{"status":"available","doknr":"OLD277576","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0926.12A1218.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-26","aktenzeichen":"12 A 1218/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 22. Februar \n2000 wird aufgehoben. \n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt in \nbeiden Rechtszügen der Beklagte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der \nSchiedsstelle nach § 94 BSHG bei der Bezirksregierung N. vom 22. Februar \n2000. Mit diesem Beschluss lehnte die Schiedsstelle den Antrag der Klägerin vom \n19. November 1999 ab, den Beklagten zu verpflichten, mit ihr eine Vereinbarung \nnach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG abzuschließen. Wegen des Sachverhaltes und des \nProzessgeschehens bis zum Urteil vom 15. Januar 2004 wird auf dessen Tatbestand \nBezug genommen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung des Beschlusses der \nSchiedsstelle abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die \nSchiedsstelle verletze keine rechtlichen Vorgaben, wenn sie - ohne zu ermitteln, ob \nder geltend gemachte Satz an Investitionskosten innerhalb der Bandbreite im \nVergleich mit anderen (auch den landesrechtlich geförderten) Einrichtungen liege - \ndarauf abstel-le, dass im Falle der Klägerin die Übernahme von Investitionskosten \nnach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG einen unverhältnismäßigen Mehraufwand im \nVergleich zu öffentlich geförderten Einrichtungen bedeute, in denen die \nInvestitionskosten aus anderen Quellen bestritten würden, und deshalb eine \nVereinbarung für unvereinbar mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und \nWirtschaftlichkeit halte. \n\n5\n\nMit der vom Senat mit Beschluss vom 21. April 2005 zugelassenen Berufung \nmacht die Klägerin geltend: Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der \nSchiedsstelle könne die Ablehnung des Abschlusses einer Vereinbarung nicht \nausschließlich auf die Erwägung gestützt werden, dass nach dem in Nordrhein-\nWestfalen geltenden Prinzip der direkten und indirekten Investitionskostenförderung \nder Abschluss einer Vereinbarung mit einem Einrichtungsträger, der nicht im Sinne \nder landesrechtlichen Bestimmungen bedarfsgerecht sei, bereits vom Grundsatz her \nausscheide. Sonst liefe die Vorschrift des § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG leer. Einen \ndeshalb notwendigerweise weiter gehenden Vergleich des pflegetäglich berechneten \nWertes von 26,84 DM mit den gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen \nvergleichbarer Pflegeeinrichtungen im Umkreis sei die Schiedsstelle bei ihrer \nEntscheidung ebenso schuldig geblieben wie eine Auseinandersetzung damit, aus \nwelchen Gründen die hier in Frage stehende Pflegeeinrichtung keine \nlandesrechtliche Förderung erhalte, ob diese Gründe im Rahmen des § 93 Abs. 2 \nBSHG zu berücksichtigen seien und es möglicherweise rechtfertigen könnten, den \nAbschluss einer Vereinbarung abzulehnen. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beschluss der Schiedsstelle nach \n§ 94 BSHG vom 22. Februar 2000 aufzuheben. \n\n8\n\nDer Beklagte hat sich im zweitinstanzlichen Verfahren nicht zur Sache geäußert. \n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n10\n\n II.\n\n11\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat nach Anhörung der \nBeteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist begründet. Der \nBeschluss der Schiedsstelle bei der Bezirksregierung N. vom 22. Februar 2000 \nist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 \nSatz 1 VwGO). \n\n12\n\nBei ihrer Entscheidung kommt der Schiedsstelle,\n\n13\n\nvgl. zur Funktion und zum Verfahren der Schiedsstelle: OVG NRW, Urteil vom \n26. April 2004 \n\n14\n\n- 12 A 858/03 -, NDV-RD 2005, 15 = ZFSH/SGB 2005, 79,\n\n15\n\neine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung \ndarauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben \nbeachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und \nwillkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1998 \n\n17\n\n- 5 C 17.97 -, FEVS 49, S. 337 (341, 342, 344), \n\n18\n\nsowie Beschluss vom 28. Februar 2002 \n\n19\n\n- 5 C 25.01 -, FEVS 53, S. 484 (486).\n\n20\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes erweist sich der angefochtene Beschluss der \nSchiedsstelle als rechtswidrig, weil sie bei der Auslegung und Anwendung der \nunbestimmten Rechtsbegriffe \"Wirtschaftlichkeit\" und \"Sparsamkeit\" die ihr gesetzten \nrechtlichen Vorgaben nicht beachtet hat.\n\n21\n\nSie hat ihre Entscheidung maßgeblich auf die sinngemäße Auffassung gestützt, \ndie Förderung der Investitionskosten von vollstationären Pflegeeinrichtungen sei im \nLandespflegegesetz NRW abschließend geregelt; soweit eine Pflegeeinrichtung nach \ndiesem Gesetz nicht gefördert werde, komme der Abschluss einer den \nSozialhilfeträger zur Übernahme von Investitionskosten verpflichtenden Vereinbarung \nnach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG wegen Unwirtschaftlichkeit grundsätzlich nicht in \nBetracht. Mit dieser Beurteilung übergeht die Schiedsstelle jedoch die Regelung des \n§ 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG, der die Verpflichtung des Trägers der Sozialhilfe zur \nÜbernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI vom \nAbschluss entsprechender Vereinbarungen nach Abschnitt 7 (vgl. § 93 Abs. 2 BSHG) \nabhängig macht. Zur näheren Begründung und Auseinandersetzung mit der \nentsprechenden Position von Schiedsstelle und Verwaltungsgericht wird auf die \nAusführungen in dem - den Beteiligten bekannten und schon mit dem \nZulassungsbeschluss angezogenen - Urteil des Senats vom 26. April 2004, a.a.O., \nBezug genommen. Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der \nRevisionsbeschwerde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom \n7. Februar 2005 - 5 B 70.04 - rechtskräftig geworden. Das Bundesverwaltungsgericht \nhat dabei insbesondere die Auffassung des Senates bestätigt, dass die \nEinbeziehung von Bedarfsgesichtspunkten in das nach § 93 Abs. 2 BSHG \nbestehende Abschlussermessen des Sozialhilfeträgers nicht zulässig ist, weil der \nGesetzgeber die Sozialhilfeträger zu einer \"Angebotssteuerung\" beim Gebrauch \nihres Abschlussermessens nicht ermächtigt habe. Der Beklagte ist der einschlägigen \nober- und höchstrichtlichen Rechtssprechung, die ihm der Senat schon mit dem \nZulassungsbeschluss entgegengehalten hat, nicht entgegen getreten. \n\n22\n\nDie gebotene Aufhebung des Schiedsstellenspruchs bewirkt eine Fortsetzung \ndes nicht wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die \nSchiedsstelle, die mit gleichgebliebenem Aufgabenkreis nach §§ 75 ff. SGB XII auch \nnach Außerkrafttreten des BSHG weiterhin besteht, über den Schiedsantrag vom 19. \nNovember 1999 unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe und nach \nMaßgabe von § 93 b Abs. 2 BSHG (heute: § 77 Abs. 2 SGB XII) erneut zu \nentscheiden. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n25\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277576","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-26/12-a-1218-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"SGB 11","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277576","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277576","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-26/12-a-1218-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277576","retrieved":"2026-07-09 02:50:29.847538+00:00"}}