{"status":"available","doknr":"OLD277490","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0928.15E1132.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"15 E 1132/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angegriffene Beschluss wird geändert: \n\nDer Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. \nProzesskostenhilfe gewährt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin, die nach ihren \npersönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht \naufbringen kann, hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Ihre Klage bietet \nhinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (vgl. § 166 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - \nZPO -). \n\n3\n\nAllerdings erscheint die Klage mit ihrem ursprünglichen Klageantrag (positive \nBescheidung des Antrags auf Erlass der Studiengebühr), wie das Verwaltungsgericht \nzutreffend unter Hinweis auf die Gründe des Widerspruchsbescheides ausgeführt \nhat, als unbegründet. Jedoch wird der Vorsitzende auf einen sachdienlichen Antrag \nhinwirken müssen (§ 86 Abs. 3 VwGO). Dieser besteht hier darin, die Klage auf eine \nFeststellung umzustellen, dass für das beabsichtigte Studium zurzeit keine \nStudiengebühr anfällt. Mangels eines bestandskräftigen Gebührenbescheides ist \ndies auch noch möglich. Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob die dem Erlass der \nGebühr vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine Gebühr anfällt, zu bejahen ist, wie der \nBeklagte geltend macht. Nach § 1 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten \nund zur Erhebung von Hochschulgebühren - StKFG NRW - werden Studiengebühren \nfür ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben. \nEs erscheint zweifelhaft, ob das in Russland erworbene Diplom der Staatlichen \nUniversität Iwanowo im Fachbereich Rechtswissenschaft ein berufsqualifizierender \nAbschluss im Sinne der genannten Vorschrift ist. Denn in Deutschland befähigt \ndieser Abschluss nicht zu einer Berufsausübung. Mit dem von der Klägerin erstrebten \nStudiums soll gerade eine solche Qualifikation - aufbauend auf dem erworbenen \nDiplom - erreicht werden. \n\n4\n\nZwar heißt es in der - für das Gericht unverbindlichen - Verwaltungsvorschrift \nzum StKFG und zur RVO-StKFG (Runderlass des Ministeriums für Wissenschaft und \nForschung vom 1. Oktober 2003, MBl. NRW 2003, S. 1155) unter B.III.: „Ein im \nAusland außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erworbener \nStudienabschluss gilt als berufsqualifizierend im Sinne des StKFG und dieser \nRechtsverordnung.\" Wörtlich genommen ist dies schon deshalb unrichtig, weil im \njuristischen Sprachgebrauch mit „gilt als\" ausgedrückt wird, dass etwas nicht \nTatbestandsmäßiges als tatbestandsmäßig fingiert wird. Das Ministerium ist aber \nnicht befugt, den Tatbestand einer Norm durch Fiktion zu erweitern. Aber selbst \nwenn es sich nur um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handeln sollte, \nstehen dieser Auslegung Bedenken entgegen. \n\n5\n\nDer Begriff des berufsqualifizierenden Abschlusses findet sich auch in § 7 Abs. 1 \nSatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG). Nach Satz 2 der \nVorschrift ist ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im \nAusland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Selbst unter der \nVoraussetzung, dass dieser bundesausbildungsförderungsrechtliche Begriff der \nBerufsqualifizierung auch dem gleichen Begriff im nordrhein-westfälischen \nStudiengebührenrecht zugrunde liegt, wäre es zweifelhaft, ob das in Rede stehende \nDiplom berufsqualifizierend ist. So hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, \ndass ein von einem Vertriebenen erworbener Ausbildungsabschluss im \nHerkunftsland nicht berufsqualifizierend i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist, weil die \nRegelung nur für die gilt, die sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland \nfür eine berufsbildende Ausbildung im Ausland „entschieden haben\". \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1996 - 5 C \n21.95 -, BVerwGE 102, 200 (202 f.). \n\n7\n\nDas beschließende Gericht hat zu einer Ausbildung eines Asylberechtigten \nentschieden, dass ein in einem ausländischen Staat erworbener Abschluss nicht \nberufsqualifizierend ist, wenn dem Ausländer die Rückkehr in diesen Staat nicht \nzumutbar ist, weil der Ausländer dann nämlich nicht als „dort zur Berufsausbildung \nbefähigt\" anzusehen ist. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September \n1996 - 16 A 4098/96 -, juris-Nr. MWRE \n296006516.\n\n9\n\nOb für das nordrhein-westfälische Studiengebührenrecht der Begriff \nberufsqualifizierend dahin zu verstehen ist, dass auch ein nur im Ausland zur \nBerufsausübung befähigender Abschluss dieses Merkmal erfüllt, und ob - dies \nunterstellt - entsprechend der oben genannten Rechtsprechung es an dem Merkmal \nfehlt, wenn dem Studenten nicht zugemutet werden kann, in das Land \nzurückzukehren, für das er einen berufsqualifizierenden Abschluss besitzt - die \nKlägerin genießt Abschiebungsschutz in Bezug auf Rußland -, kann nicht im \nVerfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantwortet werden. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-28/15-e-1132-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-28/15-e-1132-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277490","retrieved":"2026-07-09 02:50:22.319322+00:00"}}