{"status":"available","doknr":"OLD277665","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0921.17A2773.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"17 A 2773/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. \n\n3\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO \nliegt nicht vor. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangegriffenen Urteils zu wecken. \n\n4\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, \nweil für Roma aus dem Kosovo kein Ausreisehindernis von nicht nur vorübergehender Dauer \nbestehe. Dem tritt der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts \nBraunschweig vom 29. Juni 2005 - 6 A 171/05 - entgegen. \n\n5\n\nDas Antragsvorbringen greift aus doppelten Gründen nicht durch:\n\n6\n\nZum einen betrifft es die Frage einer zielstaatsbezogenen Gefährdungslage, über die \nbereits das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) durch \nBescheid vom 12. Oktober 1999 bestandskräftig entschieden hat. Hat das Bundesamt - wie \nhier - ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr: § 60 Abs. 7 AufenthG) \nverneint, so kann wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde \nergebenden Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt auch kein \nAusreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz hergeleitet werden. \n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 9. August 2005 -\n 17 A 2461/05 - sowie OVG NRW, Beschluss vom \n14. März 2005 - 18 E 195/05 -.\n\n8\n\nZum anderen hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Vorliegen eines \nAusreisehindernisses, mit dessen Wegfall in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, verneint. \nAuf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Die \nvom Kläger angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig gibt keinen \nAnlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dort wird in tatsächlicher Hinsicht davon \nausgegangen, dass UNMIK eine Rückführung von Roma in das Kosovo weiterhin ablehne \nund keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass UNMIK seine Haltung in absehbarer \nZeit ändern werde. Dieser Sachstand ist nicht mehr aktuell. Ausweislich der vom \nVerwaltungsgericht zitierten abgestimmten Niederschrift über die Rückführungsgespräche \nvom 25. und 26. April 2005 hat UNMIK vor dem Hintergrund „der erwarteten Verbesserung \nder Lage der Roma im Kosovo\" einem Einstieg in den Rückführungsprozess zugestimmt und \nerklärt, gemeinsam mit der deutschen Seite „eine weitere Steigerung dieser Rückführungen \nund eine Erweiterung des rückzuführenden Personenkreises anzustreben\". \n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277665","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-21/17-a-2773-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277665","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277665","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-21/17-a-2773-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277665","retrieved":"2026-07-09 02:50:37.695430+00:00"}}