{"status":"available","doknr":"OLD277724","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0919.12B1311.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"12 B 1311/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie \nProzesskostenhilfe bewilligt, soweit der Beschwerde stattgegeben wird. Im Übrigen \nwird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt.\n\nDer Antragsgegner wird unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses im \nWege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Betrieb des \nWaldorfkindergartens P. im Dezember des Jahres 2005 vorläufig unter dem \nVorbehalt des Widerrufs für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache eine \nAbschlagszahlung in Höhe von 5.020,00 EUR zu bewilligen und diese im Voraus des \nMonats Dezember 2005 zu leisten.\n\nSoweit darüber hinaus Abschlagszahlungen verlangt werden, wird die \nBeschwerde zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge werden \ngegeneinander aufgehoben.\n\nDie Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts wird \naufgehoben.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur in dem tenorierten \nUmfang begründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nur in dem aus den \nnachstehenden Gründen ersichtlichen Umfang hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ \n166 VwGO, \n\n3\n\n§ 114 ZPO). Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von \nProzesskostenhilfe sind erfüllt. \n\n4\n\nDie zulässige Beschwerde ist in dem tenorierten Umfang begründet. Die \ndargelegten Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen insoweit \ndie Änderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n5\n\nDer Senat geht bei der Auslegung des Begehrens des Antragstellers nach \ndessen Klarstellung durch das Schreiben vom 9. September 2005 gemäß § 88 \nVwGO davon aus, dass der Antragsteller für das gesamte Jahr 2005 weitere \nAbschlagszahlungen fordert, er darüber hinaus aber nach wie vor ausweislich seines \nSchreibens vom \n\n6\n\n22. August 2005 weitere Abschlagszahlungen von Januar bis Mai 2006 \nbegehrt.\n\n7\n\nFür die begehrte - zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache für den Monat \nDezember 2005 ist ein Anordnungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 VwGO gegeben. Der \nAntragsteller hat durch Vorlage entsprechender Berechnungen, die der \nAntragsgegner weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt hat, \nglaubhaft gemacht, dass er den Betrieb des Kindergartens auf der Grundlage der mit \nBewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2004 für das Jahr 2005 gewährten, \ngegenüber den Vorjahren deutlich gekürzten Abschlagszahlungen nicht weiterführen \nkann und den Betrieb daher angesichts der zurückgegangenen finanziellen Reserven \nund des ver-bleibenden Defizits ohne die begehrten, weiteren Abschlagszahlungen \nzum 1. De-zember 2005 insgesamt einstellen müsste.\n\n8\n\nFür den Zeitraum bis November 2005 ist danach ein Anordnungsgrund für die \nVorwegnahme der Hauptsache im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht \nglaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für den Antragszeitraum im Jahr 2006 \n(Januar bis Mai). Insoweit ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner bei \ngleichbleibender Sach- und Rechtslage dem Antragsteller nach dem Erlass dieses \nSenatsbeschlusses Abschlagszahlungen für das Jahr 2006 verweigern wird. \nAnsonsten steht es dem Antragsteller frei, zeitgerecht um einstweiligen Rechtsschutz \nnachzusuchen. \n\n9\n\nFür den Monat Dezember 2005 hat der Antragsteller auch einen \nAnordnungsanspruch auf die begehrte weitere Abschlagszahlung glaubhaft gemacht. \n\n10\n\nEin Anspruch ergibt sich jedoch nicht allein aus § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GTK. \nGemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sind dem Träger auf Antrag monatliche \nAbschlagszahlungen auf der Basis der zu erwartenden Betriebskosten zu leisten. \nNach § 23 Abs. 1 Satz 3 GTK sind bei bestehenden Einrichtungen die \nBetriebskosten des vorletzten Jahres - hier also die Betriebskosten des Jahres 2003 \n- unter Berücksichtigung von Personalkostenveränderungen zugrundezulegen.\n\n11\n\nAls im Rahmen der Prognose (\"zu erwartende Betriebskosten\" - § 23 Abs. 1 Satz \n2 GTK) zu berücksichtigende Personalkostenveränderungen sind im vorliegenden \nFall diejenigen Veränderungen im Personalbereich des Waldorfkindergartens P. \neinzubeziehen, die sich aufgrund der geänderten Bedarfsplanung des \nAntragsgegners und der damit einhergehenden Reduzierung der zu betreuenden \nGruppen in dem Kindergarten von zwei Gruppen auf nur noch eine Gruppe ergeben. \nEiner \n\n12\n\ndarüber hinausgehenden Förderung steht der allgemeine Förderungsvorbehalt \ndes \n\n13\n\n§ 18 Abs. 6 GTK entgegen, der auch im Rahmen der Festsetzung von \nAbschlagszahlungen nach § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GTK Geltung beansprucht. \nGemäß § 18 Abs. 6 GTK ist Voraussetzung für die Gewährung der \nBetriebskostenzuschüsse nach den Absätzen 2 und 4, dass die Errichtung der \nEinrichtung gemäß § 13 GTK gefördert wurde oder der örtliche Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe die Einrichtung als bedarfsentsprechend anerkannt hat und \nentsprechende Landesmittel zur Verfügung stehen. Diese - alternativen - \nVoraussetzungen sind nicht gegeben. \n\n14\n\nAusweislich des vom Antragsteller vorgelegten Zuwendungsbescheides vom 19. \nNovember 1990 ist die Errichtung auf der Grundlage des Kindergartengesetzes und \ndamit nicht nach § 13 GTK erfolgt. Eine Anerkennung des Kindergartenbetriebs mit \nzwei Gruppen als bedarfsentsprechend seitens des Antragsgegners als dem \nörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe liegt ebenfalls nicht vor; die aktuelle \nBedarfsplanung des Antragsgegners, die in einem auf die Leistung von \nAbschlagszahlungen beschränkten Verfahren nicht zu überprüfen ist, geht vielmehr \nvon einem im Kindergarten des Antragstellers zu realisierenden Betreuungsbedarf \nvon nur noch einer Gruppe aus.\n\n15\n\nNach der in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung ergibt sich der Anspruch des Antragstellers auf die \nGewährung von Abschlagszahlungen jedoch aus § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GTK \ni.V.m. § 29 Abs. 2 GTK. Gemäß § 29 Abs. 2 GTK werden Tageseinrichtungen, die \nbei Inkrafttreten des Gesetzes bereits Betriebskostenzuschüsse erhalten, \nabweichend von § 18 Abs. 6 GTK weiter gefördert. Die Voraussetzung für das \nEingreifen des Bestandsschutzes nach § 29 Abs. 2 GTK ist gegeben. Für den \nWaldorfkindergarten sind bereits im Jahr 1991 und damit vor dem Inkrafttreten des \nGTK Betriebskostenzuschüsse nach dem Kindergartengesetz vom \nLandschaftsverband Rheinland und vom P1. Kreis in Höhe von insgesamt \n144.272,09 DM bewilligt worden. Die Bewilligung von Betriebskostenzuschüssen ist \nim Jahr 1992 nach dem zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen GTK durch den \nP1. Kreis fortgesetzt worden (Zuschuss i.H.v. 246.336,12 DM). \n\n16\n\nIst die vorgenannte Tatbestandsvoraussetzung gegeben, ordnet § 29 Abs. 2 GTK \ndie weitere Förderung an. § 29 Abs. 2 GTK legt dabei ausdrücklich fest, dass \n\"abweichend von § 18 Abs. 6\" Tageseinrichtungen, die bei Inkrafttreten des \nGesetzes bereits Betriebskostenzuschüsse bereits erhalten, \"weiter gefördert\" \nwerden. Die unter der amtlichen Überschrift \"Bestandsschutz\" getroffene, im \nGesetzgebungsverfahren allerdings nicht begründete,\n\n17\n\nvgl. LT-Drucks. 11/1640 und 11/2330,\n\n18\n\nRegelung sieht danach eine weitere Förderung vor, die - und insoweit ist der \nWortlaut eindeutig - unabhängig davon zu erfolgen hat, ob die in § 18 Abs. 6 GTK \nnormierten Voraussetzungen für eine Betriebskostenförderung gegeben sind. Es \nkommt daher nicht darauf an, ob eine Investitionsförderung der Tageseinrichtung \nnach § 13 GTK erfolgt ist oder ob der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die \nEinrichtung als bedarfsentsprechend anerkannt hat. \n\n19\n\nErkennbarer Zweck der in zeitlicher Hinsicht - anders als § 29 Abs. 1 Satz 1 GTK \n- nicht befristeten Regelung ist es, wie sich aus ihrem Wortlaut und der Überschrift \nergibt, unabhängig von jedweder Bedarfsplanung den Bestand derjenigen \nEinrichtung zu schützen, zu deren Betrieb dem Träger der Einrichtung bereits \nZuschüsse gewährt wurden. Der Förderungsanspruch nach § 29 Abs. 2 GTK knüpft \nzudem lediglich an den geförderten Betrieb der Tageseinrichtung, also an die \nTatsache an, dass Tageseinrichtungen öffentliche Mittel erhalten, unabhängig davon, \nob die öffentlichen Mittel seinerzeit in Übereinstimmung mit dem \nKindergartenbedarfsplan gewährt wurden und auch unabhängig davon, ob der \nFörderung ein unanfechtbarer Zuwendungsbescheid zugrunde lag. \n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 1992 \n\n21\n\n- 8 B 3254/92 -.\n\n22\n\nDer pauschale Einwand des Antragsgegners, eine auf diese Weise bewirkte \nLoslösung der Betriebskostenförderung von der in § 10 GTK vorgeschriebenen \nBedarfsplanung würde sämtliche Jugendhilfeplanungen obsolet machen, ist in dieser \nAllgemeinheit nicht geeignet, zwingende Gründe für eine Korrektur der gesetzlichen \nRegelung entgegen deren eindeutigen Wortlaut aufzuzeigen. Abgesehen davon \nbleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, über die in der jeweiligen Bedarfsplanung \naufgenommenen Tageseinrichtungen hinaus weitere Tageseinrichtungen gesondert \nzu fördern. Eine derartige Entscheidung ist mit § 29 Abs. 2 GTK offensichtlich \ngetroffen worden. Die Bedarfsplanung nach § 10 GTK kann dies berücksichtigen und \nden durch die bestandsgeschützten Tageseinrichtungen abgedeckten Bedarf in die \njeweilige Planung mit einstellen. \n\n23\n\nZur Höhe der im Einzelfall zu gewährenden Förderung als Grundlage der \nfestzusetzenden Abschlagszahlungen verhält sich § 29 Abs. 2 GTK allerdings nicht, \ninsbesondere kann in Ermangelung etwaiger Übergangsregelungen nicht davon \nausgegangen werden, dass für die unter § 29 Abs. 2 GTK fallenden Einrichtungen \ndie Regelungen zur Betriebskostenförderung nach dem zum 1. Januar 1992 außer \nKraft getretenen und durch das GTK vollständig abgelösten,\n\n24\n\nvgl. LT-Drucks. 11/1640, S. 1 u. S. 31,\n\n25\n\nKindergartengesetzes vom 21. Dezember 1971 (GV NRW S. 534), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1990 (GV NRW S. 664), weitergelten. \n\n26\n\nEine hinreichend konkrete Bestimmung ergibt sich jedoch aus dem Sinn und \nZweck des Bestandsschutzes als Gewährleistung des Fortbestandes der im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des GTK zum 1. Januar 1992 bestehenden und \ngeförderten Einrichtungen. Zur Aufrechterhaltung des Bestandes dieser \nEinrichtungen sind die nach \n\n27\n\n§ 16 GTK anzuerkennenden Betriebskosten gemäß § 18 GTK zu bezuschussen \nund hierauf gemäß § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GTK Abschlagszahlungen zu leisten, \nwobei insoweit diejenigen Regelungen unanwendbar sind, die eine den Bestand der \nTageseinrichtung gefährdende Reduzierung der Betriebskostenförderung bewirken. \nEine derartige Bestandsgefährdung durch die Einbindung in die Bedarfsplanung des \nAntragsgegners und der hieraus resultierenden Reduzierung des \nBetriebskostenzuschusses auf diejenigen Betriebskosten, die sich bei der Betreuung \nlediglich einer Gruppe ergeben, hat der Antragsteller glaubhaft gemacht. Der \nAntragsteller hat durch Vorlage entsprechender Berechnungen, die der \nAntragsgegner weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt hat, \nglaubhaft gemacht, dass er den Betrieb des Kindergartens auf der Grundlage der mit \nBewilligungsbescheid vom 20. Dezember 2004 für das Jahr 2005 gewährten, \ngegenüber den Vorjahren deutlich gekürzten Abschlagszahlungen nicht weiterführen \nkann und den Betrieb daher angesichts der zurückgegangenen finanziellen Reserven \nund ohne die begehrten, weiteren Abschlagszahlungen zum 1. Dezember 2005 \ninsgesamt einstellen müsste.\n\n28\n\nDie hiernach zu leistende Abschlagszahlung setzt nach § 1 Abs. 2 der \nVerfahrensverordnung - GTK (VerfVO GTK) vom 17. Januar 1995 (GV NRW S. 108) \neine vorherige Bewilligung voraus. Die hierfür erforderliche Regelung durch einen \nBewilligungsbescheid kann im Wege der Änderung des angefochtenen \nBewilligungsbescheides vom 20. Dezember 2004 oder durch gesonderten Bescheid \nerfolgen. Die Regelung des Zeitpunkts der Auszahlung ergibt sich aus § 1 Abs. 6 \nVerfVO GTK i.d.F. der ÄnderungsVO vom 13. April 1999 (GV NRW S. 118). \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative, 188 Satz 2 \nVwGO. Der Senat hat mit Blick auf die geänderte Rechtsprechung zur Einordnung \nder Streitigkeiten betreffend Elternbeiträge nach § 17 GTK, \n\n30\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2002 - 16 B 2228/02 -, \n\n31\n\ndie Frage geprüft, ob die Verfahren betreffend die Gewährung von \nBetriebskostenzuschüssen und Abschlagszahlungen den - gerichtskostenpflichtigen - \nSubventionsverfahren gleichzustellen sind. Der Wortlaut des § 188 Satz 2 VwGO, \nder allgemein die Gerichtskostenfreiheit für Verfahren der Jugendhilfe anordnet, lässt \nmit Blick auf die Anknüpfung der Tageseinrichtungen an die jugendhilferechtliche \nRegelung in § 22 SGB VIII keinen Raum für eine Ausgliederung der die Finanzierung \ndieser Einrichtung betreffenden Streitigkeiten aus dem Geltungsbereich des § 188 \nSatz 2 VwGO. \n\n32\n\nDie Aufhebung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzlichen Verfahren \nerfolgt von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 GKG.\n\n33\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-19/12-b-1311-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-19/12-b-1311-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277724","retrieved":"2026-07-09 02:50:43.471979+00:00"}}