{"status":"available","doknr":"OLD277723","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0919.12A5239.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"12 A 5239/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung \neines Rechtsanwalts wird abgelehnt.\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung ist \nunbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i. V. m. §§ \n114, 121 Abs. 1 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n4\n\nDas berücksichtigungsfähige Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen \nZweifeln an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n5\n\nDie sinngemäße Annahme des Verwaltungsgerichtes, bei der materiell-rechtlich \nunzutreffenden Eintragung des Klägers als Person zu Nr. 2 in der Rubrik der \nSpätaussiedler nach § 4 BVFG habe es sich um einen Erklärungsfehler und nicht um \neinen Fehler in Willensbildung gehandelt, wird dadurch nicht erschüttert. Vor dem \nHintergrund der eindeutigen Angaben im Antrag auf die Ausstellung der \nBescheinigung vom 23. Dezember 1993, in dem beigefügten Aufnahmebescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 26. Mai 1993 (Seite 2 der Anlage), im \nRegistrierschein des Bundesverwaltungsamtes vom 26. November 1993 und nicht \nzuletzt in der vom Beklagten angelegten Karteikarte ergeben sich keinerlei \nAnhaltspunkte dafür, dass der Sachbearbeiter bei der Rechtsanwendung einer \nFehleinschätzung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes oder der \nanzuwendenden Vorschriften erlegen sein könnte und dem Kläger deswegen \nwillentlich einen besseren Status als beantragt zugesprochen hat. Die Streichung auf \nder Rückseite der Karteikarte erstreckt sich eindeutig und unmissverständlich auf die \nalternative Eintragung \"nach § 4 BVFG\" insgesamt. Dies entspricht auch der \nHandhabung des Antragsverfahrens im übrigen, namentlich den in die \nVerwaltungsvorgänge eingestellten Unterlagen. Eine - vom Kläger für sich in \nAnspruch genommene - Vorstellung, auch einem Ehegatten ohne deutsche \nVolkszugehörigkeit könne der Spätaussiedlerstatus zustehen, entbehrte damals und \nentbehrt auch heute jeglicher rechtlicher Grundlage, so dass bei einem mit der \nRechtslage vertrauten Sachbearbeiter auch eine nur theoretische Möglichkeit eines \nRechtsirrtums von vornherein nicht in Frage kommt. Ebenso wenig nachvollziehbar \nist, wie der Sachbearbeiter auf Grund des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nAktenvermerks des Landesversorgungsamtes S. -Q. vom 7. Mai 1993 zu \neiner fehlerhaften Willensbildung gekommen sein könnte. In dem Schriftstück wird \ndie lfd. Nr. 03 (= der Kläger) durch handschriftliche Eintragung ausdrücklich dem § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG zugeordnet, also als auf Antrag in den Aufnahmebescheid \neinzubeziehender Ehegatte klassifiziert. Die oberhalb dessen stehenden Angaben zu \nfrüherem Wohnsitz, und Volkszugehörigkeit beziehen sich ausschließlich auf die \nEhefrau des Klägers als Antragstellerin bzw. Bezugsperson im Hinblick auf den - \nnach dem zeitlichen Ablauf seinerzeit in Frage stehenden - Aufnahmebescheid. Um \neine bloße Ausfertigung handelt es sich - anders als der Kläger anzunehmen scheint \n- bei der streitbefangenen Bescheinigung nach § 15 BVFG nicht. \n\n6\n\nOffenbar war die ihr anhaftende Unrichtigkeit schon deswegen, weil sie sich aus \neiner den Beteiligten wie der Behörde bekannten Urkunde - dem auf die Eintragung \ndes Klägers als Ehegatte gerichteten Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung \nvom 23. Dezember 1993 - ergibt. \n\n7\n\nVgl. den Fall des BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 1985 - 7 B 193.85 -, \nNVwZ 1986, 198.\n\n8\n\nOffenbar ist nicht nur eine Unrichtigkeit, die \"sofort ins Auge springt\" und die sich \naus der schriftlichen Niederlegung selbst ergibt. Die Tatsachen, die die Unrichtigkeit \ndes Verwaltungsakts offenkundig machen, müssen sich nicht sämtlich aus diesem \nVerwaltungsakt ergeben. Zu berichtigen ist ein Verwaltungsakt gemäß § 42 Satz 1 \nVwVfG auch dann, wenn erst durch weitere im Zusammenhang mit dem Erlass des \nVerwaltungsakts bestehende Umstände die in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck \nkommende inhaltliche Unrichtigkeit für die Beteiligten unverkennbar und augenfällig \nwird. \n\n9\n\nVgl. auch OVG NRW, Urteil vom 15. März 1993 \n\n10\n\n- 12 A 2685/91 -, ZfB 134, 279.\n\n11\n\nGing der Wille der Behörde in dieser für den Adressaten erkennbaren Form von \nvornherein auf die Einbeziehung des Klägers in die Bescheinigung nach § 15 BVFG \nals Ehegatte zum Nachweis der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG, berührt die \nBerichtigung auch nicht etwa den materiellen Bestand des Verwaltungsaktes, \nsondern dient nur der Verwirklichung einer erkennbar gewollten Aussage.\n\n12\n\nDass die Behörde dem Kläger den Status als Spätaussiedler zuerkennen wollte, \nergibt sich auch nicht etwa aus der Beglaubigung der Kopie der ursprünglichen \nBescheinigung nach § 15 BVFG zum Zwecke der Einreichung bei der \nLandesversicherungsanstalt Westfalen zusammen mit dem seinerzeitigen \nFragebogen zur Herstellung von Versicherungsunterlagen nach dem \nFremdrentengesetz oder aus dem Antrag auf Versichertenrente vom 18. März 2003. \nMit der genannten Beglaubigung wurde lediglich die Übereinstimmung der Kopie mit \ndem Original bestätigt, das seinerzeit - im April 1994 - noch nicht berichtigt war; eine \nÜberprüfung des Originals auf seine inhaltliche Richtigkeit ist mit der Beglaubigung \nnicht verbunden. Bei dem Antrag auf Versichertenrente handelt es sich um einen \nsolchen des Klägers, der dementsprechend auch die Verantwortung für die \ninhaltliche Richtigkeit der Eintragungen trägt. Es fällt in seinen Risiko- und \nVerantwortungsbereich, wenn die Beklagte bei der Hilfestellung in die Spalte 6.4 des \nFormulars auf Grund vom Kläger vorgelegter Unterlagen eine missverständliche \nEintragung vornimmt. Dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass ihm trotz \ngegenteiliger Beantragung und unzweifelhaft nicht gegebener deutscher \nVolkszugehörigkeit der Status als Spätaussiedler zuerkannt würde, hält der Senat vor \ndem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage und unter Berücksichtigung der \nUmstände, die zur Ausstellung der Bescheinigung geführt haben, für eine bloße \nSchutzbehauptung. \n\n13\n\nDer Senat vermag schließlich auch nicht der Auffassung des Klägers zu \nfolgen,\n\n14\n\ndas Verwaltungsgericht hätte zu der Feststellung kommen müssen, die Beklagte \nhabe kein Ermessen ausgeübt. Zwar mag die Entscheidung darüber, ob die Behörde \nnach § 42 VwVfG von ihrem Recht auf Fehlerbeseitigung Gebrauch machen will, in \nihrem pflichtgemäßen Ermessen stehen und die Unterlassung dieser Ermessensaus-\nübung einen Ermessensfehler darstellen.\n\n15\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 1979 - 3 C 75.78 -\n\n16\n\n VerwRspr 31, 285\n\n17\n\nDie Ermessensausübung im vorliegenden Fall unterfällt aber den Besonderheiten \ndes sog. \"intendierten Ermessens\", das gerade bezüglich des Einschreitens gegen-\nüber rechtswidrigen Zuständen regelmäßig anzunehmen ist,\n\n18\n\n Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 39 \n\n19\n\n Rdnr. 35 und § 40 Rdnr. 28 m.w.N.\n\n20\n\nzu dem auch die Berichtigung offensichtlicher Unrichtigkeiten gezählt werden \nkann. Das bedeutet, dass in typischen Anwendungsfällen der Vorschrift zwar auch \neine Ab-wägungsentscheidung stattfinden muß, sich jedoch das Abwägungsergebnis \ndabei von selbst versteht und es deshalb keiner das Selbstverständliche \ndarstellenden Be-gründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG bedarf.\n\n21\n\n Vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 39 Rdnr. 35 mit\n\n22\n\n Hinweis u. a. auf BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997\n\n23\n\n- 3 C 22.96 - , BVerwGE 105, 55; OVG NRW,\n\n24\n\nUrteil vom 13. Juni 2002 - 12 A 693/99 - m.w.N.\n\n25\n\nDass der Sachbearbeiter bei der vorgenommenen Berichtigung hier besondere \nUmstände zu beachten und deshalb eine anderslautende Ermessensausübung als \ndie Berichtigung des Erklärungsfehlers zu erwägen hatte, läßt sich vorliegend auch \ndem Zulassungsantrag hingegen gerade nicht entnehmen. Den Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes hat insoweit schon das Verwaltungsgericht zutreffend \nabgehandelt. Auch in Hinblick auf die - seinerzeit ohnehin noch nicht aktuelle und \nnach 1995/96 noch gestaltbare - Altersversorgung bestand für den Kläger keine \nRechtfertigung dafür, auf die inhaltlich falsche Bescheinigung vertrauen zu dürfen. \n\n26\n\nNach dem Vorstehenden kommt auch eine Berufungszulassung nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten \nnicht in Betracht. Die Angriffe des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung \nwerfen keine Fragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der gesetzlichen \nGrundlage ohne Weiteres schon im Zulassungsverfahren klären lassen. \nDementsprechend kommt der Sache ferner nicht die behauptete grundsätzliche \nBedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu.\n\n27\n\n3. Die Berufung kann schließlich nicht wegen der geltend gemachten \nDivergenzen nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen werden.\n\n28\n\n Das Urteil des Bundessozialgerichtes vom 31. Mai 1990 - 8 RKn 22/88 - (NVwZ-\nRR 1991, 1) kommt schon vorn vornherein als Divergenzentscheidung nicht in \nBetracht, weil es nicht von einem dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug \nübergeordneten Gericht oder dem gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes gefällt worden ist.\n\n29\n\n Was das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Mai 1979 - 3 C 75.78 -\n\n30\n\n(VerwRspr 31, 285) betrifft, wäre eine die Berufung eröffnende Divergenz nur \ndann hinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich \nbestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen würde, mit dem die Vorinstanz \neinem in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten entscheidungstragenden \nRechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n32\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.\n\n33\n\nDas zeigt die Antragsschrift indes nicht auf, wenn sie lediglich behauptet, das \nVerwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob Ermessen eingeräumt und ob es ggf. \nordnungsgemäß betätigt worden sei. \n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n35\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n36\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO), §§ 66 Abs. 2 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-19/12-a-5239-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-19/12-a-5239-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277723","retrieved":"2026-07-09 02:50:43.377698+00:00"}}