{"status":"available","doknr":"OLD277626","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0922.7D21.04NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"7 D 21/04.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan H 28 \"Windkraft D. 57\" der Gemeinde B. ist \nunwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan H 28 \"Windkraft D. 57\" der \nAntragsgegnerin, weil dieser Plan die Errichtung von Windkraftanlagen in Bereichen \nausschließt, in denen die Antragstellerin solche Anlagen errichten möchte.\n\n4\n\nDer Bebauungsplan H 28 erfasst einen Bereich im Süden des Gemeindegebiets der \nAntragsgegnerin mit einer Größe von rd. 130 ha, der im Geltungsbereich des \nGebietsentwicklungsplans Regierungsbezirk N. - Teilabschnitt N1. - liegt. Teil 3 \ndes vom Bezirksplanungsrat N. am 9. Juni 1997 aufgestellten sachlichen Teilabschnitts \n\"Eignungsbereiche für erneuerbare Energien/Windkraft\" (im Nachfolgenden \"GEP\" genannt) \nstellt für die Gemeinden des N2. insgesamt 119 Bereiche mit Eignung für die Nutzung \nerneuerbarer Energien - Windkraft (in Nachfolgenden \"Eignungsbereiche\" genannt) dar. Die \nEignungsbereiche erfassen Flächen von insgesamt ca. 23.500 ha und sollen die Installierung \nvon ca. 1.200 Windkraftanlagen der 1,5 MW-Klasse ermöglichen. Im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin liegen insgesamt vier Eignungsbereiche (D. 15, D. 17, D. 18 und D. \n57). Der Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans H 28 entspricht etwa dem \nEignungsbereich D. 57\n\n5\n\nDer Geschäftsführer der Antragstellerin hatte im Februar/April 2000 zwei Bauanträge für \ndie Errichtung von insgesamt drei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 133 m \nim Geltungsbereich des strittigen Bebauungsplans H 28 gestellt. Diese Bauanträge wurden \nzunächst zurückgestellt, nachdem der Bau-, Planungs- und Umweltausschuss der \nAntragsgegnerin den am 4. Juli 2000 bekannt gemachten Beschluss zur Aufstellung des \nBebauungsplans H 28 gefasst hatte.\n\n6\n\nIm Mai 2001 beschloss der Rat der Antragsgegnerin Veränderungssperren u.a. für den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans H 28, die am 1. Juni 2001 bekannt gemacht wurden. Die \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28 war Gegenstand des \nzwischenzeitlich abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens 7 D 4/03.NE, das der \nGeschäftsführer der Antragstellerin beim Senat anhängig gemacht hatte. In diesem Verfahren \nhatte der Geschäftsführer der Antragstellerin zunächst begehrt, die Veränderungssperre für \nnichtig zu erklären. Nachdem die Veränderungssperre wegen Inkrafttreten des im \nvorliegenden Verfahren angegriffenen Bebauungsplans H 28 außer Kraft getreten war, hat er \ndie Feststellung begehrt, die Satzung über die Veränderungssperre sei ungültig gewesen. Mit \nrechtskräftig gewordenem Urteil vom 28. Januar 2005 hat der Senat den \nNormenkontrollantrag des Geschäftsführers der Antragstellerin abgelehnt. Zur Begründung \nhat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, die Veränderungssperre sei nicht ungültig \ngewesen. Bei ihrem Erlass sei die Bebauungsplanung - hier des Bebauungsplans H 28 -, die \nsie habe sichern sollen, hinreichend konkretisiert gewesen. Sie sei auch nicht wegen \nersichtlicher Verletzung des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB ungültig gewesen. \nInsoweit sei unerheblich, dass die zu sichernde Planung des letztlich beschlossenen hier \nstrittigen Bebauungsplans H 28 im Ergebnis nicht im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB an die \nZiele der Raumordnung angepasst sein dürfte. Entscheidend sei vielmehr, ob das bei Erlass \nder Veränderungssperre (noch) verfolgte Plankonzept zwangsläufig an § 1 Abs. 4 BauGB \nhätte scheitern müssen. Dies treffe nicht zu.\n\n7\n\nDie Bauanträge des Geschäftsführers der Antragstellerin nahmen folgendes \nSchicksal:\n\n8\n\nDie bereits im November 2000 als Untätigkeitsklage erhobene Klage des \nGeschäftsführers der Antragstellerin wurde vom Verwaltungsgericht N. mit Urteil vom \n4. Dezember 2003 - 2 K 3535/00 - abgewiesen. Den hiergegen gerichteten Antrag des \nGeschäftsführers der Antragstellerin auf Zulassung der Berufung lehnte der Senat mit \nBeschluss vom 27. Juni 2005 - 7 A 707/04 - ab. Zur Begründung hat der Senat im \nwesentlichen ausgeführt, die Abweisung des Hauptbegehrens auf Verpflichtung zur Erteilung \nder beantragten Baugenehmigungen sei schon deshalb zu Recht erfolgt, weil die drei zur \nGenehmigung gestellten Windkraftanlagen eine Windfarm darstellten und daher nach \nInkrafttreten der Änderung der 4. BImSchV ab 3. August 2001 einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, für deren Erteilung der seinerzeitige \nBeklagte (Landrat des Kreises D1. ) nicht zuständig sei. Das Hilfsbegehren auf \nFeststellung, dass der Beklagte vor dem 2. Juni 2001 - d.h. vor Inkrafttreten der \nVeränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans H 28 - zur Erteilung der \nbegehrten Baugenehmigungen verpflichtet gewesen sei, sei zu Recht abgewiesen worden, \nweil von den zur Genehmigung gestellten Anlagen im Hinblick auf Schattenwurf schädliche \nUmwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgingen; die \nGenehmigungsbehörde sei nicht verpflichtet, ein uneingeschränkt zur Genehmigung gestelltes \nVorhaben ohne weiteres auf Grund eines unterstellten mutmaßlichen Willens des \nAntragstellers nur mit Einschränkungen zu genehmigen.\n\n9\n\nZum Erlass des hier strittigen Bebauungsplans H 28 kam es schließlich wie folgt:\n\n10\n\nDie am 4. Juli 2000 bekannt gemachten Aufstellungsbeschlüsse für den Bebauungsplan \nH 28 und die weiteren drei den Eignungsbereichen des GEP entsprechenden \nBebauungsplangebiete A 40, A 41 und H 27 zielten seinerzeit noch insbesondere auf eine \nwindphysikalisch optimierte Anordnung der Anlagen sowie die Aspekte Gestaltung und \nEinfügen in das Landschaftsbild ab. Die Antragsgegnerin führte sodann ein Verfahren zur \n49. Änderung des Flächennutzungsplans durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden vier \nden Eignungsbereichen des GEP entsprechende Konzentrationszonen für Windkraftanlagen \nmit einer Begrenzung der Gesamthöhe der Anlagen auf 100 m dargestellt. Die Genehmigung \nder 49. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 18. Dezember 2002 bekannt \ngemacht.\n\n11\n\nIm Rahmen der weiteren Planungen für die den vier Eignungsbereichen entsprechenden \nBebauungspläne kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass in zwei Eignungsbereichen \nkeine Flächen als für Sondergebiete für Windkraftanlagen geeignet angesehen wurden. Die \nAufstellungsbeschlüsse bezüglich der für diese Bereiche - D. 15 und D. 17 - vorgesehenen \nBebauungspläne A 40 und A 41 wurden aufgehoben. Hinsichtlich der Eignungsbereiche D. \n18 und D. 57 kam die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis, dass dort nur kleinere Bereiche als \nSondergebiete für Windkraftanlagen ausgewiesen werden könnten. Für diese Bereiche \nwurden schließlich am 24. Juli 2003 die Satzungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen H 27 \nund H 28 gefasst.\n\n12\n\nDer hier interessierende Bebauungsplan H 28 weist für seinen Geltungsbereich von \ninsgesamt rd. 130 ha ein sonstiges Sondergebiet \"Landwirtschaft/Windkraftanlagen\" mit einer \nGröße von rd. 12 ha aus, dessen Lage und Abgrenzung sich aus dem nachfolgend \ndargestellten Plan ergibt.\n\n13\n\n \n\n14\n\n§ 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans lautet:\n\n15\n\n\"In den Sonstigen Sondergebieten SO gemäß § 11 (2) BauNVO mit der \nZweckbestimmung \"Landwirtschaft/Windkraftanlagen\" sind folgende Nutzungen \nzulässig:\n\n16\n\n? Vorhaben, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, soweit durch das Vorhaben \ndie Nutzung der Windenergie nicht beeinträchtigt wird.\n\n17\n\n? Windenergieanlagen, sowie die zugehörigen Nebenanlagen (z.B. Trafostationen, \nÜbergabestationen, Erschließungsanlagen)\n\n18\n\nAußerhalb der Sonstigen Sondergebiete sind im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes \nkeine Windenergieanlagen gemäß § 35 (1) Nr. 2 bis 6 BauGB zulässig.\"\n\n19\n\nDie textlichen Festsetzungen geben ferner u.a. vor, dass die zulässigen \nWindenergieanlagen mit jedem Teil der baulichen Anlage - auch im Luftraum (z.B. \nRotorblätter) - innerhalb des Sonstigen Sondergebiets liegen müssen.\n\n20\n\nDer hier strittige Bebauungsplan H 28 für den Eignungsbereich D. 57 wurde - wie der \nBebauungsplan H 27 für den Eignungsbereich D. 18 - am 30. Juli 2003 bekannt \ngemacht.\n\n21\n\nIm Verfahren zur 56. Änderung ihres Flächennutzungsplans, das am 17. Juli 2003 \neingeleitet worden war, stellte die Antragsgegnerin schließlich für die Gebiete der \nBebauungspläne H 27 und H 28 zwei Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dar, \nderen räumliche Abgrenzung den in den Bebauungsplänen ausgewiesenen Sondergebieten \nentspricht, die nur einen kleinen Bruchteil der ursprünglich im Rahmen der 49. Änderung \nentsprechend den Eignungsbereichen des GEP dargestellten Konzentrationszonen einnehmen. \nDie Genehmigung der 56. Änderung des Flächennutzungsplans wurde am 20. März 2004 \nbekannt gemacht.\n\n22\n\nAm 20. Februar 2004 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Ihren am 18. August 2004 gestellten weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung - Außervollzugsetzung des Bebauungsplans H 28 - hat der Senat mit Beschluss \nvom 20. August 2004 - 7a B 1748/04.NE - mit der Begründung abgelehnt, der Umstand, dass \nder Bebauungsplan (derzeit) dem von der Antragstellerin als neuer Bauherrin verfolgten \nBauantrag ihres Geschäftsführers entgegen stehe, stelle keinen schweren Nachteil im Sinne \nvon § 47 Abs. 6 VwGO dar.\n\n23\n\nZur Begründung ihres weiter verfolgten vorliegenden Normenkontrollantrags trägt die \nAntragstellerin insbesondere vor, sie sei auch nach Abschluss des Klageverfahrens \n7 A 707/04 (= 2 K 3535/00 VG Münster) antragsbefugt. Es bestünden weiterhin \nNutzungsverträge mit dem Grundstückseigentümer der für die Bebauung mit \nWindkraftanlagen vorgesehenen Parzellen. Sie - die Antragstellerin - plane als \nNutzungsberechtigte kurzfristig die Einreichung eines neuen immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigungsantrags hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs von zwei \nWindkraftanlagen. Es sei absehbar, dass der entsprechende Antrag schon unter Berufung auf \nden entgegenstehenden Bebauungsplan der Antragsgegnerin abgelehnt werde. Ihr \nNormenkontrollantrag sei auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan sei wegen \nVerstoßes gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ungültig, wie bereits aus dem \nUrteil des Senats vom 28. Januar 2005 im Verfahren 7 D 4/03.NE folge. Im Übrigen leide der \nPlan an weiteren beachtlichen Mängeln.\n\n24\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\n25\n\nden Bebauungsplan H 28 \"Windkraft D. 57\" der Antragsgegnerin für unwirksam zu \nerklären.\n\n26\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n27\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n28\n\nSie äußert sich zur Sache nicht.\n\n29\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten 7 D 4/03.NE und 7 A 707/04 \nsowie der in jenen Verfahren von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n30\n\nII.\n\n31\n\nDer Senat kann gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er \neine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die im vorliegenden Verfahren \nmaßgeblichen tatsächlichen Aspekte sind bereits umfassend in dem durch das rechtskräftige \nUrteil des Senats vom 28. Januar 2005 abgeschlossenen Verfahren 7 D 4/03.NE angesprochen \nworden, an dem der Geschäftsführer der Antragstellerin und die Antragsgegnerin mit ihren \nauch im vorliegenden Verfahren für sie handelnden Bevollmächtigten beteiligt waren. Auch \ndie hier entscheidungserheblichen rechtlichen Aspekte - Rechtscharakter der Festlegungen der \nEignungsbereiche des GEP als Ziele der Raumordnung und ihre Beachtlichkeit für die \nBauleitplanung der Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 4 BauGB - waren bereits Gegenstand des \no. a. Verfahrens. Die Beteiligten haben ferner ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung \nverzichtet und ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren \nerklärt.\n\n32\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n33\n\nDie Antragsbefugnis der Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin nicht in Abrede \ngestellt wird, folgt daraus, dass die Antragstellerin sich gegen die ihrer Meinung nach \nfehlerhafte Planung der Antragsgegnerin wendet, die einer von der Antragstellerin auch \nweiterhin in Übereinstimmung mit dem betroffenen Grundeigentümer beabsichtigten \nErrichtung von Windkraftanlagen entgegensteht.\n\n34\n\nZur Antragsbefugnis von Bauantragstellern, die aus eigenem wirtschaftlichen Interesse \nund im Einvernehmen mit dem Eigentümer eine Bebauung des Grundstücks beabsichtigen, \nvgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994 - 4 NB 27.93 -, BRS 56 Nr. 31.\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan H 28 \"Windkraft D. 57\" der Antragsgegnerin ist schon deshalb \nungültig und daher für unwirksam zu erklären, weil er gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt.\n\n37\n\nNach der genannten Vorschrift sind die Bauleitpläne der Gemeinden - mithin auch \nBebauungspläne - den Zielen der Raumordnung anzupassen. Dieses Anpassungsgebot ist hier \nverletzt, weil die Festlegung des Eignungsbereichs D. 57 im GEP als Ziel der Raumordnung \nzu qualifizieren ist und der hier strittige Bebauungsplan H 28 nicht in Einklang mit den \nbindenden Vorgaben dieser Zielfestlegung steht.\n\n38\n\nDass die im GEP festgelegten Eignungsbereiche als Ziele der Raumordnung zu \nqualifizieren sind, so dass ihnen neben der Steuerungsfunktion nach § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB untrennbar zugleich auch Bindungswirkung für die kommunale Bauleitplanung nach \n§ 1 Abs. 4 BauGB zukommt, hat der Senat auf den Seiten 39 ff. seines rechtskräftigen Urteils \nvom 28. Januar 2005 im Verfahren 7 D 4/03.NE im Einzelnen näher ausgeführt. Auf diese \nden Beteiligten bekannten Darlegungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen \nwerden. Zusammenfassend ist hiernach festzuhalten, dass die im GEP festgelegten \nEignungsbereiche - mithin auch der hier interessierende Eignungsbereich D. 57 - alle \nhöchstrichterlich geklärten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ziels der \nRaumordnung\n\n39\n\n- vgl. hierzu bereits: BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE \n90, 329 = BRS 54 Nr. 12 -\n\n40\n\nim Sinne der nunmehr maßgeblichen Legaldefinition des § 3 Nr. 2 ROG erfüllen. Die \nFestlegungen der Eignungsbereiche sind räumlich und sachlich hinreichend bestimmt. Sie \nsind nach Nr. 1 der textlichen Darstellungen des GEP \"zur Verwirklichung der \nlandesplanerisch angestrebten Konzentration der Raumnutzungen\" erlassen und dienen damit \nder Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Schließlich handelt es sich bei ihnen \nauch um abschließend abgewogene Festlegungen, die als planerische Letztentscheidung auf \nder Ebene der Regional- bzw. Gebietsentwicklungsplanung erfolgt sind und die Zulässigkeit \nraumbedeutsamer Vorhaben zur Windenergienutzung steuern sollen.\n\n41\n\nAuf Grund dessen kommt den Festsetzungen der Eignungsbereiche Bindungswirkung \nnach dem Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB zu, das auf eine dauerhafte \nÜbereinstimmung der beiden Planungsebenen der Regionalplanung einerseits und der \nkommunalen Bauleitplanung andererseits abzielt.\n\n42\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 2003 - 4 C 14.01 -, BRS 66 Nr. 1 (S. 11).\n\n43\n\nWie der Senat auf den Seiten 47 ff. des o.a. Urteils bereits näher dargelegt hat, sind die \nFestlegungen der Eignungsbereiche allerdings einer planerischen Konkretisierung durch die \nAntragsgegnerin zugänglich. So lässt der GEP durchaus räumliche Korrekturen der \nEignungsbereiche zu, sofern sie sich entsprechend Nr. 12 der Erläuterungen zum GEP an der \n\"allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage\" der festgelegten \nEignungsbereiche orientieren. Auch bei der internen Konkretisierung der Bereiche gibt der \nGEP nicht etwa vor, dass in den Eignungsbereichen gleichsam flächendeckend Standorte für \nWindkraftanlagen vorzusehen sind. So wurde die Eignung der betroffenen Bereiche in \nKenntnis des Umstands festgelegt, dass in ihnen zahlreiche verstreute \nAußenbereichsnutzungen vorhanden sind, die zu Wohnzwecken genutzt werden und damit \nvor unzumutbaren Immissionen geschützt werden müssen. Auch stellt Nr. 26 der \nErläuterungen bezogen auf den Schutz von Wald klar, dass im Rahmen der \nGebietsentwicklungsplanung nur der Schutz der größeren geschlossenen Waldbereiche \nberücksichtigt worden sei und, sofern im Einzelfall kleinere Waldbereiche von \nEignungsbereichen überlagert würden, diese in den nachfolgenden Planungsstufen zu sichern \nseien. Insgesamt hat der Träger der Regionalplanung den Gemeinden hiernach auch einen \nplanerischen Spielraum überlassen, bei ihren nachfolgenden Konkretisierungen der \nEignungsbereiche die nicht geprüften Schutzanforderungen erstmals sachgerecht zu \nberücksichtigen.\n\n44\n\nDie nach alledem vom Träger der Regionalplanung der Antragsgegnerin eingeräumten \nPlanungsspielräume hat diese jedoch mißachtet. Der strittige Bebauungsplan stellt keine mit \nder Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB noch zu vereinbarende Konkretisierung der \nregionalplanerischen Vorgaben durch eine zulässige Feinsteuerung auf der nachfolgenden \nEbene der verbindlichen gemeindlichen Bauleitplanung dar.\n\n45\n\nDie Antragsgegnerin hat sich bei ihrer abschließenden Beschlussfassung über den hier \nstrittigen Bebauungsplan H 28 nicht etwa darauf beschränkt, die im GEP festgelegten \nEignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer Bebauungsplanung eine \nzusätzliche Feinsteuerung unter den Aspekten der Standortplanung, der Gestaltung und der \nEinfügung in das Landschaftsbild vorzunehmen, wie nach den Ausführungen auf den Seiten \n30/31 des im Verfahren 7 D 4/03.NE ergangenen Urteils des Senats vom 28. Januar 2005 bei \nEinleitung des Aufstellungsverfahrens und im Rahmen der seinerzeit betriebenen \nFlächennutzungsplanung noch beabsichtigt war. Sie hat im weiteren Ablauf des \nAufstellungsverfahrens für den strittigen Bebauungsplan vielmehr räumlich begrenzt auf das \ndem Eignungsbereich entsprechende Plangebiet nochmals eine umfassende Prüfung \nangestellt, ob und in welchem Umfang dieses Gebiet nach den von ihr als sachgerecht \nangesehenen eigenen planerischen Kriterien überhaupt für eine Windkraftnutzung geeignet \nist. So heißt es auf Seite 3 der Begründung des strittigen Bebauungsplans ausdrücklich \n(Unterstreichungen durch den Senat):\n\n46\n\n\"Um geeignete Flächen für die Nutzung der Windenergie innerhalb des \nWindeignungsbereiches zu ermitteln, ist es erforderlich, sich einen Überblick über alle \nkonkurrierenden Nutzungen und Ansprüche an den Raum zu verschaffen. Dieses ist \nerforderlich, um den Belangen, die durch die Windenergienutzung beeinträchtigt werden oder \nwerden könnten, von vornherein ein entsprechendes Gewicht beizumessen, d.h. um diese \nRäume im Hinblick auf eine Konfliktvermeidung von Windenergieanlagen freizuhalten. Ziel \nder Standortfindung ist dabei die Ermittlung von weitgehend konfliktfreien Räumen, die zum \neinen einen ausreichenden Schutz der konkurrierenden Belange gewährleisten und zum \nanderen für zukünftige Investoren eine hohe Sicherheit zur Umsetzung von Vorhaben \nbieten.\n\n47\n\nBei der Erarbeitung des Konkretisierungskonzeptes sind alle Nutzungsansprüche an den \nRaum zusammengetragen worden, die einer Windenergienutzung entgegenstehen oder durch \ndiese wesentlich beeinträchtigt werden. Dabei sind neben den bestehenden Nutzungen \n(Realnutzungen) auch in Plänen und Programmen dargestellte, zum Teil rechtlich gesicherte \nPlanungsabsichten im Gemeindegebiet ausgewertet und, soweit relevant, berücksichtigt \nworden.\n\n48\n\nDie Gemeinde hat zur Ermittlung der geeigneten Flächen pauschalierte Abstandsflächen \nzu den konkurrierenden Nutzungen angesetzt. Diese Vorgehensweise ist insofern sinnvoll und \ngerechtfertigt, da das städtebauliche Ziel der Gemeinde nicht in der Definition von konkreten \nStandorten für Windenergieanlagen besteht, sondern in der Konkretisierung von \nkonfliktfreien oder -armen Räumen.\"\n\n49\n\nDiese Darlegungen manifestieren bereits das offensichtliche Mißverständnis der \nBindungswirkungen des § 1 Abs. 4 BauGB, dem die Antragsgegnerin unterlegen ist. Sie hat \nsich als berechtigt angesehen, die auf regionalplanerischer Ebene im Sinne einer abschließend \nabgewogenen verbindlichen Letztentscheidung getroffene Festlegung, dass der betreffende \nBereich - vorbehaltlich der vom Plangeber des GEP ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit \nzu nachfolgenden Konkretisierungen der Eignungsbereiche im Hinblick auf nicht geprüfte \nSchutzanforderungen - grundsätzlich für Windenergienutzungen geeignet ist, nochmals \nräumlich begrenzt auf den Eignungsbereich einer eigenständigen Prüfung dahin zu \nunterziehen, ob und in welchen räumlichen Umfang diese Eignung nach ihren planerischen \nVorstellungen letztlich überhaupt bejaht werden kann.\n\n50\n\nDieses Mißverständnis wird auch plastisch deutlich an den weiteren Ausführungen auf \nSeite 12 der Begründung des strittigen Bebauungsplans, wenn es dort heißt (Unterstreichung \ndurch den Senat):\n\n51\n\n\"Die konkrete räumliche Abgrenzung der Bereiche muss unter Berücksichtigung der \nzeichnerischen und textlichen Darstellungen des GEP im Rahmen der Bauleitplanung sowie \nim Einzelfall festgelegt werden.\n\n52\n\nDie Gemeinde B. hat diese räumliche Konkretisierung anhand der oben dargelegten \nKriterien vorgenommen. Hierbei hat sich herausgestellt, dass entgegen der grobmaschigen \nUntersuchung des GEP im Eignungsbereich nur ein Teilbereich für die Nutzung der \nWindenergie verbleibt. Diese Erkenntnis ist das Ergebnis einer fachgerechten Abwägung aller \nrelevanten Belange.\"\n\n53\n\nDie Antragsgegnerin hat damit die Bindungen des § 1 Abs. 4 BauGB schon vom Ansatz \nher verkannt. Der Bebauungsplan ist gerade nicht, wie im Anschluss an die zuletzt zitierte \nPassage der Begründung des Bebauungsplans ausgeführt wird, \"auch hinsichtlich des \n‚Eignungsbereichs für erneuerbare Energien/Windkraft' D. 57 an den GEP angepasst\". Das \nGegenteil ist vielmehr der Fall.\n\n54\n\nDer Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB wird schon daran deutlich, dass die \nAntragsgegnerin in dem vorliegenden, dem Eignungsbereich D. 57 entsprechenden \nBebauungsplan H 28 die letztlich für Windkraftanlagen zulässigerweise nutzbaren Bereiche \nderart eingeschränkt hat, dass lediglich in noch nicht einmal 10 % des Plangebiets solche \nAnlagen zugelassen werden können. Bereits wegen dieser geringen Größenordnung des \nausgewiesenen Sondergebiets \"Landwirtschaft/Windenergie-anlagen\" kann auch nicht \nansatzweise die Rede davon sein, dass sich die strittige Planung gemäß den dargelegten \nVorgaben des GEP an der \"allgemeinen Größenordnung und annähernden räumlichen Lage\" \nder festgelegten Eignungsbereiche orientieren würde.\n\n55\n\nAuch die von der Antragsgegnerin berücksichtigten Ausschlusskriterien sind mit der \nEignungsvorgabe des GEP nicht vereinbar.\n\n56\n\nZwar ist im GEP - wie dargelegt - nicht konkret berücksichtigt worden, dass in den \nfestgelegten Eignungsbereichen zahlreiche verstreute Außenbereichsnutzungen vorhanden \nsind, die zu Wohnzwecken genutzt werden und damit vor unzumutbaren Immissionen \ngeschützt werden müssen. Die insoweit erforderlichen Schutzabstände hätte die \nAntragsgegnerin mithin zum Anlass nehmen können, im Bebauungsplan die Standorte der \nzulässigen Windkraftanlagen so festzusetzen, dass der erforderliche Schutz vor unzumutbaren \nImmissionen, namentlich durch Lärm, sicher gewahrt wird. Darauf hat sie sich jedoch nicht \nbeschränkt. Sie hat sich vielmehr als berechtigt angesehen, auch im hier regionalplanerisch \nvorgegebenen Eignungsbereich ihre Planung auf \"vorbeugenden Immissionsschutz\" \nauszurichten, und dementsprechend um jedes Gebäude mit Wohnnutzungen einen \nAbstandskreis von 500 m geschlagen (Seite 5 der Begründung zum strittigen Bebauungsplan). \nSolche Abstände sind nach den einschlägigen Erkenntnissen regelmäßig nicht erforderlich, \num bei Windkraftanlagen - auch des neueren hohen Typs - die Schutzmaßstäbe für \nAußenbereichsbebauung zu wahren. Sie lassen vielmehr die regionalplanerisch gewollte und \nmit bindender Wirkung für die Antragsgegnerin festgelegte Eignung des Bereichs D. 57 für \nWindenergienutzung weitgehend oder gar vollständig obsolet werden, wie der Senat auf Seite \n49 seines bereits mehrfach angesprochenen Urteils vom 28. Januar 2005 ausgeführt hat.\n\n57\n\nDer Eignungsfestlegung offensichtlich zuwider läuft zumindest auch der nach den \nAusführungen auf Seite 4 der Begründung des Bebauungsplans angesetzte generelle Abstand \nvon 100 m zu Wald. Im Rahmen der Gebietsentwicklungsplanung ist - wie dargelegt - der \nSchutz größerer geschlossener Waldbereiche bereits berücksichtigt worden, so dass hier \nallenfalls kleinere Waldbereiche noch näher in den Blick zu nehmen waren. Dass zum Schutz \nsolcher kleinen Waldflächen 100 m breite Streifen erforderlich sind, ist auch nicht \nansatzweise erkennbar. Soweit nach den Ausführungen auf Seite 10 der Begründung des \nBebauungsplans nur durch einen solchen großen Schutzabstand gewährleistet werden könne, \n\"dass die historisch in der Landschaft gewachsenen Dimensionen und Maßstäbe nicht durch \ndie technogenen Strukturen verdrängt werden\", laufen diese Erwägungen der \nregionalplanerisch bindend vorgegebenen Eignungsfestlegung zuwider.\n\n58\n\nAuch an diesen beiden Beispielen wird deutlich, dass die Antragsgegnerin die ihr vom \nGEP eingeräumten Spielräume zur konkretisierenden Feinsteuerung der Eignungsvorgabe \nweit überschritten und damit die raumordnerische Eignungsfestlegung in einer mit den \nBindungen nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht mehr zu vereinbarenden Weise konterkariert bzw. \nausgehöhlt hat.\n\n59\n\nZu Letzterem vgl.: Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Aufl. Stand August \n2002, § 1 RdNr. 32.\n\n60\n\nErweist sich nach alledem der strittige Bebauungsplan bereits wegen Verstoßes gegen §1 \nAbs. 4 BauGB als ungültig, kann letztlich dahinstehen, ob der Bebauungsplan auch an \nweiteren durchgreifenden Mängeln leidet.\n\n61\n\nIm Hinblick auf eventuelle künftige Planungen der Antragsgegnerin merkt der Senat \nvorsorglich an:\n\n62\n\nDie dem Senat vorliegende Kopie des Bebauungsplans lässt einen Mangel der \nAusfertigung erkennen. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin hat auf der Planurkunde unter \ndem 31. Juli 2003 - einen Tag nach der am 30. Juli 2003 erfolgten Bekanntmachung des Plans \n- bestätigt, dass der Rat der Gemeinde am 24. Juli 2003 den Bebauungsplan als Satzung \nbeschlossen hat. Der Zeitpunkt der Ausfertigung muss jedoch nach dem Satzungsbeschluss \nund vor dem Bekanntmachungsakt liegen.\n\n63\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29.\n\n64\n\nDes weiteren spricht alles dafür, dass der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin in der \nFassung nach Inkrafttreten der 56. Änderung gleichfalls gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstößt. \nWenn von den für das Gemeindegebiet festgelegten vier Eignungsbereichen für Windenergie \nim Rahmen der Flächennutzungsplanung zwei Eignungsbereiche vollständig \"weggeplant\" \nund die übrigen beiden Eignungsbereiche dergestalt reduziert werden, dass jeweils nur rd. 10 \n% der Fläche bzw. noch weniger als Konzentrationszonen für Windenergie dargestellt \nwerden, kann nach den dargelegten Grundsätzen des § 1 Abs. 4 BauGB keine Rede davon \nsein, dass der Flächennutzungsplan an die im GEP festgelegten Ziele der Raumordnung im \nSinne von § 1 Abs. 4 BauGB angepasst ist.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n66\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n67\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind.\n\n68\n\nBei der auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. beruhenden Streitwertfestsetzung hat der Senat \nberücksichtigt, dass die Antragstellerin ein Interesse an der Errichtung mehrerer \nWindkraftanlagen im Plangebiet des strittigen Bebauungsplans hat.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-22/7-d-21-04-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":17},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-22/7-d-21-04-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277626","retrieved":"2026-07-09 02:50:34.165830+00:00"}}