{"status":"available","doknr":"OLD277667","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0921.12A3066.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"12 A 3066/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das \nZulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO. \n\n3\n\nZur Begründung der teilweisen Klageabweisung, die allein Gegenstand des \nZulassungsantrags ist, hat das Verwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der \nstreitbefangene weitergehende Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von \nVergütungen von ambulanten Behandlungen in der Zeit vom 23. Januar 2001 bis \nzum 31. Dezember 2003 bestehe auf der Grundlage der vom Beklagten \nabgegebenen Kostenzusagen nicht, da sie ab diesem Zeitpunkt durch den Zusatz \n\"Abrechnung über L. O. \" eingeschränkt gewesen seien. Ab dem Zeitpunkt des \nZugangs des Schreibens des Beklagten vom 19. Januar 2001 sei für den Kläger als \nAdressat der Kostenzusagen durch diesen Zusatz eindeutig erkennbar gewesen, \ndass der Beklagte ihm gegenüber keine unmittelbare Verpflichtung zur Vergütung \nvon ambulanten Behandlungen von Personen mehr begründen wollte, die nach dem \nBundessozialhilfegesetz, der Kriegsopferfürsorge oder dem \nAsylbewerberleistungsgesetz Hilfe bei Krankheit beanspruchen könnten. Die vom \nBeklagten seinen Kostenzusagen von diesem Zeitpunkt an beigefügte Maßgabe der \nAbrechnung der erbrachten Leistungen über die \"L. O. \" schließe die Annahme \naus, dass der Beklagte sich weiterhin mit Rechtsbindungswillen gegenüber dem \nKläger habe verpflichten und eigene Ansprüche des Klägers habe begründen wollen. \n\n4\n\nDer Einwand des Klägers, konsequenterweise hätten auch die Behandlungsfälle \naus den Zeiträumen nach dem Jahr 2000 wie in der Zeit zuvor direkt auf \nPauschalbasis reguliert werden müssen, zumindest wäre seinem darauf \nausgerichteten Vertrauen über einen Zuspruch in Höhe der Pauschalabrechnung zu \nentsprechen gewesen, erschüttert nicht die vorstehend zusammengefasste \nverwaltungsgerichtliche Begründung. Es war vielmehr gerade eine Änderung der \nAbrechnungspraxis, die sich als Konsequenz aus dem vorgenannten Zusatz der \nKostenübernahmeerklärung mit Schreiben des Beklagten vom 19. Januar 2001 \nergab. Diese Ergänzung der Kostenübernahmeerklärungen zerstörte jegliches \nschutzwürdige Vertrauen auf eine unmittelbar gegenüber dem Beklagten erfolgende \nAbrechungsmodalität in der Zukunft sowohl hinsichtlich einer Vergütung nach dem \nkonkreten Behandlungsaufwand als auch in Höhe der \"Poliklinikpauschale\". \nDementsprechend hat bereits das Verwaltungsgericht wegen weiterer Ansprüche auf \nVergütung für ambulante Behandlungen vom 23. Januar 2001 bis 31. Dezember \n2003 auf das vom Beklagten vorgegebene Abrechnungsverfahren über die L. O. \nhingewiesen. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n6\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277667","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-21/12-a-3066-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277667","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277667","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-21/12-a-3066-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277667","retrieved":"2026-07-09 02:50:37.862034+00:00"}}