{"status":"available","doknr":"OLD277493","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0928.12A3326.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-28","aktenzeichen":"12 A 3326/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 766,93 EUR (1.500,-- DM) \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die \nbeabsichtigte Rechtsverfolgung bietet auch bei nur vorläufiger - aus der Sicht zum \nZeitpunkt der Entscheidungsreife vorgenommener - Betrachtung aus den \nnachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. \n§ 114 ZPO). \n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des \nerstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n4\n\nEin Anspruch auf Übernahme des Verpflegungsentgelts kann nicht auf § 17 Abs. \n2 Satz 3 GTK gestützt werden, da es sich bei dem Verpflegungsentgelt nicht um \neinen Elternbeitrag im Sinne der vorgenannten Bestimmung handelt. \n\n5\n\nEin Übernahmeanspruch kann daher allein auf die Richtlinien des Beklagten über \nden Erlass bzw. die Übernahme von Verpflegungsentgelten in Tageseinrichtungen \nfür Kinder vom 1. August 1996 gestützt werden. Nach der insoweit maßgeblichen, \nvon den Klägern nicht in Frage gestellten Verwaltungspraxis des Beklagten wird die \nÜbernahme des Entgelts in Fällen, in denen - wie hier - nicht beide Pflichtige einer \nsozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, und sich auch nicht beide \nPflichtige in einer Ausbildung befinden, nur gewährt, wenn die Betreuung eines \nKindes über Mittag in einer Tageseinrichtung für Kinder aus besonderen \nerzieherischen oder familiären Gründen erforderlich ist. Die Erforderlichkeit wird \ndurch eine entsprechende positive Stellungnahme des vom Beklagten beauftragten \nBezirkssozialdienstes nachgewiesen. Eine derartige positive Stellungnahme liegt \nnicht vor. \n\n6\n\nDer Umstand, dass der Bezirkssozialdienst des Beklagten die Kläger mit \nSchreiben vom 26. September 2000 verspätet angeschrieben hat, ändert nichts \ndaran, dass bislang die für die Geltendmachung des Anspruchs erforderliche positive \nStellungnahme des Bezirkssozialdienstes nicht abgegeben worden ist. \n\n7\n\nEinen anderweitigen Nachweis über die Erforderlichkeit der Übermittagbetreuung \nihrer Tochter haben die Kläger nicht erbracht. Der Behauptung der Kläger, die \nMittagspause in der Tageseinrichtung betrage nur eine halbe Stunde, ist der \nBeklagte im Widerspruchsbescheid mit der Behauptung entgegentreten, die \nMittagspause in einem Kindergarten betrage mindestens 90 Minuten, so dass nach \nAbzug des - unstreitigen - Zeitaufwandes für den Hin- und Rückweg (jeweils 15 \nMinuten) noch ausreichend Zeit (eine Stunde) für die Einnahme des Mittagessens \nverbliebe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit keine abschließende Feststellung \ngetroffen, so dass die Tatsachengrundlage im Zulassungsverfahren als offen zu \nbewerten ist. \n\n8\n\nDer Umstand, dass die Klägerin zu 2. Diabetikerin ist und für sich ein \ngesondertes Mittagessen zubereiten muss, lässt die Möglichkeit, daneben für ihre \nTochter ein Mittagessen zuzubereiten, nicht entfallen. \n\n9\n\nSchließlich ergibt sich auch nicht auf der Grundlage der Bescheinigung der \nCaritas vom 10. Februar 2000 das über den 1. August 2000 hinaus wirkende \nErfordernis der Übermittagbetreuung der Tochter der Kläger. Ausweislich der \ngenannten Bescheinigung hat sich das Essverhalten der Tochter der Kläger so \nverbessert, dass sie heute (10. Februar 2000) normale Kinderportionen und fast alle \nGerichte esse. Dass eine weitergehende Förderung des Ess- und Sozialverhaltens \nerforderlich ist, um diesen Normalzustand auch in Zukunft sicherzustellen, ergibt sich \nhieraus nicht und ist im Übrigen auch nicht substantiiert im Zulassungsverfahren \ngeltend gemacht worden.\n\n10\n\nSchließlich hat der Bezirkssozialdienst bereits unter dem 23. September 1999 \neine negative Stellungnahme über die Erforderlichkeit der Übermittagbetreuung der \nTochter der Kläger abgegeben.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a.F. Dabei ist der \nSenat von einer Über-Mittag-Betreuung der Tochter der Kläger in dem Zeitraum vom \n1. August 2000 bis zum 31. März 2002 und einem Verpflegungssatz von 75,-- DM \npro Monat ausgegangen. Bei danach anzusetzenden 20 Monaten errechnet sich ein \nBetrag von 1.500,-- DM = 766,93 EUR.\n\n13\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277493","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-28/12-a-3326-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277493","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277493","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-28/12-a-3326-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277493","retrieved":"2026-07-09 02:50:22.551404+00:00"}}