{"status":"available","doknr":"OLD277663","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0921.10B9.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-21","aktenzeichen":"10 B 9/05.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans Nr. 13/02 „I.----\n-------straße /G. -L. -Weg\" der Stadt F. bis \nzur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im \nVerfahren 10 D 96/04.NE auszusetzen,\n\n4\n\nist zulässig.\n\n5\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den \nNormenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 47 Abs. 6 VwGO.\n\n6\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen der Antragstellerin erscheint es zumindest \nals möglich, dass sie durch die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans in \nihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Interessen verletzt wird. Ein \n„Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das in § 1 Abs. 6 BauGB a. F. \nverankerte Abwägungsgebot sein, weil ihm drittschützender Charakter hinsichtlich \nsolcher privater Belange zukommt, die für die Abwägung erheblich sind. Das \nInteresse der Antragstellerin, dass ihr Grundstück von unzumutbaren \nLärmimmissionen durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der westlich bzw. nördlich \nihres Grundstücks vorgesehenen Erschließungsstraße für das geplante Wohngebiet \nverschont bleibt, war in die Abwägung der durch die Planung berührten öffentlichen \nund privaten Belange einzustellen. Denn das Grundstück der Antragstellerin grenzt \nunmittelbar östlich bzw. südlich an den Planbereich an. Der Bebauungsplan \nermöglicht die Errichtung von bis zu 68 Wohneinheiten, die sowohl von Süden über \ndie I.-----------straße und die westlich bzw. nördlich des Grundstücks der \nAntragstellerin vorgesehene Erschließungsstraße als auch von Norden vom G. -\nL. -Weg aus erschlossen werden sollen. Die Erschließungsstraße verläuft in einer \nEntfernung von 13 m auf einer Länge von etwa 45 m parallel zur westlichen \nGrundstücksgrenze der Antragstellerin. Im Norden ist sie zwischen 13 m und 20 m \nvon ihrem Grundstück entfernt.\n\n7\n\nDer Antrag ist aber nicht begründet.\n\n8\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Normenkontrollgericht auf Antrag eine \neinstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus \nanderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag \nnach § 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen \nvoraus, bei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die \neinträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag \nin der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.\n\n9\n\nDie mögliche Verwirklichung eines angefochtenen Bebauungsplans vor dem \nrechtskräftigen Abschluss des Normenkontrollhauptsacheverfahrens stellt nur dann \neinen die Aussetzung seiner Vollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im \nSinne des § 47 Abs. 6 VwGO dar, wenn sie - was hier zu verneinen ist - in \ntatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung \nrechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten \nlässt.\n\n10\n\nEine solche Beeinträchtigung droht der Antragstellerin hier nicht. Die von ihr \ngeltend gemachte zu erwartende Steigerung der Lärmimmissionen auf Grund der \nZunahme des Kraftfahrzeugverkehrs durch den Ausbau der ehemaligen Zufahrt zum \nKinderheim zur Erschließungsstraße für das Plangebiet lässt keine schweren \nNachteile befürchten.\n\n11\n\nDie vorläufige Außervollzugsetzung auf Grund schwerer Nachteile wäre dann \ngeboten, wenn die Antragstellerin anderenfalls nicht zumutbaren Immissionen \nausgesetzt wäre. Als unzumutbar sind Immissionen regelmäßig dann einzustufen, \nwenn sie den Grad der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 \nBImSchG erreichen. Für die Beantwortung der Frage, wann Immissionen nach Art, \nAusmaß oder Dauer als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen sind, bieten \nbeispielsweise die Werte der DIN 18005 eine Orientierungshilfe. Die dort genannten \nWerte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre \nschematische Anwendung in Form von „Grenzwerten\" ist unzulässig.\n\n12\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. \nDezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25; OVG \nNRW, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 7a D 140/02.NE -\n.\n\n13\n\nDie konkrete Grenze des Zumutbaren ist vielmehr stets an Hand einer \numfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Maßgeblich \nsind insoweit die Besonderheiten des jeweiligen Plangebiets und seiner Umgebung; \ndaneben kann es auf vorhandene Vorbelastungen und ihre rechtliche Bewertung \nankommen.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n15\n\nNicht mehr hinzunehmen sind Immissionen jedenfalls dann, wenn sie mit \ngesunden Wohnverhältnissen im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang \nzu bringen sind.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 \n- 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, 192 und Beschluss vom \n29. Oktober 1990 - 4 B 60.02 -, Buchholz 406.19 \nNachbarschutz Nr. 165.\n\n17\n\nEine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwertes lässt sich allerdings \nauch insoweit nicht fixieren. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind \njedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte für Dorf- oder \nMischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden, da die \ngenannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden \nGewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf \nzugeschnitten sind.\n\n18\n\nEntsprechend zur 18. BImSchV BVerwG, Urteil \nvom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, DVBl. 2000, \n192; zur Schwelle von 70 dB(A) im Hinblick auf in \nIndustriegebieten zulässige Betriebsleiterwohnungen \nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1992 \n- 10 B 3803/92 -.\n\n19\n\nIn Anwendung dieser Maßgaben stellen sich die bei der Verwirklichung des hier \nin Rede stehenden Bebauungsplans Nr. 13/02 „I.-----------straße /G. -L. -\nWeg\" zu erwartenden Immissionen für die Antragstellerin nicht als unzumutbar dar. \nÜber die Erschließungsstraße werden bis zu 68 neue Vorhaben erschlossen. Im \nPlangebiet werden Flächen zur Bebauung freigegeben, die insgesamt die Errichtung \nvon 15 Einzel- oder Doppelhäusern - vier davon werden unmittelbar vom G. -\nL. -Weg erschlossen - sowie vier Einzelhäusern mit jeweils höchstens zwei \nWohnungen ermöglichen. Im Plangebiet werden ausschließlich reine Wohngebiete \ni. S. d. § 3 BauNVO (WR1 bis WR4) festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser \nVorgaben ist nach der Immissionsabschätzung des Amtes 61 der Antragsgegnerin \nvom 4. Mai 2004 mit einem Kraftfahrzeugverkehr auf der Erschließungsstraße von \netwa 240 Fahrten pro Tag und unter Einbeziehung der seitens der Antragstellerin \nbefürchteten Schleichverkehre von etwa 300 Fahrten pro Tag zu rechnen. Die I.-------\n----straße ist ausweislich einer Verkehrszählung vom 17. Mai 2000 (00.00 Uhr) bis \nzum 18. Mai 2000 (00.00 Uhr) bereits jetzt mit etwa 3050 Kfz pro Tag belastet. Nach \nder Abschätzung der Lärmsteigerung vom 4. Mai 2004 sind auf Grund der \nplanbedingten Verkehrszunahme für das Grundstück der Antragstellerin unter \nBerücksichtigung der von ihr befürchteten Schleichverkehre Lärmwerte von 41,0 \ndB(A) (Garten, nachts), 46,6 dB(A) (Haus EG, nachts), 49,6 dB(A) (Haus OG, \nnachts) und 41,6 dB(A) (Terrasse, nachts) sowie 51,1 dB(A) (Garten, tags), 56,6 \ndB(A) (Haus EG, tags), 59,7 dB(A) (Haus OG, tags) und 51,1 dB(A) (Terrasse, tags) \nzu erwarten. Gegenüber der bisherigen Situation bedeutet dies bei Verwirklichung \ndes Bebauungsplans eine Erhöhung der Lärmpegel um maximal 2,4 dB(A) (nachts \nim Gartenbereich). Am Wohnhaus der Antragstellerin (Vorderfront) liegt die Zunahme \nzwischen 0,3 dB(A) (OG, nachts), 0,4 dB(A) (OG, tags) und 0,5 dB(A) (EG, tags und \nnachts).\n\n20\n\nObwohl damit die prognostizierten Immissionswerte erkennbar oberhalb dessen \nliegen, was die DIN 18005 als Orientierungswerte für reine Wohngebiete mit 40 \ndB(A) (nachts) und 50 dB(A) (tags) vorgibt, erreichen sie kein Maß, das unter \nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die vorläufige Außervollzugsetzung \nrechtfertigen würde. Die Überschreitung der Orientierungswerte ist in erster Linie auf \ndie Vorbelastung durch den Kraftfahrzeugverkehr auf der I.-----------straße \nzurückzuführen. Diese Vorbelastung wirkt sich für das Grundstück der Antragstellerin \nschutzmindernd aus, da sie ihrerseits nicht unzumutbar ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n22\n\nDie planbedingte Steigerung der Immissionswerte liegt (teilweise deutlich) \nunterhalb 3 dB(A). Eine solche Pegeländerung ist vom menschlichen Gehör kaum \nwahrnehmbar. Allein die fehlende Wahrnehmbarkeit vermag zwar die Zumutbarkeit \nvon Lärmsteigerungen nicht zu begründen, doch ist hier zu berücksichtigen, dass \nsich die ermittelten absoluten Werte mit nachts maximal 49,6 dB(A) (Haus OG) und \ntags höchstens 59,7 dB(A) (Haus OG) im Rahmen dessen bewegen, was in Dorf- \nund Mischgebieten zulässig ist und damit eindeutig unterhalb der Schwelle zur \nGesundheitsgefährdung liegen.\n\n23\n\nHinzu kommt, dass die Anlage ausschließlich der Erschließung eines reinen \nWohngebiets dienen soll. Derartiger Erschließungsverkehr ist vom Grundsatz her \nunvermeidbar und stellt eine normale Belastung in Wohngebieten dar. Von der \numgebenden - ebenfalls im reinen Wohngebiet liegenden - Bebauung ist dieser \nVerkehr regelmäßig hinzunehmen.\n\n24\n\nOVG NRW, Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D \n33/99.NE.\n\n25\n\nDies gilt hier auch vor dem Hintergrund, dass das Grundstück der Antragstellerin \nnicht im Plangebiet liegt und sie in Folge dessen nicht an den erweiterten \nNutzungsmöglichkeiten durch die Festsetzung überbaubarer Flächen partizipiert, \nsondern vielmehr einseitig durch den zusätzlich hervorgerufenen Verkehr belastet \nwird. Denn die Überplanung des hier streitgegenständlichen Gebiets stellt eine im \nInteresse des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden erwünschte \nNachverdichtung des innerstädtischen Siedlungsbereichs dar.\n\n26\n\nOVG NRW, Urteile vom 11. Januar 2001 - 7a D \n33/99.NE und vom 5. Juni 2001 - 10a D 213/98.NE -, \nBRS 64 Nr. 38.\n\n27\n\nDas Plangebiet war bereits zuvor mit den Gebäuden des ehemaligen \nKinderheims bebaut und vollständig von Wohnbebauung umgeben. Die gewählte \nForm der Erschließung dieses nachverdichteten Bereichs ist angesichts der vom \nPlangeber vorgefundenen baulichen Situation letztlich nicht zu beanstanden.\n\n28\n\nAuch mit der konkreten Ausgestaltung der südlichen Zufahrt zum Plangebiet trägt \ndie Planung dem Interesse der Antragstellerin, zusätzliche Immissionen möglichst \ngering zu halten, in verschiedener Hinsicht Rechnung. Die Anlage zur inneren \nErschließung des Baugebiets verläuft nicht unmittelbar entlang ihres Grundstücks, \nsondern folgt im Wesentlichen - neben der Verbreiterung von 3 m auf 5,50 m zu der \ndem Grundstück abgewandten Seite sind lediglich im Kurvenverlauf leichte \nVeränderungen geplant - der bereits vorhandenen ehemaligen Zufahrt zum \nKinderheim. Zwischen den Grundstücksgrenzen und der Erschließungsstraße ist ein \ndeutlicher Abstand von mindestens 13 m bis 20 m vorgesehen. Der dazwischen \ngelegene Grünstreifen ist im Bebauungsplan als Parkanlage festgesetzt. Darüber \nhinaus ist die neue Erschließungsstraße im Bebauungsplan als verkehrsberuhigter \nBereich vorgesehen. Entsprechend der dort vorgeschriebenen Schrittgeschwindigkeit \n(vgl. § 42 Abs. 4a Nr. 2 StVO) - bei der Immissionsabschätzung vom 4. Mai 2004 \nhatte die Antragsgegnerin noch eine Geschwindigkeit von 30 km/h zu Grunde gelegt \n- ist nur mit geringen Immissionen zu rechnen. Die Lärmsteigerungen zu Lasten des \nGrundstücks der Antragstellerin, die sich aus der Lärmabschätzung der Verwaltung \nergeben, beruhen auf der Annahme des ungünstigsten Falls und sind nach \nEinschätzung des Senats theoretischer Natur. Es wird nicht der gesamte \nErschließungsverkehr über den in der Nähe des Grundstücks der Antragstellerin \nverlaufenden Teil der Erschließungsanlage stattfinden, da die den Planbereich von \nSüdwesten nach Nordosten durchziehende Erschließungsstraße von zwei Seiten \nangefahren werden kann. Zum einen im Südwesten von der südlich des \nAntragstellergrundstücks verlaufenden I.-----------straße und zum anderen vom \nG. -L. -Weg, nördlich des Plangebiets.\n\n29\n\nZudem dürfte - anders als bei der Immissionsabschätzung vom 4. Mai 2004 \nangenommen - nicht mit nennenswerten Schleichverkehren zu rechnen sein. Die \nAntragsgegnerin hat insoweit plausibel dargelegt, dass für Fahrbeziehungen \nzwischen W. und der F1. Innenstadt insbesondere auf Grund der begrenzten \nGeschwindigkeiten eine „Abkürzung\" durch das Plangebiet zeitaufwändiger und \ndamit unattraktiver ist als z. B. die Strecke über K.-----allee und I1. Straße.\n\n30\n\nGegen die Zumutbarkeit der zu erwartenden zusätzlichen Immissionen spricht \nschließlich nicht, dass das Grundstück der Antragstellerin von mehreren Seiten \nImmissionen ausgesetzt ist; unmittelbar südlich verläuft die mit etwa 3050 \nKraftfahrzeugen pro Tag befahrene I.-----------straße , westlich und nördlich die neue \nErschließungsstraße. Die Erschließungsstraße hält - wie bereits dargestellt - mit 13 \nm bis 20 m erhebliche Abstände zum Grundstück der Antragstellerin ein und wird \nzudem durch die festgesetzte Parkanlage abgeschirmt. Zudem folgt die \nErschließungsstraße dem Verlauf der vorhandenen Zufahrt zum Kinderheim, so dass \ndas Grundstück der Antragstellerin nicht erstmals Kraftfahrzeugverkehr von diesen \nSeiten ausgesetzt ist.\n\n31\n\nBedenken, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit die Abschätzung der Lärmwerte \ndurch das Amt 61 der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2004 heranzuziehen, bestehen \nnicht. Die seitens der Antragstellerin insoweit geltend gemachten Einwände hat die \nAntragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 16. März 2005 in nachvollziehbarer Weise \nausgeräumt. Zur Erläuterung der Aufteilung der Verkehre auf die Tag- bzw. Nachtzeit \nverweist die Antragsgegnerin darauf, dass das Programmsystem „Soundplan 6.2\" \nverwendet worden sei, das neben verschiedenen anderen Gesichtspunkten \n(prozentuale Lkw-Anteile, zulässige Höchstgeschwindigkeit, Fahrbahnbelag usw.) \nauch die Aufteilung des Verkehrsaufkommens auf Tag- und Nachtzeiten \nberücksichtige. Im Rahmen der Verkehrszählung im Mai 2000 hat die \nAntragsgegnerin in Stundenintervallen angegebene Belastungszahlen - auch für die \nNachtzeit - ermittelt. Bedenken gegen die zutreffende Ermittlung der Zahlen, \neinwandfreie Eingabe in das Programmsystem oder die Anwendbarkeit dieses \nProgramms drängen sich weder auf noch hat die Antragstellerin Entsprechendes \nvorgetragen. Soweit die Antragstellerin die Einstellung einer unzutreffenden \nVorbelastung im Bereich der künftigen Erschließungsstraße beanstandet - 20 \nKraftfahrzeuge pro Tag statt nur sechs Kraftfahrzeuge, ausschließlich an Werktagen \nzwischen ca. 7.30 und 18.00 Uhr - gibt dies für eine Unzumutbarkeit der durch die \nPlanung hervorgerufenen Belastungen nichts her. Angesichts der oben dargestellten \nUmstände - Funktion und Ausgestaltung der Erschließungsanlage; insbesondere \nAbstand zum Grundstück der Antragstellerin - sind auch unter Berücksichtigung der \ngeringeren, seitens der Antragstellerin behaupteten Vorbelastung die durch den \nBebauungsplan bedingten Immissionen hinzunehmen. Für eine fehlerhafte \nErmittlung der Vorbelastung durch den Verkehr auf der I.-----------straße sind \nebenfalls keine Anhaltspunkte auszumachen. Mit der automatischen \nVerkehrszählung vom 17. bis zum 18. Mai 2000 ist eine Gesamtbelastung von 3046 \nKraftfahrzeugen (von SW nach NO 1385 Kfz/24h und von NO nach SW 1661 \nKfz/24h) ermittelt worden. Dass - wie die Antragstellerin vorträgt - auf Grund des \nFahrtziels S. ein Großteil des Verkehrs bis 18.00 Uhr stattfindet und in den \nAbend- und Nachtstunden nur wenige Fahrzeuge die I.-----------straße befahren, \nlässt sich den Messprotokollen zumindest für die Abendstunden so nicht entnehmen. \nVielmehr wurden in der Zeit von 18.00 bis 19.00 Uhr noch 197 Kraftfahrzeuge, von \n19.00 bis 20.00 Uhr 195 Kraftfahrzeuge und von 20.00 bis 21.00 Uhr 160 \nKraftfahrzeuge gezählt (die maximale Belastung pro Stunde am Messtag lag bei 273 \nKraftfahrzeugen in der Zeit von 16.00 bis 17.00 Uhr). Erst in der Zeit zwischen 21.00 \nund 22.00 Uhr ging die Zahl auf 66 Kraftfahrzeuge zurück. Im Übrigen würde sich ein \nüberhöhter Ansatz zu Gunsten der Antragstellerin auswirken. Sollte der Nachtverkehr \n(maßgeblich ist insoweit die Belastung von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) tatsächlich \ngeringer sein, würde dies zu einer niedrigeren Gesamtbelastung ihres Grundstücks \nin der Nachtzeit führen als in der Lärmabschätzung angenommen. Ferner ist nicht \ndavon auszugehen, dass bei der Immissionsberechnung der der Terrasse \nvorgelagerte Wintergarten mit seiner abschirmenden Wirkung für den \nTerrassenbereich unberücksichtigt geblieben ist. Dem schlüssigen Vortrag der \nAntragsgegnerin, mit dem der Winkelbereich der einfallenden Immissionen unter \nAngabe der Winkelgrade konkretisiert worden ist, ist die Antragstellerin nicht \nentgegengetreten.\n\n32\n\nAuch durch die Festsetzung einer öffentlichen Parkplatzfläche westlich des \nGrundstücks der Antragstellerin sind keine einen schweren Nachteil begründenden \nBeeinträchtigungen zu befürchten. Die Gesamtbreite der ausgewiesenen Fläche von \n20 m lässt lediglich ein Abstellen von maximal acht Personenwagen zu. Vom \nGrundstück der Antragstellerin ist die Fläche zudem durch einen als Parkanlage \nfestgesetzten, 8 m breiten Grünstreifen getrennt. Ferner ist im Hinblick auf die \nParkplatzfläche eine Vorbelastung zu verzeichnen, da sich bereits in der \nVergangenheit in diesem Bereich zum Kinderheim gehörende Stellplätze \nbefanden.\n\n33\n\nUnabhängig von einer möglichen Außervollzugsetzung wegen drohender schwerer \nNachteile für die Antragstellerin, könnten Gesichtspunkte, die für die Unwirksamkeit \ndes Bebauungsplans vorgebracht werden, nach der Rechtsprechung der mit \nNormenkontrollverfahren befassten Senate des beschließenden Gerichts allenfalls \ndann eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der \nNormenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren \noffensichtlich Erfolg haben wird. Die Gründe, die die Antragstellerin selbst für die \nUnwirksamkeit der angegriffenen Norm anführt, lassen eine solche Annahme nicht \nzu.\n\n34\n\nEs ist bei summarischer Prüfung nicht offensichtlich, dass der hier in Rede stehende \nBebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB a. F.). \nDie Planrechtfertigung ist dann gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem \nInhalt auf die städtebauliche Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen \nKonzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. \nWelche städtebaulichen Ziele sich die Gemeinde setzt, liegt in ihrem Ermessen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1969 - \nIV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 305 und vom 5. \nJuli 1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309, 312 sowie \nBeschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, NVwZ \n1999, 1338.\n\n36\n\nNicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen \nplanerischen Missgriffen.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C \n64.70 -, BRS 24 Nr. 1.\n\n38\n\nDaran gemessen spricht nichts dafür, dass der streitige Bebauungsplan dem \nErforderlichkeitsgebot widerspricht. Grund für die Planung war ausweislich der \nBegründung des Bebauungsplans, die durch die Aufgabe des Kinderheims „Haus \nI2. „ nicht mehr genutzte Fläche durch Überplanung einer qualitativ \nhochwertigen Wohnbebauung in Form von individuell gestaltbaren \nEinfamilienhäusern auf großzügigen Grundstücken zuzuführen (vgl. III.1. der \nPlanbegründung). Die Planrechtfertigung ist nicht etwa zu verneinen, weil - wie die \nAntragstellerin vorträgt - auf Grund des Bevölkerungsrückgangs im Stadtgebiet der \nAntragsgegnerin keine Wohnbebauung erforderlich gewesen sei. Abgesehen davon, \ndass die Antragsgegnerin in Untersuchungen zur Bevölkerungsermittlung eine \nWohnraumnachfrage u. a. nach Einfamilienhäusern festgestellt hatte, ist eine \nBedarfsanalyse im Rahmen der städtebaulichen Rechtfertigung nicht \nerforderlich.\n\n39\n\nBVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB \n21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86.\n\n40\n\nBedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans \nbestehen nicht. Insbesondere lassen sich die maximal zulässigen Traufhöhen \nhinreichend genau ermitteln. Der obere Bezugspunkt ist mit der Traufe zweifelsfrei \nbestimmt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Haus \nmehrere Traufseiten hat, da das Maß der Traufhöhe als Höchstgrenze anzusehen \nist. Außerdem sind die Satteldächer nach Ziffer II.1.2 der Gestaltungsfestsetzung nur \n„symmetrisch gleichhüftig\" zulässig, so dass sich je Gebäude ohnehin stets \neinheitliche Traufhöhen ergeben. Die Festsetzung des Bebauungsplans zum unteren \nBezugspunkt ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Die textliche Festsetzung Nr. I.2.1 \nnimmt auf die gemittelte Höhe der fertig ausgebauten Verkehrsfläche bzw. mit Geh-, \nFahr- und Leitungsrechten zu belastenden Fläche (Belastungsfläche) an der der \nTraufseite des Gebäudes zugewandten Straßenbegrenzungslinie (bzw. \nFlächenbegrenzungslinie der Belastungsfläche) zwischen den Schnittpunkten der \nVerlängerung der äußeren Seitenwände des Gebäudes mit der \nStraßenbegrenzungslinie (bzw. Flächenbegrenzungslinie der Belastungsfläche) \nBezug. Sämtliche Gebäude im Plangebiet sind durch Festlegung der Firstrichtung mit \nder Traufseite nur einer Verkehrsfläche oder Belastungsfläche (über die das \nGrundstück erschlossen wird) zugeordnet. Da die gemittelte Höhe maßgeblich ist, \nlässt sich der Bezugspunkt auch bei - wie hier - erheblich geneigten Verkehrsflächen \nohne weiteres bestimmen. Schließlich ist auch die Höhe, mit der die \nStraßenbegrenzungslinie bzw. Flächenbegrenzungslinie zu Grunde zu legen ist, \nausreichend bestimmt. Die öffentlichen Verkehrsflächen und die mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zu belastenden Flächen sind zwar nicht bzw. noch nicht in dem \nZustand vorhanden, den sie nach dem Ausbau erhalten sollen. Die Antragsgegnerin \nhat jedoch den Höhenverlauf der künftigen Verkehrsflächen in den mit \nZugehörigkeitsvermerk zum Bebauungsplan versehenen Plänen des Tiefbauamtes \nmittels eines Achsenplans sowie vier Längsschnitten und fünf Querschnitten \numfassend festgelegt. Das hat zur Folge, dass auch schon vor der endgültigen \nHerstellung der Verkehrsflächen - der Tiefbauverwaltung verbleibt insoweit kein \nSpielraum - die im Bebauungsplan festgesetzten Bezugspunkte bestimmt werden \nkönnen.\n\n41\n\nIm Rahmen der Abwägung sind der Antragsgegnerin ebenfalls keine offensichtlichen \nMängel unterlaufen, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen könnten.\n\n42\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Verkehrsimmissionen. Die Antragsgegnerin hat \nErmittlungen zur künftigen Verkehrssituation (u. a.) in Bezug auf das Grundstück der \nAntragstellerin vorgenommen. Neben einer Verkehrszählung auf der I.-----------straße \nim Mai 2000, bei der eine Belastung mit 3046 Kraftfahrzeugen pro Tag ermittelt \nworden ist, hat sie durch das Amt 61 eine Abschätzung der Lärmsteigerung \nvornehmen lassen. Dabei wurde eine Zunahme von etwa 220 bis 240 Kfz (bzw. \nmaximal 300 Kfz bei Berücksichtigung zusätzlicher Schleichverkehre) errechnet. Die \nprognostizierten Steigerungen der Lärmwerte lagen zwischen 0,3 dB(A) an der \nVorderfront des Wohnhauses zu Nachtzeit und 2,4 dB(A) nachts im Gartenbereich. \nDass sich der Rat der Antragsgegnerin dabei nicht zusätzlich auf ein externes \nGutachten gestützt hat, begründet kein offensichtliches Ermittlungsdefizit, da sich die \nhinzukommenden Fahrten pro Tag im Rahmen der normalen Belastung von \nErschließungsverkehr in Wohnbereichen bewegen.\n\n43\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 11. Januar \n2001 - 7a D 33/99.NE -.\n\n44\n\nDie Konflikte zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Berücksichtigung \nder Wohnraumbedürfnisse und der Eigentumsbildung weiter Teile der Bevölkerung \n(vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) und dem Interesse der Antragstellerin, von einer \nImmissionszunahme möglichst verschont zu bleiben, hat der Rat der \nAntragsgegnerin gesehen und in vertretbarer Weise gelöst. Das Konzept der \nAntragsgegnerin zur inneren Erschließung ist insbesondere von einer zweiseitigen \nAnbindung des Plangebiets getragen. Danach soll neben der Anbindung von Norden \nüber die G. -L. -Straße zusätzlich eine Erschließung von Süden über die I.----\n-------straße erfolgen. Diese zweite Erschließung von Süden, die sich im \nWesentlichen am Verlauf der schon zuvor vorhandenen Zuwegung zum Kinderheim \norientiert, beruht nach der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer V.1.5.1) auf der \nErwägung, dass damit eine gleichmäßige Aufteilung der Mehrverkehre auf das \nvorhandene Straßennetz erfolgen kann. Daneben war Gesichtspunkt für eine \nergänzende Erschließung über die I.-----------straße , dass diese als \n„Wohnsammelstraße\" über eine signalisierte (d. h. mit einer Ampelanlage versehene) \nAnbindung an die I1. Straße (B 224) verfügt. Angesichts dessen, dass die \ndoppelte Erschließung in der besseren Anbindung der I.-----------straße an die \nI1. Straße mitbegründet ist, ist es unbedenklich, wenn es möglicherweise zu \nkeiner gleichmäßigen Verteilung der Mehrbelastung kommen wird. Dafür, dass der \nnördlichen Zufahrt keine eigenständige Funktion zukommen könnte, gibt es keine \nHinweise. Dass die Mehrzahl der Baufenster näher zum G. -L. -Weg als zur \nI.-----------straße angeordnet sind, steht dem Ziel, die Mehrbelastung zu verteilen, \nnicht entgegen, da - wie bereits dargelegt - die Anbindung an die signalisierte Zufahrt \nzur I1. Straße verbessert werden soll. Diesem Erschließungskonzept hat der \nRat der Antragsgegnerin in nicht offensichtlich abwägungsfehlerhafter Weise den \nVorrang gegenüber einer Erschließung des Plangebiets ausschließlich vom G. -\nL. -Weg aus eingeräumt. Die für die Antragstellerin zu erwartende \nImmissionssteigerung von voraussichtlich deutlich unter 3 dB(A) hat der Rat \ndemgegenüber in vertretbarer Weise als kaum wahrnehmbar eingestuft. Des \nweiteren hat er die gegenläufigen Belange durch Festsetzung eines 13 m bis 20 m \nbreiten Grünstreifens berücksichtigt. \n\n45\n\nVor dem Hintergrund dieses sachlich begründeten Erschließungskonzepts ist es \nnicht zu beanstanden, dass die zweite Erschließung zusätzliche Flächen in Anspruch \nnimmt und zudem im Plangebiet verschiedene Bäume gefällt werden müssen. \nSoweit die Antragstellerin den Verlust zahlreicher nicht ersetzbarer Bäume sowie die \nweitere Zerschneidung von Grünflächen rügt, hat der Rat der Antragsgegnerin die \nKonflikte gesehen - im Umweltbereicht (Ziffer 3.2.1) verweist er ausdrücklich auf die \nverschiedenen Biotoptypen und den strukturreichen Park mit altem Baumbestand auf \ndem ehemaligen Kinderheimgelände. Die Antragsgegnerin konnte diese Belange \naber in abwägungsfehlerfreier Weise zu Gunsten der Schaffung von Wohnbauland \nsowie der beidseitigen Erschließung des Baugebiets zurücktreten lassen und einen \nAusgleich durch Kompensationsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB \nsicherstellen.\n\n46\n\nVon einer nicht hinreichenden Berücksichtigung der Eigentumsrechte der \nAntragstellerin gem. Art. 14 GG im Rahmen der Abwägung ist ebenfalls nicht \nauszugehen. Die Antragsgegnerin meint, sie habe auf den Fortbestand der \nparkähnlichen und von Einblicken unbelasteten Ruhelage wegen der Festsetzungen \ndes Bebauungsplans Nr. 7/74 „C.--------allee „ vertrauen dürfen. Es ist bereits nicht \nersichtlich, wodurch ein solches Vertrauen geschaffen worden sein sollte, da in dem \nBebauungsplan Nr. 7/74 keine Parkflächen ausgewiesen waren; vielmehr war der \ngesamte Bereich ausweislich Ziffer II.4. der Planbegründung als Fläche für den \nGemeinbedarf „Kinderheim\" festgesetzt. Jedenfalls aber hat die Antragsgegnerin mit \nder teilweisen Aufhebung dieses Bebauungsplans (vgl. Ziffer IX. der \nPlanbegründung) den mit der hier streitgegenständlichen Planung verfolgten \nInteressen beanstandungsfrei den Vorrang eingeräumt. Im Rahmen der Abwägung \nführt die Antragsgegnerin insoweit aus, dass das Vertrauen am Erhalt des \nBaumbestandes und der parkähnlichen Landschaft gegenüber den öffentlichen \nInteressen zurücktreten müsse. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen seien die \nWohnbedürfnisse der Bevölkerung zu berücksichtigen. Es bestehe ein Bedarf an \nFlächen für anspruchsvolle Wohnbebauung; aus gesamtstädtischer und \nstadtentwicklungspolitischer Sicht eigne sich die Fläche gut als Standort für eine \nWohnungsbauentwicklung.\n\n47\n\nKein Abwägungsfehler ist ferner darin zu erblicken, dass die Antragsgegnerin \nkeine weiteren, über den landschaftspflegerischen Begleitplan hinausgehenden \nErmittlungen angestellt hat, welche Tierarten im Plangebiet angesiedelt sind und wie \nsich die geplante Bebauung auf deren Lebensraum auswirken wird. Dem steht nicht \nentgegen, dass der landschaftspflegerische Begleitplan für Teilflächen des \nPlangebiets im Hinblick auf die Lebensraumfunktion von einer hohen \nbioökologischen Wertigkeit ausgeht. Denn Anhaltspunkte dafür, dass im Plangebiet \nbesonders seltene oder schützenswerte Tiere ihren Lebensraum hatten, die weitere \nUntersuchungen hätten erforderlich machen können, hat die Bestandsaufnahme \nnicht ergeben.\n\n48\n\nFür die weiter gerügte nicht hinreichende Sicherung oder Konkretisierung der \nKompensationsmaßnahmen ist ebenfalls nichts ersichtlich. Der Senat lässt in diesem \nZusammenhang offen, ob es überhaupt der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen \nbedurft hätte, weil gem. § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ein Ausgleich nicht erforderlich \nist, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder \nzulässig waren; für das hier in Rede stehende Plangebiet war ausweislich Ziffer II.4 \nder Planbegründung bereits in dem Bebauungsplan Nr. 7/74 „C.--------allee „ die \nFestsetzung als Baugrundstück für den Gemeinbedarf „Kinderheim\" getroffen \nworden. Jedenfalls ist nach dem Umweltbericht (Ziffer VII.3.2.1) vorgesehen, den \nEingriff, der nicht durch entsprechende Maßnahmen vor Ort gemindert werden kann, \nauf einer Fläche aus dem städtischen Ersatzflächenpool von ca. 6,83 ha am „O.-------\n-weg „ in F. -G1. auszugleichen. In Anbetracht dessen, dass die \nAntragsgegnerin Eigentümerin der Flächen ist und anderweitige tatsächliche \nHindernisse nicht erkennbar sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass \ndie Realisierung der Ausgleichsmaßnahmen noch völlig offen ist.\n\n49\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. September \n2002 - 4 CN 1.02 -, BRS 65 Nr. 20; OVG Nds., \nUrteile vom 14. September 2000 - 1 K 5414/98 -, \nBRS 63 Nr. 66 und vom 22. März 2001 - 1 K 2294/99 \n-, BRS 64 Nr. 9.\n\n50\n\nEin Abwägungsmangel liegt schließlich nicht im Hinblick auf die Ausweisung \neines Spielplatzes Typ C in der Parkanlage etwa 30 m nördlich des Grundstücks der \nAntragstellerin vor. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass rund 200 m nördlich des \nPlangebiets ein mehr als 3.000 m² großer Spielbereich Typ B hergestellt worden ist. \nDer geplante Spielplatz Typ C soll Kleinkinder und jüngere Kinder bedienen. Die \nAntragsgegnerin beabsichtigt damit, ein kinder- und familiengerechtes Wohnangebot \nzu schaffen (vgl. Ziffer V.1.6.1 der Planbegründung). Die Lage des Spielplatzes im \nPlangebiet ermöglicht eine (weitgehend) gefahrlose Erreichbarkeit der Spielflächen. \nBeim Aufsuchen des nördlich des Plangebiets gelegenen Spielplatzes wären \nhingegen weitere Straßen zu queren. Sicherheitsaspekte waren nach dem Inhalt der \nPlanbegründung neben der Aufenthaltsqualität und Kontrollmöglichkeiten bei der \nWahl des Standortes ausschlaggebend.\n\n51\n\nSonstige Mängel, die zum Erfolg des Normenkontrollantrages im \nHauptsacheverfahren führen würden, sind jedenfalls nicht offensichtlich.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n54\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277663","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-21/10-b-9-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277663","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277663","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-21/10-b-9-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277663","retrieved":"2026-07-09 02:50:37.495375+00:00"}}