{"status":"available","doknr":"OLD277577","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0926.12A2524.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"12 A 2524/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien \nZulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nDie der Entscheidung zugrunde liegende Auffassung des Verwaltungsgerichts, \ndass § 1 Abs. 2 AsylbLG dem Anspruch der Klägerentgegenstehe, wird durch den \nEinwand, die Vorschrift solle nur den Fall regeln, dass ein Ausländer weiterhin unter \ndas Asylbewerberleistungsgesetz falle, wenn er gleichzeitig eine \nAufenthaltsgestattung und eine Aufenthaltungsgenehmigung für bis zu sechs \nMonaten besitze, nicht erschüttert. Der Kontext der Begründung des \nGesetzesentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. vom 2. März 1993 (BT-\nDrs 12/4451), auf die die Kläger sich in diesem Zusammenhang berufen, rechtfertigt \ndiese Schlussfolgerung nicht. Darin kommt vielmehr zum Ausdruck, dass es auf \nbestimmte, verfahrensrechtlich manifestierte Grundlagen für eine Aufenthaltsdauer \nvon mehr als sechs Monaten ankommen sollte, und nicht etwa maßgeblich darauf, \nob einem Ausländer, dessen Aufenthalt von Gesetzes wegen für eine gewisse Zeit \ngestattet war, für denselben Zeitraum eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden \nwar. Damit steht die Auffassung im Einklang, aus § 1 Abs. 2 AsylbLG sei im \nUmkehrschluss abzuleiten, dass die von den Regelungen des Abs. 1 der Vorschrift \nerfassten Ausländer erst dann nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz \nleistungsberechtigt seien, wenn ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer \nGesamtdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden sei. \n\n4\n\nVgl. hierzu auch den im angefochtenen Urteil genannten Beschluss des OVG \nLüneburg vom 4. Februar 1999 - 4 M 137/99 - FEVS 51, 43 = DVBl. 1999, 468.\n\n5\n\nDie Verneinung eines Anspruchs der Kläger auf Leistungen nach dem BSHG für \nden Zeitraum Juni bis Oktober 1999 steht entgegen dem Zulassungsvorbringen der \nKläger auch nicht im Widerspruch zu Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens \n(EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, S. 564). Hiernach verpflichtet sich \njeder Vertragschließende, den Staatsangehörigen der anderen Vertragschließenden, \ndie sich in irgendeinem Teil seines Gebiets, auf das dieses Abkommen Anwendung \nfindet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher \nWeise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen \nLeistungen der sozialen und der Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in \ndiesem Teil seines Gebiets geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Gemäß Art. \n11 (a) EFA setzt die Gleichbehandlungspflicht voraus, dass sich der Ausländer im \nGebiet eines Vertragschließenden erlaubt aufhält. Nach Satz 1 der genannten \nBestimmung gilt der Aufenthalt eines Ausländers so lange als erlaubt im Sinne \ndieses Abkommens, als der Beteiligte im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis \noder einer anderen in den Rechtsvorschriften des betreffenden Staates \nvorgesehenen Erlaubnis ist, aufgrund welcher ihm der Aufenthalt in diesem Gebiet \ngestattet ist. Um welche Art von Erlaubnis es sich dabei handeln kann, wird durch \nden Anhang III zum Abkommen bestimmt, der nach Art. 19 EFA Bestandteil dieses \nAbkommens ist. In ihm sind die Urkunden verzeichnet, die als Nachweis des \nAufenthalts i.S.d. Art. 11 EFA anerkannt werden. Mit den dort aufgeführten Urkunden \nsind die Erlaubnistatbestände abschließend genannt, aufgrund derer der Aufenthalt \ndes ausländischen Staatsangehörigen erlaubt ist.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999 - 22 A 45/99 -, FEVS 51, 501 ff. \n= NVwZ-RR 2000, 719, m.w.N.\n\n7\n\nIm Anhang III zum EFA in der ab 1. Februar 1991 gültigen Fassung der \nBekanntmachung vom 8. Mai 1991 (BGBl. II, S. 686) ist für die Bundesrepublik \nDeutschland als Urkunde, die als Nachweis des Aufenthalts i.S.d. Art. 11 EFA \nanerkannt wird, zunächst die \"Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des \nAusländergesetzes vom 9. Juli 1990, auf besonderem Blatt erteilt oder im Ausweis \neingetragen\" genannt. Nach § 5 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung als \nAufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung oder \nAufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) erteilt. Maßgebend ist danach allein der Umstand, \nob und wann ein Aufenthaltstitel i.S.d. § 5 AuslG erteilt worden ist, wobei unter einer \nAufenthaltsbefugnis i.S.d § 30 AuslG auch eine Aufenthaltsbefugnis nach § 70 \nAsylVfG zu verstehen ist. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 1999, a.a.O.\n\n9\n\nAn einem Aufenthaltstitel der genannten Art fehlt es im vorliegenden Fall. Weder \nist vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Kläger über die auf § 55 Abs. 1 \nAsylVfG beruhenden Aufenthaltsgestattungen hinaus in dem hier maßgeblichen \nZeitraum von Juni bis Oktober 1999 Aufenthaltstitel i.S.d. § 5 AuslG \"auf besonderem \nBlatt erteilt oder im Ausweis eingetragen\" besaßen. Entsprechendes gilt für die \nweiteren im Anhang III zu Art. 19 EFA aufgeführten Dokumente, wie der \n\"Aufenthaltserlaubnis für Angehörige eines Mitgliedstaates der EWG\" und der \n\"Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis, nachgewiesen durch eine entsprechende \nBescheinigung und durch Eintragung im Ausweis: Ausländerbehördlich erfasst\". Erst \nmit der Aushändigung der in den beantragten Reiseausweisen eingestempelten \nAufenthaltsbefugnis am 11. November 1999 gelangten die Kläger in den Besitz der \nden erlaubten Aufenthalt i.S.d. Art. 1 EFA begründenden Papiere. Abgesehen davon \nhaben die Kläger auch nicht dargelegt, dass unter den Gegebenheiten des \nvorliegenden Falles schon die Beantragung der Aufenthaltsbefugnis nach § 70 \nAsylVfG ausgereicht hätte, die Erlaubnisfiktion des § 69 Abs. 3 Satz 2 AuslG \neintreten zu lassen \n\n10\n\n- Vgl. hierzu § 55 Abs. 3 AsylVfG und BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1997 -\n 1 C 18/96 - NVwZ 1998, 189 und - 1 C 1/97 - NVwZ 1998, 187.\n\n11\n\nDer gerügte Verstoß gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom \n28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, 559) liegt ebenfalls nicht vor. Gemäß der die \nLeistungsverpflichtung aus Art. 23 GFK konkretisierenden Regelung in Art. 24 Abs. 1 \nGFK haben sich die vertragschließenden Staaten verpflichtet, Flüchtlingen, die sich \nrechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, dieselbe Behandlung zu gewähren wie ihren \nStaatsangehörigen, wenn es sich u.a. um Angelegenheiten der sozialen Sicherheit \nhandelt (Art. 24 Abs. 1b GFK), vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die in dem \nim Aufenthaltsland geltenden Recht vorgeschrieben sind und die Leistungen oder \nTeilleistungen betreffen, die ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten werden, \nsowie Zuwendungen an Personen, die nicht die für die Gewährung einer normalen \nRente geforderten Bedingungen der Beitragsleistungen erfüllen (Art. 24 Abs. 1b ii \nGFK). Da die aufgrund besonderer Bestimmungen zu gewährenden Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz bzw. dem Bundessozialhilfegesetz ausschließlich \naus öffentlichen Mitteln finanziert werden, greift der Vorbehalt zugunsten \ninnerstaatlichen Rechts ein, so dass die in § 1 Abs. 1 AsylbLG bezeichneten \nAusländer gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG erst ab dem Zeitpunkt in \nden Genuss von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz kommen, in dem \nihnen eine andere als die nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG bezeichnete \nAufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs \nMonaten erteilt worden ist. \n\n12\n\nEine Zulassung der Berufung wegen der von den Klägern geltend gemachten \nAbweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des \nOberverwaltungsgerichts vom 15. November 1999 (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) \nscheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Kläger, die nicht dargetan haben, in dem in \nRede stehenden Zeitraum über einen der im Anhang zu Art. 19 EFA erfassten \nAufenthaltsnachweise im Sinne von Art. 11 EFA verfügt zu haben, sich nicht ebenso \nwie der Kläger in dem in Bezug genommenen Verfahren auf die Regelung des Art. \n11 (a) Satz 2 EFA berufen können. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach §152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277577","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-26/12-a-2524-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277577","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277577","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-26/12-a-2524-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277577","retrieved":"2026-07-09 02:50:29.924874+00:00"}}