{"status":"available","doknr":"OLD277452","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0929.3A4430.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"3 A 4430/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. April 2002 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \ngleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides des \nBeklagten vom 11. Februar 2002, mit dem dieser einen weiteren Betrag in Höhe von \n6.021,68 EUR auf den für das Grundstück des Klägers Gemarkung O. Flur \n11, Flurstück 133, für die Straße Im I. im Ortsteil O. geschuldeten \nErschließungsbeitrag nachgefordert hat. \n\n3\n\nDas nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Grundstück des \nKlägers erstreckt sich in einer Breite von 20 m von der Straße O1. Weg mit einer \nTiefe von etwa 125 m bis zu der Straße Im I. . Es ist mit dem Wohnhaus des \nKlägers etwa 15 m entfernt vom O1. Weg, jedoch mit einem Abstand von ca. 100 \nm zur Straße Im I. bebaut. Der Grundstücksbereich hinter dem Wohnhaus wird als \nZier- und Nutzgarten genutzt. Wohnhaus und Garten nehmen ungefähr ein Drittel \ndes Gesamtgrundstücks ein. Der Zier- und Nutzgarten ist von dem übrigen \nGrundstück durch eine ca. 2 Meter hohe Lebensbaumhecke und einen Zaun \ngetrennt, wobei sich unmittelbar hinter dieser Abgrenzung noch eine Holzhütte \nbefindet. Die restliche Grundstücksfläche bis zur Straße Im I. wird als \nWiesengelände genutzt. Zur Straße Im I. ist es mit einem Metallgitterzaun mit Tor \nabgegrenzt. Nach Angaben des Klägers wird das Wiesengelände 5 bis 6 Mal im \nSommer gemäht oder gelegentlich auch für eine Schafabweidung zur Verfügung \ngestellt. \n\n4\n\nMit Erschließungsbeitragsbescheid vom 13. November 2000 hatte der Beklagte \nden Kläger bereits zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 12.012,35 DM (= \n6.141,82 EUR) für die Straße Im I. herangezogen. Hierbei hatte der Beklagte in \nAnwendung der Tiefenbegrenzungsregelung (§ 6 A (2) b) der Satzung über die \nErhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt T. vom 1. Februar 1989) \ndas Grundstück lediglich mit einer bis zur Tiefe von 35 m (von der Straße Im I. \naus gesehen) reichenden Teilfläche von 700 Quadratmetern als beitragspflichtig \nberücksichtigt. Im Laufe eines Erschließungsbeitragsrechtsstreits eines anderen \nAnliegers erteilte das Verwaltungsgericht durch den Berichterstatter den Hinweis, \ndass die Tiefenbegrenzungslinie bis hinter die bauliche Nutzung am O1. Weg zu \nverschieben sei. Daraufhin nahm der Beklagte eine Neuberechnung der \nErschließungsbeiträge für die Straße Im I. vor und erließ gegenüber dem Kläger \nden mit der vorliegenden Klage angefochtenen Nacherhebungsbescheid. \n\n5\n\nZur Begründung seiner nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren am \n3. Mai 2002 erhobenen Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf sein \nentsprechendes Widerspruchsvorbringen geltend gemacht, nach dem Sinn und \nZweck einer Tiefenbegrenzung sei nur eine solche Bebauung für ein Verschieben \nder satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungslinie relevant, die auf die abgerechnete \nErschließungsanlage ausgerichtet sei. Da die Wohnhausbebauung auf seinem \nGrundstück keinerlei Beziehung zu der Erschließungsanlage Im I. habe, sondern \nausschließlich durch den O1. Weg erschlossen werde, habe es bei der ersten \nVeranlagung zu bleiben. Im Übrigen sei sein Grundstück auch zu beiden \nangrenzenden Straßen jeweils selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar. \nBei einer solchen Konstellation reiche nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts die Erschließung von jeder der beiden Straßen nur bis zu \neiner in der Mitte des Grundstücks angenommenen Teilungslinie. Diese \nRechtsprechung gelte auch, wenn - wie hier - das Grundstück nicht im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans, sondern im unbeplanten Innenbereich liege. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n7\n\nden Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2002 und seinen \ndazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 16. April 2002 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n10\n\nEr hat sich zur Begründung auf den Hinweis des Verwaltungsgerichts im \nOrtstermin eines anderen Erschließungsbeitragsverfahrens zur Handhabung der \nTiefenbegrenzungsregelung bei rückwärtiger Grundstücksbebauung bezogen. \n\n11\n\nMit Urteil vom 27. September 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Bereits in einem \nfrüheren Erschließungsbeitragsrechtsstreit sei für die Straße Im I. geklärt worden, \ndass nach deren endgültiger Herstellung die sachliche Beitragspflicht entstanden sei. \nDies werde auch vom Kläger dem Grunde nach nicht in Zweifel gezogen. \nEntsprechend dem in § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB enthaltenen - und ebenso \ngemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB für die Aufwandsverteilung geltenden - \nGrundsatz, wonach die durch die endgültig hergestellte Erschließungsanlage \nerschlossenen Grundstücke als solche, d.h. mangels im Erschließungsbeitragsrecht \ndes Baugesetzbuches vorgesehener oder durch ergänzendes Ortsrecht \nzugelassener Einschränkungen im Grundsatz jeweils mit ihrer gesamten Fläche der \nBeitragspflicht unterlägen und auf sie der umlagefähige Erschließungsaufwand zu \nverteilen sei, werde das Grundstück des Klägers, bei dem es sich um ein nach § 34 \nAbs. 1 BauGB zu beurteilendes Baugrundstück handele, in seiner gesamten \nFlächenausdehnung von der Erschließungsbeitragspflicht für die Straße Im I. \nerfasst. Eine Ausnahme gelte weder für den Bezugsgegenstand Grundstück, noch \nhinsichtlich des für den Erschließungsbeitrag weiter bedeutsamen Merkmals \n„erschlossen\". \n\n12\n\nFür das Grundstück des Klägers komme im Zusammenhang mit seiner \nErschließungsbeitragspflicht für die Straße Im I. eine Ausnahme von dem im \nErschließungsbeitragsrecht grundsätzlich maßgeblichen formellen bürgerlich-\nrechtlichen Grundstücksbegriff (Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts) mit dem \nErgebnis irgendeiner - beispielsweise durch Halbierung vorgenommen - \nFlächenreduzierung nicht in Betracht, da der für die ausnahmsweise Anwendung des \nmateriellen Grundstücksbegriffs (wirtschaftliche Einheit) in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts allein anerkannte Fall einer Zusammenfassung mehrerer \nBuchgrundstücke hier nicht vorliege. \n\n13\n\nDas Klageziel eines minderen Flächenansatzes für die \nErschließungsbeitragsberechnung ergebe sich auch weder nach den in der \nVerwaltungsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen über eine ausnahmsweise \nanzunehmende Beschränkung der Erschließungswirkung einer Anbaustraße auf nur \neinen Teil der Buchgrundstücksfläche noch nach der in § 6 A (2) b) der \nErschließungsbeitragssatzung enthaltenen Tiefenbegrenzungsregelung. \n\n14\n\na) Eine Begrenzung der von der Straße Im I. ausgehenden \nErschließungswirkung bis zur Mitte des Grundstücks des Klägers unter \nBerücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei sog. \nspiegelbildlicher Bebaubarkeit eines zwischen zwei Straßen durchlaufenden \nGrundstücks sei in Ansehung der bebauungsrechtlichen Situation des Grundstücks \ndes Klägers nicht festzustellen. Abgesehen davon, dass die in der späteren \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fortentwickelten Grundsätze zum \nErschlossensein von demselben Eigentümer gehörenden Anlieger- und \nHinterliegergrundstücken der Annahme einer begrenzten Erschließungswirkung bei \nSpiegelbildlichkeit der Bebauung (Bebaubarkeit) auf zwischen zwei Straßen \ndurchlaufenden Grundstücken wohl entgegenstehen dürften, fehle es an der \nbebauungsrechtlichen Voraussetzung, dass das Grundstück des Klägers an der \nStraße Im I. ebenso wie am O1. Weg eindeutig jeweils selbstständig und \nungefähr gleichgewichtig bebaubar wäre. Vielmehr bleibe für eine künftige \nGrundstücksbebauung hinsichtlich ihres Umfangs und ihres Standorts auf dem \nGrundstück erheblicher Gestaltungsspielraum. So sei nicht nur eine zur Straße Im \nI. angeordnete Bebauung denkbar, die als „spiegelbildlich\" zu der am O1. Weg \nvorhandenen verstanden werden könnte, sondern auch - und dies durchaus im \nEinklang mit § 34 Abs. 1 BauGB - eine weitere im mittleren Grundstücksbereich. \n\n15\n\nb) Auch die Tiefenbegrenzungsregelung in § 6 A (2) b) der \nErschließungsbeitragssatzung führe nicht zum Erfolg der Klage. Diese Regelung \nlaute: \n\n16\n\n\"(2) als Grundstücksfläche gilt: b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder die \nerforderlichen Festsetzung nicht enthält: die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu \neiner Tiefe von 35 m von der Erschließungsanlage oder von der der \nErschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks. Reicht die bauliche \noder gewerbliche Nutzung über die Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe \nmaßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.\" \n\n17\n\nDie Regelung des Satzes 2 greife nicht ein, weil „die\" bauliche Nutzung des \nGrundstücks nicht über die (in dem vorhergehenden Satz 1 bestimmte) Begrenzung \nvon 35 Metern Tiefe „hinaus reiche\". Damit werde eine bereits vor der \nTiefenbegrenzungslinie von 35 Metern vorhandene und diese überschreitende \nNutzung vorausgesetzt. Demgegenüber beginne die vorhandene bauliche Nutzung \nauf dem Grundstück des Klägers erst deutlich jenseits der erwähnten \nTiefenbegrenzung. Satz 1 finde keine Anwendung, weil dessen Regelung das \nVorhandensein einer baulichen oder gewerblichen Nutzung verlange, an deren \n„Übergreifen\" Satz 2 anknüpfe.\n\n18\n\nDas möge es nahe legen, die Regelung in Satz 1 für unwirksam zu halten, weil \nsie zu gleichheitswidrigen Ergebnissen bei der Aufwandsverteilung auf innerhalb des \nBereichs von 35 Metern einerseits bebaute und andererseits unbebaute Grundstücke \nführe, was sodann auch für die mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehende \nRegelung in Satz 2 gelten müsste. Dies könne indes dahin stehen, da die \nTiefenbegrenzungsregelung - wie gezeigt - hier ohnehin keine Anwendung finde. \n\n19\n\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner durch den Senat mit \nBeschluss vom 7. September 2004 zugelassenen Berufung. \n\n20\n\nNach seiner Auffassung ist eine in der Erschließungsbeitragssatzung \nvorgesehene Tiefenbegrenzung auch auf vollständig im unbeplanten Innenbereich \ngelegene Grundstücke anwendbar. Sie verlange entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts keine vorhandene Bebauung im Bereich vor der \nTiefenbegrenzungslinie. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Vorbringen dahin \npräzisiert, dass Satz 1 der Tiefenbegrenzungsregelung keine innerhalb der \nTiefenbegrenzung vorhandene Bebauung verlange, wohl aber Satz 2, was sich aus \ndem Merkmal „hinausreichen\" ergebe. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht habe zudem übersehen, dass die abgerechnete Straße \nfür das Grundstück des Klägers auch tatsächlich nur eine begrenzte \nErschließungswirkung habe. Unter Berücksichtigung der auch im unbeplanten \nInnenbereich anwendbaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur \nspiegelbildlichen Bebaubarkeit eines zwischen zwei Anbaustraßen liegenden \nGrundstücks habe das Grundstück nur mit einer Fläche bis zu einer gedachten \nGrenze in seiner Mitte veranlagt werden dürfen. Eine Bebauung sei dann \n„spiegelbildlich\" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn sie in Art und Maß der \nbaulichen Nutzung vergleichbare Bebauungsmöglichkeiten zu beiden Straßen \naufweise. Das sei hier der Fall, da auch an der abgerechneten Straße die Errichtung \neines Wohnhauses gleichen Umfangs wie das bereits bestehende Wohnhaus am \nO2. Weg zulässig sei. Eine möglicherweise zulässige Bebauung des mittleren \nGrundstücksteils hindere die Anwendung dieser Rechtsprechung nicht. Im Übrigen \nsei eine solche Hinterlandbebauung im konkreten Fall nicht zulässig. Hierzu hat der \nKläger in der mündlichen Verhandlung auf eine entsprechende Auskunft des \nBeklagten während des erstinstanzlichen Erörterungstermins sowie darauf \nhingewiesen, dass der Beklagte eine Bauvoranfrage seines Nachbarn betreffend das \nFlurstück 230 abschlägig beschieden habe. Schließlich erfahre der bebaute \nGrundstücksteil auch keine sog. Hinterliegererschließung, da keine Zufahrt zur \nStraße Im I. bestehe und die Grundstücksteile auch nicht gemeinsam genutzt \nwürden.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt, \n\n23\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. September 2002 abzuändern \nund den Bescheid des Beklagten vom 11. Februar 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16. April 2002 aufzuheben. \n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr macht geltend: Auch seiner Ansicht nach sei eine in der \nErschließungsbeitragssatzung vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung auf \nvollständig im unbeplanten Innenbereich liegende Grundstücke anwendbar. Im \nGegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange die \nTiefenbegrenzungsregelung jedoch nicht eine bereits vor der Tiefenbegrenzungslinie \nvorhandene bauliche oder gewerbliche Nutzung; vielmehr greife die Regelung auch \ndann ein, wenn eine solche Nutzung erst hinter der Tiefenbegrenzungslinie einsetze. \nDemzufolge sei die für die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag zu \nberücksichtigende Grundstücksfläche hier zutreffend, nämlich bis zum Ende der \nbaulichen Nutzung ermittelt worden. Eine darüber hinaus begrenzte \nErschließungswirkung mit Blick auf die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts \nzur spiegelbildlichen Bebaubarkeit bei „durchlaufenden Grundstücken\" sei \nabzulehnen und zwar zum einen, weil diese Erwägungen nicht auf unbeplante \nGebiete übertragbar seien und zum anderen, weil die in der \nErschließungsbeitragssatzung vorgesehene Tiefenbegrenzungsregelung Vorrang vor \neiner wirtschaftlichen Betrachtung und Zerlegung des einheitlichen Buchgrundstücks \nhabe. Die Tiefenbegrenzungsregelung trage dem Tatbestand einer begrenzten \nErschließungswirkung bereits ausreichend Rechnung. Angesichts dieser speziellen \nin der Erschließungsbeitragssatzung verankerten Regelung sei kein Raum für eine \nhiervon womöglich abweichende wirtschaftliche Betrachtung im Einzelfall.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist begründet. Unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils ist der \nNacherhebungsbescheid des Beklagten vom 11. Februar 2002, der auf einer \nEinbeziehung der jenseits der in § 6 A (2) b) der Erschließungsbeitragssatzung der \nStadt T. vom 1. Februar 1989 (im Folgenden: EBS) vorgesehenen \nTiefenbegrenzungslinie von 35 Metern bis zum Ende der baulichen Nutzung \nreichenden Grundstücksfläche in das Erschließungsgebiet beruht, aufzuheben, weil \ner rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n30\n\nDas Grundstück des Klägers zählt mit der der Nacherhebung zu Grunde \nliegenden Fläche nicht zum Abrechnungsgebiet der Anbaustraße Im I. im Sinne \ndes § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass hier \neine Ausnahme von dem im Erschließungsbeitragsrecht grundsätzlich maßgebenden \nformellen bürgerlich-rechtlichen Grundstücksbegriff zu machen wäre. Insofern kann \nauf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Die fragliche Teilfläche \ndes klägerischen Grundstücks ist aber nicht „erschlossen\" im Sinne des § 131 Abs.1 \nSatz 1 BauGB. \n\n31\n\nDas Grundstück des Klägers liegt vollständig im unbeplanten Innenbereich nach \n§ 34 BauGB. Dies hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den \nBeteiligten angenommen. Anhaltspunkte für eine gegenteilige Bewertung sind nicht \nerkennbar. \n\n32\n\nAuf dieses Grundstück ist die in § 6 A (2) b) EBS geregelte \nTiefenbegrenzungsregelung anwendbar. Eine solche Regelung hat Bedeutung nicht \nnur für diejenigen im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstücke, die in den \nAußenbereich übergehen, sondern auch für vollständig im unbeplanten Innenbereich \nliegende Grundstücke. Hiervon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus und dies \nentspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n33\n\nVgl. Urteil vom 29. November 2002 - 3 A 3531/99 -, KStZ 2003, 192.\n\n34\n\nIn diesem Sinne ist der Anwendungsbereich einer satzungsmäßigen \nTiefenbegrenzungsregelung nunmehr auch in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht geklärt.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2004 - 9 C 15.03 - NVwZ 2004, 1502; vgl. \nauch Aussprung, DVBl. 2005, 740, 744, der ausdrücklich auf die \nKlarstellungsfunktion dieser Entscheidung hinweist.\n\n36\n\nAuch die an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik, \n\n37\n\nvgl. Driehaus, DVBl. 2005, 58; ders., ZMR 2005, 81; Sauthoff, NVwZ 2005, 743; \nKlausing, NSt-N 2005, 33; Waibl, BayVBl. 2005, 250; vgl. andererseits auch Storost, \nDVBl. 2005, 1004, und Thielmann, KStZ 2005, 11,\n\n38\n\ngibt dem Senat keinen Anlass, von seiner Auffassung abzurücken, zumal die \ngegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorgebrachten Argumente - \njedenfalls in ihrem Kern - bereits im Zeitpunkt dieser Entscheidung bekannt \nwaren,\n\n39\n\nvgl. die vorangegangene Berufungsentscheidung des VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 26. September 2003 - 2 S 793/03 -, KStZ 2004, 18; ferner Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, seit der 5. Aufl. 1999, § 17 Rz 30 ff. mit weiteren \nRechtsprechungsnachweisen,\n\n40\n\nund auch das Bundesverwaltungsgericht sie sich nicht zu eigen gemacht \nhat.\n\n41\n\nDie Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 A (2) b) EBS verlangt entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts nicht, dass zum Zeitpunkt des Entstehens der \nsachlichen Erschließungsbeitragspflichten eine Bebauung (oder sonstige \nerschließungsbeitragsrechtlich relevante Nutzung) im Bereich „vor\" der \nTiefenbegrenzungslinie tatsächlich vorhanden ist. Dies ergibt die Auslegung der \nfraglichen Bestimmungen der EBS. Auszugehen ist hierbei von § 6 A (2) b) Satz 1 \nEBS. Diese Vorschrift enthält - für sich betrachtet - nichts, was auf das Erfordernis \neiner „vor\" der Tiefenbegrenzungslinie vorhandenen Bebauung hindeutet. Das ist \nevident und bedarf keiner weiteren Begründung. Ein anderes Verständnis ergibt sich \nauch nicht mit Bezug auf § 6 A (2) b) Satz 2 EBS, der „die\" über die \nTiefenbegrenzungslinie „hinausreichende\" bauliche oder gewerbliche Nutzung in den \nBlick nimmt. Zunächst ist die Verwendung des bestimmten Artikels „die\" keineswegs \neindeutig in dem Sinne zu verstehen, dass an eine in § 6 A (2) b) Satz 1 EBS \nvorausgesetzte tatsächlich vorhandene Nutzung angeknüpft werde. Vielmehr kann \ndas „die\" auch als schlichter bestimmter Artikel für die „bauliche Nutzung\" verstanden \nwerden, wobei sich die Verwendung eines bestimmten anstelle eines unbestimmten \nArtikels („eine\") dadurch erklärt, dass es in § 6 A (2) b) Satz 2 EBS immer nur um \neine zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich vorhandene Nutzung geht. Auch das in \nSatz 2 enthaltene Tatbestandsmerkmal des „Hinausreichens\" zwingt nicht zu der \nAnnahme, die Anwendung der Tiefenbegrenzungsregelung erfordere eine vor der \nTiefenbegrenzungslinie vorhandene bauliche oder gewerbliche Nutzung. Allerdings \nlegt der Wortlaut bei isolierter Betrachtung eine solche Annahme nahe. Stellt man \ndas Merkmal jedoch in den Regelungszusammenhang der Sätze 1 und 2, so ergibt \nsich ein anderes Bild: Die Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 A (2) b) Satz 1 EBS \nträgt dem Umstand Rechnung, dass die von einer Anbaustraße ausgehende \nErschließungswirkung für (über-) tiefe Grundstücke beschränkt ist und stellt insoweit \nim Verhältnis zu dem Grundsatz des Erschließungsbeitragsrechts, dass von einer \nAnbaustraße die gesamte Fläche eines angrenzenden Grundstücks erschlossen \nwird, eine Ausnahme dar. Zu dieser steht die Regelung des § 6 A (2) b) Satz 2 EBS \nim Verhältnis einer Unterausnahme, die die Anwendung der \nTiefenbegrenzungsregelung zwar nicht schlechthin ausschließt, aber doch dergestalt \nmodifiziert, dass die Erschließungswirkung über die Tiefenbegrenzungslinie \nhinausgeht, wenn und soweit „die\" bauliche (oder gewerbliche) Nutzung über die \nTiefenbegrenzungslinie „hinausreicht\". In diesem Umfang wird durch Satz 2 der \nRegelung der Grundsatz, dass die gesamte Grundstücksfläche erschlossen wird, \nwieder hergestellt. Hieraus folgt, dass Satz 2 nicht die Wirkung haben kann, für die \nAnwendbarkeit der Tiefenbegrenzungsregelung nach Satz 1 zusätzliche \nAnforderungen (Tatbestandsmerkmale) aufzustellen. Für diese Sichtweise spricht \nauch, dass § 6 A (2) b) Satz 1 EBS eine eher abstrakte, nicht auf Umstände des \nEinzelfalls abhebende Regelung trifft, während § 6 A (2) b) Satz 2 EBS die konkreten \nNutzungsverhältnisse eines beitragspflichtigen Grundstücks in den Blick nimmt. \n\n42\n\nDieses Verständnis entspricht zudem Sinn und Zweck der Regelung des § 6 A \n(2) b) Satz 2 EBS. Eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung dient dazu, \nnach den in der jeweiligen Gemeinde anzutreffenden örtlichen Verhältnissen \ntypisierend festzulegen, bis zu welcher Grundstückstiefe ein im unbeplanten \nInnenbereich gelegenes Grundstück regelmäßig erschlossen wird. Maßstab hierfür \nist die durchschnittliche Größe der in der Gemeinde im unbeplanten Innenbereich \nanzutreffenden Baugrundstücke. \n\n43\n\nVgl. Senatsurteil vom 29. November 2002 - 3 A 3531/99 - KStZ 2003, 192.\n\n44\n\nDiese Feststellung zu treffen ist Inhalt des § 6 A (2) b) Satz 1 EBS. \n\n45\n\nEine Begrenzung der Erschließungswirkung ist allerdings dann nicht \nanzunehmen, wenn die örtlichen Verhältnisse im Einzelfall für eine über die \nTiefenbegrenzungslinie hinausreichende Erschließungswirkung streiten. In diesem \nFall ist erst die mit dem Ende der erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzung \ndeutlich werdende Grenze der Erschließungswirkung maßgebend für die Frage, bis \nzu welcher Tiefe ein Grundstück von einer angrenzenden Anbaustraße erschlossen \nist. Diesem Zusammenhang Rechnung zu tragen bezweckt die Regelung des § 6 A \n(2) b) Satz 2 EBS. Demzufolge ist die in Satz 2 gewählte Formulierung „bauliche oder \ngewerbliche Nutzung\" quasi als Synonym für den Begriff „Erschließungswirkung\" \nanzusehen. Daraus erhellt sich, dass es für den Anwendungsbereich des § 6 A (2) b) \nSatz 2 EBS nach Sinn und Zweck der Regelung keine Rolle spielt, ob und ggf. auf \nwelche Weise das Grundstück bei Entstehung der sachlichen Beitragspflichten auch \n„vor\" der Tiefenbegrenzungslinie tatsächlich baulich oder gewerblich genutzt wird. \n\n46\n\nDieses Ergebnis wird zudem gestützt durch den Grundsatz der Normerhaltung, \nder gebietet, eine Norm zunächst gesetzes- und verfassungskonform auszulegen, \nehe eine Auslegung in Betracht gezogen wird, die zur Nichtigkeit der Norm wegen \nWiderspruchs zu höherrangigem Recht führt.\n\n47\n\nVgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 -, BVerfGE 49, \n148.\n\n48\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass seine Auslegung der \nSatzungsbestimmungen mit dem Grundsatz abgabenrechtlicher Gleichbehandlung \nvon unbebauten (zu ergänzen ist: oder ausschließlich jenseits der \nTiefenbegrenzungslinie bebauten) und innerhalb der Tiefenbegrenzung bebauten \nGrundstücken unvereinbar ist. Ein einleuchtender Grund für eine derartige \nunterschiedliche Behandlung dieser Grundstücksgruppen ist nicht erkennbar. Die \nAuslegung durch das Verwaltungsgericht führt mithin zu einer willkürlichen \nVeranlagung und damit einhergehend zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz \nmit der Folge der Unwirksamkeit der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungsregelung. \nDie vom Senat befürwortete Auslegung vermeidet demgegenüber derartige \nWertungswidersprüche und den Konflikt mit dem Gleichheitssatz; ihr ist auch deshalb \nder Vorzug zu geben.\n\n49\n\nWenngleich somit die Tiefenbegrenzungsregelung nach § 6 A (2) b) Satz 2 EBS \nkeine beiderseits der Tiefenbegrenzungslinie vorhandene bauliche (oder \ngewerbliche) Nutzung verlangt, setzt die Anwendung dieser Vorschrift wegen des \nbereits dargestellten Regelungszusammenhangs voraus, dass zwischen den vor und \nhinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteilen ein Zusammenhang \nbesteht, der durch das Merkmal „hinausreichen über\" beschrieben wird und der die \nAnnahme rechtfertigt, dass die von der abzurechnenden Anbaustraße herrührende \nErschließungswirkung nicht an der Tiefenbegrenzungslinie endet. Dies ist \nausschließlich dann der Fall, wenn der „vordere\" Grundstücksteil etwas für die \nErschließung des „hinteren\" Grundstücksteils hergibt dergestalt, dass sich die von \nder abzurechnenden Anbaustraße ausgehende Erschließungswirkung über den \nvorderen Grundstücksteil auf den hinteren erstreckt. Die Feststellung dieses \nTatbestandes bereitet im Regelfall eines jenseits der Tiefenbegrenzungslinie \nbebauten oder in anderer Weise erschließungsbeitragsrechtlich relevant genutzten \nGrundstücks keine Schwierigkeiten. Hier kann ohne weiteres mit Blick auf die \nvorhandene Nutzung die Reichweite der von der Anbaustraße ausgehenden \nErschließungswirkung festgestellt werden, nämlich bis zum Ende dieser Nutzung. \nDies gilt vom Ansatz her auch unabhängig davon, ob das Grundstück von nur einer \noder mehreren Anbaustraßen erschlossen wird. Zur Rechtfertigung einer Erstreckung \nder Erschließungswirkung auf Bereiche jenseits der satzungsmäßigen \nTiefenbegrenzungslinie kann in Fällen der Mehrfacherschließung auf den Grundsatz \nverwiesen werden, dass die Erschließung durch die jeweils andere Anbaustraße \n„hinwegzudenken\" ist. Das satzungsmäßige Merkmal des „Hinausreichens über\" \nschließt allerdings - im Einklang mit dem Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 \nSatz 1 BauGB - solche „hinter\" der satzungsmäßigen Tiefenbegrenzungslinie \nvorhandenen erschließungsbeitragsrechtlich relevanten Nutzungen aus, bei denen \nausnahmsweise festzustellen ist, dass die Erschließungswirkung der betreffenden \nAnbaustraße sich nicht mehr auf den von ihnen erfassten Grundstücksteil erstreckt. \nEin solche Konstellation kann (insbesondere bei einer Mehrfacherschließung) etwa \ndann vorliegen, wenn die auf dem Grundstück vorhandene beitragsrelevante \nNutzung von der abzurechnenden Anbaustraße durch auf demselben Grundstück \nbefindliche topografische Besonderheiten (etwa einen Berg oder eine Schlucht) \nvollständig abgegrenzt ist, so dass augenfällig ist, dass die abgerechnete \nAnbaustraße (und der hieran angrenzende „vordere\" Grundstücksteil) für die \nbeitragsrelevante Nutzung auf dem „hinteren\" Grundstücksteil nichts hergeben. Das \nist überdies anzunehmen bei zwischen zwei Anbaustraßen „durchlaufenden\" \nGrundstücken, bei denen die von der jeweiligen Anbaustraße ausgehende \nErschließungswirkung nach Maßgabe der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts „erkennbar eindeutig\" begrenzt ist und die \nerschließungsbeitragsrelevante Nutzung jenseits dieser Grenze erfolgt. Auch in \neinem solchen Fall besteht offenkundig kein Zusammenhang mehr zwischen den von \njeweils einer der Anbaustraßen erschlossenen Flächen und den hierauf ausgeübten \nGrundstücksnutzungen und der jeweils von der anderen Anbaustraße ausgehenden \nErschließungswirkung. \n\n50\n\nDieser Sichtweise steht nicht - wie der Beklagte meint - entgegen, dass für die \nAnwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten \nGrundsätze zum „durchlaufenden Grundstück\" in den Fallgestaltungen kein Raum \nsei, in denen eine satzungsmäßige Tiefenbegrenzungsregelung bereits einer \nBegrenzung der von der jeweiligen Anbaustraße ausgehenden \nErschließungswirkung Rechnung trägt. Zum einen bietet - wie gezeigt - die in die \nErschließungsbeitragssatzung aufgenommene Tiefenbegrenzungsregelung mit ihrem \nMerkmal des „Hinausreichens über\" hinreichend Anlass für eine Anwendung der \nGrundsätze zum „durchlaufenden Grundstück\", so dass insoweit ein sich \nwechselseitig ausschließendes Konkurrenzverhältnis zwischen beiden nach der \nSatzungslage gerade nicht besteht. Zum anderen handelt es sich bei der \nTiefenbegrenzung einerseits als auch den Grundsätzen zum „durchlaufenden \nGrundstück\" andererseits jeweils um Beschränkungen der Erschließungswirkung, die \nunterschiedliche Fallkonstellationen regeln, nicht zwangsläufig zusammentreffen, \naber im vorliegenden Fall beide einschlägig sind. Die Annahme eines Vorrangs, der \nnirgendwo normativ festgelegt ist, wäre demzufolge in der Sache nicht gerechtfertigt. \nNamentlich ergibt sich ein Vorrang der Tiefenbegrenzung nicht aus dem Umstand, \ndass der Satzungsgeber diese ausdrücklich in die Erschließungsbeitragssatzung \naufgenommen hat. Enthielte diese nämlich eine entsprechende Regelung nicht - was \nebenfalls mit § 131 BauGB in Einklang stünde -, müsste für übertiefe Grundstücke in \njedem Einzelfall die Reichweite der von der jeweiligen Anbaustraße ausgehenden \nErschließungswirkung festgestellt werden. Die Tiefenbegrenzung durch \nSatzungsregelung bewirkt mithin lediglich eine Vereinfachung der Verwaltungspraxis \ndurch Pauschalierung. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1981 - 8 C 20.81 -, BVerwGE 62, 308.\n\n52\n\nFür einen Vorrang gegenüber anderweitigen Begrenzungen der \nErschließungswirkung spricht danach nichts.\n\n53\n\nDas Grundstück des Klägers ist ein „durchlaufendes Grundstück\" in dem durch \ndie Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägten Sinne. \n\n54\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat darauf erkannt, dass die von einer \nAnbaustraße ausgehende Erschließungswirkung beschränkt sein kann im Falle der \nMehrfacherschließung eines Grundstücks, wenn sich die Erschließungswirkung \n„erkennbar eindeutig\" nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstreckt. Dies sei \nnicht allein deshalb anzunehmen, weil ein Grundstück zwischen zwei parallel \nverlaufenden Anbaustraßen „durchläuft\", denn auch ein solches Grundstück werde \ngrundsätzlich mit seiner gesamten Fläche von jeder der beiden Anbaustraßen \nerschlossen. Eine Ausnahme hiervon sei aber dann geboten, wenn das \n„durchlaufende\" Grundstück an jeder der Anbaustraßen selbstständig und ungefähr \ngleichgewichtig - sozusagen „spiegelbildlich\" - bebaubar sei, so dass sich der \nEindruck aufdränge, dass es sich planerisch um zwei völlig unabhängige \nGrundstücke handele und sich deshalb die Erschließungswirkung „erkennbar \neindeutig\" nur auf eine Teilfläche des Grundstücks erstrecke. Sofern in einem \nsolchen Fall für eine andere Aufteilung des Grundstücks keine Anhaltspunkte \nvorlägen, erstrecke sich die Erschließungswirkung regelmäßig bis zu einer \nangenommenen, in der Mitte des Grundstücks verlaufenden Teilungsgrenze.\n\n55\n\nDiese Rechtsfigur hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst nur für im \nGeltungsbereich eines Bebauungsplans gelegene Grundstücke entwickelt.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, BVerwGE 71, 363, und \nvom 3. Februar 1989 - 8 C 78.88 -, DVBl. 1989, 675.\n\n57\n\nSpäter hat es diese Rechtsprechung auch auf im unbeplanten Innenbereich \ngelegen Grundstücke übertragen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. April 1994 - 8 C 18.92 -, Buchholz 406.11 § 131 \nBauGB Nr. 91, und vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, NVwZ 2004, 187.\n\n59\n\nEine Begrenzung der Erschließungswirkung nach den vorstehenden \nGrundsätzen kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der von der Anbaustraße \nabgewandte Grundstücksteil - wäre er ein eigenes (Buch-) Grundstück - als \nHinterliegergrundstück (bei Eigentümeridentität) in Anspruch genommen werden \nmüsste.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 78.88 -, a.a.O.\n\n61\n\nEine Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu der \nErkenntnis, dass das auf dem Grundstück des Klägers bei Entstehung der sachlichen \nBeitragspflichten vorhandene Wohnhaus am O2. Weg nicht dazu führt, dass die \nTiefenbegrenzungslinie gemäß § 6 A (2) b) Satz 2 EBS bis „hinter\" das Wohnhaus - \nvon der Straße Im I. aus gesehen - zu verschieben ist. Die Eigentümer der \nübrigen Grundstücke können nicht schutzwürdig erwarten, dass das Grundstück des \nKlägers auch noch mit der zum O2. Weg hin orientierten Teilfläche in die \nVerteilung des Erschließungsaufwands einbezogen wird.\n\n62\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt im vorstehenden Zusammenhang BVerwG, Urteil \nvom 27. Juni 1985 - 8 C 30.84 -, a.a.O.\n\n63\n\nDie Möglichkeit, das Grundstück des Klägers in seinem an der Straße Im I. \ngelegenen Teil mit einem der Umgebungsbebauung entsprechenden Wohnhaus zu \nbebauen, das sich zugleich als Spiegelbild der vorhandenen Bebauung am O2. \nWeg darstellte, kann nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen \nbebauungsrechtlich als unproblematisch eingeschätzt werden. Hiervon sind \naugenscheinlich auch das Verwaltungsgericht und die Beteiligten ausgegangen. Es \nbestehen jedoch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine derartigen \nGestaltungsfreiräume in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung und die \nüberbaubaren Grundstücksflächen, dass eine Anwendung der Rechtsprechung zum \n„durchlaufenden Grundstück\" ausgeschlossen sein könnte.\n\n64\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 26. November 2003 - 9 C 2.03 -, a.a.O.\n\n65\n\nInsbesondere besteht nicht die Möglichkeit, anstelle einer Straßenrandbebauung \nan der Straße Im I. im Hinterland zu bauen. Hierfür wäre die Größe des \nGrundstücks, käme es allein hierauf an, allerdings ausreichend. Eine weitere \nbauliche Ausnutzbarkeit des Grundstücks des Klägers im Hinterland würde hier \njedoch an § 34 BauGB scheitern. Danach muss sich das Vorhaben nach Art und \nMaß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung „einfügen\". Ein Vorhaben \nfügt sich in seine Umgebung ein, wenn es in Bezug auf die gesetzlich formulierten \nKriterien dem aus seiner Umgebung herleitbaren Rahmen entspricht. Von diesem \nGrundsatz werden zwei Ausnahmen gemacht: Trotz Einhaltens des Rahmens fügt \nsich ein Vorhaben nicht ein, wenn es an der gebotenen Rücksichtnahme vor allem \nmit Blick auf die unmittelbar angrenzende Bebauung fehlen lässt (dieser \nGesichtspunkt spielt hier keine Rolle). Umgekehrt fügt sich ein Vorhaben aber auch \ndann ein, wenn es zwar dem Rahmen nicht entspricht, aber weder selbst noch in \nFolge seiner nicht auszuschließenden negativen Vorbildwirkung geeignet ist, \nbodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen, die mit den Mitteln des \nBauplanungsrechts bewältigt werden müssten.\n\n66\n\nVgl. Hofherr, in Berliner Kommentar zum BauGB, § 34 Rz 20, mit umfangreichen \nNachweisen aus der Rechtsprechung.\n\n67\n\nEine nur im Wege der Bauleitplanung auffangbare Beeinträchtigung kommt dabei \nin Betracht, wenn bei einer Hinterlandbebauung eine vorhandene Ruhelage gestört \nwird, was von den jeweiligen konkreten örtlichen Gegebenheiten abhängt.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1999 - 4 B 15.99 -, BauR 2000, 245.\n\n69\n\nAusgehend hiervon ist es auszuschließen, dass auf dem Grundstück des Klägers \neine Hinterlandbebauung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Entstehens der \nsachlichen Beitragspflichten bestehenden bebauungsrechtlichen Situation (§ 34 \nBauGB) realisiert werden konnte. Entscheidend ist insoweit, in welchem Umfang die \nden Maßstab bildenden umliegenden Grundstücke eine rückwärtige Bebauung \naufweisen, wobei Nebengebäude iSv § 14 BauNVO unberücksichtigt bleiben. Dabei \nist unerheblich, dass vorhandene (straßenseitig ausgerichtete) Gebäude aus einem \nbestimmten Blickwinkel den optischen Eindruck einer Bebauung in zweiter Reihe \nvermitteln können. Allein maßgeblich ist vielmehr, ob es sich bei der vorhandenen, \nden Rahmen bildenden Bebauung tatsächlich um eine Hinterlandbebauung \nhandelt.\n\n70\n\nVgl. Hofherr, a.a.O., § 34 Rz 38 m. Nachw. aus der Rspr.\n\n71\n\nVorliegend ist die Bebauung der näheren Umgebung gekennzeichnet \nausschließlich durch eine Straßenrandbebauung sowohl am O2. Weg als an der \nStraße Im I. . Für eine Bebauung der z.T. sehr großen Gärten gibt es keine \nVorbilder. Als solches muss auch das Gebäude auf dem Grundstück O1. Weg 10 \nausscheiden. Dieses Gebäude ist ungeachtet des sich vom Grundstück des Klägers \naus bietenden Eindrucks als Hinterlandbebauung straßennah am O2. Weg \nausgerichtet. Eine Hinterlandbebauung auf dem klägerischen Grundstück entspräche \ndemzufolge nicht dem aus der näheren Umgebung herleitbaren Rahmen. Sie wäre \nauch nicht ausnahmsweise unter dem Blickwinkel zulässig, dass durch sie oder ihre \nnicht auszuschließende Vorbildwirkung keine bodenrechtlich relevanten Spannungen \nausgelöst würden. Das Gegenteil wäre der Fall. Wäre erst einmal ein Gebäude im \nHinterland vorhanden, würde man dem nächsten Bauwilligen die Realisierung eines \nvergleichbaren Vorhabens schwerlich verwehren können. Spätestens dann stellten \nsich nur noch mit den Mitteln des Bauplanungsrechts zu bewältigende Fragen einer \ngeordneten städtebaulichen Entwicklung, der wegemäßigen und sonstigen \nErschließung, der Bewältigung des zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs und des \nAusgleichs weiterer nachbarlicher Interessen. \n\n72\n\nIst demzufolge allein eine zur Straße Im I. ausgerichtete weitere Bebauung \ndes klägerischen Grundstücks zulässig, so hat dies auch Auswirkungen auf das Maß \nder dort zulässigen baulichen Nutzung. Es ist kein Grund ersichtlich, aus dem diese \nBebauung nennenswert von der an der Straße bereits vorhandenen Bebauung \nabweichen können sollte. Da aber diese Bebauung derjenigen am O2. Weg \nentspricht, stellt sich die auf dem klägerischen Grundstück an der Straße Im I. \nzulässige Bebauung als derjenigen am O2. Weg gleichwertig, mithin als \n„Spiegelbild\" dieser Bebauung dar.\n\n73\n\nEs kann in Bezug auf den mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten \nGrundstücksteil auch keine Rede davon sein, dass die Voraussetzungen erfüllt \nwären, bei deren Vorliegen das Erschlossensein im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB eines Hinterliegergrundstücks anzunehmen wäre.\n\n74\n\nVgl. allgemein hierzu BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1989 - 8 C 78.88 -, \na.a.O.\n\n75\n\nInsoweit kommt es darauf an, ob die übrigen Anlieger die Einbeziehung des \nHinterliegergrundstücks in die Verteilung des Erschließungsaufwandes schutzwürdig \nerwarten können. Das ist der Fall, wenn die tatsächlichen Verhältnisse den übrigen \nBeitragspflichtigen den Eindruck vermitteln, es könne mit einer \nerschließungsbeitragsrechtlich (noch) relevanten Wahrscheinlichkeit typischerweise \nmit einer Inanspruchnahme der Anbaustraße (auch) durch das \nHinterliegergrundstück gerechnet werden, die dessen Belastung mit einem \nErschließungsbeitrag rechtfertigt. Das ist (bei Eigentümeridentität) anzunehmen, \nwenn entweder das Hinterliegergrundstück über eine rechtlich unbedenkliche Zufahrt \nzur abzurechnenden Anbaustraße verfügt oder das Anlieger- und das \nHinterliegergrundstück einheitlich genutzt werden.\n\n76\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 -, Buchholz 406.11 § 131 \nBauGB Nr. 105, und vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1; a.A. \nDriehaus, § 17 Rz 78 f.: bei Eigentümeridentität sei das Hinterliegergrundstück \nregelmäßig erschlossen, auf eine schutzwürdige Erwartung der übrigen \nGrundstückseigentümer komme es nicht an; ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom \n13. Juni 2000 - 9 M 1349/00 -, NdsVBl. 2001, 18, zum nds. \nKommunalabgabenrecht.\n\n77\n\nEine rechtlich unbedenkliche Zufahrt ist hier nicht vorhanden. Die \nGrundstücksteile werden auch nicht einheitlich genutzt. Vielmehr sind sie deutlich \nvoneinander abgegrenzt durch eine Lebensbaumhecke und werden als \nWiesengelände bzw. Haus- und Gartengrundstück genutzt.\n\n78\n\nHiervon ausgehend ist die von der Straße Im I. ausgehende \nErschließungswirkung für das Grundstück des Klägers unter dem Blickwinkel des \n„durchlaufenden Grundstücks\" beschränkt. Es bedarf keiner Entscheidung, bis zu \nwelcher Grundstückstiefe die Erschließungswirkung besteht, obgleich eine \nGrenzziehung an der Lebensbaumhecke nahe liegend erscheint. Die von der Straße \nIm I. ausgehende Erschließungswirkung reicht jedenfalls aber nicht bis zur \nBebauung des Grundstücks mit dem Wohnhaus des Klägers. Damit aber fehlt es am \nMerkmal des „Hinausreichens über\" im Sinne von § 6 A (2) b) Satz 2 EBS. Das führt \ndazu, dass die Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 A (2) b) Satz 1 EBS Anwendung \nfindet und Grundstücksflächen jenseits einer Tiefe von 35 Metern bei der \nBerechnung des Erschließungsbeitrags für die Straße Im I. außer Ansatz \nbleiben.\n\n79\n\nDer angefochtene Nacherhebungsbescheid erweist sich somit in vollem Umfang \nals rechtswidrig und ist aufzuheben. Auf die von dem Kläger in der mündlichen \nVerhandlung angesprochene Frage, ob das Wohngrundstück O1. Weg 10 bei der \nVerteilung des Erschließungsaufwandes hätte einbezogen werden müssen, kommt \ndaher es nicht mehr an. \n\n80\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, § 167 Abs. 1 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n81","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277452","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-29/3-a-4430-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277452","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277452","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-29/3-a-4430-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277452","retrieved":"2026-07-09 02:50:18.789717+00:00"}}