{"status":"available","doknr":"OLD277575","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0926.19E1106.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"19 E 1106/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nzu Recht abgelehnt. Die erstinstanzliche Rechtsverfolgung bietet aus den \nzutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht die gemäß § 166 \nVwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. \nDas Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.\n\n4\n\nDie im Aufnahmeverfahren, dessen Ausgestaltung im Ermessen des Schulleiters \nliegt (§ 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW, § 5 Abs. 2 AschO), \nherangezogenen Auswahlkriterien sind ermessensgerecht. Die ebenfalls in \nAusübung des Auswahlermessens gebildeten Kriterien für vorrangig \nberücksichtigungsfähige Härtefälle sind hinreichend nachvollziehbar in einer Weise \ndargetan, dass ausgeschlossen werden kann, dass im Fall der Tochter H. der \nKläger ein Härtefall im Sinne der Ermessenspraxis der Beklagten vorliegt. Nach der \nmit Schriftsatz vom 22. Juli 2005 vorgelegten Stellungnahme der Beklagten ist im \nAufnahmeverfahren 2005 ein Härtefall angenommen worden, wenn die Ablehnung \nder Aufnahme wegen einer Verbindung von sozialen (z. B. familiären) und \npädagogischen Besonderheiten im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall \neine Härte bedeuten würde. Die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (soziale \nund pädagogische Besonderheiten, Verbindung, Härte) trägt dem Umstand \nRechnung, dass im Aufnahmeverfahren vielgestaltige Lebensverhältnisse mit \nzahlreichen Besonderheiten in den Blick geraten können, die bei der abstrakt-\ngenerellen Kriterienbildung nicht mit konkreten, sondern nur mit allgemeinen oder \ngeneralklauselartigen Formulierungen begrifflich zu fassen sind. Ungeachtet der \nFrage, wie die Beklagte die allgemeinen Kriterien in den als Härtefälle vorrangig \nberücksichtigten Einzelfällen konkretisiert und angewendet hat - was anonym (ohne \nPersonenbezug) und typisierend oder verallgemeinernd im gerichtlichen Verfahren \ndarzulegen sie nicht aus Gründen des Datenschutzes gehindert ist -, haben die \nKläger jedenfalls nichts dafür aufgezeigt, dass in Bezug auf die Schulaufnahme ihrer \nTochter H. soziale (z. B. familiäre) und pädagogische Besonderheiten vorliegen. \nDie Nähe der Wohnung zur Schule, befreundete Mitschüler und die angeführte \ngesundheitliche Beeinträchtigung sind keine besonderen Umstände in diesem Sinne; \nfür die gesundheitliche Beeinträchtigung gilt dies auch deshalb, weil sie nur kurzzeitig \noder vorübergehend war, was sich daraus erschließt, dass H. nach dem \nBeschwerdevorbringen „seiner Zeit\" an gesundheitlichen Problemen litt. \n\n5\n\nEs sind auch derzeit keine die Bejahung hinreichender Erfolgsaussichten \nrechtfertigenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die bevorzugte Aufnahme von \nSchülern als Härtefälle - im Aufnahmeverfahren sind so 10 von 180 Schülerplätzen \nvergeben worden - mangels Vorliegens ermessensgerechter Härtefallumstände \nermessensfehlerhaft war und dadurch die Chance der Tochter der Kläger, im \nLosverfahren zum Zuge zu kommen, in entscheidungserheblicher Weise verkürzt \nwurde.\n\n6\n\nDie schulischen Leistungen, nach denen die Gesamtschule, wie geltend \ngemacht, die geeignete Schulform für H. sei, ist wie bei allen im \nAufnahmeverfahren beteiligten, nicht vorrangig berücksichtigten Schülern bei der \nEinordnung in den jeweiligen Leistungsbereich, bei H. in den Leistungsbereich 2 \n(Notendurchschnitt > 3,0), berücksichtigt worden. Die Kläger machen nicht geltend, \ndass diese Einordnung fehlerhaft vorgenommen worden ist. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-26/19-e-1106-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-26/19-e-1106-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277575","retrieved":"2026-07-09 02:50:29.767767+00:00"}}