{"status":"available","doknr":"OLD277451","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0929.1A4240.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-29","aktenzeichen":"1 A 4240/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n \nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 5. Dezember 1945 geborene Kläger trat am 22. Mai 1981 in den Dienst \nder Steuerverwaltung des Landes C. . Im September 1990 wurde er nach \nvorheriger Abordnung an das Bundesamt für Finanzen versetzt, wo er bis April 2005 \nals Referatsleiter tätig war. Zuletzt befördert wurde er am 26. April 1991 zum \nRegierungsdirektor. Seit Mai 2005 ist der Kläger an das Bundesministerium der \nFinanzen abgeordnet.\n\n3\n\nUnter dem 27. August 1993 wurde über den Kläger eine Regelbeurteilung für den \nZeitraum 1. Januar 1991 bis 30. Juni 1993 erstellt. In dieser Beurteilung wurde ihm die \nGesamtnote „Entspricht den Anforderungen\" zuerkannt. Am 1. Januar 1995 traten die \ngemeinsamen Richtlinien für die Beurteilung der Beamten des Bundesamtes für Finanzen, des \nBundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, des Bundesaufsichtsamtes für das \nKreditwesen, des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen und des \nBundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) in \nKraft. Auf Grundlage dieser Richtlinien wurde der Kläger unter dem 19. Dezember 1996 \nerneut (regel-) beurteilt, diesmal für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996. Seine \nLeistung und Eignung wurden mit der Gesamtnote „Entspricht voll den Anforderungen\" \nbewertet. Diese Beurteilung wurde ihm am 9. Januar 1997 bekannt gegeben und am selben \nTage mit ihm besprochen. Gegen diese Beurteilung legte er am 21. Dezember 1997 \nWiderspruch ein. Zur Begründung verwies er auf ein am 18. Juli 1997 mit dem Präsidenten \ndes Bundesamtes für Finanzen geführtes Gespräch sowie bei dieser Gelegenheit überreichte \nUnterlagen. In einem am 4. März 1998 mit dem Präsidenten und mehreren anderen \nVorgesetzten geführten Gespräch gab er an, er fühle sich im Vergleich zu anderen \nReferatsleitern sowohl in der Einzelbeurteilung III.1 (allgemeine geistige Veranlagung) als \nauch in der Gesamtnote falsch beurteilt. Außerdem monierte er, seine Aktivitäten, z.B. bei \nder Jahresfachtagung im März 1996 oder der Organisation und Durchführung der \nReferatsbesprechungen der beiden Bankreferate sowie seine vielfältigen freiwilligen \nFortbildungsaktivitäten, seien nicht berücksichtigt worden. \n\n4\n\nDie Beurteilung wurde unter dem 3. Juni 1998 neu erstellt. Sowohl der Punkt III \n(Einzelbewertungen) als auch Punkt IV (zusammenfassende Wertung der Leistung und \nEignung) wurden neu gefasst. Das Gesamturteil blieb unverändert. Die neu erstellte \nBeurteilung wurde dem Kläger am 13. Juli 1998 übergeben. Er bat darum, die Besprechung \nder Beurteilung bis Ende August 1998 zurückzustellen. Mit Schreiben vom 29. Januar 1999 \nlegte er gegen diese Beurteilung, insbesondere deren Gesamtnote, Widerspruch ein. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 25. März 1999 lehnte die Beklagte den „Antrag auf Abänderung der \nGesamtwertung\" der Beurteilung des Klägers ab. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger \nerneut Widerspruch ein. \n\n6\n\nUnter dem 21. September 1999 wurde die Beurteilung erneut - bezogen auf einige \nFormulierungen unter Punkt IV - abgeändert. Diese Beurteilung wurde ihm am 23. Mai 2000 \nausgehändigt. Bezüglich der Besprechung der Beurteilung bat er darum, diese ohne Angabe \neines Datums zurückzustellen.\n\n7\n\nUnter dem 23. November 1999 wurde eine weitere Regelbeurteilung über den Kläger, \ndiesmal für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1999, erstellt. Die Gesamtnote \ndieser Beurteilung lautete „Tritt hervor\". Diese Gesamtnote erhielt er auch in zwei weiteren \nRegelbeurteilungen aus den Jahren 2002 und 2005.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2000, dem Kläger ausgehändigt am 9. \nNovember 2000, wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Die Aktivitäten, deren \nNichtberücksichtigung der Kläger gerügt habe, seien in der letzten Fassung der angefochtenen \nBeurteilung angemessen berücksichtigt. Die Gesamtnote „Entspricht voll den Anforderungen\" \nsei dem Kläger aufgrund einer Gremiumsbesprechung und aufgrund einer vergleichenden \nWertung aller beim Bundesamt für Finanzen tätigen Regierungsdirektoren erteilt worden. \nDies sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Klägers, der sich im Vergleich \nmit anderen Beamten zu schlecht benotet fühle, sei nicht maßgeblich.\n\n9\n\nDer Kläger hat am 5. Dezember 2000 Klage erhoben: Die Beurteilung sei schon aus \nformellen Gründen fehlerhaft. Zum einen sei die letzte Fassung der angefochtenen \nBeurteilung nie mit ihm besprochen worden. Zum anderen habe an der \nGremiumsbesprechung zur Regelbeurteilung 1996 u.a. auch Regierungsdirektor Dr. K. , der \ndamals sein Vorgesetzter gewesen sei, teilgenommen. Ein Regierungsdirektor sei aber - dies \nfolge aus Ziffer 5.5 der Beurteilungsrichtlinien - von der Teilnahme an der seine \nBesoldungsgruppe betreffenden Gremiumsbesprechung ausgeschlossen. Dementsprechend \nseien in der Gremiumsbesprechung vom 19. Juli 1999, bei der es um die Regelbeurteilung \nzum 30. Juni 1999 gegangen sei, alle Regierungsdirektoren gebeten worden, den Raum zu \nverlassen, als die Erörterung der Besoldungsgruppe A15 angestanden habe. Außerdem hätten \nzwischen ihm und Dr. K. erhebliche Meinungsdifferenzen bestanden. Dies sei zumindest \ndem Berichterstatter, Abteilungspräsident C1. , bekannt gewesen. Die Beurteilung sei aber \nauch materiell rechtswidrig. Der für ihn zuständige Berichterstatter, der Präsident seiner \nAbteilung, habe dem Beurteiler, dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, bewusst \numfangreiche Leistungen, die er vollbracht habe, verschwiegen. Des Weiteren stehe die ihm \nerteilte Gesamtnote nicht mit den Einzelwertungen sowie dem Abschnitt IV \n(Zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung) in Einklang. Jeder der im \nBeurteilungsgeschäft tätig sei - bei ihm selbst sei dies seit nunmehr zwei Jahrzehnten der Fall \n- wisse, dass insbesondere die Ausführungen in Abschnitt IV der Gesamtnote „Tritt hervor\" \noder besser entsprächen. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Bundesministeriums \nfür Finanzen vom 3. November 2000 zu verurteilen, \nseine dienstliche Beurteilung vom 21. September \n1999 (Beurteilungsstichtag: 30. Juni 1996) \naufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. \n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie streitgegenständliche Beurteilung sei rechtmäßig. Von einer erneuten Besprechung \nsei abgesehen worden, weil der Kläger zunächst darum gebeten habe, die Besprechung \nzurückzustellen, er später nicht nochmals auf die Besprechung zurückgekommen sei und der \nzweiten Abänderung der Beurteilung bereits mehrere Besprechungen vorausgegangen seien. \nDie Gremiumsbesprechung sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß Ziffer 5.7 der \nBeurteilungsrichtlinien könne der Beurteiler weitere Bedienstete zur Gremiumsbesprechung \nhinzuziehen, wenn dies zur Urteilsbildung erforderlich sei. Dr. K. sei zu dieser \nBesprechung in seiner Eigenschaft als unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers hinzugezogen \nworden. Es sei für den Beurteiler unerlässlich gewesen, auch den unmittelbaren Vorgesetzten \nzu befragen. Dem Beurteiler sei bei dieser Besprechung auch kein schiefes Bild der \nLeistungen des Klägers vermittelt worden. Seine besonderen Aktivitäten, wie z.B. die \nÜbernahme eines Referats auf der Jahrestagung der Fachanwälte für Steuerrecht, seien zur \nSprache gekommen. Eine höhere Gesamtnote habe dem Kläger im Vergleich mit anderen zu \nbeurteilenden Regierungsdirektoren trotz des geänderten Beurteilungstextes nicht erteilt \nwerden können. Entscheidend für die Vergabe der Gesamtnote sei der angelegte \nBeurteilungsmaßstab. Die Gesamtnote stelle zudem nicht das arithmetische Mittel der \nEinzelwertungen dar, sondern enthalte eine eigenständige Wertung, die im Vergleich zu den \nanderen zu beurteilenden Beamten vorgenommen worden sei. Bei einem hohen Leistungs- \nund Eignungsniveau führten an sich gute Einzelbewertungen nicht zwangsläufig zu einer \nguten Gesamtwertung.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage, nachdem es in der mündlichen Verhandlung den \nPräsidenten des Bundesamtes für Finanzen und den damaligen Abteilungspräsidenten des \nKlägers als Zeugen gehört hat, abgewiesen. \n\n16\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Dieser hat \nseinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,\n\n17\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Finanzen vom 25. März 1999 \nsowie des Widerspruchsbescheides des \nBundesministeriums für Finanzen vom 3. November \n2000 zu verurteilen, seine dienstliche Beurteilung \nvom 21. September 1999 (Beurteilungsstichtag: 30. \nJuni 1996) aufzuheben und ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. \n\n18\n\nZur Begründung seiner Berufung hat der Kläger auf seinen gesamten bisherigen Vortrag \nBezug genommen und zur Vertiefung ausgeführt: Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts handele es sich bei der Vorschrift in Ziffer 10.1 der \nBeurteilungsrichtlinien (Besprechung der Beurteilung) nicht um eine bloße \nOrdnungsvorschrift. Dies ergebe sich schon daraus, dass es sich bei dieser Vorschrift nicht um \neine Soll-Vorschrift handele. Ohne eine nochmalige Besprechung sei ihm die Chance \ngenommen worden, bereits in einem frühen Stadium seine später gegen die Beurteilung \ngeäußerten Bedenken vorzubringen. Die Teilnahme des Regierungsdirektors Dr. K. an der \nGremiumsbesprechung sei schon deswegen rechtswidrig gewesen, weil sie nicht zwingend \nnotwendig gewesen sei. Ernsthafte Zweifel an der Beurteilungspraxis im Bundesamt für \nFinanzen bestünden, weil die Einzelmerkmale nicht mit einer numerischen Note, sondern \nallein in verbalisierter Form bewertet würden. Dadurch gerate die Schlüssigkeitsprüfung zu \neiner semantischen Übung und werde die Beurteilung faktisch einer nachvollziehbaren \nPlausibilitätskontrolle durch die Gerichte entzogen. Zudem „passe\" das Gesamturteil der \nangefochtenen Beurteilung nicht zu deren restlichem Inhalt. Ein gewichtiges Indiz dafür sei \ndie Tatsache, dass die Einzelbewertungen zweimal angehoben worden seien, nicht aber das \nGesamturteil. Zudem ergebe sich aus den vorgelegten Bewertungsschemata - der Kläger hat \nmit seinem Berufungszulassungsantrag eine Formulierungshilfe, die bestimmte \nFormulierungen bestimmten Gesamturteilen zuordnet, und später noch eine zweite \nFormulierungshilfe vorgelegt -, dass die in den Punkten III und IV der Beurteilung \nverwendeten Formulierungen eine Leistung im Bereich der Note „Tritt hervor\" umschrieben. \nAus der Tatsache, dass er in seiner Vergleichsgruppe - Zweitbeurteilung nach Beförderung \nzum Regierungsdirektor - am schlechtesten beurteilt worden sei, ergäben sich zudem erhöhte \nAnforderungen an die Begründung und Plausibilisierung seiner Beurteilung. Schließlich habe \ndas Verwaltungsgericht verkannt, dass es sich bei den von ihm gehörten Zeugen nicht um \nZeugen im herkömmlichen Sinne handele. Da die Zeugen selbst am Beurteilungsverfahren \nbeteiligt gewesen seien, hätten sie versucht, ihre Beurteilung „schlüssig zu machen\". Dies \nhätte bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden müssen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \nseinem neugefassten Antrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nZur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat der Senat eine dienstliche Erklärung des \nPräsidenten des Bundesamtes für Finanzen zu der Frage eingeholt, ob die vom Kläger mit \nseiner Berufungszulassungsschrift vorgelegte oder eine andere Formulierungshilfe bei der \nErstellung der Regelbeurteilungen zum Stichtag 30. Juni 1996 verwendet worden sei. Wegen \ndes Inhalts dieser Erklärung wird auf Bl. 155/156 der Gerichtsakte, wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte nebst Verwaltungsvorgänge \n(8 Beiakten) Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n25\n\nDie zulässige, insbesondere form- und fristgerecht begründete Berufung hat in der Sache \nkeinen Erfolg.\n\n26\n\nDie Klage ist zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für das mit ihr verfolgte \nBegehren besteht auch in Ansehung der inzwischen erstellten weiteren dienstlichen \nBeurteilungen fort.\n\n27\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 \n- 2 C 31.01 -, ZBR 2003, 359; Urteil des Senats vom \n11. Februar 2004 - 1 A 3031/01 -, IÖD 2004, \n149.\n\n28\n\nDie Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der \nBescheid vom 25. März 1999 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. November 2000 \naufgehoben werden und die Beklagte die dienstliche Beurteilung vom 21. September 1999 \nbeseitigt und dem Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue \nRegelbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996 erteilt. Denn die \nRegelbeurteilung vom 21. September 1999 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nBeurteilungen vom 19. Dezember 1996 sowie vom 3. Juni 1998, die ebenfalls zum Stichtag \n30. Juni 1996 ergangen waren, sind rechtlich nicht mehr existent, da sie durch die jeweils \nzeitlich nachfolgende Beurteilung ersetzt worden sind.\n\n29\n\nRechtsgrundlage der zum Stichtag 30. Juni 1996 erfolgten dienstlichen \nBeurteilung ist § 40 Abs. 1 Satz 1 Bundeslaufbahnverordnung (BLV). Nach dieser \nVorschrift sind Eignung und Leistung der Beamten alle fünf Jahre oder wenn es die \ndienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern zu beurteilen. Dienstliche \nBeurteilungen sind gerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Ausschließlich der \nDienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn \nder Regelungen über die dienstliche Beurteilung (§§ 40 bis 41a BLV) ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte \nden - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen \nsachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn \nentspricht. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, \nob der Beurteiler oder andere am Beurteilungsverfahren mitwirkende Personen \ngegen Verfahrensvorschriften verstoßen, die anzuwendenden Begriffe oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen können, verkannt haben oder ob \nsie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben. \nSoweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen \nhat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit \nden gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die \ndienstliche Beurteilung, in Einklang stehen.\n\n30\n\nStändige Rechtsprechung sowohl des BVerwG \nals auch des erkennenden Senats, vgl. z.B. BVerwG, \nUrteil vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, a.a.O. \nm.w.N.; Urteil des Senats vom 11. Februar 2004 - 1 \nA 3031/01 -, a.a.O.\n\n31\n\nDies zugrunde gelegt ist die streitgegenständliche (Regel-)Beurteilung, die aufgrund der \neingangs des Tatbestandes genannten Beurteilungsrichtlinien erstellt wurde, rechtlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n32\n\n1. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, der eine Rechtsverletzung des Klägers \nbeinhaltet, liegt nicht vor. \n\n33\n\na) Der Kläger gehörte zum Stichtag 30. Juni 1996 zum Kreis der gemäß Ziffer 2 der \nBeurteilungsrichtlinien regelmäßig zu beurteilenden Beamten; ein Ausnahmefall gemäß Ziffer \n2.1 bis 2.3 lag nicht vor. Die Beurteilung ist von dem gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 dieser \nRichtlinien zuständigen Beurteiler, dem Präsidenten des Bundesamtes für Finanzen, nach \nDurchführung der gemäß Ziffer 5.4 der Beurteilungsrichtlinien vorgeschriebenen \nGremiumsbesprechung (zur Teilnahme des Regierungsdirektors Dr. K. an dieser \nBesprechung sowie zu dessen weiterer Beteiligung am streitgegenständlichen \nBeurteilungsverfahren s.u. b bis d) erstellt worden. Dass derartige Gremiumsbesprechungen \nzur Vorbereitung der Erstellung von Beurteilungen zulässig sind, ist höchstrichterlich \ngeklärt.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C \n13.79 -, ZBR 1981, 197; zustimmend Schnellenbach, \nDie dienstliche Beurteilung der Beamten und der \nRichter, Stand: Februar 2005, Teil B, Rn. 313 \nm.w.N.\n\n35\n\nDie zusätzliche Unterschrift des Berichterstatters geht auf Ziffer 9.3 der \nBeurteilungsrichtlinien zurück. Die allein streitgegenständliche Beurteilung vom 21. Sep-\ntember 1999 ist dem Kläger auch bekannt gegeben worden (Ziffer 10.1 der \nBeurteilungsrichtlinien), allerdings ist die nach dieser Vorschrift vorzunehmende \nBesprechung dieser Beurteilung - im Gegensatz zur Besprechung der nicht mehr existenten, \nebenfalls zum Stichtag 30. Juni 1996 ergangenen Beurteilung vom 19. Dezember 1996 - nicht \nerfolgt (zu den Folgen s.u. e).\n\n36\n\nb) Die Teilnahme des Dr. K. an der der Erstellung der Beurteilung vorausgegangenen \nGremiumsbesprechung stellt keinen Rechtsverstoß dar. Allerdings ist es die \nselbstverständliche Pflicht des Dienstherrn, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und \nmöglichst objektiv zu beurteilen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C \n36.86 -, ZBR 1988, 63, sowie Beschluss vom \n24. Juni 1996 - 2 B 97.95 -, ZfPR 1997, 122.\n\n38\n\nDies ergibt sich sowohl aus dem Gebot der Chancengleichheit als auch aus dem Gebot \neines „fairen Verwaltungsverfahrens\". Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liegt jedenfalls \ndann vor, wenn die Beurteilung von einem Beamten erstellt wird, der - in Bezug auf den \nbeurteilten Beamten - der gleichen oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe angehört (im \nFolgenden: ranggleicher Beamter).\n\n39\n\nVgl. Urteil des Senats vom 15. Mai 1995 - 1 A \n2881/91 -, RiA 1997, 45; BayVGH, Urteil vom 23. Mai \n1990 - 3 B 89.03631 -, ZBR 1991, 275; \nSchnellenbach, a.a.O., Rn. 465. \n\n40\n\nJedoch hat nicht Regierungsdirektor Dr. K. , sondern der nach den \nBeurteilungsrichtlinien zuständige Beurteiler, der Präsident des Bundesamtes für Finanzen, \ndie Beurteilung des Klägers erstellt. Dieser hat Dr. K. in der Gremiumsbesprechung \nlediglich zu den Letzterem in dessen Funktion als Gruppenleiter unmittelbar unterstellten \nBeamten - dazu gehörte auch der Kläger - befragt, ihn also der Sache nach lediglich um \nbeurteilungsrelevante Informationen gebeten. Dies entnimmt der Senat der Aussage des \nPräsidenten des Bundesamtes für Finanzen in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht (vgl. Bl. 77/78 d. Gerichtsakte). Entgegen der Ansicht des Klägers gelten \nfür die Würdigung dieser Zeugenaussage - ebenso wie für die Würdigung der Aussagen \nanderer am Beurteilungsverfahren beteiligter Personen - keine Besonderheiten. Insbesondere \nist die Glaubwürdigkeit dieser Personen bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben nicht von \nvornherein und aus sich heraus eingeschränkt.\n\n41\n\nVgl. z.B. BVerwG, Urteile vom 23. September \n2004 - 2 A 8.03 -, Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 43, \nvom 7. November 1962 - 6 C 144.61 -, Buchholz 232 \n§ 32 BBG Nr. 6, Beschluss vom 5. November 1985 - \n1 WB 20.85 -, NZWehrr 1986, 130 (Leitsätze) und \njuris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. \nSeptember 2004 - 1 Q 53/04 -, juris, die ebenfalls \nkeine besonderen Anforderungen an die Würdigung \nder Aussagen von am Beurteilungsverfahren \nbeteiligten Zeugen stellen.\n\n42\n\nEine dahingehende Beweisregel lässt sich dem Prozessrecht nicht entnehmen. Gemäß \n§ 108 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entscheidet das Gericht nach \nseiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Eine \nEinschränkung dieses Grundsatzes ist unabhängig davon, ob dies im Wege einer richterlichen \nRechtsfortbildung oder nur aufgrund einer gesetzlichen Regelung zulässig wäre, schon aus \nsachlichen Gründen nicht angezeigt. Dass Zeugen u.U. mit einer Aussage eigene Interessen -\n im vorliegenden Fall nach Ansicht des Klägers: nachträgliches „Schlüssigmachen\" der vom \nZeugen erstellten Beurteilung - verfolgen, ist ein allgemeines Problem, das sich nicht auf \nErklärungen der an einem Beurteilungsverfahren beteiligten Personen beschränkt. Ein Richter \nmuss sich bei der Verwertung einer jeden Zeugenaussage fragen, ob die Aussage des Zeugen \nvon solchen Interessen beeinflusst sein könnte und wie dies ggf. zu würdigen ist. Im \nvorliegenden Fall hat der Senat keine Zweifel daran, dass der Präsident des Bundesamtes für \nFinanzen in der Gremiumsbesprechung Regierungsdirektor Dr. K. tatsächlich nur zu den \nLetzterem unterstellten Beamten befragt hat und Dr. K. keinen weiteren Einfluss auf den \nInhalt der Beurteilung gewonnen hat. Die diesbezügliche Erklärung des Präsidenten des \nBundesamtes für Finanzen ist in sich widerspruchsfrei und auch sonst glaubhaft. \nAnhaltspunkte dafür, dass Regierungsdirektor Dr. K. einen darüber hinaus gehenden \nEinfluss auf die Erstellung der Beurteilung der übrigen Regierungsdirektoren gehabt hat, sind \nweder vorgetragen noch ersichtlich. \n\n43\n\nHat Regierungsdirektor Dr. K. mithin lediglich mündlich vorgetragene Informationen \nzu der Beurteilung des Klägers beigesteuert, so verstößt dies weder gegen höherrangiges \nRecht (aa) noch gegen die Beurteilungsrichtlinien (bb). \n\n44\n\naa) Dem Beurteiler ist es grundsätzlich nicht verwehrt, einen Vorgesetzten, der mit dem \nbeurteilten Beamten ranggleich ist, zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten zu befragen \nund diese Informationen - seien sie ihm mündlich oder schriftlich vorgetragen - für die \nBeurteilung zu verwerten. Allerdings vertritt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die \nAuffassung, dass eine dienstliche Beurteilung bereits dann rechtswidrig ist, wenn ein \nranggleicher Beamter einen den Beurteiler nicht bindenden schriftlichen Beurteilungsbeitrag \nzu dieser Beurteilung abgegeben hat. \n\n45\n\nVgl. Urteil vom 23. Mai 1990 - 3 B 89.03631 -, \na.a.O. \n\n46\n\nDem folgt der Senat nicht. Allerdings verstößt es - wie schon gesagt - auch nach \nAuffassung des Senats gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens, wenn die dienstliche \nBeurteilung selbst von einem ranggleichen Beamten erstellt wird, der aufgrund seiner \nRanggleichheit mit dem beurteilten Beamten um Beförderungsämter konkurriert. Dies ergibt \nsich daraus, dass der ranggleiche Beurteiler es jedenfalls in Fällen, in denen wie im \nvorliegenden nach den einschlägigen Beurteilungsrichtlinien eine Überprüfung der \nBeurteilung durch einen Zweitbeurteiler oder eine Überbeurteilung nicht vorgesehen ist, in \nder Hand hätte, potenzielle Mitbewerber um ein Beförderungsamt durch Erteilung einer \nschlechten Beurteilung „auszuschalten\". \n\n47\n\nDiese Gefahr besteht so nicht, wenn ein ranggleicher Beamter mündlich zu \nbeurteiIungsrelevanten Gesichtspunkten vorträgt oder er einen den Beurteiler nicht bindenden \nschriftlichen Beurteilungsbeitrag erstellt. Vielmehr verbleibt in diesem Fall die endgültige \nErstellung der Beurteilung und damit sowohl die Entscheidung über die Bewertung der \nEinzelmerkmale als auch die Entscheidung über die Gesamtnote verantwortlich in den \nHänden einer anderen Person. Das Ausmaß der (möglichen) Einflussnahme des ranggleichen \nBeamten auf die Beurteilung des Konkurrenten ist somit ungleich geringer, als wenn der \nranggleiche Beamte die Beurteilung selbst erstellt. Da ein solches Konkurrenzverhältnis auf \nder Hand liegt, ist es dem Beurteiler in der Regel auch bewusst, sodass er es in seine \nWürdigung der erhaltenen Informationen mit einbeziehen kann. Aufgrund dieser „Filterung\" \ndes Beurteilungsbeitrags durch den Beurteiler verstößt nicht jede Beteiligung eines \nranggleichen Beamten am Beurteilungsverfahren gegen die Grundsätze der Chancengleichheit \nund des fairen Verfahrens.\n\n48\n\nSo im Ergebnis auch BVerwG, Beschluss vom \n24. Juni 1996 - 2 B 97.95 -, ZfPR 1997, 122.\n \nEs ist vielmehr im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden, ob die Beteiligung eines ranggleichen \nBeamten gegen diese oder andere Rechtsgrundsätze verstößt.\n\n49\n\nBefragt der Beurteiler einen Vorgesetzten des beurteilten Beamten, der mit diesem \nbezogen auf das Statusamt ranggleich ist, zu beurteilungsrelevanten Gesichtspunkten, so ist \ndies nicht von vornherein rechtlich zu beanstanden. Denn der Beurteiler bezieht damit den \nBefragten nicht im formellen Sinne in das Beurteilungsverfahren ein. Er schöpft vielmehr \nlediglich eine - sich je nach Nähe der Zusammenarbeit des betroffenen Vorgesetzten mit dem \nzu Beurteilenden ggf. sogar aufdrängende - Informationsquelle aus, um sich auf dieser \nGrundlage sodann ein eigenes Werturteil bilden zu können. Auf das Beurteilungsergebnis \nwirkt sich dies nicht unmittelbar aus.\n\n50\n\nDie Situation ähnelt in gewisser Weise derjenigen bei Befragung eines gegenüber dem \nbeurteilten Beamten voreingenommenen Vorgesetzten. Die Voreingenommenheit eines \nVorgesetzten, der vorbereitend an der Erstellung einer Beurteilung mitgewirkt hat, zieht \njedoch (ebenfalls) nicht automatisch die Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung nach sich. \nVielmehr ist die Beurteilung in einem solchen Fall nur dann rechtswidrig, wenn der Beurteiler \ndie von dem voreingenommenen Vorgesetzten erlangten Informationen seiner Beurteilung \nungeprüft zugrunde legt.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 1992 - 1 WB \n106.91 -, ZBR 1993, 89 m.w.N., sowie Beschluss \nvom 18. Juli 1979 - 1 WB 105.78 -, ZBR 1980, 290; \nSchnellenbach, a.a.O., Rn. 469.\n\n52\n\nIst dagegen der Beurteiler selbst voreingenommen, so schlägt dies unmittelbar auf die \nBeurteilung durch.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 -\n 2 A 8.03 -, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O., \nRn. 466.\n\n54\n\nDiese Differenzierung zeigt, dass die „Filterfunktion\" des Beurteilers - wenn auch nicht \nunter dieser Bezeichnung - in Rechtsprechung und Literatur bereits anerkannt ist. Diese \n„Filterfunktion\" rechtfertigt es, dass mündlich vorgetragene Informationen eines ranggleichen \nBeamten die Rechtswidrigkeit der Beurteilung nur dann begründen, wenn diese Informationen \nfür den beurteilten Beamten nachteilige Äußerungen enthalten und der Beurteiler diese \nungeprüft übernimmt. Anhaltspunkte dafür, dass Letzteres hier der Fall ist, sind weder vom \nKläger vorgetragen noch ersichtlich. Außerdem hatte der Kläger in den Gesprächen (z.B. am \n9. Januar 1997, 18. Juli 1997, 4. März 1998), die vor Erstellung der streitgegenständlichen \nBeurteilung vom 21. September 1999 stattfanden, ausreichend Gelegenheit, seinen \nStandpunkt darzulegen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass der Präsident des \nBundesamtes für Finanzen die Angaben des Regierungsdirektors Dr. K. - das Gleiche gilt \nim Übrigen für die Angaben des Abteilungspräsidenten C1. - ungeprüft und unbewertet in \ndie Beurteilung vom 21. September 1999 übernommen hat.\n\n55\n\nbb) Die Beurteilungsrichtlinien schließen es ebenfalls nicht aus, dass der Beurteiler \nRegierungsdirektor Dr. K. in der Gremiumsbesprechung zu beurteilungsrelevanten \nGesichtspunkten befragte. Ziffer 5.5 der Richtlinien, wonach alle Beamten einer \nBesoldungsgruppe in der Gremiumsbesprechung zusammen zu erörtern und zu vergleichen \nsind, steht dem nicht zwingend entgegen. Eine Regelung, dass ein Beamter mit \nVorgesetztenfunktion im Rahmen der Gremiumsbesprechung nicht über die ihm unterstellten \nranggleichen Beamten berichten darf, lässt sich dieser Vorschrift jedenfalls nicht entnehmen. \nDagegen bestimmt Ziffer 5.7 Spiegelstrich 4 der Richtlinien, dass mit Zustimmung des \nBeurteilers andere, d.h. in Ziffer 5.7 nicht ausdrücklich aufgeführte Personen mit Zustimmung \ndes Beurteilers teilnehmen können, wenn dies zur Urteilsbildung notwendig ist. Der Begriff \nder Notwendigkeit unterliegt dabei nicht der vollen gerichtlichen Überprüfung, vielmehr \ngebührt dem zuständigen Beurteiler aus seiner Stellung heraus insoweit eine \nEinschätzungsprärogative. Daraus ergibt sich hier: Dem Präsidenten der Abteilung, zu der das \nvom Kläger im Beurteilungszeitraum (1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996) geleitete Referat \ngehörte, unterstanden in dieser Zeit - zu entnehmen aus Aussage des Abteilungspräsidenten in \nder mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 14. August 2003 - 19 \nReferate. Zwar gingen etliche vom Kläger verfasste Schriftstücke über den Tisch des \nAbteilungsleiters, jedoch hielt es der Präsident des Bundesamtes für Finanzen - dies ergibt \nsich aus dessen Zeugenaussage - für angebracht, Regierungsdirektor Dr. K. zusätzlich zu \nhören, da dieser als Gruppenleiter damals der direkte Vorgesetzte des Klägers war und somit \nengeren Kontakt zu diesem hatte als der Abteilungspräsident. Diese Intention des Präsidenten \ndes Bundesamtes für Finanzen steht mit Ziffer 5.7 der Beurteilungsrichtlinien in Einklang. \nDie Entscheidung, Regierungsdirektor Dr. K. zusätzlich zu hören, steht im gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Bewertungsermessen des Präsidenten. Da er \neinen nachvollziehbaren Grund für die zusätzliche Anhörung angegeben hat, ist diese \nEntscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n56\n\nc) Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Abteilungspräsident habe in seiner Funktion als \nBerichterstatter (vgl. Ziffern 1.1 und 9.1 der Beurteilungsrichtlinien) dem Präsidenten einen \nvon Regierungsdirektor Dr. K. gefertigten Beurteilungsentwurf vorgelegt, kann \ndahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Die Beurteilung vom 21. September 1999 ist nämlich \nauch dann nicht rechtswidrig, wenn man die diesbezüglichen Angaben des Klägers zu seinen \nGunsten als wahr unterstellt. Ein solcher unverbindlicher Entwurf unterscheidet sich nicht \nwesentlich von einer mündlichen oder schriftlichen Information über beurteilungsrelevante \nGesichtspunkte. Die Tatsache, dass Regierungsdirektor Dr. K. einen solchen Entwurf \nerstellt hat, verstößt weder gegen höherrangiges Recht - diesbezüglich wird zur weiteren \nBegründung auf die Ausführungen unter b) aa) verwiesen - noch die Beurteilungsrichtlinien. \nLetztere enthalten insbesondere keine Bestimmung, die es dem Berichterstatter (vgl. Ziffer \n9.1 der Beurteilungsrichtlinien) verbieten würde, auf eine Zuarbeit eines ihm unterstellten \nBeamten zurückzugreifen.\n\n57\n\nd) Aus den Ausführungen des Klägers, insbesondere seinem wiederholten Hinweis auf \n„erhebliche Meinungsdifferenzen\" schließt der Senat, dass der Kläger Regierungsdirektor Dr. \nK. zudem für voreingenommen hält. Dies ist indessen schon nicht genügend dargelegt, um \nAnlass für eine weitere Sachverhaltsklärung zu bieten; der bloße Hinweis auf erhebliche \nMeinungsdifferenzen reicht hierfür nicht aus. Zu berücksichtigen ist in diesem \nZusammenhang, dass grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und \ndes sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden bzw. \neinen am Beurteilungsverfahren mitwirkenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich \nveranlasster Spannungen Anlass geben könnte, eine Befangenheit dieses Vorgesetzten \nanzunehmen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C \n36.86 -, a.a.O.\n\n59\n\nIm Übrigen ist auch weder vom Kläger dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der \nPräsident des Bundesamtes für Finanzen die Angaben des Regierungsdirektors Dr. K. \nungeprüft übernommen hätte; auf die vorstehend unter b) aa) zitierte Rechtsprechung und \nLiteratur sowie die dortigen Ausführungen zu diesem Punkt wird verwiesen.\n\n60\n\ne) Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV sowie Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinien hätte die \nBeurteilung vom 21. September 1999 (nochmals) mit dem Kläger besprochen werden müssen. \nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist die diesbezügliche Verpflichtung des Beurteilers nicht \naufgrund des vorhergehenden Verfahrensablaufs, insbesondere der Tatsache entfallen, dass in \ndieser Angelegenheit bereits mehrere Gespräche geführt wurden. §§ 40 bis 41a BLV sehen \neine derartige Ausnahme nämlich nicht vor. Der Kläger hat auch nicht auf die Durchführung \nder Besprechung (vgl. Ziffer 10.1 der Beurteilungsrichtlinien) verzichtet (vgl. S. 4 der \nBeurteilung vom 21. September 1999). Ob ein solcher Verzicht mit § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV \nvereinbar wäre, bedarf daher keiner Vertiefung.\n\n61\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers bewirkt dieser Verfahrensmangel aber nicht die \nRechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beurteilung. § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV beruht wie \nentsprechende Vorschriften des Landesrechts - vgl. z.B. § 104 Abs. 1 Satz 5 \nLandesbeamtengesetz Nordrhein-Westfalen oder § 115 Abs. 2 Satz 1 Landesbeamtengesetz \nBaden-Württemberg - auf Zweckmäßigkeitserwägungen und soll im Interesse vollständiger, \nzutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - vornehmlich im öffentlichen \nInteresse an der Richtigkeit dienstlicher Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - \neine möglichst zeitnahe, von starren Anfechtungsfristen unabhängige Gelegenheit bieten, \netwaige Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Vorschrift soll vermeiden, dass sachlich \nunzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen, nicht aber umgekehrt im Falle ihrer \nNichtbeachtung dazu führen, dass eine sachlich richtige Beurteilung als rechtswidrig \nanzusehen ist mit der Folge, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine \nerneute Beurteilung geltend machen kann.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 - 2 C \n34.75 -, BVerwGE 51, 205; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 9. Juli 1996 - 4 S 1882/94 -, ZBR 1997, 29 \n(Leitsatz) und juris; OVG Bremen, Urteil vom 7. \nFebruar 1984 - 2 BA 5/83 -, ZBR 1985, 82; \nSchnellenbach, a.a.O., Rn. 470; a.A. VG Oldenburg, \nUrteil vom 25. Februar 1975 - 1 A 682/74 -, ZBR 1975, \n119.\n\n63\n\nRechte des betroffenen Beamten stehen dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Satz 2 BLV \nnicht entgegen. Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann er seine \nEinwände im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorbringen. Diese Möglichkeit hätte \nauch der Kläger gehabt; die Beurteilung vom 21. September 1999 wurde ihm am 23. Mai \n2000 ausgehändigt, der Widerspruchsbescheid erging am 3. November 2000.\n\n64\n\n2. Die von den Beurteilungsrichtlinien und dem diesen als Anlage beigefügten Formblatt \nvorgeschriebene verbale Beschreibung der Einzelmerkmale ohne Vergabe numerischer \nEinzelnoten verstößt weder gegen §§ 40 bis 41a BLV noch anderweitig gegen höherrangiges \nRecht. §§ 40 bis 41a BLV sehen nur ein Gesamturteil (§ 41 Abs. 2 BLV), nicht aber eine \nNotenvergabe für Einzelmerkmale und schon gar keine Verpflichtung zur Vergabe \nnumerischer Noten vor - auch das Gesamturteil kann nach der Bundeslaufbahnverordnung in \neinem Wortprädikat bestehen (so auch Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien). Eine \nnumerische Benotung der Einzelmerkmale ist auch nicht aus dem vom Kläger genannten \nGrund - gerichtliche Überprüfbarkeit der Beurteilung, insbesondere des Gesamturteils - \nzwingend geboten. Diesbezüglich verkennt der Kläger, dass das Gesamturteil nicht das \narithmetische Mittel der mit numerischen Noten bewerteten Einzelmerkmale ist und auch gar \nnicht sein darf.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - \n2 C 21.93 -, BVerwGE 97, 128, sowie vom \n16. Oktober 1967 - 6 C 44.64 -, ZBR 1968, 42; \nSchnellenbach, a.a.O., Rn. 400.\n\n66\n\nAußerdem sind - wie bereits einleitend dargelegt wurde - Beurteilungen gerichtlich nur \nsehr eingeschränkt überprüfbar. Dies gilt insbesondere auch für die Bildung des \nGesamturteils. So bleibt es der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Entscheidung des \nBeurteilers überlassen, welches Gewicht er bestimmten Einzelmerkmalen im Vergleich zu \nanderen bei der Vergabe der Gesamtnote beimisst. \n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1985 \n- 1 WB 20.85 -, a.a.O.\n\n68\n\nDaraus folgt, dass selbst eine hohe Bewertung in der überwiegenden Anzahl der \nEinzelmerkmale nicht zwingend ein vergleichbares Gesamturteil bedingt. Dementsprechend \nhat der Präsident des Bundesamtes für Finanzen in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass hohe Bewertungen im Leistungsbereich dann \nnicht zu einem entsprechenden Gesamturteil führen, wenn Defizite in anderen Bereichen, z.B. \nder sozialen Kompetenz oder des Verhaltens, bestehen. Des Weiteren ist zu beachten, dass \ndas Gesamturteil notwendig von Erwägungen (mit-)beeinflusst wird, die nicht unmittelbar \nzum Ausdruck gelangen müssen. Hierzu zählen insbesondere Erwägungen zu den \nallgemeinen Laufbahnanforderungen und zu den konkreten Beurteilungsmaßstäben des \nBeurteilers, die dieser in vergleichender Gewichtung zu beachten hat. \n\n69\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1965 - 2 C \n146.62 -, BVerwGE 21, 127; Schnellenbach, a.a.O., \nRn. 398.\n\n70\n\nAufgrund dieser Gegebenheiten reicht eine verbale Umschreibung sowohl der \nEinzelmerkmale als auch des Gesamturteils aus, um eine gerichtliche Überprüfung unter \nBeachtung der eingangs der Entscheidungsgründe dargelegten Einschränkungen zu \ngewährleisten. Einer zwingend vorgeschriebenen numerischen Benotung der Einzelmerkmale \nbedarf es hierfür nicht.\n\n71\n\n3. Das Gesamturteil der Beurteilung vom 21. September 1999 („Entspricht voll den \nAnforderungen\") ist ebenfalls nicht zu beanstanden. \n\n72\n\na) Ein höheres Gesamturteil war insbesondere nicht schon deswegen zu vergeben, weil in \nder Beurteilung vom 21. September 1999 im Vergleich zur ersten den Beurteilungszeitraum \nvom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1996 betreffenden Beurteilung vom 19. Dezember 1996 die \nBewertung der Einzelmerkmale sowie die Ausführungen unter Punkt IV der Beurteilung \n(Zusammenfassende Wertung der Leistung und Eignung) zugunsten des Klägers abgeändert \nwurden. Es ist Sache des Beurteilenden und fällt in den Kernbereich seiner gerichtlich \ngrundsätzlich nicht überprüfbaren Wertung, ob er das günstiger als bisher umschriebene \nPersönlichkeits- und Leistungsbild des Beurteilten noch dem bisher vergebenen Gesamturteil \noder schon dem nächstbesseren Gesamturteil zuordnet. Allein aufgrund der Verbesserung der \nEinzelmerkmale und der zusammenfassenden Wertung der Leistung und Eignung lässt sich \nsomit nicht herleiten, dass deswegen auch die Gesamtnote anzuheben ist. \n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1985 \n- 1 WB 20.85 -, a.a.O (für den Fall, dass eine \nBeurteilung vollständig aufgehoben und durch eine \nneue Beurteilung ersetzt wird).\n\n74\n\nb) Das Gesamturteil steht auch mit den Einzelbewertungen sowie der zusammenfassenden \nWertung der Leistung und Eignung nicht in Widerspruch. Das Gesamturteil muss mit den \nEinzelbewertungen sowie der zusammenfassenden Wertung in dem Sinne vereinbar sein, dass \nes sich widerspruchsfrei und schlüssig aus Letzteren ableiten lässt. Jedoch werden die \nEinzelbewertungen ebenso wie das Gesamturteil - dies wurde bereits dargelegt (s.o. 2.) - \nnotwendig von Erwägungen (mit-)beeinflusst, die nicht unmittelbar zum Ausdruck gelangen \nmüssen. Hierzu zählen insbesondere Erwägungen zu den allgemeinen Laufbahnanforderungen \nund zu den konkreten Beurteilungsmaßstäben des Beurteilers, die dieser in vergleichender \nGewichtung zu beachten hat. Beinhaltet also eine Beurteilung Wertungen dieser Art, so lässt \nsie sich schon aus rein sprachlichen Gründen nicht so abfassen, dass in jedem Fall aus den \neinzelnen Formulierungen zwingend auf ein bestimmtes Gesamturteil geschlossen werden \nkann; dies gilt bereits für Beurteilungen, die durch Ankreuzen bestimmter vorgegebener \nBeurteilungsmerkmale, erst recht aber für solche, die wie hier in Form eines „freien\" Textes \nerstellt werden. Die gerichtliche Überprüfung von Beurteilungen kann deswegen nicht unter \ndem Blickwinkel erfolgen, ob ein bestimmtes Gesamturteil aus bestimmten Formulierungen \nfolgt; die Frage kann vielmehr nur dahin lauten, ob Einzelbewertungen zueinander oder ob \ndas Gesamturteil zu Einzelbewertungen in erheblichem Widerspruch stehen. Es ist daher nicht \nmaßgeblich, ob das vom Kläger für seine Leistungen als zutreffend erachtete Gesamturteil \n„Tritt hervor\" möglicherweise auch aus den Formulierungen zu den Einzelbewertungen sowie \nder zusammenfassenden Wertung herleitbar wäre. Entscheidend ist allein, ob das vergebene \nGesamturteil „Entspricht voll den Anforderungen\" im Hinblick auf den Inhalt der Beurteilung \n(ebenfalls) stimmig ist.\n\n75\n\nZum Verhältnis Gesamturteil - Einzelbewertungen \nvgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1994 - 2 C \n21.93 -, a.a.O., sowie vom 13. Mai 1965 - 2 C 146.62 -, \na.a.O.; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. April \n1999 - 1 W 4/99 -, ZBR 2001, 339; Schnellenbach, \na.a.O., Rn. 398.\n\n76\n\nGemessen daran ist das Gesamturteil „Entspricht voll den Anforderungen\" nicht zu \nbeanstanden. Dieses Gesamturteil wird gemäß Ziffer 6.1 der Beurteilungsrichtlinien für in \njeder Hinsicht zufriedenstellende Leistungen vergeben, während das vom Kläger angestrebte \nGesamturteil „Tritt hervor\" voraussetzt, dass sich der Beurteilte von den Beamten abhebt, die \nden Anforderungen voll entsprechen. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die \nstreitgegenständliche Beurteilung ihm überdurchschnittliche fachliche Leistungen bescheinigt \n(z.B. fundierte Kenntnisse, überzeugende Lösung von Rechtsproblemen, besonders \nhervorzuhebende erfolgreiche Leitung des Arbeitskreises Bilanzierung bei einer bundesweiten \nTagung). Der Beurteiler hat jedoch in seiner Zeugenaussage darauf hingewiesen, dass \nüberdurchschnittliche fachliche Leistungen allein kein überdurchschnittliches Gesamturteil \nrechtfertigen, da das Gesamturteil nicht nur die fachliche Leistung, sondern auch weitere \nGesichtspunkte wie z.B. soziale Kompetenz und Verhalten berücksichtigt. Diese Sicht ist \nnicht zu beanstanden, da sie Gesichtspunkte einbezieht, die für die Personalauswahl, deren \nVorbereitung dienstliche Beurteilungen dienen, von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall ist \ndie gewichtende Einbeziehung solcher Aspekte zudem durch Ziffer 6.1 der \nBeurteilungsrichtlinien vorgegeben. Dort ist geregelt, dass sich das Gesamturteil auf Leistung \nund Eignung (Unterstreichung durch den Senat) bezieht. Dass der Kläger eine \nüberdurchschnittliche soziale Kompetenz besitzt oder er im zwischenmenschlichen Umgang \nüberdurchschnittliche Fähigkeiten aufweist, wird ihm in der streitgegenständlichen \nBeurteilung nicht bescheinigt. Vielmehr bestanden auf diesen Gebieten, wie sich den \nübereinstimmenden Zeugenaussagen des Beurteilers sowie des Berichterstatters, aber auch \ndem Vermerk des Beamten I. vom 30. Juni 1999 entnehmen lässt, jedenfalls im \nstreitgegenständlichen Zeitraum nicht unerhebliche Defizite was die Termintreue, die \nEinbindung von Vorgesetzten bei wichtigen Angelegenheiten, die Anwesenheit zu den \nüblichen Dienststunden sowie den Umgang mit Kritik angeht. Der Vermerk des Beamten I. \nist entgegen der im Zulassungsverfahren vertretenen Ansicht des Klägers verwertbar, da er \nsich bei den gerichtlichen Beiakten befindet, in die der Kläger Einsicht nehmen konnte. Einer \ngesonderten Einführung dieses Vermerks in das Verfahren bedurfte es nicht. \n\n77\n\nDer Kläger hat die Kritikpunkte seiner Vorgesetzten auch nicht substanziiert bestritten, \nobwohl er dazu im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte. Dies gilt auch für den \nVorwurf, er habe nicht immer die üblichen Dienststunden eingehalten. Diesbezüglich hat der \nBeurteiler anlässlich seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht ausgesagt, der Kläger habe ihm selbst gesagt, er, der Kläger, bestimme \nteilweise seine Arbeitszeit selbst und mache sie davon abhängig, ob es zu heiß oder zu kalt \nsei. Dem ist der Kläger weder in der mündlichen Verhandlung erster Instanz noch im \nBerufungsverfahren entgegen getreten. Bestritten hat er nur die ebenfalls in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht getroffene Aussage des Berichterstatters, er, der \nKläger, sei häufiger während der normalen Dienststunden nicht erreichbar gewesen. Damit \nhat er nicht in Abrede gestellt, dass er nicht immer während der üblichen Dienststunden in der \nDienststelle anwesend war, da man in einem solchen Fall trotzdem (z.B. telefonisch) \nerreichbar sein kann. Aus dem Gesprächsvermerk vom 4. März 1998 ergibt sich zudem, dass \ner damals eingeräumt hat, er sei nicht immer während der üblichen Dienststunden in der \nDienststelle anwesend, aber immer telefonisch erreichbar gewesen. \n\n78\n\nDie vom Kläger eingereichten Formulierungshilfen führen zu keinem anderen Ergebnis. \nAuch ohne sie erschließt sich dem Leser der streitgegenständlichen Beurteilung, dass dem \nKläger überdurchschnittliche fachliche Leistungen attestiert werden. Das allein aber genügt \nnach dem vom Beurteiler angewandten, rechtlich nicht zu beanstandenden \nBeurteilungsmaßstab nicht, um ein überdurchschnittliches Gesamturteil zu erhalten. Es kann \ndaher dahinstehen, ob die Formulierungshilfen dem Beurteiler bekannt waren und ob sie \ntatsächlich im Sinne einer ständigen Übung angewandt wurden.\n\n79\n\nUnerheblich ist schließlich auch, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - tatsächlich \nunter allen Regierungsdirektoren des Bundesamtes für Finanzen, die zum Stichtag 30. Juni \n1996 zum zweiten Mal nach ihrer Beförderung zum Regierungsdirektor beurteilt wurden, das \nschlechteste Gesamturteil erhalten hat. Zum einen ist unklar, unter welchen rechtlichen \nGesichtspunkten es gerade auf diese Vergleichsgruppe ankommen soll. Gemäß Ziffer 5.5 der \nBeurteilungsrichtlinien gehörten zu der für den Kläger relevanten Vergleichsgruppe alle \nRegierungsräte unabhängig davon, wann sie zuletzt befördert wurden. Zum anderen ist aber \nauch kein rechtlicher Gesichtspunkt ersichtlich, aus dem sich herleiten lassen könnte, dass die \nBeurteilung des bzw. der innerhalb ihrer Vergleichsgruppe am schlechtesten beurteilten \nBeamten einer gesteigerten Begründungspflicht unterliegt.\n\n80\n\n4. Der Beurteiler ist auch nicht - weder bei der Erstellung des Textes der Beurteilung vom \n21. September 1999 noch bei der Vergabe des Gesamturteils in der Gremiumsbesprechung im \nJahre 1996 - von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Diesbezüglich wirft der Kläger \ndem Berichterstatter vor, er habe bewusst von ihm erbrachte „umfangreiche Leistungen\" \nverschwiegen. Wie seinem weiteren Vorbringen zu entnehmen ist, waren damit die von ihm \nin der Auflistung vom 10. Juni 1997 aufgeführten Aktivitäten gemeint, z.B. bei einer \nFachtagung im März 1996, sowie die Organisation und Durchführung der \nReferatsbesprechungen der beiden Bankreferate und seine vielfältigen freiwilligen \nFortbildungsaktivitäten. Aufgrund der übereinstimmenden Zeugenaussagen des Beurteilers \nsowie des Berichterstatters steht zur Überzeugung des Senats fest, dass diese Aktivitäten \nGegenstand der Gremiumsbesprechung waren. Darüber hinaus - auch dies ergibt sich aus den \nZeugenaussagen - war ein Großteil dieser Aktivitäten dem Beurteiler ohnehin bekannt, zumal \ner teilweise selbst an Veranstaltungen teilgenommen hatte, auf denen der Kläger aufgetreten \nwar.\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n82\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, \n127 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht gegeben sind. Zwar weicht die vorliegende \nEntscheidung von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Mai \n1990 (3 B 89.03631, a.a.O.) ab, jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsfrage \nzwischenzeitlich im Sinne des Senats entschieden (Beschluss vom 24. Juni 1996 - 2 B 97.95 -, \na.a.O.)\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277451","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-29/1-a-4240-03","cited_norms":[{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":8},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277451","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277451","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-29/1-a-4240-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277451","retrieved":"2026-07-09 02:50:18.694847+00:00"}}