{"status":"available","doknr":"OLD277691","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0920.15A1415.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-20","aktenzeichen":"15 A 1415/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die\r\nVollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe\r\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger\r\nvor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer im Juni 1987 verstorbene H. C. war Eigentümer des Grundstücks\r\nN. I.---weg 31 (Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 341), auf dem die Spedition\r\nH. C. GmbH & Co. KG ihren Betrieb führt. Alleinerbin nach H. C.\r\nist die Klägerin. Das Eigentum an dem Grundstück wurde im Grundbuch am 8. März\r\n1988 auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin umgeschrieben. \n\n\r\n\r\n3\n\nDer Beklagte baute den N. I.---weg zwischen den Straßen In der N1. und\r\nJ. zwischen den Jahren 1975 und 1982 aus. Mit Bescheid vom 17. Dezember\r\n1987, gerichtet an \"Firma H. C. , N. I.---weg 31\" setzte der Beklagte\r\neinen Straßenbaubeitrag für das Grundstück über 11.668,86 DM fest. Der Bescheid\r\nwurde nach den Eintragungen in der Postzustellungsurkunde unter der Rubrik „bei\r\nEinzelperson, Einzelfirma, Rechtsanwalt usw.\" „dem Empfänger/Inhaber der\r\nEinzelfirma\" am 21. Dezember 1987 persönlich übergeben. Mit Schreiben vom 12.\r\nJanuar 1988 erhob Rechtsanwalt F. für „die Firma H. C. GmbH & Co\",\r\ndie er als Eigentümer des Grundstücks bezeichnete, Widerspruch. Mit Schreiben\r\nvom 3. Februar 1988 meldeten sich die jetzigen Prozessbevollmächtigten für eine\r\nReihe von Abgabepflichtigen für den Ausbau des N. I---wegs , u.a. auch für\r\n\"Herrn H C. /Spedition C. , N. I.---weg 31\" und wiederholten den\r\nWiderspruch. Mit Schreiben vom 22. Februar 1988 legten sie für die \"Spedition\r\nC. , N. I.---weg 31\" eine Vollmacht vor in Sachen \"C. ./. Stadt\r\nE1. \", die von der Klägerin unterschrieben war. \n\n\r\n\r\n4\n\nIn einem vorangegangenen Erschließungsbeitragsverfahren für dasselbe\r\nGrundstück war der Erschließungsbeitragsbescheid vom 17. November 1986 gegen\r\ndie Firma „G. C. Spedition\", aber unter der Privatanschrift des H. C.\r\ngerichtet, gegen den H. C. für die \"Möbelspedition H. C. GmbH\r\n& Co.\" Widerspruch erhob.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1998, der als Beitragspflichtige die\r\nFirma H. C. bezeichnete und am 19. Februar 1998 den\r\nProzessbevollmächtigten des vorliegenden Verfahrens zugestellt wurde, wies der\r\nBeklagte den Widerspruch gegen den Straßenbaubeitragsbescheid vom 17.\r\nDezember 1987 zurück. \n\n\r\n\r\n6\n\nMit der am 16. März 1998 erhobenen Klage hat sich die Klägerin als Alleinerbin\r\ndes H. C. gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Die ergangenen\r\nBescheide seien nichtig, da sie gegenüber einem Verstorbenen erlassen worden\r\nseien. Auch der Sache nach seien sie rechtswidrig, da die Beitragsforderung bereits\r\nverjährt sei. \n\n\r\n\r\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n\r\n\r\n8\n\nfestzustellen, dass der Heranziehungsbescheid vom 17. Dezember 1987 nichtig\r\nist, \n\n\r\n\r\n9\n\nhilfsweise, \n\n\r\n\r\n10\n\nden Heranziehungsbescheid vom 17. Dezember 1987 und den\r\nWiderspruchsbescheid vom 12. Februar 1998 aufzuheben. \n\n\r\n\r\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n\r\n\r\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n\r\n\r\n13\n\nEr hat die Klage für unzulässig gehalten, da der Bescheid gegen die H.\r\nC. GmbH & Co. KG habe gerichtet werden sollen, wie diese es auch\r\nverstanden habe. Damit sei der Bescheid zwar sachlich unrichtig, da der falsche\r\nAbgabenschuldner gewählt worden sei. Dies mache den Bescheid aber nicht nichtig.\r\nEine Anfechtung des Bescheides durch die Klägerin sei nicht möglich, da diese nicht\r\nAdressatin sei. \n\n\r\n\r\n14\n\nMit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\r\n\n\r\n\r\n15\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der\r\nKlägerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft. \n\n\r\n\r\n16\n\nSie beantragt,\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, dass durch den Bescheid\r\nvom 17. Dezember 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom\r\n12. Februar 1998 eine Beitragspflicht gegenüber H. C. oder ihr, der\r\nKlägerin, als dessen Gesamtrechtsnachfolgerin nicht begründet wurde. \n\n\r\n\r\n18\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n\r\n\r\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n\r\n\r\n20\n\nEr wiederholt und vertieft seine erstinstanzlich vorgetragene Auffassung. \n\n\r\n\r\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\r\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und den dazu\r\nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n22\n\nEntscheidungsgründe: \n\n\r\n\r\n23\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im\r\nErgebnis zu Recht abgewiesen, da sie unzulässig ist. Hinsichtlich der\r\nFeststellungsklage ist die Klägerin allerdings klagebefugt. Auch für eine\r\nFeststellungsklage bedarf es in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO\r\nder Klagebefugnis, wonach nur der zulässig eine Klage erheben kann, der geltend\r\nmacht, in seinen Rechten verletzt zu sein. \n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. zum Erfordernis einer Klagebefugnis auch bei einer Feststellungsklage\r\nBVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 - 1 C 35.00 -, BVerwGE 114, 356 (360); a. A.\r\nKopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 63.\n\n\r\n\r\n25\n\nAn einer solchen Klagebefugnis könnte es hier fehlen, wenn auszuschließen\r\nwäre, dass der Rechtsvorgänger der Klägerin, H. C. , Adressat des\r\nVerwaltungsaktes ist. Das ist jedoch nicht der Fall. \n\n\r\n\r\n26\n\nDer angefochtene Bescheid war an \"Firma H. C. \" gerichtet. Nach § 17\r\nAbs. 1 des Handelsgesetzbuches in der im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides\r\ngeltenden Fassung (Fassung des Handelsgesetzbuchs bis zum Inkrafttreten des\r\nHandelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998, BGBl. I S. 1474) - HGB a.F. - war\r\ndie Firma eines Kaufmanns der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte\r\nbetrieb und die Unterschrift abgab. Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne\r\nGesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betrieb, hatte seinen\r\nFamiliennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu\r\nführen (§ 18 Abs. 1 HGB a.F.). Demgegenüber hatte gemäß § 19 Abs. 2 HGB a.F.\r\ndie Firma einer Kommanditgesellschaft den Namen wenigstens eines persönlich\r\nhaftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft\r\nandeutenden Zusatz zu enthalten. \n\n\r\n\r\n27\n\nDaraus ergibt sich, dass mit \"Firma H. C. \" die natürliche Person H.\r\nC. in seiner Eigenschaft als Kaufmann bezeichnet wurde. Dass dies unter der\r\nAnschrift geschah, unter der die Kommanditgesellschaft ihr Speditionsunternehmen\r\nbetrieb, macht die Gesellschaft noch nicht zum Adressaten, zumal H. C.\r\nunter dieser Anschrift vor seinem Tod geschäftlich erreichbar war. Da die Klägerin als\r\nAlleinerbin Gesamtrechtsnachfolgerin nach H. C. ist, ist sie in diese\r\nStellung als mögliche Adressatin gerückt. \n\n\r\n\r\n28\n\nSie hat jedoch kein Feststellungsinteresse nach § 43 Abs. 1 der\r\nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach muss die Klägerin ein als\r\nschutzwürdig anzusehendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art an\r\nder begehrten Feststellung haben. \n\n\r\n\r\n29\n\nZu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, dieses Feststellungsinteresse schon\r\ndeshalb verneinen zu können, weil der Bescheid nicht an H. C. , sondern\r\nan die Kommanditgesellschaft gerichtet gewesen sei, sodass die Klägerin als\r\nRechtsnachfolgerin von H. C. von dem Bescheid nicht betroffen sei. Der\r\nBescheid ist nämlich an H. C. gerichtet gewesen. Dies ergibt sich nicht nur\r\naus dem - wie oben im Rahmen der Klagebefugnis dargestellt - eindeutigen Wortlaut\r\nder Adressierung, die nichts dafür hergibt, dass eine Gesellschaft Adressat sein soll,\r\nsondern auch aus dem Umstand, dass als Eigentümer und damit Beitragspflichtiger\r\nim Grundbuch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides eben jener H. C.\r\neingetragen war, dessen Gesamtrechtsnachfolger die Klägerin ist. Das Grundbuch\r\nwar im genannten Zeitpunkt lediglich durch den Tod des H. C. unrichtig\r\ngeworden. Für eine Auslegung dahin, dass statt des bezeichneten H. C.\r\ndie KG Adressatin sein soll, ist kein Raum. Gerade die objektiven Umstände\r\naußerhalb des Wortlauts, nämlich die Tatsache, dass H. C. als Eigentümer\r\nim Grundbuch eingetragen und bis zu seinem Tod auch Beitragspflichtiger war,\r\nwährend die KG niemals Beitragspflichtige war, sprechen gegen eine solche dem\r\nWortlaut entgegenstehende Auslegung. Die Erklärung ist deshalb nach Wortlaut,\r\nSinn und Begleitumständen eindeutig, so dass für eine weitere Auslegung kein Raum\r\nist. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 591\r\n(592).\n\n\r\n\r\n31\n\nOb, wie das Verwaltungsgericht meint und worauf der Beklagte noch einmal in\r\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat, die H. C.\r\nGmbH & Co. KG den Bescheid ebenso wie der Beklagte als auf die Gesellschaft\r\nbezogen behandelt hat, spielt für die Frage, wer Adressat des Bescheides ist, keine\r\nRolle. Dies könnte nur bedeutsam sein, wenn nach den Grundsätzen der\r\nFalschbezeichnung die Beteiligten mit einem bestimmten Ausdruck etwas anderes\r\ngemeint hatten, als der Ausdruck bei objektiver Betrachtungsweise bezeichnet. \n\n\r\n\r\n32\n\n\"Falsa demonstratio non nocet\" vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar\r\n1997 - 3 A 554/93 -, NWVBl. 1997, 311; Urteil vom 26. Februar 1991 - 11 A 2284/88 -\r\n, NWVBl. 1991, 375. \n\n\r\n\r\n33\n\nDavon kann hier keine Rede sein. Der Adressat H. C. hat den\r\nangefochtenen Bescheid nicht empfangen mit dem Verständnis, dass nicht er,\r\nsondern die Gesellschaft Adressat sein solle. Er hat den Bescheid überhaupt nie\r\nempfangen, da er im Erlasszeitpunkt bereits tot war. Allein der Umstand, dass ein\r\nNichtadressat in Übereinstimmung mit der den Bescheid erlassenden Behörde meint,\r\ner sei Adressat, bewirkt nicht, dass der Bescheid einen anderen als den objektiv\r\nerklärten Inhalt erhält. \n\n\r\n\r\n34\n\nJedoch hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ein\r\nFeststellungsinteresse verneint. Denn zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass\r\ndurch den Bescheid eine Beitragsschuld des H. C. und damit im Wege der\r\nGesamtrechtsnachfolge der Klägerin nicht begründet wurde. Die Beteiligten streiten\r\nin Wirklichkeit darüber, ob die Gesellschaft verpflichtet worden sei. Eine solche\r\nFeststellung ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Dafür würde im Übrigen auch\r\nein Feststellungsinteresse der Klägerin fehlen. \n\n\r\n\r\n35\n\nAuch die hilfsweise erhobene Anfechtungsklage ist unzulässig. Eine\r\nAnfechtungsklage setzt nämlich voraus, dass ein Verwaltungsakt angegriffen wird (§\r\n42 Abs. 1 VwGO). Daran fehlt es hier. Der Bescheid ist mangels Bekanntgabe an\r\nden Adressaten H. C. rechtlich nicht existent geworden (§ 12 Abs. 1 Nr. 3\r\nBuchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG\r\nNRW - i.V.m. § 124 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). \n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. zur Qualität eines nicht bekannt gegebenen Bescheides als Nichtakt\r\nBVerwG, Urteil vom 21. November 1986 - 8 C 127/84 -, NVwZ 1987, 330; OVG\r\nNRW, Beschluss vom 30. Juli 2004 - 15 A 3896/02 -, NJW 2004, 3730 f.\n\n\r\n\r\n37\n\nGegen einen solchen nicht existent gewordenen Bescheid - im Gegensatz zu\r\neinem nur nichtigen Bescheid, der keine innere Wirksamkeit entfaltet - kann eine\r\nAnfechtungsklage nicht gerichtet werden. \n\n\r\n\r\n38\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 42 Rn. 4; Happ, in: Eyermann, VwGO,\r\n11. Aufl., § 42 Rn. 11; von Albedyll, in: Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 42 Rn. 9.\n\n\r\n\r\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über\r\ndie vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711\r\nder Zivilprozessordnung. \n\n\r\n\r\n40\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\r\nVwGO nicht vorliegen. \n\n\r\n\r\n\r\n\r\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277691","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-20/15-a-1415-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277691","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277691","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-20/15-a-1415-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277691","retrieved":"2026-07-09 02:50:39.922752+00:00"}}