{"status":"available","doknr":"OLD277629","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0922.8A3537.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"8 A 3537/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli \n2003 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird insoweit zugelassen, \nals sich die Klage gegen die Nebenbestimmungen Nr. 22, 23 und 26 des \nGenehmigungsbescheids des Beklagten vom 20. März 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Düsseldorf vom 15. Oktober 2002 \nrichtet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Kostenentscheidung für das Antragsverfahren bleibt der Entscheidung über \ndie Berufung vorbehalten.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI. Die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2003 \nergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 \nVwGO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen. Hinsichtlich der von \nder Klägerin beanstandeten Bestimmungen, nach denen eine Ableitung von \n\"Leckagen\" und Appreturflottenresten aus den Foulards der Spannrahmenanlage in \ndie kommunale Kanalisation unzulässig ist und deshalb die Abläufe der unter den \nFoulards befindlichen Auffangwannen ständig verschlossen zu halten und nur für \nReinigungsarbeiten nach erfolgter Vorkontrolle auf wassergefährdende Stoffe zu \nöffnen sind, bestehen Zweifel, die den Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest \nals offen erscheinen lassen.\n\n3\n\n1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die durch Gebrauch verunreinigten \nAppreturflottenreste seien kein Abwasser begegnet Bedenken. Mit dem Begriff \nAbwasser wird im Wasserrecht nämlich sämtliches infolge einer Beeinflussung in \nseinen Eigenschaften verändertes Wasser bzw. Wassergemisch verstanden, \nhinsichtlich dessen ein Entledigungswille bzw. -bedürfnis besteht. Es umfasst damit \nverunreinigtes oder in seinen Eigenschaften verändertes Wasser sowie sämtliche \nabgehenden Wassergemische ohne Rücksicht auf die Ursache, das Ausmaß und die \nSchädlichkeit der Veränderungen oder Beimischungen. Insbesondere sind danach \nUrsprung, Verwertungsmöglichkeiten, Wasseranteil und Schadstoffgehalt \nunerheblich. \n\n4\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2000 - 21 B 436/99 -.\n\n5\n\n2. Wenn die Appreturflottenreste Abwasser sind, könnte sich die weitere von der \nKlägerin auf Seite 19 der Antragsbegründung der Sache nach aufgeworfene Frage \nstellen, ob die Voraussetzungen für eine Indirekteinleitung der Restflotten nach § 59 \nAbs. 2 Sätze 1 und 2 LWG i.V.m. der Genehmigungspflicht nach § 1 der \nOrdnungsbehördlichen Verordnung über die Genehmigungspflicht für die Einleitung \nvon Abwasser mit gefährlichen Stoffen in öffentliche Abwasseranlagen vom \n25. September 1989 (GV. NRW. S. 564), zuletzt geändert durch Art. 91 des \nGesetzes vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), - VGS - vorliegen, weil die \nSchadstofffracht in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage entsprechend \nden Anforderungen des § 7 a Abs. 1 Satz 3 WHG reduziert werden kann. \nSchwierigkeiten würden sich insoweit insbesondere daraus ergeben, dass die \nKlägerin, auch wenn sie Sicherheitsdatenblätter der eingesetzten Grundchemikalien \nvorgelegt hat, bisher nicht sämtliche denkbaren Zusammensetzungen und \nKonzentrationen ihrer Restflotten mitgeteilt hat. Das allein rechtfertigt möglicherweise \njedoch nicht das vorbehaltlose Verbot der Indirekteinleitung von Appreturrestflotten, \nweil der Klägerin hierdurch der Nachweis im Einzelfall abgeschnitten würde, dass die \nVoraussetzungen für eine Indirekteinleitung - möglicherweise nur für einen Teil ihrer \nRestflotten - vorliegen.\n\n6\n\nII. Soweit die Klage sich gegen die Nebenbestimmungen 24, 25 und 27 richtet, \nhat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg.\n\n7\n\n1. Insoweit zeigt die Antragsschrift keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des Urteils auf.\n\n8\n\na) Dies gilt zunächst für die Nebenbestimmung Nr. 24, wonach die Klägerin \nspätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme der Spannrahmenanlage den \nEntsorgungs- bzw. Verwertungsweg für die Appreturflottenreste aus den Foulards \nschriftlich nachzuweisen hat. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin wird ihr mit \ndieser Auflage kein abfallwirtschaftlicher Entsorgungs- oder Verwertungsnachweis im \nSinne der Nachweisverordnung, sondern nur der Nachweis des Entsorgungs- bzw. \nVerwertungswegs abverlangt. Diese Pflicht ergibt sich aus § 4 c Nr. 4 der \n9. BImSchV, wonach die vorgesehenen Maßnahmen zur Beseitigung nicht zu \nvermeidender oder zu verwertender Abfälle anzugeben sind, einschließlich der \nrechtlichen und tatsächlichen Durchführbarkeit dieser Maßnahmen und der \nvorgesehenen Entsorgungswege. \n\n9\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2005 - 8 A 2228/03 -.\n\n10\n\nEine möglicherweise zulässige Einleitung der Restflotten in die kommunale \nAbwasserbehandlungsanlage stellt die Notwendigkeit nicht in Frage, die \nvorgesehenen Entsorgungswege anzugeben und die rechtliche und tatsächliche \nDurchführbarkeit der vorgesehenen Entsorgung nachzuweisen, weil die Restflotten \nbis zu einer solchen Einleitung gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG als Abfall im Sinne \ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anzusehen sind. Sofern die Klägerin im \nLaufe des Berufungsverfahrens den Nachweis erbringt, dass alle oder bestimmte \nAppreturflottenreste in die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet \nwerden dürfen, kommt auch dieser Entsorgungsweg in Betracht, ohne dass es einer \nÄnderung der Nebenbestimmung Nr. 24 bedürfte.\n\n11\n\nb) Hinsichtlich der Nebenbestimmung Nr. 25 hat die Klägerin ernstliche Zweifel \nan der Richtigkeit des Urteils nicht hinreichend dargelegt. Sie räumt die \ngrundsätzliche Zulässigkeit einer solchen Nebenbestimmung ausdrücklich ein und \nstellt auch nicht in Zweifel, dass ihre Anlage den Pflichten des § 19 g WHG unterliegt. \nDemgegenüber zeigt sie nicht auf, weshalb es, wie sie meint, eines klarstellenden \nHinweises bedürfen könnte, dass die Indirekteinleitung von Restflotten keine \nBetriebsstörung darstelle. Die Erforderlichkeit eines solchen Hinweises erschließt \nsich nicht ansatzweise, weil sich die Nebenbestimmung nur auf solche \nBetriebsstörungen bezieht, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass \nwassergefährdende Stoffe in den Untergrund bzw. in das Grundwasser gelangen \nkönnen. Die Zulässigkeit der Indirekteinleitung wird durch diese Bestimmung allein \nnicht in Zweifel gezogen.\n\n12\n\nc) Ähnliches gilt für die Nebenbestimmung Nr. 27. Ernstliche Zweifel werden nicht \nhinreichend durch die Behauptung dargelegt, diese Bestimmung könne ohne Nr. 22 \nbis 26 nicht bestehen bleiben. Damit ist nicht im Ansatz aufgezeigt, weshalb die \nbehauptete Zulässigkeit einer Indirekteinleitung gebrauchter Appreturflotten etwas \ndaran ändern sollte, dass die Anlage der Klägerin eine Anlage zum Umgang mit \nwassergefährdenden Stoffen ist und den dafür geltenden Pflichten unterliegt (§ 19 i \nAbs. 2 Sätze 1 und 2 WHG).\n\n13\n\n2. Aus den unter 1. angeführten Gründen zeigt die Antragsschrift hinsichtlich der \ndort angesprochenen Bestimmungen keine tatsächlichen und rechtlichen \nSchwierigkeiten auf. Insoweit wirft sie auch keine klärungsbedürftige und \nentscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-22/8-a-3537-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-22/8-a-3537-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277629","retrieved":"2026-07-09 02:50:34.416445+00:00"}}