{"status":"available","doknr":"OLD277538","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0927.6B1163.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"6 B 1163/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese trägt der Beigeladene \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu \nuntersagen, die zweite Beförderungsstelle zum \nRegierungsamtsrat nach Besoldungsgruppe A 12 \nBBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange \nnicht über die Bewerbung des Antragstellers \nbestandskräftig entschieden ist, \n\n5\n\nim Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, weil die Auswahlentscheidung \ndes Antragsgegners den rechtlichen Anforderungen genüge. Es sei nicht zu \nbeanstanden, wenn der Antragsgegner seiner Auswahlentscheidung angesichts der \ngleichlautenden Gesamturteile der aktuellen dienstlichen Beurteilungen von \nAntragsteller und Beigeladenem insbesondere die Unterschiede in der \nBefähigungsbeurteilung zu Grunde lege, da dieser Bewertung ein erheblicher \nprognostischer Aussagewert für die zukünftige Leistungsentwicklung des Beamten in \ndem Beförderungsamt zukomme. Bei der Betrachtung der jeweiligen \nEinzelbewertungen zeichne sich ein deutlicher Befähigungsvorsprung des \nBeigeladenen vor dem Antragsteller ab. Es liege innerhalb des dem Dienstherrn \nzukommenden Beurteilungsspielraumes, wenn er bei seiner Auswahlentscheidung \ndiesen in zahlreichen Befähigungsmerkmalen dokumentierten Vorsprung gegenüber \nden wenigen höheren Bewertungen, die der Antragsteller in Leistungsmerkmalen wie \nder sozialen Kompetenz aufzuweisen habe, die maßgebliche Bedeutung beimesse. \nSoweit der Antragsgegner aus dem Umstand, dass der Antragsteller als einziger \nBewerber über eine Leistungsbeurteilung des Bereichs Führungsverhalten verfüge, \nim Rahmen der inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilung \nkeinen Qualifikationsvorsprung folgere, sei dies im Ergebnis ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n6\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend: Auf Grund seiner \nDezernententätigkeit stehe er auf einer anderen Funktionsebene als die übrigen \nMitbewerber. Alle übrigen Dezernenten würden zumindest nach der \nBesoldungsgruppe A 12 der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) besoldet. Mit der \nBeförderung des Beigeladenen stünde dieser nach der Besoldungsordnung über \nihm, obwohl er auf einer Funktionsebene unter dem Antragsteller eingegliedert sei. \nDie Beurteilung eines Dezernenten erfolge nach strengeren Maßstäben als die eines \nSachbearbeiters, was nicht berücksichtigt worden sei. Zudem gehe die \nLeistungsbeurteilung der Befähigungsbeurteilung vor. Danach sei es auf die \nAuswertung der Befähigungsbeurteilung nicht angekommen.\n\n7\n\nDamit ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Der Antragsteller hat auch \nmit seinem Beschwerdevorbringen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der \nZivilprozessordnung).\n\n8\n\nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung,\n\n9\n\nvgl. etwa Beschlüsse vom 08. September 2004 \n- 6 B 1586/04 -, vom 29. März 2005 - 6 B 216/05 - \nund vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 -, jeweils \nm.w.N., \n\n10\n\ndavon aus, dass der Dienstherr zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher \nBeurteilungen nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, eine solche zumindest \nernsthaft in Betracht zu ziehen. Der Dienstherr muss bei gleichlautenden \nGesamturteilen der Frage nachgehen, ob die Einzelfeststellungen in aktuellen \ndienstlichen Beurteilungen eine Prognose über die zukünftige Bewährung im \nBeförderungsamt ermöglichen. Er darf sich also im Rahmen des \nQualifikationsvergleichs nicht ohne weiteres auf das Gesamturteil aktueller \nBeurteilungen beschränken. Führt die Auswertung der Einzelfeststellungen zu dem \nErgebnis, dass ein Beamter für das Beförderungsamt besser qualifiziert ist als seine \nMitbewerber, dann wird dies auch die Bedeutung älterer Beurteilungen regelmäßig in \nden Hintergrund drängen.\n\n11\n\nBei der Würdigung von Einzelfeststellungen einer Beurteilung kommt dem \nDienstherrn ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum \nzu. Die Entscheidung des Dienstherrn, bestimmte Einzelfeststellungen zur \nBegründung eines Qualifikationsvorsprungs heranzuziehen oder ihnen keine \nBedeutung beizumessen, ist im Grundsatz deshalb nur dann zu beanstanden, wenn \nder in diesem Zusammenhang anzuwendende Begriff oder der gesetzliche Rahmen, \nin dem sich der Dienstherr frei bewegen kann, verkannt worden ist oder wenn von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Im Interesse \neffektiver Rechtsschutzgewährung trifft den Dienstherrn dabei eine - u. U. erhöhte - \nBegründungs- und Substantiierungspflicht, wenn er sich aufdrängenden oder \nzumindest nahe liegenden Unterschieden in den dienstlichen Beurteilungen der \njeweiligen Konkurrenten keine Bedeutung beimessen will.\n\n12\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners nicht als fehlerhaft. Ausgehend von dem bei dem Antragsteller und \ndem Beigeladenen gleichlautenden Gesamturteil mit drei Punkten war der \nAntragsgegner zu einer Betrachtung der Einzelfeststellungen gehalten. Seine \nEntscheidung, den in zahlreichen Befähigungsmerkmalen dokumentierten Vorsprung \ndes Beigeladenen gegenüber der um einen Punkt besseren Bewertung des \nAntragstellers hinsichtlich des Leistungsmerkmals soziale Kompetenz als maßgeblich \nzu erachten, hält sich in seinem Beurteilungsspielraum und ist nicht zu beanstanden. \nInsbesondere geht der Antragsteller fehl mit seiner Behauptung, dass die \nLeistungsbeurteilung die wesentliche Beurteilung sei. Hierfür finden sich keine \nAnhaltspunkte. Vielmehr geht Ziffer 8 Satz 1 der hier einschlägigen Richtlinien,\n\n13\n\nvgl. Richtlinien für die dienstliche Beurteilung von \nBeamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Umwelt und Naturschutz, \nLandwirtschaft und Verbraucherschutz zur \nVorbereitung von Personalentscheidungen, \ninsbesondere Beförderungsentscheidungen \n(Runderlass I-4 - 2.17 - vom 27. März 2003, MBl. \nS. 866),\n\n14\n\nvon der Gleichwertigkeit der die Arbeitsergebnisse bewertenden \nLeistungsbeurteilung (vgl. Ziffer 6.1 der vorerwähnten Richtlinien) und der sich auf \ndie Eigenschaften des Beamten, die für seine weitere dienstliche Verwendung \nbedeutsam sind, erstreckenden Befähigungsbeurteilung (vgl. Ziffer 7.1 der \nvorerwähnten Richtlinien) aus. Insbesondere verfängt der weitere Hinweis des \nAntragstellers nicht, die Befähigungsbeurteilung habe deswegen zurückzutreten, weil \nvorliegend mit der Beförderung keine andere Tätigkeit verbunden sei. Denn die \nBefähigungsbeurteilung enthält nicht lediglich Aussagen für eine zukünftige \nVerwendung des Beamten in einem neuen Amt bzw. auf einer anderen Stelle. \nVielmehr liegt darin eine umfassende Aussage über die für die dienstliche \nVerwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen \nEigenschaften des Beamten (vgl. § 1 Abs. 3 der Bundeslaufbahnverordnung - BLV -), \nder damit auch für eine Beförderung ohne Tätigkeits-, Stellen- oder Amtswechsel \nGewicht zukommt. \n\n15\n\nDem Antragsteller ist auch nicht darin zu folgen, dass die ihm erteilte Beurteilung \nwegen seiner Funktion als Dezernent strengeren Maßstäben unterliege als die \nBeurteilung des lediglich als Sachbearbeiter tätigen Beigeladenen. Denn der \nBewertungsmaßstab für die dienstlichen Anforderungen als Gegenstand der \nLeistungsbeurteilung ist allein im Blick auf das innegehaltene Amt im \nstatusrechtlichen Sinne zu bestimmen,\n\n16\n\nvgl. Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung \nder Beamten und der Richter, Heidelberg, Stand: \nAugust 2005, Teil B Rdnrn. 255, 81 m.w.N.,\n\n17\n\nwelches bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen gleich ist. Im Übrigen \nfindet die Dezernentenfunktion des Antragstellers Berücksichtigung in der \nentsprechenden Beurteilung des Leistungsmerkmal Führungsverhalten.\n\n18\n\nAuch ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner die allein bei dem \nAntragsteller vorliegende Beurteilung im Leistungsmerkmal Führungsverhalten zwar \nberücksichtigt, einen Qualifikationsvorsprung des Antragstellers insoweit jedoch nicht \nangenommen hat. Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senates. \nTatsächlicher Ausgangspunkt der insoweit einschlägigen Entscheidungen,\n\n19\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. September \n2004 - 6 B 1586/04 - und - 6 B 1587/04 -, vom \n16. September 2004 - 6 B 1913/04 - und vom \n07. Januar 2005 - 6 B 2441/04 -,\n\n20\n\nwaren sämtlich Fälle, in denen in den aktuellen Beurteilungen bei dem jeweiligen \nAntragsteller das Hauptmerkmal Mitarbeiterführung bzw. Führungsverhalten beurteilt \nworden war, bei dem jeweils ausgewählten Beigeladenen bzw. bei einem der \nausgewählten Beigeladenen hingegen nicht. Hinzu trat die Besonderheit, dass die \nstreitgegenständliche Beförderung die bis dahin ausgeübte Funktion unberührt \nlassen sollte und das angestrebte Amt typischerweise nicht mit Führungs- bzw. \nVorgesetztenaufgaben verbunden war. Die in diesen Fallkonstellationen durch den \nDienstherrn getroffene Entscheidung, dem Hauptmerkmal Mitarbeiterführung bzw. \nFührungsverhalten keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen, hat der Senat \nnicht beanstandet. In der geschilderten Fallkonstellation muss es in der \nEntscheidungsfreiheit des Dienstherrn stehen, ob er das Merkmal der \nMitarbeiterführung bzw. des Führungsverhaltens im Rahmen der \nAuswahlentscheidung unberücksichtigt lässt oder den Umstand, dass der eine oder \nandere Beamte bereits Führungsfunktionen wahrgenommen hat und diesbezüglich \nbeurteilt worden ist, in seine Entscheidung einbezieht. Für beides lassen sich gute \nGründe anführen. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08. Juni 2005 \n- 6 B 542/05 - und vom 27. Juli 2005 - 6 B 1007/05 -\n.\n\n22\n\nVorliegend hat das für den Antragsgegner handelnde Landesumweltamt \nNordrhein-Westfalen aus der Bewertung des Merkmals Führungsverhalten des \nAntragstellers keinen Vorsprung des Antragstellers abgeleitet, da sich diese \nBenotung im Rahmen seiner Gesamtbeurteilung bewege und diese Punktwerte den \nAntragsteller gegenüber dem Beigeladenen nicht hervorheben würden; zudem \nhandele es sich nicht um eine Beförderung auf Grund einer Stellenausschreibung, \nwomit nicht auf einzelne, für eine zu besetzende Stelle besonders bedeutsame \nLeistungs- und Befähigungsmerkmale abgestellt werden könne. Diese \nVorgehensweise des Antragsgegners ist ebenso wenig zu beanstanden wie die \nletztlich auf Grund des Vorsprungs im Bereich der Befähigungsmerkmale getroffene \nEntscheidung zu Gunsten des Beigeladenen.\n\n23\n\nDass mit einer Beförderung des Beigeladenen dieser als Sachbearbeiter nach \nder Besoldungsordnung über dem Antragsteller, der eine Dezernententätigkeit \nwahrnimmt, stünde, mag für den Antragsteller unbefriedigend sein, ist jedoch \nunerheblich und verstößt nicht gegen die Fürsorgepflicht des Antragsgegners. Denn \ndas Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) gebietet \nes, die Auswahl von Bewerbern um ein öffentliches Amt vorrangig danach \nauszurichten, wen die auf Grund der fachlichen Leistung und der Befähigung zu \nerstellenden Eignungsprognosen des Dienstherrn als den Bestqualifizierten \nausweisen. Wie ausgeführt, ist der Antragsgegner in nicht zu beanstandener Weise \nentsprechend verfahren.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277538","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/6-b-1163-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277538","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277538","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/6-b-1163-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277538","retrieved":"2026-07-09 02:50:26.587042+00:00"}}