{"status":"available","doknr":"OLD277627","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0922.20A3321.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"20 A 3321/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von dem Kläger \ngeltend gemachten Zulassungsgründe sind zum Teil schon nicht den Anforderungen \ndes § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt; im Übrigen greifen sie in der \nSache nicht. \nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seines klageabweisenden Urteils im \nWesentlichen unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Begründungen des \nRücknahmebescheides des Beklagten vom 7. Februar 1995 und des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 28. März 2003 \nausgeführt, es fehle an einem Bedürfnis i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F. Es sei \nnicht zu erkennen, dass der Kläger den Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen \nSammlung i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG a.F. verfolgt habe. Seine Darlegungen \nreichten hierzu nicht aus. Die Aufstellung \"Meine Sammelgebiete\", die der Kläger im \nWiderspruchsverfahren vorgelegt habe, lasse jeden Bezug zu den von ihm \ngesammelten Waffen vermissen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, in welcher \nWeise sämtliche erworbenen Waffen erforderlich seien, eine bestimmte technische \nEntwicklung zu dokumentieren. \nDem hat der Kläger nichts Erhebliches entgegengesetzt, was zu Zweifeln an der \nRichtigkeit der Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt (1.) oder die \nZulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) bzw. wegen Abweichens des Urteils von einer Entscheidung \ndes OVG NRW nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen würde (3.).\n1. Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils lassen sich nicht daraus \nableiten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Urteilsbegründung die \nErmächtigungsgrundlage nicht ausdrücklich benannt hat, auf der die angefochtene \nRücknahme beruht. Mit diesem Einwand zeigt der Kläger Fehler in der Bewertung \ndes Verwaltungsgerichts nicht auf. Zudem ergeben sich die rechtlichen Maßstäbe, an \ndenen das Verwaltungsgericht die angefochtene Rücknahmeentscheidung \ngemessen hat, hinreichend aus der Bezugnahme auf die Begründungen der \nangefochtenen Bescheide. \nDie Überlegungen des Klägers dazu, ob das spätere Erkennen der Erlaubnisbehörde \neines fehlenden Bedürfnisses überhaupt eine Rücknahme der Genehmigung \nerlaube, führen ebenfalls auf keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils. \nOb eine kultur-historisch bedeutsame Sammlung in Rede steht, ist keine Frage der \nEinschätzung der Behörde, sondern eine Frage zwingenden Rechts. Gleiches gilt für \ndie Rücknahmeentscheidung für den Fall, dass ein Verstoß gegen zwingende \nErteilungsvoraussetzungen erkannt wird. Auf die Art des Entscheidungsfehlers \nkommt es nicht an. Ein Rechtsanwendungsfehler oder auch eine bewusste \nFehlentscheidung verpflichten nach § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG a.F. bzw. heute nach \n§ 45 Abs. 1 WaffG ebenso zur Rücknahme einer Waffenbesitzkarte wie ein Irrtum \nüber den entscheidungserheblichen Sachverhalt. \n\n2\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1985 \n- 1 C 33.83 -, BVerwGE 71, 248. \nEs spricht auch nichts gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die \ndem Sammlungsbegriff innewohnende eingrenzende Thematisierung und \nSystematisierung des Sammlungsgutes fehlt. Der Hinweis, dass seine \nzusammenfassende Darstellung im Widerspruchsverfahren entgegen der \nEinschätzung des Verwaltungsgerichts vielfach an mehreren Stellen Bezugnahmen \nauf die in seiner Sammlung befindlichen Waffen enthalte und erläutert werde, welche \nWaffentypen zu welcher Sammlungsthematik bzw. welchem Sammelthema gehörten, \nreicht schon angesichts von Form und Inhalt der in Bezug genommenen \nAusführungen nicht aus. Hierzu hätte es vielmehr einer entsprechenden, \ngegebenenfalls auch beispielhaften Erläuterung bedurft. Durch bloßes Lesen der \nDokumentation erschließt sich eine Zuordnung nur zu den genannten Hauptthemen - \nHinterlader-Konstruktionen und Vorderlader-Konstruktionen -. Diese erschließen für \nsich aber keine hinreichende Begrenzung. Es entspricht der gefestigten \nRechtsprechung des Senats, dass Merkmale, die jeder Waffe eigen sind, einem \nSammlungsthema nicht die nötige Eingrenzung verleihen können. \n\n3\n\nVgl. Beschluss vom 16. Dezember 1999 - \n20 A 3153/99 - m.w.N. \nDer Hinweis auf das Urteil des Senats vom 13. Februar 1992 - 20 A 1582/90 - \nbegründet schon deshalb keine ernstlichen Zweifel, weil jenes Urteil einen anderen \nSachverhalt betraf. In Streit stand eine Waffensammlung, die bereits zum Zeitpunkt \nder Genehmigungserteilung vorhanden und nach gutachterlicher Feststellung \nhinreichend begrenzt war. Demgegenüber hat der Kläger bei Erteilung der \nGenehmigung im Jahre 1978 ohne weiteren Nachweis über ein eingrenzendes \nSammlungsthema zum Zweck der beantragten Erlaubnis nur angegeben: \n\"Vervollständigung meiner bestehenden Sammlungen von Jagdwaffen, Militär-\nGewehren und Karabinern, Unterhebelrep., Vorderladerrevolver, Pistolen \nverschiedener Hersteller, Kaliber und Systemen, dto Revolver.\"\nDer Nachweis, dass der Kläger die Waffenbesitzkarte benötigte, um i.S.d. § 32 \nAbs. 1 Nr. 4 - 2. Alternative WaffG a.F. eine kultur-historisch bedeutsame Sammlung \nanzulegen oder zu erweitern, war auch nicht etwa entbehrlich. Dies gilt unbeschadet \ndes Umstandes, dass der Kläger im Jahre 1978 schon im Besitz von 120 Waffen war \nund ihm die Erlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F. für \nSchusswaffen jeder Art erteilt wurde, worauf sich der Kläger im Übrigen erst nach \nAblauf der Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags und damit im Grunde \nverspätet berufen hat. § 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG a.F. bestimmt nur den Inhalt der \nWaffenbesitzkarte. Die Vorschrift gibt demgegenüber nicht die \nErteilungsvoraussetzungen wieder. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober \n1993 - 1 B 92.92 - , GewArch 1994, 124. \nSchließlich unterliegt es keinen Zweifeln, dass eine Verwirkung der \nRücknahmebefugnis, soweit sie im Rahmen zwingenden Rechts, das - wie hier - der \nöffentlichen Sicherheit dient, überhaupt in Betracht zu ziehen ist, nicht eingetreten \nist. Der Umstand, dass zwischen Rücknahmeverfügung und Widerspruchsbescheid \nmehr als acht Jahre lagen, führt zu keiner Verwirkung. Eine Anlehnung an die \nJahresfrist aus § 48 Abs. 4 VwVfG scheidet schon deshalb aus, weil der \nGesetzgeber auf dem Gebiet des Waffenrechts dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der \nVerwaltung mit der zwingenden Ausgestaltung der Rücknahme (vgl. § 47 Abs. 1 \nWaffG a.F. bzw. § 45 Abs. 1 WaffG) unbedingten Vorrang einräumt, mit dem Ziel, \neinen wesentlichen Beitrag zur Erhöhung der inneren Sicherheit zu leisten. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 1987 \n- 1 C 18.84 -, BayVBl. 1988, 184, und vom \n30. April 1985 - 1 C 33.83 - a.a.O. \nDadurch, dass der Beklagte nach Erlass der Rücknahmeverfügung erworbene \nWaffen weiter in die Waffenbesitzkarte eingetragen hat, ist auch kein die Verwirkung \nbegründender zusätzlicher Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Der Kläger \ndurfte zumal mit Blick auf die genannte Zielsetzung der Rücknahmevorschrift daraus \nnicht etwa schutzwürdig schließen, der Beklagte werde aus der verfügten \nRücknahme keine Rechte mehr herleiten und dauerhaft darauf verzichten, seiner \nzwingenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Die Eintragungen \nentsprachen zudem der gegebenen verfahrensrechtlichen Situation. Zwar war die \nRücknahme verfügt. Sie war aber wegen des eingelegten Widerspruchs noch nicht \nvollziehbar. Ihnen ist deshalb kein anderes Gewicht beizumessen als den \nEintragungen vor der Rücknahme. \n2. Die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger Fragen zur Verwirkung \naufwirft, fehlt es an der Darlegung, dass diese eine über den konkreten Fall \nhinausgehende Bedeutung haben bzw. dass sie einer verallgemeinerungsfähigen \nBeantwortung zugänglich sind und über die in der Rechtsprechung geklärten \nVorgaben einer Verwirkung hinausgehen. Danach müssen neben dem Zeitablauf \nweitere Umstände hinzutreten, die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände \nnach Treu und Glauben die berechtigte Erwartung begründen, von dem streitigen \nRecht werde kein Gebrauch (mehr) gemacht. Das erfordert eine Bewertung des \njeweiligen Einzelfalls.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 \n- 6 B 75.98 -, juris, m.w.N. \nSoweit der Kläger die Frage aufwirft, wie weiter zu verfahren ist, wenn wie vorliegend \ndie Rücknahmeentscheidung nicht zugleich mit einer Anordnung nach § 48 Abs. 2 \nWaffG a.F. verbunden wird, die in der zurückgenommenen Waffenbesitzkarte \neingetragenen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu \nüberlassen und dies der Behörde nachzuweisen, zeigt er nicht auf, warum diese \nFrage im Rahmen des vorliegenden Verfahrens relevant sein sollte. \nStreitgegenständlich ist die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung, die sich \nlosgelöst von der Frage beantwortet, welche weiteren Konsequenzen sich aus dem \nFortfall der zurückgenommenen Waffenbesitzkarte für den Kläger im Hinblick auf die \nMöglichkeit des Umgangs mit den auf der Grundlage dieser Besitzkarte erworbenen \nWaffen ergeben. \n3. Schließlich hat auch die Abweichungsrüge keinen Erfolg. Hier fehlt es schon an \nder für die Darlegung einer die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Abweichung \nerforderlichen Gegenüberstellung von Rechtssätzen oder verallgemeinerungsfähigen \nTatsachenfeststellungen. Die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Parallelität \ndes vorliegenden Einzelfalls mit dem Fall, den der Senat in seinem Urteil vom 13. \nFebruar 1992 - 20 A 1582/90 - zu entscheiden hatte, nicht erkannt, reicht hierzu nicht \naus; im Übrigen lässt sich die behauptete Parallelität - wie bereits ausgeführt - nicht \nfeststellen. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das in Streit stehende Interesse des Klägers ist \nabgestellt auf den Zeitpunkt der Einleitung des Zulassungsverfahrens mit dem \nfünffachen Betrag des maßgeblichen Auffangwerts aus § 52 Abs. 2 GKG zu \nbemessen. Dabei ist von folgendem auszugehen: Das Interesse an dem Fortbestand \nbzw. der Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Waffensammler besteht zunächst im \nSammlerinteresse, für das der maßgebliche Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen \nist. Je nach Größe der bestehenden bzw. ins Auge gefassten Sammlung ist das \nInteresse entsprechend zu erhöhen. Eine Orientierung an Nr. 50.2. des \nStreitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (DVBl. 2004, 1525) ist \ndabei nicht möglich. Die dort vorgeschlagene Erhöhung des Auffangwertes um 750 \nEUR für jede weitere in Streit stehende Waffe trifft nicht das Interesse eines \nWaffensammlers. Sie führt, zumal wenn - wie vorliegend - eine umfängliche \nSammlung in Rede steht (hier: mehr als 400 Waffen), zu Werten, die unangemessen \nhoch sind. Insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass eine Waffenbesitzkarte für \nWaffensammler nach geltendem Recht anders als Waffenbesitzkarten für Jäger oder \nSportschützen von vornherein auf eine unbestimmte Vielzahl von Waffen angelegt \nist, ohne dass sich das Ausgangsinteresse - Aufbau bzw. Erweiterung einer \nSammlung - verändert. Beim Streit um eine Waffenbesitzkarte für Waffensammler ist \ndeshalb das Interesse im Einzelfall unter Berücksichtigung der bestehenden bzw. \nbeabsichtigten Größe der Sammlung frei zu gewichten. Dabei wird auch \nBerücksichtigung finden können, ob es um eine einheitliche Sammlung geht oder \nunterschiedliche (abgrenzbare) Sammlungsgebiete in Rede stehen. Davon \nausgehend ist im Fall des Klägers einerseits einzustellen, dass in der streitigen \nWaffenbesitzkarte inzwischen 420 Waffen eingetragen sind. Zudem hat der Kläger \nein Interesse daran bekundet, im bisherigen Umfang Waffen nach einer nicht weiter \neingrenzenden Thematik erwerben zu wollen. Andererseits ist zu berücksichtigen, \ndass nur eine einzige vermeintlich zusammengehörige Sammlung in Rede steht. Das \nzugrundegelegt erscheint das streitige Interesse des Klägers mit dem fünffachen \nAuffangstreitwert aus § 52 Abs. 2 GKG hinreichend hoch bemessen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-22/20-a-3321-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-22/20-a-3321-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277627","retrieved":"2026-07-09 02:50:34.251721+00:00"}}