{"status":"available","doknr":"OLD277722","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0919.8B1607.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"8 B 1607/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 15. September 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts nicht in Frage. Auch soweit die Antragsteller den Umfang der \nVorwegnahme der Hauptsache dadurch beschränken, dass sie im \nBeschwerdeverfahren nur noch den Antrag aufrecht erhalten, \n\n4\n\nder Antragsgegnerin zu untersagen, bei der \nDurchführung des Großen Zapfenstreichs am \n21. September 2005 auf dem Roncalliplatz in Köln \nreligiös-christliche Elemente (Befehl: Helm ab zum \nGebet!, Choral: \"Ich bete an die Macht der Liebe\") zu \nverwenden, \n\n5\n\nkann das Beschwerdevorbringen den Antragstellern nicht zum Erfolg \nverhelfen.\n\n6\n\nAuch hinsichtlich des eingeschränkten Begehrens haben die Antragsteller, ein \nReligionslehrer und ein Theologe, keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend \ndavon ausgegangen, dass die Verwendung christlich-religiöser Symbole beim \nGroßen Zapfenstreich, der zum 50-jährigen Bestehen der Bundeswehr vor dem \nKölner Dom stattfinden soll, die Antragsteller nicht in ihrem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 \nGG geschützten Grundrecht auf freie und ungestörte Religionsausübung verletzt. \nInsbesondere gewährt Art. 4 GG dem Einzelnen kein Recht darauf, von fremden \nGlaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont \nzu bleiben.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 - 2 \nBvR 1436/02 -, BVerfGE 108, 282, und Beschluss \nvom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, \n1.\n\n8\n\nInsoweit ist verfassungsrechtlich lediglich in Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs. 4 WRV \ngarantiert, dass niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur \nTeilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform \ngezwungen werden darf. \n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf den Kruzifix-\nBeschluss des BVerfG vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1, die \nGrenzen des Schutzes Einzelner gegen staatliches Handeln mit religiösen Bezügen \naufgezeigt. Diese auch von den Antragstellern angeführte Entscheidung lässt sich \ndemgegenüber nicht als Beleg dafür heranziehen, dass jeder Staatsbürger jeden \nVerstoß gegen die staatliche Neutralitätspflicht unabhängig von seiner tatsächlichen \nBetroffenheit als subjektiven Verstoß gegen die eigene Glaubensfreiheit rügen kann. \nDie von den Antragstellern aus dem Zusammenhang gerissenen Passagen des \nBeschlusses betreffen nur solche Situationen, in denen der Einzelne \"ohne \nAusweichmöglichkeit dem Einfluss eines bestimmten Glaubens [...] ausgesetzt ist\". \nDas BVerfG hat die Anbringung von Kreuzen in Schulklassen nicht nur deshalb als \nVerstoß gegen die negative Glaubensfreiheit und das Erziehungsrecht von Eltern \nangesehen, weil die Schüler dem Kreuz \"von Staats wegen\" ausgesetzt sind, \nsondern auch und gerade wegen der aus der Schulpflicht folgenden \nUnausweichlichkeit beim alltäglichen \"Lernen unter dem Kreuz\". Die Beschwerde \nlässt nicht erkennen, weshalb die Verwendung christlich-religiöser Elemente beim \nGroßen Zapfenstreich in Köln die in Bonn wohnenden und nicht zur Teilnahme \nverpflichteten Antragsteller \"in unausweichlicher Weise\" betreffen sollte. Auch wenn \ndie Antragsgegnerin eine mediale Breitenwirkung des durch religiöse Symbolik \ngeprägten Zapfenstreichs herzustellen sucht, können die Antragsteller diesem \nungeachtet der Reichweite moderner Kommunikationsmittel ohne Weiteres aus dem \nWeg gehen. In welcher Form sie gleichwohl - als Staatsbürger und Christen - unter \nVerstoß gegen ihre Religionsfreiheit vereinnahmt werden könnten, ist nicht \nansatzweise ersichtlich.\n\n10\n\nInwieweit die traditionelle Einbeziehung von christlicher Symbolik (Gelegenheit \nzum stillen Gebet nach dem Befehl \"Helm ab zum Gebet\"; instrumentelle Darbietung \ndes Kirchenliedes \"Ich bete an die Macht der Liebe\") mit der dem Staat objektiv-\nrechtlich gebotenen religiös-weltanschaulichen Neutralität vereinbar ist und als vom \nStaat selbst eingesetztes Ritual noch seine Rechtfertigung in der - das Bedürfnis \nnach Gottesdienst und Seelsorge auch in den Streitkräften anerkennenden - \nVerfassungsbestimmung des Art. 140 GG i.V.m. Art. 141 WRV finden kann, ist nicht \nentscheidungserheblich und bedarf deshalb keiner Entscheidung. \n\n11\n\nUngeachtet der Frage, ob die Antragsteller aus einem etwaigen Verstoß gegen \ndie §§ 166, 189 StGB überhaupt einen Unterlassungsanspruch herleiten könnten, \nliegen deren Voraussetzungen offensichtlich nicht vor.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an \nNr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung \nvon Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525). Der Senat bewertet die \nBedeutung der Sache für die Antragsteller im Hinblick auf die Vorläufigkeit des \nEilverfahrens mit dem halben Auffangstreitwert. Er sieht davon ab, wegen der \nteilweise begehrten Vorwegnahme der Hauptsache einen höheren Streitwert \nfestzusetzen, weil die Antragsteller - im Sinne einer einstweiligen Regelung - im \nBeschwerdeverfahren nur noch einen Teil ihres ursprünglichen Begehrens aufrecht \nerhalten haben. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277722","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-19/8-b-1607-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 140","ref_norm":"140","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 136","ref_norm":"136","n":1},{"jurabk":"WRV","ref":"Art 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277722","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277722","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-19/8-b-1607-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277722","retrieved":"2026-07-09 02:50:43.275613+00:00"}}