{"status":"available","doknr":"OLD277491","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0928.17B1439.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"17 B 1439/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben.\n\n3\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die Eintragung ihrer Mutter im türkischen \nPersonenstandsregister belege wegen der bekannten Ungereimtheiten der \nRegistereintragungen nicht die Wahrheit der beurkundeten Tatsachen, kann ihr nicht gefolgt \nwerden. Auch wenn das türkische Personenstandsregister nicht den gleichen Beweiswert wie \netwa das deutsche Personenstandsregister besitzt und insbesondere hinsichtlich der \nGeburtsdaten der registrierten Personen - basierend auf den häufig falschen Angaben des die \nEintragung Veranlassenden - erfahrungsgemäß fehlerträchtig ist, kann ihm in Bezug auf \nandere Registermerkmale nicht von vornherein jegliche Bedeutung abgesprochen werden. \nZumindest hinsichtlich der Abstammung und Namen von Personen sowie ihrer \nStaatsangehörigkeit (vgl. § 38 Satz 2 Buchst. a) des Türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes) \nkommt dem Register eine (widerlegliche) Vermutung der Richtigkeit zu. Die Antragstellerin \nhätte daher, um die aus der Registereintragung ihrer Mutter folgende Richtigkeitsvermutung \nzu entkräften, Tatsachen vortragen müssen, die gegen die Annahme von deren türkischer \nStaatsangehörigkeit sprechen. Daran fehlt es. Ergänzend sei bemerkt, dass nicht nur die \nMutter, sondern auch der mittlerweile verstorbene Vater im türkischen Personenstandsregister \neingetragen ist (Beiakte Heft 1, Bl. 151), was unabhängig von dem Vorgesagten die türkische \nStaatsangehörigkeit der Antragstellerin begründet (Art. 1 des Türkischen \nStaatsangehörigkeitsgesetzes).\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich aus dem Zeitpunkt der \nRegistereintragungen nichts gegen deren Aussagekraft herleiten. Die Registrierung der Mutter \nist nämlich nicht erst am 12. November 1985, wie die Antragstellerin meint, sondern bereits \nam 29. Juli 1951 erfolgt. Die Registrierung des Vaters datiert vom 20. September 1945. Am \n12. November 1985 ist lediglich die Tochter T. (Schwester der Antragstellerin) registriert \nund der Nachtrag bei den Eltern vermerkt worden. \n\n5\n\nDafür, dass die Eltern der Antragstellerin keine Kenntnis von ihrer Registereintragung \nund damit von ihrer türkischen Staatsangehörigkeit gehabt hätten, spricht nichts. Denn \nandernfalls wäre nicht erklärlich, weshalb sie ihre Tochter T. haben registrieren lassen. \nSpätestens bei dieser Gelegenheit müssen sie von ihrer eigenen Eintragung gewusst haben. \nDass die Tochter auf Veranlassung eines Dritten im Personenstandsregister eingetragen \nworden sein könnte, erscheint nur als fernliegende theoretische Möglichkeit. Denn es ist nicht \nersichtlich, wer - außer den Eltern selbst - ein Interesse an der Registereintragung der Tochter \nhätte haben sollen. Sofern die Tochter, was anzunehmen ist, mit ihnen zusammen gelebt hat, \nwaren auch sie allein verpflichtet, eine Registrierung vornehmen zu lassen (Artikel 2 des \nZusatzgesetzes 15/11/1984 - 3080/5 md.).\n\n6\n\nAngesichts dessen, dass die Eltern der Antragstellerin sowie weitere im Bundesgebiet \nansässige Verwandte sämtlich die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, ist es unglaubhaft, \ndass sie nie etwas von ihrer türkischen Staatsangehörigkeit erfahren haben will. Wie der \nAntragsgegner mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 unwidersprochen vorgetragen hat, ist im \nJahre 1993 die bereits erwähnte Schwester der Antragstellerin (T. ) in die Türkei \nabgeschoben worden. Die Eltern und zwei weitere in P. lebende Geschwister der \nAntragstellerin haben aus diesem Anlass bei der zuständigen Ausländerbehörde \nvorgesprochen, um die Abschiebung zu verhindern. Dass die Antragstellerin hiervon und \ndamit auch von der türkischen Staatsangehörigkeit ihrer Familienangehörigen nichts erfahren \nhaben soll, ist schlechterdings nicht vorstellbar.\n\n7\n\nEs liegen daher sowohl eine Täuschungshandlung der Eltern der Antragstellerin, die diese \nsich zurechnen lassen muss, als auch eine eigene Täuschungshandlung durch Verschweigen \nder türkischen Staatsangehörigkeit vor. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-28/17-b-1439-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-28/17-b-1439-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277491","retrieved":"2026-07-09 02:50:22.395436+00:00"}}