{"status":"available","doknr":"OLD277542","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0927.13A3221.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"13 A 3221/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nKöln vom 14. Mai 2003 teilweise geändert.\n\nDie Klage wird hinsichtlich des nicht erledigten Teils abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des \nerledigten Teils des erstinstanzlichen Verfahrens, die die Beklagte trägt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDas Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) erteilte der \nKlägerin mit Bescheid vom 12. Januar 2000 die Verlängerung der Zulassung (sog. \nNachzulassung) für das Arzneimittel mit der Bezeichnung T. F. -Tropfen. Die \nVerlängerung erfolgte unter Auflagen, von denen sich die Nr. A.16 auf die \nGehaltsbestimmung der Leitsubstanz Gentiopicrosid am Fertigprodukt bezog, \nwährend die Nr. A.17 folgenden Wortlaut hat: \"Die Richtigkeit der \nGehaltsbestimmungen der Leitsubstanz Gentiopicrosid ist zu belegen.\" Mit ihrem \nZulassungsantrag hatte die Klägerin zum Zwecke des Nachweises der Haltbarkeit \n(Stabilität) des Arzneimittels Untersuchungsergebnisse bezüglich des Gehalts der \nzuvor genannten Substanz vorgelegt.\n\n3\n\nZur Begründung ihrer gegen die Auflage A.17 gerichteten Klage hat die Klägerin, \nnachdem die Beklagte die Auflage A.16 im Laufe des verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens aufgehoben hatte, im Wesentlichen geltend gemacht: Im Rahmen der \ndurchgeführten Tests zum Beleg der Stabilität und Haltbarkeit des Produkts spiele \nder genaue Gehalt an Gentiopicrosid keine Rolle, da es sich um eine Leitsubstanz \nhandele, die keinen Beitrag zur Wirksamkeit des Fertigarzneimittels liefere. \nDementsprechend gebe es auch keinen bestimmten, in Milligramm festgelegten \nGentiopicrosidgehalt, der im Hinblick auf die Wirksamkeit des Fertigarzneimittels \neingehalten werden müsste; der Gehalt schwanke vielmehr chargenspezifisch. Auch \nwenn der absolute Gehalt der jeweiligen Charge bestimmt werde, komme es auf die \nEinzelwerte und deren Richtigkeit nicht an. Entscheidend sei lediglich der nach \nlängerer Lagerzeit gemessene relative Gehalt bzw. die Veränderung des absoluten \nGehalts, bezogen auf den zum Ausgangszeitpunkt gemessenen Wert. Die Richtigkeit \nder Analysemethode sei unerheblich, weil sich selbst im Falle eines systematischen \nFehlers der gleiche Relativgehalt ergebe, wenn dieselbe Methode angewandt werde, \ndie Linearität im Messbereich gegeben und die Methode präzise im Sinne von \nvergleich- bzw. wiederholbar sei. Im Hinblick auf die Wiederholbarkeit (Präzision) der \nGentiopicrosidbestimmung sei die Analysemethode gegenüber dem BfArM validiert \nworden. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n5\n\ndie im Bescheid des BfArM vom 12. Januar \n2000 enthaltene Auflage A.17 aufzuheben. \n\n6\n\nDie Beklagte hat beantragt, \n\n7\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n8\n\nZur Begründung ihres Antrags hat sie geltend gemacht: Da die Klägerin die \nHaltbarkeit des Arzneimittels über die Gentiopicrosidbestimmung belegt habe, müsse \nsie diese Methode validieren, wozu der - nicht erbrachte - Nachweis der Richtigkeit \nder Gehaltsbestimmung gehöre. Unerheblich sei, dass es sich bei Gentiopicrosid \nnicht um einen wirksamkeitsbestimmenden Inhaltsstoff, sondern um eine \nLeitsubstanz handele. Zur Eignung eines angegebenen Prüfverfahrens zählten unter \nanderem Angaben zur Genauigkeit seiner Analyseergebnisse. Dies ergebe sich auch \naus den Arzneimittelprüfvorschriften, nach denen die Schlussfolgerungen aus den \nHaltbarkeitsprüfungen die Analyseergebnisse enthalten müssten, welche die \nvorgeschlagene Haltbarkeitsdauer rechtfertigten. Um beurteilen zu können, ob eine \nGehaltsabweichung im Rahmen der hier zulässigen Schwankungsbreite von zehn \nProzent liege, müsse die Richtigkeit der Gehaltsbestimmung überprüft werden \nkönnen.\n\n9\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der Auflage A.16 eingestellt und \nder Klage hinsichtlich der Auflage A.17 stattgegeben und diese aufgehoben.\n\n10\n\nZur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Beklagte \nüber ihr erstinstanzliches Vorbringen hinaus geltend: Zur ordnungsgemäßen und \neiner dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprechenden Prüfung der \nHaltbarkeit und damit zur Gewährleistung der pharmazeutischen Qualität reiche es \nnicht aus, dass die Vergleichsmessung anhand derselben Produktcharge \nvorgenommen werde, die angewendete Methode gleich bleibe und diese solche \nexakten Gehaltswerte liefere, die einen Vergleich der Werte zu unterschiedlichen \nZeitpunkten ermöglichten. Dieser Auffassung könnte nur dann zugestimmt werden, \nwenn während des kompletten Messzeitraums sämtliche Messparameter konstant \nseien und keinerlei Änderungen unterlägen, was jedoch in der Praxis nicht der Fall \nsei. Deswegen sei die zur Prüfung der Haltbarkeit angewandte \nGehaltsbestimmungsmethode zu validieren, wozu der Beleg der Richtigkeit der \nMethode gehöre, weil nur dann eine korrekte Bewertung der Haltbarkeit des \nArzneimittels möglich sei. Zwar sei die von der Klägerin angewandte Methode der \nHochdruck-Flüssigkeits-Chromatographie (HPLC) tauglich, jedoch nicht \nallgemeingültig validiert, was eine Nachvalidierung entsprechend den im Haus der \nKlägerin vorgegebenen analytischen Geräten und Bedingungen erfordere. Dies \nergebe sich zum einen aus der Komplexität der Methode, die es unwahrscheinlich \nerscheinen lasse, dass im Verlauf einer rein vergleichenden Stabilitätsprüfung zu \njedem Untersuchungszeitpunkt exakt identische Prüfungsbedingungen vorlägen, \nsowie zum anderen aus allgemeinen Vorgaben der analytischen Chemie. Bei \nkorrekter Durchführung der Methode werde zu jedem Messzeitpunkt der absolute \nwahre Gehaltswert der Leitsubstanz ermittelt, indem die Proben gegen eine \nentsprechende Reinsubstanz bekannten Gehaltes (Referenzstandard; hier: \nHydrochinon-monomethylether - HCME) gemessen würden. Zur Validierung müssten \neine Referenzlösung mit genau bekanntem Gehalt der Leitsubstanz sowie in einem \nzweiten Schritt eine Lösung mit dem externen Standard einem Analysenlauf \nunterzogen werden. Da die beiden Substanzen nicht identisch seien, müsse \nanschließend ein sog. Korrelationskoeffizient ermittelt werden, der angebe, wie viel \nMilligramm Referenzlösung unter den gewählten analytischen Bedingungen einem \nMilligramm des Referenzstandards entspreche. Erst mit dem \nKorrelationskoeffizienten und dem externen Standard sei es möglich, zu jedem \nbeliebigen Zeitpunkt der Stabilitätsprüfung den wahren Gehalt an Gentiopicrosid in \nder Probe zu ermitteln. Nur so werde es angesichts der Unsicherheiten im Rahmen \neiner HPLC-Messung überhaupt möglich, einen korrekten Vergleich zwischen den \neinzelnen Messwerten zu ziehen, was für die korrekte Beurteilung der Haltbarkeit \nerforderlich sei. Demgegenüber sei die Klägerin, ohne dies validiert zu haben, davon \nausgegangen, dass sich Leit- und Referenzsubstanz während der \nStabilitätsprüfungen gleich verhielten. Hiervon könne bereits deswegen nicht \nausgegangen werden, weil der Referenzstandard anderen Lagerbedingungen \nunterliege und vor jeder Untersuchung frisch angesetzt werde. Damit könnten \nsystematische Unsicherheiten der Gehaltsbestimmungsmethode nicht \nausgeschlossen werden. Aufgrund der Charakteristika der HPLC-Methode könne \nauch nicht davon ausgegangen werden, dass systematisch immer der gleiche Fehler \nauftrete. Im Übrigen forderten auch die Arzneimittelprüfrichtlinien eine Validierung der \nPrüfmethode, wozu auch die Richtigkeit der Ergebnisse gehöre.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n14. Mai 2003 zu ändern und die Klage hinsichtlich \ndes nicht erledigten Teils abzuweisen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt darüber hinaus vor: Der \ngeforderte Nachweis, dass die angewendete Prüfmethode den richtigen absoluten \nGehalt der Leitsubstanz im Arzneimittel ermittele, trage zur Bestimmung der \nHaltbarkeit des Präparates nichts bei. Eine Validierung der Methode im Hinblick auf \ndie Richtigkeit sei nicht durchgeführt worden, weil dies nicht erforderlich sei, um die \nRichtigkeit der ermittelten Haltbarkeitsergebnisse zu bestätigen. Eine Bestimmung \nder Richtigkeit könne hier bereits deshalb nicht durchgeführt werden, weil es sich bei \nGentiopicrosid nicht um einen Inhaltsstoff handele, dessen Substanzmenge durch \ndie Rezeptur festgelegt sei, um die Wirksamkeit des Arzneimittels garantieren zu \nkönnen. Vielmehr dürfe der Gehalt von Charge zu Charge schwanken. Wenn es \njedoch keinen wahren Wert gebe, sondern Gentiopicrosid nur als analytische \nLeitsubstanz diene, seien Aussagen zur Haltbarkeit auch dann möglich, wenn die \nMethode nicht 100 Prozent der Leitsubstanz erfasse und somit eine systematische \nErgebnisunsicherheit aufweise. Da die Fläche des Leitsubstanzpeaks immer in \nRelation zur Peakfläche des externen Standards gesetzt werde, wirkten sich \nunvermeidbare Veränderungen in den Prüfbedingungen sowohl auf die Leitsubstanz \nals auch auf den Standard aus, was den unerwünschten Einfluss der Veränderungen \nausgleiche. Auf Grund der Unterschiede zwischen wirksamkeitsbestimmenden \nSubstanzen und analytischen Leitsubstanzen könnten die für die Bestimmung der \nzuerst genannten Substanzen aufgestellten Anforderungen unter anderem in den \nArzneimittelprüfrichtlinien auch nicht auf Leitsubstanzen übertragen werden.\n\n15\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage gegen die Auflage A.17 in \ndem Bescheid vom 12. Januar 2000 zu Unrecht stattgegeben. Die Auflage ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Auflage A.17 ist § 105 Abs. 5a Sätze 1 und 2 des \nArzneimittelgesetzes (AMG), da es sich bei den hier in Rede stehenden F. -\nTropfen um ein Fertigarzneimittel im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 AMG handelt, \ndas sich gemäß § 105 Abs. 1 AMG bereits am 01. Januar 1978 in Verkehr befand, \ninnerhalb der Frist des § 105 Abs. 2 Satz 1 AMG angezeigt wurde und dessen \nVerlängerung rechtzeitig gemäß § 105 Abs. 3 AMG beantragt wurde. Während § 105 \nAbs. 5a Satz 1 AMG eine allgemeine Auflagenbefugnis für das \nNachzulassungsverfahren enthält, bestimmt Satz 2, dass Auflagen neben der \nSicherstellung der in § 28 Abs. 2 genannten Anforderungen auch die Gewährleistung \nvon Anforderungen an die Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit zum Inhalt \nhaben können. Ausgehend hiervon ist die gewählte Auflage erforderlich und \nermessensgerecht zur Gewährleistung der pharmazeutischen Qualität des Produkts \nim Hinblick auf dessen Stabilität/Haltbarkeit.\n\n20\n\nDie von der Klägerin im Rahmen der Stabilitäts-/ Haltbarkeitsuntersuchungen \nkonkret angewandte Methode zur Ermittlung des Gehalts des als Leitsubstanz \nangenommenen Gentiopicrosids sowie die mit dieser Methode ermittelten \n(Ausgangs-)Werte der beiden untersuchten Proben V 01 und V 02, mit denen die \nStabilität belegt werden soll, sind mangels nachgewiesener Richtigkeit zu diesem \nZweck nicht geeignet.\n\n21\n\nZwar kommt es im Rahmen von Haltbarkeitsuntersuchungen grundsätzlich auf \nden richtigen tatsächlichen (absoluten) Gehalt der Leitsubstanz in den in gewissen \nZeitabständen untersuchten Proben nicht an, weil die Stabilität an Hand der \n(möglichen) Veränderungen zwischen dem Gehalt der Ausgangsmessungen und \ndenen der Folgemessungen beurteilt wird. Eine so verstandene relative \nGehaltsbestimmung setzt jedoch voraus, dass die jeweils ermittelten Werte nicht mit \n(potentiellen) Ungenauigkeiten behaftet sind, weil solche Ungenauigkeiten die \nVergleichbarkeit der Werte ausschließen und ihnen damit zugleich die Tauglichkeit \nnehmen, als Grundlage für die Beurteilung der Stabilität des Produkts zu dienen. Mit \nanderen Worten: Die ermittelten Werte müssen richtig sein, d.h. jeweils den \ntatsächlichen Gehalt der untersuchten Probe wiedergeben, weil ansonsten auf ihrer \nGrundlage keine tragfähige Aussage zum relativen Gehalt im Sinne von möglichen \nVeränderungen gemacht werden kann. \n\n22\n\nDer Umstand, dass es hier um den Gehalt einer Leitsubstanz geht, rechtfertigt \nkeine andere Einschätzung. Zwar mag es für Leitsubstanzen im Gegensatz zu \nwirksamkeitsbestimmenden Substanzen keine in der Rezeptur des Arzneimittels \ngenau festgelegten Werte geben, weil die pharmakologische Wirksamkeit der \nLeitsubstanz jedenfalls nicht nachgewiesen ist. Dementsprechend mag im Rahmen \ndes Nachweises der Wirksamkeit eines Arzneimittels, von dem keine \nwirksamkeitsbestimmenden Substanzen, sondern nur Leitsubstanzen bekannt sind \n- was auch auf die hier streitigen F. -Tropfen zutrifft -, eine Bestimmung des \ntatsächlichen Gehalts der Leitsubstanzen nicht erforderlich sein. Hier wird der Gehalt \nder Leitsubstanz Gentiopicrosid jedoch nicht im Zusammenhang mit der Wirksamkeit \ndes Arzneimittels, sondern als Grundlage für Aussagen zu dessen Stabilität \n(Haltbarkeit) bestimmt. Insoweit kommt es auf den richtigen absoluten Gehalt in der \njeweils untersuchten Charge an, der jedoch nichts mit dem absoluten, in einer \nRezeptur festgelegten und im Rahmen der Wirksamkeitsuntersuchung zu \nverifizierenden Gehalt einer wirksamkeitsbestimmenden Substanz zu tun hat.\n\n23\n\nEine Richtigkeit der von der Klägerin ermittelten Gentiopicrosidwerte für die \nProben V 01 und V 02 im Ausgangszeitpunkt (t0) kann hier deshalb nicht \nangenommen werden, weil sie bei ihren Ermittlungen von den \nUntersuchungsanforderungen und Berechnungsmethoden, wie sie in dem von ihr \nüberreichten Aufsatz von Sticher und Meier, Quantitative Bestimmung der Bitterstoffe \nin Wurzeln von Gentiana lutea und Gentiana purpurea mit HPLC, Planta medica \n1980, Vol. 40, S. 55 ff., beschrieben sind, insoweit entscheidend abgewichen ist, als \nsie den in dem Aufsatz erwähnten Faktor f (S. 59 f.) nicht bestimmt und \ndemensprechend auch nicht in die von ihr zur Errechnung des Gentiopicrosidgehalts \nverwendete Formel eingestellt hat.\n\n24\n\nVom Ausgangspunkt zutreffend hat sie eine abgewogene Menge der beiden \nProben mit der darin enthaltenen Leitsubstanz mittels des HPLC-Verfahrens \nuntersucht und auf diese Weise die von der Leitsubstanz jeweils erzeugte \nPeakfläche ermittelt. Quasi parallel dazu hat sie eine abgewogene Probe des als \nexterner Referenzstandard eingesetzten HCME analysiert. Da es sich bei der \nLeitsubstanz und dem Referenzstandard jedoch um unterschiedliche Stoffe oder \nVerbindungen handelt, stehen die für den Referenzstandard ermittelten \nAnalysewerte (Peakflächen) in keiner direkten Beziehung zu den Werten \n(Peakflächen) der Leitsubstanz. Insbesondere ist es nicht möglich, allein auf Grund \nder Werte des Referenzstandards den tatsächlichen absoluten Gehalt der \nLeitsubstanz in den beiden analysierten Proben zu bestimmen, weil selbst bei der \nAnalyse von zwei Reinsubstanzen mit exakt gleicher Einwaage unter identischen \nBedingungen die unterschiedliche molekulare Struktur der Stoffe zu einer \nunterschiedlichen Absorption des eingesetzten UV-Lichts und damit zu \nunterschiedlich großen Peaks bzw. Peakflächen führt. Im Hinblick darauf hat die \nBeklagte in ihrem Schriftsatz vom 05. August 2003, S. 6 f., nachvollziehbar und \nplausibel dargelegt, dass die Beziehung zwischen den Analysewerten (Peakflächen) \nder Proben einerseits und des Referenzstandards andererseits erst mit Hilfe eines \nsogenannten Korrelationskoeffizienten (K) hergestellt werden kann, der dadurch \nermittelt wird, dass eine bestimmte Menge des Referenzstandards gegen eine \nReferenzlösung mit einem genau bekannten Gehalt der Leitsubstanz gemessen wird. \nErst nach der Festlegung dieses sog. Korrelationskoeffizienten ist es möglich, aus \nden Werten (Peakflächen) der Leitsubstanz in den Proben und des \nReferenzstandards den tatsächlichen absoluten Gehalt der Leitsubstanz zu \nbestimmen. Die Richtigkeit dieser Überlegung wird durch den erwähnten Aufsatz \nbestätigt, in dem die Berechnung des konkreten Gentiopicrosidgehalts in der Probe \neben mit Hilfe eines sog. Korrelationskoeffizienten - dort (S. 59 f.) als Faktor f \nbezeichnet - vorgenommen wird. Demgegenüber ergibt sich aus der von der Klägerin \nmit ihrem Antrag auf Zulassung des Arzneimittels bezüglich der Bestimmung von \nGentiopicrosid eingereichten, von ihr selbst als \"Prüfvorschrift\" bezeichneten Vorlage, \ninsbesondere der dort genannten Formel, in der ein Korrelationskoeffizient (K) oder \nFaktor f nicht enthalten ist, dass sie den Gehalt der Leitsubstanz in den beiden \nProben ohne Korrelationskoeffizienten bzw. ohne Faktor f ermittelt hat, was nach den \nvorstehenden Ausführungen methodisch und sachlich unrichtig ist.\n\n25\n\nEine exakte Gewichtsbestimmung mit Hilfe eines Korrelationskoeffizienten ist \nauch nicht deshalb entbehrlich, weil die von der Klägerin gewählte Methode, bei der \nder Gentiopicrosidgehalt jeweils relativ im Verhältnis zum Referenzstandard \nbestimmt wird, zu verwertbaren und ebenso verlässlichen Ergebnissen führt. Hiervon \nkönnte nur ausgegangen werden, wenn sich das in den untersuchten Proben \nenthaltene Gentiopicrosid als Leitsubstanz und der Referenzstandard unter \nveränderten Analysebedingungen - z. B. notwendige Auswechselung von \nKomponenten der Prüfapparatur, Temperaturunterschiede -, die bei wie hier über \nJahre angelegten Untersuchungsreihen nicht ausgeschlossen werden können, \njeweils exakt gleich verhalten würden in dem Sinne, dass möglicherweise zur \nVeränderung der Werte (Peakflächen) des Referenzstandards führende \nAbweichungen der Analysebedingungen quasi zwingend in entsprechender Weise \nauch die Werte der Leitsubstanz beeinflussen würden. Unabhängig davon, dass \ndiese Prämisse nicht validiert, d.h. ihre Richtigkeit nicht nachgewiesen ist, kann \nhiervon bereits deswegen nicht ausgegangen werden, weil es sich bei der \nLeitsubstanz und dem Referenzstandard um unterschiedliche Stoffe handelt, was \nvom Grundsatz her dagegen spricht, dass sie auf veränderte Bedingungen in \ngleicher Weise reagieren. Im Hinblick auf die zuvor angesprochenen Änderungen der \nAnalysebedingungen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass es hier auch nicht \nallein um systemimmanente oder methodenbedingte Fehler geht, die sich immer nur \nin eine Richtung auswirken und keine Auswirkung auf die Richtigkeit der relativen \nGehaltsbestimmung haben können. \n\n26\n\nDa sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen die sachliche \nRechtfertigung der angefochtenen Auflage ergibt, braucht nicht mehr darauf \neingegangen zu werden, dass sich auch aus den auf der Grundlage von § 26 Abs. 1 \nAMG erlassenen Arzneimittelprüfrichtlinien (vgl. 2. Abschnitt Abs. 1 in Verbindung mit \nF., Rdnr. 1 Abs. 4 in der Fassung vom 05. Mai 1995, nunmehr in der Fassung vom \n11. Oktober 2004, 1. Abschnitt, Teil I, Nr. 3.2.2.8 lit. b) ergibt, dass die im Rahmen \nder Haltbarkeitsprüfung zur Beurteilung der Stabilität durchgeführten \nAnalyseverfahren zu validieren sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Richtigkeit der \nVerfahren bzw. der mit den Verfahren gewonnenen Ergebnisse nicht Bestandteil der \nValidierung ist oder aber nur eine quasi eingeschränkte Validierung zu erfolgen hat, \nwenn die Stabilität an Hand des Gehalts einer Leitsubstanz ermittelt wird, liegen nicht \nvor.\n\n27\n\nDen Anforderungen des § 105 Abs. 5a Satz 4 AMG ist schließlich ebenfalls \ngenügt. Die gesetzte Frist von 12 Monaten begegnet mit Blick auf § 105 Abs. 5 \nSatz 1 1. Halbsatz AMG keinen Bedenken.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 161 \nAbs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n29\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegt.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277542","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/13-a-3221-03","cited_norms":[{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277542","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277542","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/13-a-3221-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277542","retrieved":"2026-07-09 02:50:26.930770+00:00"}}