{"status":"available","doknr":"OLD277541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0927.12B1563.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-27","aktenzeichen":"12 B 1563/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nSoweit der Antragsgegner mit dem Beschwerdevorbringen seine Zuständigkeit \nfür die begehrte Jugendhilfeleistung bestreitet, weil sich das Kind B. bei der \nFamilie C. bis zuletzt lediglich im Sinne von § 42 SGB VIII in Obhut befunden \nhabe und er bis dahin einen irgendwie gearteten Bedarf von Hilfe zur Erziehung nach \n§§ 27 ff. SGB VIII nicht habe erkennen können, ändert dies nichts daran, dass er \nzumindest nach § 86d SGB VIII zu einem vorläufigen Tätigwerden verpflichtet bleibt. \nNach der genannten Vorschrift ist der örtliche Träger, in dessen Bereich sich das \nKind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufgehalten hat, vorläufig zum Tätigwerden \nverpflichtet, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige \nörtliche Träger nicht tätig wird. Der Antragsgegner muss sich zurechnen lassen, dass \ndie Frage der örtlichen Zuständigkeit mit den begrenzten Mitteln des einstweiligen \nRechtsschutz-verfahrens nicht endgültig zu klären ist. Nicht zuletzt dann, wenn die \nEinschlägigkeit des § 86 c SGB VIII in Frage steht, bietet § 86 d SGB VIII eine \nRechtsgrundlage für ein rasches Tätigwerden.\n\n4\n\n Vgl. Reisch in Jens/Happe/Saurbier, Kinder- und\n\n5\n\n Jugendhilferecht, Erl. § 86 c KJHG Art. 1, Rdnr. 2\n\n6\n\n§ 86d SGB VIII begründet eine vorläufige Leistungspflicht gerade dazu, um \nnachteilige Folgen für den Hilfeberechtigten abzuwenden, die sich aus der mitunter \nschwierigen Feststellung des zuständigen örtlichen Trägers oder aus der Untätigkeit \ndes zuständigen örtlichen Trägers ergeben. \n\n7\n\nVgl. im Einzelnen etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 - 9 \nS 575/03 - , FEVS 56, 211 m. w. N.\n\n8\n\nEin Zuständigkeitsstreit darf nicht - wie es hier ansonsten droht - auf dem Rücken \nvon Anspruchsberechtigten und Kind ausgetragen werden.\n\n9\n\n Vgl. zu dieser Zielsetzung des § 86 d SGB VIII etwa:\n\n10\n\n BayVGH, Beschluss vom 24. April 2001 - 12 CE 00.1337 -,\n\n11\n\n FEVS 52, 471; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberlos-\n\n12\n\n Kamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 d Rdnr. 1\n\n13\n\nDie Unklarheiten hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit sind vorliegend \nausweislich der Verwaltungsvorgänge nicht dem Antragsteller anzulasten, der sich \nvielmehr unter Anleitung des Jugendamtes G. um einen ordnungsgemäßen \nVerfahrensablauf bemüht hat. Vor diesem Hintergrund kann der Antragsgegner \ninsbesondere nicht erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren damit gehört \nwerden, der Antragsteller habe einen Antrag auf Hilfeleistung in der Vergangenheit \nnicht ausdrücklich auch im Namen der ebenfalls personensorgeberechtigten \nKindesmutter gestellt. Der beim Sozial- und Jugendamt der Stadt G. am 1. Juni \n2005 protokollierte Antrag auf Hilfe zur Erziehung ist im übrigen von Frau T. mit \nunterzeichnet, sie hatte zudem bereits unter dem 3. Januar 2005 eine umfassende \nEinverständniserklärung abgegeben. \n\n14\n\nVor Beginn der Leistung hat sich B. tatsächlich im Bereich des \nAntragsgegners aufgehalten. Der Begriff „Beginn der Leistung\" ist nicht einheitlich \nauszulegen, sondern abhängig vom Regelungszusammenhang, in dem er vorkommt. \n\n15\n\nSo auch: Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl. § 86 Rdnr. 7.\n\n16\n\nIm Lichte der Zuständigkeitsauseinandersetzung ist der „Beginn der Leistung\" \nhier mit dem Beginn der Jugendhilfemaßnahme als „Gesamtmaßnahme\" anzusetzen, \nmithin mit der Maßnahme, an die die Zuständigkeit des Antragsgegners denkbar \n\n17\n\n- nämlich unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes \n- angeknüpft. In der vorliegenden Konstellation entspricht es Sinn und Zweck des \n§ 86d SGB VIII, die nicht geklärte Frage offenzuhalten, inwieweit mit der Zustimmung \nder Kindesmutter zu der Unterbringung ihres Sohnes B. in der Pflegefamilie C. \neine Leistung im Sinne der §§ 27 und 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) als Beginn eines \neinheitlichen und nicht unterbrochenen Hilfevorgangs erbracht worden ist und ob \nnicht auch die bloße Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII trotz ihrer Einordnung als \nandere Aufgabe der Jugendhilfe in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII wegen der darin \nenthaltenen leistungsrechtlichen Elemente \n\n18\n\nvgl. Steffan in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 18\n\n19\n\ndennoch für spätere Leistungen der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB \nVIII zuständigkeitsbestimmend sein kann. Die abschließende Klägerung ist einem \neventuellen Kostenerstattungsverfahren nach § 89c SGB VIII zu überlassen.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/12-b-1563-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86d","ref_norm":"86d","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 86c","ref_norm":"86c","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-27/12-b-1563-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277541","retrieved":"2026-07-09 02:50:26.848239+00:00"}}