{"status":"available","doknr":"OLD277539","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0927.8A2947.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"8 A 2947/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Aachen vom 19. Mai 2003 wird abgelehnt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Antragsschrift zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. \n\n4\n\n1. Der Kläger kann die beantragte verkehrsrechtliche Freigabe des zu seinem \nWohngrundstück führenden Wohnwegs nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht als \nAnliegergebrauch verlangen. Nach der neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts lässt sich der Anliegergebrauch nicht unmittelbar aus Art. \n14 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach \ndem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das \nNachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit \numfasst.\n\n5\n\nBVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR \n7.99 -, NVwZ 1999, 1341 (1342) - zu § 8 a FStrG -; \nOVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B \n2601/03 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n28. Februar 2002 - 5 S 1121/00 -, VRS 102, 472; \nausführlich hierzu Schnebelt, VBlBW 2001, 213 ff.; \nvgl. zur einfachrechtlichen Verankerung auch schon \nBVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, \nBVerwGE 94, 100 (105); anders dagegen die frühere \nstd. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 8. September \n1993 - 11 C 38.92 -, BVerwGE 94, 136 m.w.N. \n\n6\n\nDer Gesetzgeber muss allerdings gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und \nSchranken des Eigentums bestimmen und dabei einerseits dem in Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentum und andererseits dem \nSozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung tragen. Auf die Belange der Anlieger \nhat er insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis \nin besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. \nder Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an \nder verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 \nVR 7.99 -, a.a.O.; siehe auch BVerfG, Beschluss \nvom 11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, NVwZ \n1991, 358.\n\n8\n\nDas Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) \nenthält keine Vorschrift, die dem Straßenanlieger ein subjektives Recht darauf \ngewährt, mit Kraftfahrzeugen unmittelbar bis an seine Grundstücksgrenze \nheranfahren zu dürfen. § 14 a StrWG NRW (Straßenanliegergebrauch) räumt nur das \nRecht ein, die an das Grundstück angrenzenden Straßenteile über den \nGemeingebrauch hinaus zu benutzen, \"soweit diese Benutzung zur Nutzung des \nGrundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder \nerheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift\". Wegen der \nBeschränkung auf das zur Grundstücksnutzung erforderliche Maß ist diese \nRechtsposition auf die Befugnisse begrenzt, die der Gesetzgeber dem Eigentümer \neines Anliegergrundstücks durch eine mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GG \nvereinbare Inhalts- und Schrankenbestimmung mindestens zu gewährleisten hat. Zur \nBestimmung dieses Gewährleistungsminimums kann auf die frühere - aus Art. 14 \nAbs. 1 Satz 1 GG abgeleitete - Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des \nBundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden, die gleichfalls auf die \nErforderlichkeit einer angemessenen Grundstücksnutzung abgestellt hat. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar \n2004 - 11 B 2601/03 -.\n\n10\n\nDanach sind die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern geschützt. Dazu zählt \nnicht notwendig der Anliegerfahrverkehr aus privatem Anlass mit privaten \nKraftfahrzeugen. Zur erforderlichen Zugänglichkeit des Grundstücks gehört nämlich \nnicht ein bequemer oder leichter Zu- und Abgang. Maßgeblich ist die das jeweils \nbetroffene Grundstück prägende Situation seiner Umgebung, so dass der Anlieger \neinschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem \nallgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten \nbleibt. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 - 11 \nC 38.92 -, a.a.O., m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom \n11. September 1990 - 1 BvR 988/90 -, a.a.O.\n\n12\n\nDie uneingeschränkte Anfahrmöglichkeit zu einem Wohngrundstück bis \"unmittelbar \nvor die eigene Tür\" gehört in dem hier zu beurteilenden Wohngebiet nicht zu dem \ngeschützten Kernbereich des Anliegergebrauchs. Das folgt schon daraus, dass das \nBebauungsrecht hier eine unmittelbare Erreichbarkeit des Grundstücks nur für \nFußgänger genügen lässt.\n\n13\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 1. März 1991 - 8 \nC 59.89 -, BVerwGE 88, 70, und vom 18. April 1986 \n- 8 C 51 und 52.85 -, BVerwGE 74, 149.\n\n14\n\nDas Wohngrundstück des Klägers ist ebenso wie die benachbarten Grundstücke im \nBebauungsplan VI, \"P. N. \" als reines Wohngebiet festgesetzt und liegt an \neinem Wohnweg, der tatsächlich schmaler als 3 m ist (im Eingangsbereich nur 2,63 \nm) und nach der Begründung zum Bebauungsplan spielenden Kindern Sicherheit \nund den Wohnungen größtmögliche Ruhe bringt. Der Wohnweg führt danach zu \neinem Garagenhof, der über eine Stichstraße und eine Sammelstraße erschlossen \nwird. In der Begründung heißt es weiter: \"An den Garagenhöfen (öffentliche \nVerkehrsfläche) liegen die erforderlichen Einstellplätze bzw. Garagen als \nPrivatparzellen, so dass zu jedem Baugrundstück die entsprechende \nEinstellplatzzahl gehört.\" Die Planung ist damit darauf ausgerichtet, den \nKraftfahrzeugverkehr auf die Garagenhöfe zu konzentrieren und ihn grundsätzlich \nvon den Wohngrundstücken fern zu halten. Daran hat sich für das Grundstück des \nKlägers auch durch die 32. Änderung des Bebauungsplans nichts geändert, nach der \nGaragen und Stellplätze wegen des hohen Stellplatzbedarfs auch dann zulässig \nsind, wenn sie direkt an eine zum Befahren freigegebene Verkehrsfläche angrenzen. \nEine derartige Erschließung ermöglicht ein ruhiges und lärmabgeschirmtes Wohnen \nund entspricht den Anforderungen an eine wegemäßige Erschließung. Das hat \nseinen Ausdruck in § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB gefunden.\n\n15\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum \nBaugesetzbuch, BT-Drs. 10/4630 bzw. BR-Drs. \n575/85, jeweils S. 113; VGH Baden-Württemberg, \nUrteil vom 9. April 1992 - 5 S 1233/90 -, ZfBR 1992, \n239; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 127 \nRn. 15 a ff.; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1993 - 8 C \n33.91 -, DVBl. 1993, 1365, verlangt im Fall des § 127 \nAbs. 2 Nr. 2 BauGB bebauungsrechtlich für die \nerforderliche Erschließung ausnahmsweise keine \nBefahrbarkeit bis an die Grundstücksgrenze; siehe \nauch OVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2002 - 7a D \n6/00.NE -, BauR 2002, 1049, zu einem noch \nweitergehenden Modellprojekt für \"autofreies \nWohnen\".\n\n16\n\nUnerheblich ist dabei, dass der zum Grundstück des Klägers führende Weg am \n23. November 1976 als Wohnweg gewidmet worden ist, ohne dass die Nutzung \nausdrücklich auf den Fußgängerverkehr beschränkt worden ist. Selbst wenn die \nWidmung trotz der planerischen Trennung von Wohnen und Verkehr dafür offen sein \nsollte, den Wohnweg zumindest teilweise für den Kraftfahrzeugverkehr freizugeben, \ngehört dies in der vorgefundenen Situation nicht zu dem geschützten Kernbereich \ndes Anliegergebrauchs. Tatsächlich ist der Verkehr auf dem Wohnweg unabhängig \nvon der Reichweite der Widmung zumindest straßenverkehrsrechtlich durch die \nvorhandenen Sperrpfosten seit Jahren auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Es ist \nauch ohne Weiteres zulässig, straßenverkehrsrechtlich einen widmungsrechtlich \nzugelassenen Verkehr auszuschließen.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1993 \n- 11 C 38.92 -, a.a.O., m.w.N.\n\n18\n\nDie Entfernung, die zum Grundstück des Klägers zu Fuß zurückzulegen ist, ist auch \nnicht unzumutbar weit. Insbesondere ist nicht die Entfernung bis zur nächsten \nParkmöglichkeit, sondern bis zu solchen Verkehrswegen maßgeblich, die mit \nKraftfahrzeugen befahrbar sind. Denn der Anliegergebrauch gibt dem Eigentümer \nkeinen Anspruch darauf, dass er auf benachbarten öffentlichen Flächen Parkflächen \nvorfindet.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C \n58.80 -, DVBl. 1982, 1098, und Beschluss vom \n13. Juli 1988 - 7 B 128.88 -, NJW 1989, 729.\n\n20\n\nUngeachtet dessen ist die nächste erreichbare Parkfläche am Fahrbahnrand des T.--\n--rings nach den Feststellungen im Ortstermin vom 22. März 2002 in dem Verfahren \n4 K 1771/01 VG Aachen vom Gartentor des Klägers nur 51,60 m entfernt.\n\n21\n\nAuch die Entfernung vom Grundstück des Klägers zu der diesem zugewiesenen \nGarage, die der Kläger mit 168 m angibt, ist nicht unzumutbar weit. Nach § 51 Abs. 3 \nSatz 1 BauO NRW müssen notwendige Stellplätze nicht auf dem Baugrundstück \nliegen. Sie können vielmehr auch in der näheren Umgebung des Baugrundstücks auf \neinem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen \nZweck öffentlich-rechtlich gesichert ist. Das Garagengrundstück liegt nicht mehr als \n200 m vom Baugrundstück entfernt. Bei dieser Entfernung und der zentralen Lage \nder Sammelgaragen im Wohngebiet rechnet es jedenfalls noch zur näheren \nUmgebung des Baugrundstücks.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2000 - 10 A \n696/96 - (300 m noch nähere Umgebung), und vom \n18. Mai 2000 - 7 A 1155/99 -, NVwZ-RR 2001, 646; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Oktober \n1985 - 3 S 1434/85 -, BRS 44 Nr. 109; Gädtke/ \nTemme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 51 \nRn. 63; Boeddinghaus/Hahn/ Schulte, BauO NRW, \n§ 51 Rn. 101.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass den aus der \nEntfernung entstehenden Beschwernissen durch Einsatz geeigneter \nBeförderungshilfen (Kinderwagen, Karre) begegnet werden kann. Lasten können \nohne Weiteres am Eingang eines der beiden Wohnwege ein- oder ausgeladen \nwerden und für Ausnahmesituationen, zum Beispiel bei Anschaffung schwerer \nGegenstände, hat der Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum \nBefahren des Stichwegs in Aussicht gestellt.\n\n24\n\nVgl. in diesem Zusammenhang: BVerwG, Urteil \nvom 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, a.a.O.\n\n25\n\n2. Die Begründung des Zulassungsantrags zeigt keine Gesichtspunkte auf, unter \ndenen der Kläger die beantragte Freigabe des Wohnwegs zum Befahren in der Zeit \nvon 11 bis 12 Uhr und von 18 bis 20 Uhr auf der Grundlage des \nGleichbehandlungsgebots verlangen könnte. Ein Anspruch auf eine bestimmte \nBehandlung kann sich bei Ermessensentscheidungen aus Art. 3 Abs. 1 GG nur unter \ndem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung durch eine bestimmte \nVerwaltungspraxis ergeben. Eine Verwaltungspraxis kann allerdings nur dann einen \nAnspruch begründen, wenn sie ihrerseits der Rechtsordnung voll und ganz \nentspricht. Die Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht nach Art. 20 Abs. 3 GG \nbezeichnet die Grenzen des Gleichheitssatzes, der auf die Gleichbehandlung im \nRecht ausgerichtet ist. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht \nnicht.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C \n49.02 -, BVerwGE 118, 379, und vom 10. Dezember \n1969 - VIII C 104.69 -, BVerwGE 34, 278 (283); \nGubelt, in: v. Münch/Kunig, GG, 5. Aufl. 2000, Art. 3 \nRn. 42.\n\n27\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob sich in der Vergangenheit eine bestimmte feststehende \nVerwaltungspraxis entwickelt hat, aus der sich eine Selbstbindung ergeben könnte. \nDie vom Kläger konkret begehrte Befahrensregelung findet sich ausschließlich bei \nden Wohnwegen im S. -L. -Hof. Für die sonstigen unterschiedlich breiten \nWohnwege in der näheren Umgebung sind verschiedene Bestimmungen über die \nFreigabe des Anliegerverkehrs getroffen worden. Der Kläger hat selbst auf eine \nVielzahl von Regelungen hingewiesen. Beispielsweise im C. soll Anliegerverkehr \nunbegrenzt zugelassen worden sein, im I. soll ein 2,80 m breiter Wohnweg \njederzeit benutzbar sein und im H. soll bei Neubauten an einem 2,80 m breiten \nWohnweg auf Sperrpfosten verzichtet worden sein. Daneben gibt es weiterhin \nWohnwege, auf denen Anliegerverkehr grundsätzlich weder zugelassen noch \nmöglich ist.\n\n28\n\nSelbst wenn trotz dieser verschiedenen Regelungen in der zeitweisen Freigabe \nder Wohnwege im S. -L. -Hof bereits der Beginn einer bestimmten \nVerwaltungspraxis gesehen werden könnte - etwa weil der Beklagte 1989 \nangekündigt hat, nach Vorliegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die \nWohnwege im S. -L. -Hof eine generelle Lösung im gesamten Baugebiet \nanzustreben -, ergäbe sich daraus keine Selbstbindung. Denn die Freigabe der \nWohnwege im S. -L. -Hof für den Anliegerverkehr ist von der Widmung nicht \ngedeckt. Diese Wohnwege sind straßenrechtlich in der Widmung vom 27. August \n1980 ausdrücklich nur für den fußläufigen Verkehr gewidmet worden; \nstraßenverkehrsrechtliche Anordnungen dürfen aber keine über den Umfang der \nwegerechtlichen Widmung hinausgehenden Benutzungsarten zulassen.\n\n29\n\nVgl. dazu auch BVerwG, Urteile vom \n8. September 1993 - 11 C 38.92 -, a.a.O., und vom \n26. Juni 1981 - 7 C 27.79 -, BVerwGE 62, 376.\n\n30\n\nEtwas anderes lässt sich auch nicht dem hierzu ergangenen Urteil des VG \nAachen vom 20. September 1989 - 3 K 305/89 -, auf das sich der Kläger beruft, \nentnehmen. Darin hatte das VG Aachen nicht darüber zu entscheiden, ob die \nWohnwege im S. -L. -Hof rechtmäßig zum Befahren in der Zeit von 11 bis 12 \nUhr und von 18 bis 20 Uhr freigegeben worden waren, sondern nur darüber, ob der \nklagende Anlieger einen Anspruch hatte, den Weg über die angeordnete \nBeschränkung hinaus befahren zu dürfen. Das Verwaltungsgericht hatte bei seiner \nablehnenden Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass verkehrsrechtliche \nRegelungen die Beschränkung durch die Widmung nicht in Frage stellen dürfen.\n\n31\n\nUnabhängig davon darf die Verwaltung selbst von einer bestehenden \nrechtmäßigen Verwaltungspraxis in gleichgelagerten Fällen auch dann abweichen, \nwenn sie ihre bisherige Praxis aus willkürfreien Erwägungen generell aufgibt und \ndurch eine andere, ebenfalls rechtmäßige Verwaltungspraxis ersetzt.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 - 3 C \n49.02 -, a.a.O., und vom 8. April 1997 - 3 C 6.95 -, \nBVerwGE 104, 220; OVG NRW, Beschluss vom \n23. Juni 2005 - 8 B 1022/05 -; Seibert, in: Festgabe \n50 Jahre BVerwG, 2003, S. 535 (545).\n\n33\n\nAuch dieser Gesichtspunkt steht einem Anspruch des Klägers entgegen. Der \nBeklagte ist inzwischen jedenfalls für Wohnwege unter 3 m Breite, zu denen nach \nden für die Sicherheit des Straßenverkehrs maßgeblichen tatsächlichen Maßen auch \nder Weg zum Grundstück des Klägers gehört, wieder davon abgerückt, diese zeitlich \nbeschränkt für den Anwohnerverkehr freizugeben. Grund dafür ist nach seiner \nDarstellung, die der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht \ndurchgreifend in Zweifel zieht, dass es im S. -L. -Hof zu erheblichen \nBeschwerden von Anwohnern gekommen ist und gegen die dortige Regelung häufig \nverstoßen wird. Der Beklagte ist nicht gezwungen, die Beschilderung, die sich aus \nseiner Sicht nicht bewährt hat, nur deshalb auf weitere Bereiche auszudehnen, weil \ner sie in der Vergangenheit an anderer Stelle geschaffen hat. Dabei ist es \nunerheblich, ob es im S. -L. -Hof trotz der entstandenen Probleme aus \nGründen des Vertrauensschutzes bei der bestehenden Regelung verbleibt oder ob \nauch dort der zeitlich beschränkt zugelassene Anliegerverkehr künftig nur noch auf \nmindestens 3 m breiten Wegen erlaubt wird. Bei einer generellen Änderung der \nVerwaltungspraxis entfällt eine Selbstbindung bereits dann, wenn lediglich für die \nZukunft nicht mehr an der früheren Praxis festgehalten wird. \n\n34\n\nVgl. Starck, in: v. Mangold/Klein/Starck, GG, \nBand 1, 4. Aufl. 1999, Art. 3 Abs. 1 Rn. 245.\n\n35\n\nDas ist schon dann der Fall, wenn der Beklagte zeitlich befristeten Anliegerverkehr \nauf vergleichbaren Wohnwegen künftig nicht mehr zulässt.\n\n36\n\nAuf Verkehrsregelungen für Wohnwege in anderen \"Höfen\" und in der von-\nS1. -Straße kann der Kläger seinen Klageanspruch unabhängig von der \nVergleichbarkeit im Übrigen schon deshalb nicht stützen, weil sich dort an keiner \nStelle eine Regelung findet, wie der Kläger sie für den D. mit seinem \nKlageantrag begehrt.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n38\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 und 3 des \nGerichtskostengesetzes in der zur Zeit der Einleitung des Zulassungsverfahrens \ngeltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047) \n- GKG a.F. -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345), auf \ndie gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der \nBekanntmachung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) und § 73 GKG a.F., zuletzt \ngeändert durch das Gesetz vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), abzustellen ist. Der \nSenat bemisst die Bedeutung der begehrten verkehrsregelnden Anordnung für den \nKläger an dem seinerzeit geltenden Auffangstreitwert (vgl. Nr. 45.7 des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der hier noch maßgeblichen \nFassung von Januar 1996 [NVwZ 1996, 563 = DVBl. 1996, 605]).\n\n39\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \na.F.).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277539","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/8-a-2947-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277539","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277539","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/8-a-2947-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277539","retrieved":"2026-07-09 02:50:26.671823+00:00"}}