{"status":"available","doknr":"OLD277540","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0927.15A469.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"15 A 469/02.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, trägt die Klägerin. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die \nVollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, reiste 1998 ein und beantragte \nunter dem 29. September 1998 die Gewährung von Asyl. Dies begründete sie damit, \ndass 1995 ihr Dorf von Sicherheitskräften auf der Suche nach kurdischen Guerillas \nzerstört worden sei. Auch in dem Dorf, in das sie dann gezogen sei, habe es \nAuseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der Guerilla gegeben. Ein \nEnkelsohn sei seit fünf Jahren bei der Guerilla. Daher seien die Soldaten ihr \ngegenüber gewalttätig gewesen und hätten ständig Druck ausgeübt. Auch ihr Sohn \nsei festgenommen worden. 1998 sei sie deshalb zu Verwandten nach Istanbul \ngeflüchtet, die die Ausreise per Flugzeug organisiert hätten. Mit Bescheid vom 14. \nDezember 1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (im Folgenden Bundesamt) den Antrag ab, verneinte das Vorliegen der \nVoraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes und von Abschiebungshindernissen nach § 53 des \nAusländergesetzes und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in \ndie Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer gesetzten Frist zu \nverlassen.\n\n3\n\nDagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, mit der die Klägerin \nvorgebracht hat: Sie als bald Achtzigjährige sei in einem reduzierten körperlichen und \ngeistigen Zustand. Es bestehe eine hirnorganische Störung mit demenzieller \nEntwicklung wegen einer erheblichen Hirnartheriosklerose, die zu wiederkehrenden \nVerwirrtheitszuständen und einer Störung im mnestischen System führe. Außerdem \nsei sie durch Polyarthralgien und Osteoporose körperlich nur eingeschränkt \nbeweglich. Wirbelsäule, Skelettsystem und Gelenke seien degenerativ verändert. \nAußerdem bestehe in Folge einer Cerebralsklerose Schwindelanfälligkeit. Ein \nGlaukom mit Linsentrübung führe zu einer Sehbehinderung. Sie sei nicht in der Lage, \nsich selbst zu versorgen. Dazu hat sie verschiedene ärztliche Atteste eingereicht, auf \ndie Bezug genommen wird (Bl. 17, 51 - 55 der Gerichtsakte). Sie könne nicht alleine \nin der Türkei zurecht kommen, zu ihren Kindern T. und Q. habe sie seit \nmindestens zehn Jahren keinen Kontakt mehr.\n\n4\n\nDie Klägerin hat - nach Rücknahme der Klage auf Gewährung von Asyl und \nFeststellung der Voraussetzung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 \nAuslG - beantragt,\n\n5\n\nfestzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 Abs. 6 AuslG \nvorliegen.\n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nSie hat sich auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides bezogen.\n\n9\n\nDem Verwaltungsgericht hat eine Auskunft der deutschen Botschaft in Ankara \nvom 13. September 2001 zur Registrierung der Klägerin im Personenstandsamt \nU. /F. vorgelegen (Bl. 36 der Gerichtsakte). Mit dem angegriffenen Urteil hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene \nund rechtzeitig begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches \nVorbringen wiederholt und vertieft. Sie legt weitere ärztliche Stellungnahmen zu \nihrem Krankheitszustand vor, auf die Bezug genommen wird (Bl. 105 - 108, 150 der \nGerichtsakte).\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\nunter Änderung des angegriffenen Urteils den \nBescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 14, Dezember 1998 \nunter Nr. 3 und 4 des Tenors aufzuheben und \nfestzustellen, dass zu Gunsten der Klägerin \nAbschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt, tritt aber dem \nBerufungsbegehren entgegen und führt aus: Die Klägerin könne in einem Altersheim \nin der Türkei untergebracht werden, zumal Absprachen zwischen der \nAusländerbehörde und der deutschen Botschaft in der Türkei zur Sicherung einer die \nGesundheit nicht gefährdenden Abschiebung der Klägerin getroffen werden könnten. \nIm übrigen komme es nicht darauf an, ob die Klägerin eine dem ärztlichen \nVersorgungsstand in Deutschland gleichwertige Versorgung in der Türkei erhalten \nkönne, sondern darauf, ob wegen fehlender Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei \neine existenzielle Gesundheitsgefahr im Falle der Abschiebung einträte. Das sei nicht \nder Fall.\n\n13\n\nDem Senat liegen ein Bericht des Informationszentrums Asyl und Migration von \nSeptember 2003 zur Altenbetreuung in der Türkei (Bl. 97 - 99 der Gerichtsakte), eine \nStellungnahme des Vertrauensarztes der deutschen Botschaft in Ankara Dr. T1. \nvom 28. Juni 2004 zu den Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein türkisches \nAltersheim (113 der Gerichtsakte), ein Gutachten von T2. L. vom 8. August \n2004 zur Situation der Altersheime in der Türkei (Bl. 118 - 126 der Gerichtsakte) und \neine Stellungnahme der deutschen Botschaft in Ankara zu den Möglichkeiten, im \nvorliegenden Fall in Zusammenarbeit mit der Ausländerbehörde, der deutschen \nBotschaft und türkischen Behörden eine Rückführung der Klägerin ohne Gefährdung \nihrer Gesundheit durchzuführen (Bl. 139 - 140 der Gerichtsakte), vor. \n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen \nUnterlagen Bezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf - was hier \nalleine in Betracht kommt - Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht zu. Nach dieser Vorschrift kann von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat u.a. abgesehen werden, wenn \ndort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben \nbesteht. Das kann auch eine sich im Heimatstaat mangels zureichender \nBehandlungsmöglichkeiten verschlimmernde Krankheit sein.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 \n- 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 (385, 387), zur \nVorgängervorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG.\n\n18\n\nIm Unterschied zum Asylrecht unterscheidet zwar § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nnicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird. \nDoch ist der Begriff der Gefahr im Sinne dieser Vorschrift kein anderer als der im \nasylrechtlichen Prognosemaßstab der \"beachtlichen Wahrscheinlichkeit\" angelegte. \nAllerdings statuiert das Element der \"Konkretheit\" der Gefahr für \"diesen\" Ausländer \ndas zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und \nerheblichen Gefährdungssituation.\n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C \n9.95 -, BVerwGE 99, 324 (330); Urteil vom 29. März \n1996 - 9 C 116.95 -, DVBl 1996, 1257; Beschluss \nvom 18. Juli 2001 - 1 B 71.01 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 46. \n\n20\n\nDabei kommen nur solche Gefahren in Betracht, die dem Ausländer landesweit \ndrohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines \nHerkunftslandes entziehen kann.\n\n21\n\nBVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B \n291.03 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 75.\n\n22\n\nBei alledem erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur solche Gefahren, die in den \nspezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind. Gefahren, die sich allein als \nFolge oder im Zusammenhang mit der Abschiebung ergeben, fallen nicht in den \nZuständigkeitsbereich des Bundesamtes, sondern sind von der Ausländerbehörde im \nRahmen des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. \n\n23\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 \n- 1 C 1.02 -, DVBl 2003, 463; Urteil vom \n21. September 1999 - 9 C 8.99 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 21 = NVwZ 2000, 206; Urteil vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383 (384 ff.); Urteil vom 11. November 1997 - 9 C \n13.96 -, BVerwGE 105, 322 (324 ff.).\n\n24\n\nHier kommt als Gefahr im beschriebenen Sinne nur eine solche aus dem \naltershinfälligen Zustand der Klägerin in Betracht. Die im Verwaltungsverfahren \nvorgebrachten Asylgründe begründeten damals und erst Recht heute nach der \nBeruhigung der Situation im kurdischen Teil der Türkei und nach den eingeleiteten \nReformen keine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerin. Eine erhebliche \nkonkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht schon wegen \neiner bei Rückkehr notwendig werdenden medizinischen Behandlung angenommen \nwerden. Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche \nGesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater \nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \nsichergestellt.\n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A \n273/04.A -, S. 126 des amtlichen Umdrucks.\n\n26\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die hier in Rede stehende altersbedingte \nMultimorbidität in einem zumutbarem Umfange in der Türkei nicht behandelbar wäre. \n\n27\n\nDas gilt auch im Hinblick auf das Aufbringen der Kosten. Denn bei Mittellosigkeit \nbesteht die Möglichkeit, sich von der Gesundheitsverwaltung die \"Grüne Karte\" (yesil \nkart) ausstellen zu lassen, die zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung im \nstaatlichen Gesundheitssystem berechtigt. Während des Zeitraums bis zur \nAusstellung der Grünen Karte, der mehrere Wochen bis zu wenigen Monaten dauern \nkann, ist eine sofortige Behandlung akut erkrankter Personen im staatlichen \nGesundheitssystem möglich; die \"Stiftung für Sozialhilfe\" kann zudem eintreten, \nwenn und soweit die Kosten medizinischer Versorgung durch die \"yesil kart\" nicht \ngedeckt sind.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A \n273/04.A -, S. 126 f. des amtlichen Umdrucks.\n\n29\n\nDass dies auch im vorliegenden Fall möglich ist, hat die deutsche Botschaft mit \nder Stellungnahme vom 16. März 2005 bestätigt. \n\n30\n\nAus dem Gutachten des Herrn L. vom 8. August 2004 in Verbindung mit der \nStellungnahme der deutschen Botschaft vom 16. März 2005 ergibt sich ferner, dass \nauch die konkrete Situation der Klägerin, die hilflos ist, bei einer Abschiebung in die \nTürkei so berücksichtigt werden kann, dass eine ständige Betreuung und \ngegebenenfalls sofortige Heimunterbringung gewährleistet ist. Zielstaatsbezogen \nbestehen somit keine Hindernisse für eine Abschiebung ohne erhebliche konkrete \nGefahr für Leib und Leben der Klägerin; die Reisefähigkeit der Klägerin ist nicht in \ndiesem Verfahren zu prüfen.\n\n31\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des \nangefochtenen Bescheides sind nicht zu beanstanden. Sie fanden ihre \nRechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG, nunmehr § 59 \nAufenthG.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277540","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/15-a-469-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277540","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277540","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/15-a-469-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277540","retrieved":"2026-07-09 02:50:26.762910+00:00"}}