{"status":"available","doknr":"OLD277573","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0926.6A674.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"6 A 674/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 25.000,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Die von der Klägerin geltend gemachten \nZulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) greifen nicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem \nAntrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n17. September 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis \nauf OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Juli 1997 - 12 A \n2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt 1997, 1342, \nund vom 20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht abgewiesen \nhat.\n\n7\n\nDie Klägerin bewarb sich nach der Ablegung der Zweiten Staatsprüfung für das \nLehramt für die Primarstufe mit Datum vom 00.00.00, eingegangen bei der \nBezirksregierung X am 00.00.00, um Einstellung in den öffentlichen Schuldienst des \nbeklagten Landes. Unter dem 00.00.00 erhielt sie vom Beklagten einen bis zum \n00.00.00 befristeten Arbeitsvertrag als Lehrerin im Angestelltenverhältnis. \nVertragsinhalt war u. a.:\n\n8\n\n\"Frau Y, die bisher nicht über die für die \nunbefristete Unterrichtserlaubnis erforderliche \nQualifikation, die Befähigung zum Unterrichten in der \nSekundarstufe I, verfügt, soll durch die erfolgreiche \nTeilnahme an der vom Arbeitgeber eingerichteten \netwa einjährigen Weiterqualifizierungsmaßnahme \neine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die \nSekundarstufe I erwerben. Bei festgestellter \nBewährung erfolgt die Übernahme in ein \nDauerbeschäftigungsverhältnis.\" \n \n\n9\n\nDie Bewährung der Klägerin wurde am 00.00.00 festgestellt. Daraufhin erhielt sie \nvom beklagten Land mit Wirkung vom 00.00.00 einen unbefristeten Arbeitsvertrag als \nLehrerin im Angestelltenverhältnis. Am 00.00.00 wurde ihr das Zertifikat \n\"Qualifikationserweiterung im Fach Technik für Lehrerinnen und Lehrer der \nSekundarstufe I\" erteilt. Bereits mit Bescheid vom 00.00.00 hatte die \nBezirksregierung X es abgelehnt, sie zum 00.00.00 in das Beamtenverhältnis auf \nProbe zu übernehmen: Die Klägerin habe am 00.00.00 das 35. Lebensjahr vollendet, \nund die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser laufbahnrechtlichen \nHöchstaltersgrenze für eine Verbeamtung lägen nicht vor. Die Klägerin habe mit der \nWeiterqualifizierung nicht die Laufbahnbefähigung als Lehrerin für die Sekundarstufe \nI erworben. Sie habe lediglich eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für die \nSekundarstufe I erhalten. Somit falle sie nicht unter die mit dem Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-\nWestfalen vom 22. Dezember 2000 - 121-22/03 Nr. 1050/00; verlängert durch \nRunderlass vom 23. April 2001 - 121-24/03 Nr. 297/01 - , für Bewerber mit \nMangelfächern (im Falle der Klägerin Mathematik und Technik) zugelassene \nallgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze mit einer \nÜberschreitung um längstens zehn Jahre. Mit der nach erfolglosem \nWiderspruchsverfahren erhobenen Klage verfolgt die Klägerin eine Verpflichtung des \nBeklagten, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, hilfsweise, über \nihr Verbeamtungsgesuch unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nzu entscheiden.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen: Die \nEntscheidung des Beklagten, die Klägerin nicht zu verbeamten, sei rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Die Klägerin habe im Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung \n(00.00.00) wie auch schon zum Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung (00.00.00) die \nlaufbahnrechtliche Höchstaltersgrenze überschritten. Eine diesbezügliche Ausnahme \ngelte nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 der Laufbahnverordnung (LVO) als erteilt. Die \nKlägerin habe sich zwar am 00.00.00 und damit vor Vollendung des 35. \nLebensjahres um Einstellung in den Schuldienst beworben. Sie sei aber nicht \ninnerhalb des darauf folgenden Jahres, sondern erst später, zum 00.00.00, \neingestellt worden. Der Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung zum 00.00.00 sei \ninsoweit nicht maßgebend. Das beklagte Land habe auch ermessensfehlerfrei eine \nAusnahme von dem Höchstalter nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 \nNr. 2 LVO zugelassen. Der auf diese Vorschriften gestützten Ausnahmeregelung in \ndem erwähnten ministeriellem Runderlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 \nunterfalle die Klägerin nicht. Diese Ausnahme gelte nicht für Bewerber mit der \nBefähigung für das Lehramt für die Primarstufe wie die Klägerin, sondern nur für u. a. \nBewerber mit der Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Zu diesen \ngehöre die Klägerin trotz der von ihr absolvierten \"Weiterqualifizierung\" nicht. Die \nVerwaltungspraxis, gemäß dem erwähnten Runderlass eine Überschreitung der \nHöchstaltersgrenze um längstens zehn Jahre nur Bewerbern in Mangelfächern \nzuzubilligen, die über die Befähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe I \nund/oder II verfügten, sei angesichts des weiten Ermessensspielraums des beklagten \nLandes nicht zu beanstanden. Die befristete Einstellung der Klägerin sei auf der \nGrundlage einer ihr gegenüber dem Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. \nApril 0000 speziellen Regelung zur Deckung des Unterrichtsbedarfs in \nMangelfächern der Sekundarstufe I, einem Runderlass des Ministeriums für Schule, \nWissenschaft und Forschung vom 11. Januar 2001 - 715-41-0/2-10-1/2001; 624-\n42.1/20.00-12/2001 -, erfolgt. Die danach ermöglichten befristeten Einstellungen \nhätten - anders als bei den durch den erwähnten Mangelfacherlass erfassten \nLehrkräften - dazu gedient, eine Befähigung für die Sekundarstufe I durch den \nErwerb einer entsprechenden Unterrichtserlaubnis erst nachzuweisen. Entgegen der \nAuffassung der Klägerin sei es ermessensfehlerfrei, dass das beklagte Land nicht \nüber den Wortlaut des Mangelfacherlasses vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 \nhinaus \"nach dessen Sinn und Zweck\" auch Lehrkräfte wie die Klägerin in die dort \nstatuierte allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze einbezogen habe.\n\n11\n\nDie Klägerin macht zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend: \nSie sei, wie für die Fiktion des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO vorausgesetzt werde, \ninnerhalb eines Jahres nach Antragstellung in den öffentlichen Schuldienst \neingestellt worden. Bei einer Zusammenschau des Mangelfacherlasses und des \nRunderlasses vom 11. Januar 2001 müsse der Zeitpunkt ihrer befristeten Einstellung \nmaßgebend sein. In dem Mangelfacherlass werde für Lehrer, die im Wege einer \n\"Vorgriffseinstellung\" mangels derzeit vorhandener Planstellen zunächst im \nAngestelltenverhältnis eingestellt worden seien, eine allgemeine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze zugelassen, sofern sie diese zum Zeitpunkt der \n\"Vorgriffseinstellung\" noch nicht überschritten hätten. Auch sie, die Klägerin, sei \nquasi im Vorgriff auf eine spätere Dauerbeschäftigung vor Überschreiten der \nHöchstaltersgrenze eingestellt worden. Somit sei den beiden Runderlassen nach \nderen Sinn und Zweck der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass bei ihr in \nAbweichung von dem Grundsatz, dass § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO die Begründung \neines Dauerbeschäftigungsverhältnisses voraussetze, auf den Zeitpunkt der \nBegründung des befristeten Angestelltenverhältnisses abzustellen sei. Dabei dürfe \nnicht zu ihren Lasten gehen, dass sie durch die Weiterqualifizierung nicht die \nBefähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I, sondern lediglich eine \nUnterrichtserlaubnis für die Sekundarstufe I erworben habe. Dadurch werde, wie in \ndem Runderlass vom 11. Januar 2001 zum Ausdruck komme, dem Bestreben des \nbeklagten Landes, Lehrer für Mangelfächer zu gewinnen, in gleicher Weise \nRechnung getragen. Die allgemeine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze in dem \nMangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 müsse somit dahin \nweiterentwickelt werden, dass sie auch Lehrkräfte wie sie - mit Zertifikatskurs und \nUnterrichtserlaubnis - erfasse. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nbeinhalte der Runderlass vom 11. Januar 2001 keine spezielle Regelung gegenüber \ndem Mangelfacherlass, sondern sei dessen logische Weiterentwicklung. \nDemgegenüber sei eine von dem Verwaltungsgericht angeführte angebliche \nKlarstellung seitens des Ministeriums anlässlich einer Dienstbesprechung am \n00.00.00, nach der Bewerber, die die Weiterqualifizierung absolviert hätten, nur \nverbeamtet werden könnten, wenn sie am Tag der Ernennung die beamten- und \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllten, ohne Bedeutung. Dem \nVerwaltungsgericht sei nicht darin zu folgen, es mache einen maßgeblichen \nUnterschied, dass die unter Nrn. II und III des Mangelfacherlasses fallenden Lehrer \nbereits im Zeitpunkt ihrer Einstellung alle Voraussetzungen für eine Verbeamtung \nerfüllt hätten, wohingegen sie, die Klägerin, die Befähigung zur Unterrichtserteilung in \nder Sekundarstufe I durch Erwerb einer entsprechenden Unterrichtserlaubnis erst \nnach ihrer (befristeten) Einstellung habe erwerben sollen. Das sei kein \nsachgerechtes Differenzierungskriterium. Auch sie habe bereits die Befähigung für \nein Lehramt (für die Primarstufe) besessen.\n\n12\n\nMit diesen Argumenten werden Aspekte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder Abweisung der Klage durch das Verwaltungsgericht rechtfertigen würden, nicht \naufgezeigt.\n\n13\n\nAllerdings gilt gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO eine Ausnahme von dem \nHöchstalter für die Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe \n(hier: von 35 Jahren, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 LVO) als erteilt, wenn der \nBewerber an dem Tage, an dem er den Antrag (auf Einstellung) gestellt hat, die \nHöchstaltersgrenze nicht überschritten hatte und die Einstellung oder Übernahme \ninnerhalb eines Jahres nach Antragstellung erfolgt. Das Eingreifen dieser Fiktion zu \nGunsten der Klägerin hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis darauf verneint, dass \ninsoweit erst der Zeitpunkt ihrer unbefristeten Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst (der mehr als ein Jahr nach ihrer noch vor Vollendung des 35. \nLebensjahres eingereichten Bewerbung lag) maßgebend sei.\n\n14\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, \nBeschluss vom 17. November 2003 - 6 A 665/03 -.\n \n\n15\n\nDem tritt die Klägerin mit dem Argument entgegen, Sinn und Zweck der \nministeriellen Runderlasse vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 und vom 00.00.00 \ngeböten, dass im Rahmen des § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO ausnahmsweise schon der \nZeitpunkt ihrer befristeten Einstellung zugrunde zu legen sei. Dem ist schon deshalb \nnicht zu folgen, weil der Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 \nkeine Fiktion der Einhaltung der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze wie § 84 \nAbs. 1 Satz 2 LVO betrifft. Der Erlass beinhaltet lediglich (allgemeine) durch § 84 \nAbs. 1 Nr. 1 LVO ermöglichte Ausnahmen von der Einhaltung der \nHöchstaltersgrenze für bestimmte Gruppen von Lehrern. Der ministerielle Runderlass \nvom 11. Januar 2001 trifft in diesem Zusammenhang ohnehin keine Aussage. Er \nregelt u.a. die - von der Klägerin ergriffene - Möglichkeit der befristeten Einstellung \nvon Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt für die Primarstufe, wenn diese \nBewerber sich vertraglich zur berufsbegleitenden Weiterqualifizierung mit dem Ziel \neiner unbefristeten Unterrichtserlaubnis in Mangelfächern der Sekundarstufe I \nverpflichten; außerdem sieht der Runderlass die Übernahme in ein unbefristetes \nBeschäftigungsverhältnis nach Erteilung der unbefristeten Unterrichtserlaubnis vor. \nHiernach ist die von der Klägerin vorgenommene Verknüpfung der Bestimmungen \nder beiden Runderlasse mit § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO nicht vorhanden.\n\n16\n\nDes Weiteren ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin keine ernstlichen \nZweifel daran, dass das Verwaltungsgericht einen Ermessensfehler des beklagten \nLandes bei der Entscheidung, in ihrem Fall nicht von der Einhaltung der \nlaufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze abzusehen, zu Recht verneint hat. Dass sie \nentgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts den Gruppen von Lehrern, für \ndie in dem Mangelfacherlass vom 22. Dezember 2000/23. April 0000 eine allgemeine \nAusnahme von der Höchstaltersgrenze vorgesehen ist, zugehört, macht sie selbst \nnicht geltend. Sie beruft sich vielmehr darauf, nach dem Sinn und Zweck der beiden \nerwähnten Runderlasse sollten Lehrer in Mangelfächern gewonnen werden, das sei \nauch der Grund für ihre zunächst befristete Einstellung gemäß dem Runderlass vom \n11. Januar 2001 gewesen, und es sei sachwidrig, dass das beklagte Land den von \ndem Mangelfacherlass erfassten Lehrern eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze zubillige, den gemäß dem Runderlass vom 11. Januar 2001 \neingestellten Lehrern auch nach deren Bewährung in der Weiterqualifizierung \nhingegen nicht; insoweit sei der Mangelfacherlass weiterzuentwickeln. Das überzeugt \nnicht. Die Klägerin besaß im Unterschied zu den in dem Mangelfacherlass \nberücksichtigten Lehrern die Lehramtsbefähigung für den vorgesehenen \nTätigkeitsbereich - laut dem Runderlass vom 11. Januar 2001 sollte durch ihre \nEinstellung einem Unterrichtsbedarf in der Sekundarstufe I Rechnung getragen \nwerden - bei ihrer Einstellung nicht. Voraussetzung für die zunächst befristete \nEinstellung war, dass sie unterrichtsbegleitend eine Qualifikation - eine unbefristete \nUnterrichtserlaubnis - für die Sekundarstufe I erwarb. Wenn das beklagte Land unter \ndiesen Umständen eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze in Fällen wie den \nihrem nicht erteilt, lässt sich dem ein sachlicher Grund nicht absprechen. Von \nBedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass das beklagte Land der Klägerin durch \nden befristeten Arbeitsvertrag vom 00.00.00 die Chance auf eine unbefristete \nBeschäftigung als Lehrerin im Bereich der Sekundarstufe I eröffnete, obwohl sie die \ndafür erforderliche Qualifikation noch nicht besaß. Hinzu kommt, dass sie bereits in \nder Zeit, in der sie diese Qualifikation erwarb, als Lehrerin beschäftigt wurde. Eine \nwillkürlich ungleiche Behandlung in Bezug auf eine Ausnahme von der \nHöchstaltersgrenze ist hiernach auch gegenüber den Lehrern zu verneinen, die mit \neiner bereits vorhandenen Qualifikation für Mangelfächer, und zwar in Form einer \nentsprechenden Lehramtsbefähigung, mangels derzeit vorhandener Planstellen \nzunächst im Wege der \"Vorgriffseinstellung\" nur einen Arbeitsvertrag erhielten. Das \ngilt um so mehr, als eine andere Handhabung auch der Zielsetzung des Erlasses \nvom 22. Dezember 2000/23. April 0000 widersprechen würde: Er gilt erklärtermaßen \nnur für die \"Gewinnung neueinzustellender Bewerber\" und meint damit nur solche \nInteressenten, die die Qualifikationsvoraussetzungen für die Unterrichtserteilung in \nden Mangelfächern schon zum Zeitpunkt der Einstellung erfüllten, nicht hingegen \nLehrkräfte, die wie die Klägerin diese Voraussetzungen erst nach der Einstellung \nerworben haben.\n\n17\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, \nUrteil vom 6. September 2005 - 6 A 300/04 -.\n\n18\n\nBesondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die \nRechtssache nicht auf.\n\n19\n\nDie Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche \nBedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Diese hat eine Rechtssache nur \ndann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchst- oder obergerichtlich noch nicht \ngeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende \nEntscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine \nbedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese grundsätzliche \nBedeutung muss durch Anführung einer konkreten, sich aus dem vorliegenden \nRechtsstreit ergebenden Rechtsfrage und durch Hinweis auf den Grund, der die \nAnerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt \nwerden.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom \n4. Dezember 1998 - 2 B 114.98 -, zu § 132 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO, m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom \n19. August 1999 - 6 A 3391/99 -, m.w.N.\n\n21\n\nDiesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die \nKlägerin sieht als obergerichtlich klärungsbedürftig an, \n\n22\n\nob Lehrkräfte mit dem Lehramt für die \nPrimarstufe und Zertifikatskurs und \nUnterrichtserlaubnis von den Regelungen des \nMangelfacherlasses erfasst werden, d.h. ob \nLehrkräfte mit dem Lehramt für die Primarstufe mit \nZertifikatskurs und Unterrichtserlaubnis unter \nBeachtung des Mangelfacherlasses bis zur \nVollendung des 45. Lebensjahres verbeamtet \nwerden können.\n\n23\n\nDamit ist zwar eine Rechtsfrage bezeichnet worden. Warum diese nach den obigen \nMaßgaben von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, wird jedoch nicht erläutert.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 b, § 14 Abs. 3, § 15 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. \n§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).\n\n25\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277573","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-26/6-a-674-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277573","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277573","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-26/6-a-674-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277573","retrieved":"2026-07-09 02:50:29.602090+00:00"}}