{"status":"available","doknr":"OLD277596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0923.15A3494.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-23","aktenzeichen":"15 A 3494/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer \nEntscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) gestützte \nZulassungsantrag hat keinen Erfolg. Eine die Zulassung der Berufung \nrechtfertigende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht einen \ninhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- \noder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem es von einem in \nder Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, \ndes Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder \nTatsachensatz abweicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In der von der \nBeklagten zitierten Entscheidung,\n\n3\n\nBVerwG, Urteil vom 16. November 2000\n- 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 ff.,\n\n4\n\nheißt es: Auch der Umstand, dass der Täter 2/3 der Freiheitsstraße verbüßt habe \nund die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung \nausgesetzt worden sei, genüge für sich alleine nicht ohne weiteres um eine \nWiederholungsgefahr (gemeint ist: im Rahmen des § 51 Abs. 3 AuslG) zu verneinen. \nZwar seien die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von \ntatsächlichem Gewicht und stellten bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine \nVermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung \nbegründeten sie indes nicht. Abgesehen davon, dass von den für die Anwendung \ndes § 51 Abs. 3 AuslG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichten eine \neigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen sei, die an die \nFeststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sei, \nseien auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannten und von \nihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Von diesen \nRechtssätzen weicht die angefochtene Entscheidung nicht in zulassungserheblicher \nWeise dadurch ab, dass es in ihr heißt, an einer Wiederholungsgefahr fehle es \nbeispielsweise, wenn im Hinblick auf eine günstige Sozialprognose ein Strafrest zur \nBewährung ausgesetzt worden sei. Dieser abstrakte Rechtssatz war nämlich \nausweislich der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht \nentscheidungstragend. Denn das Verwaltungsgericht hat (Seite 9 - 12 des \nUrteilsabdrucks) eine eigenständige Prognoseentscheidung getroffen und in deren \nRahmen auch die Strafaussetzung durch das OLG Celle mit Beschluss vom \n11. Februar 1998 nur als ein für die Prognose erhebliches Indiz abgestellt. \n\n5\n\nEine Abweichung liegt ebenso wenig vor im Hinblick auf den \nWahrscheinlichkeitsmaßstab für die Annahme der Wiederholungsgefahr. Insoweit hat \ndas Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt, es \ngenüge, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr \nvorliege. Das bedeute, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch \nvergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen müsse. Hiervon weicht die \nangefochtene Entscheidung nicht dadurch ab, dass es in ihr heißt, es müssten \ntatsächliche Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr hinreichend sicher \nbestehen. Diese Aussage bezieht sich nicht unmittelbar auf die Frage, mit welcher \nWahrscheinlichkeit mit neuen vergleichbaren Straftaten des Ausländers zu rechnen \nsein muss, sondern auf die Anforderungen an das Vorliegen der Tatsachen, aus \ndenen die Wiederholungsgefahr abzuleiten ist.\n\n6\n\nVon einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG \nabgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b \nAsylVfG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-23/15-a-3494-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-23/15-a-3494-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277596","retrieved":"2026-07-09 02:50:31.480425+00:00"}}