{"status":"available","doknr":"OLD277494","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0928.12A4737.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"12 A 4737/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger trägen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das keine \nGerichtskosten erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \nder erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, weshalb ein rechtzeitiger Eingang \neines Widerspruchs per Telefax gegen die angefochtenen Bescheide nicht \nnachgewiesen ist. Dem sind die Kläger im Zulassungsverfahren nicht substantiiert \nentgegen getreten. Der erforderliche Nachweis des tatsächlichen Zugangs des \nWiderspruchs ist durch das vorgelegte Faxjournal nicht geführt (vgl. hierzu allg. BGH, \nUrteil vom 7. Dezember 1994 \n\n4\n\n- VIII ZR 153/93 -, NJW 1995, 665). Im Übrigen könnte ohnehin nicht mit \nhinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass Gegenstand der Telefax-Sendung \nvom 21. Dezember 1998 tatsächlich das Widerspruchsschreiben war, das in Kopie \nals Anlage zum Schriftsatz vom 11. September 2000 bei dem Beklagten eingereicht \nworden ist. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (vgl. § 70 Abs. 2 \ni. V. m. § 60 VwGO) sind im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen.\n\n5\n\nSoweit die Kläger geltend machen, der Beklagte müsse bei eingetretener \nBestandskraft im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung die Bescheide der \nHöhe nach überprüfen, ruft auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nErgebnisses der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hervor. Es kann \ndahinstehen, ob ein grundsätzlich bestehender Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nBescheidung eines Antrags auf teilweise Aufhebung der Bescheide vom 23. \nNovember 1998 zugunsten der Kläger im Sinne einer Reduzierung des Ermessens \neine Bindung beinhaltet (vgl. zu der vergleichbaren Problematik der behördlichen \nÜberprüfung eines bestandskräftigen Kostenersatzbescheides nach § 92 a BSHG, \nBVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5 C 27.98 -, FEVS 51, 215). Die Klärung \ndieser Frage muss jedenfalls einem gesonderten Antragsverfahren bei dem \nBeklagten und gegebenenfalls einer anschließenden Überprüfung durch das \nzuständige Gericht vorbehalten bleiben. Gegenstand der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts war lediglich der Erfolg der erhobenen Anfechtungsklage (vgl. § \n113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in Bezug auf die Bescheide des Beklagten. Die \nVerpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bescheide oder zur Neubescheidung \neines Antrag auf Aufhebung der Bescheide hatte der Bevollmächtigte der Kläger in \nder mündlichen Verhandlung vom 16. September 2003 nicht beantragt. \nDementsprechend handelte es sich bei der Erwägung des Verwaltungsgerichts am \nEnde der Entscheidungsgründe (Seite 7 des Urteilsabdrucks, letzter Satz des ersten \nAbsatzes: \"...bestand auch keine Rechtspflicht des Beklagten, Überlegungen \nhinsichtlich einer teilweisen Aufhebung der Bescheide nach den Vorschriften des \nSGB X anzustellen...\"), nur um ein das Entscheidungsergebnis nicht tragendes \n\"obiter dictum\".\n\n6\n\nEine Zulassung der Berufung kommt ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \nin Betracht. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs greift nicht durch. Das Urteil \nwar wegen der Feststellung, die Bescheide seien nicht rechtzeitig mit dem \nWiderspruch angegriffen worden, keine Überraschungsentscheidung. Eines \ngerichtlichen Hinweises hierzu bereits vor der mündlichen Verhandlung bedurfte es \nnicht; dass dieser Punkt Gegenstand der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der \nmündlichen Verhandlung war, wird mit der Zulassungsschrift nicht bestritten. Es ist \nauch weder substantiiert aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass das Recht der \nKläger, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, verkürzt worden wäre. Nach der \nErörterung der Sach- und Rechtslage stellte der Bevollmächtigte der Kläger \nausweislich der Sitzungsniederschrift einen Sachantrag. Danach vermag der Senat \nnicht zu erkennen, dass keine Gelegenheit bestanden hätte, weiter vorzutragen, \ngegebenenfalls Beweismittel zu bezeichnen und Beweisanträge zu stellen. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n8\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-28/12-a-4737-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-28/12-a-4737-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277494","retrieved":"2026-07-09 02:50:22.647250+00:00"}}