{"status":"available","doknr":"OLD277720","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0919.10D36.03NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"10 D 36/03.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den \nBebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9.05 \"Konzentrationszone für Windenergieanlagen in \nH. \" vom 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und am 17. April \n2003, sowie die Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den \nBebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 9.08 \"Konzentrationszone für Windenergieanlagen in \nG. \" vom 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und am 17. April \n2003, und die jeweilige Verlängerungssatzung vom 16. Dezember 2004, bekannt gemacht am \n7. Januar 2005, sind unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen zwei Satzungen über die Anordnung einer \nVeränderungssperre jeweils einschließlich einer inzwischen beschlossenen \nVerlängerungssatzung, mit denen die Antragsgegnerin in Aufstellung befindliche \nBebauungspläne zur Einrichtung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen sichern \nmöchte.\n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 15. Februar 2001 fasste der Rat der Antragsgegnerin vier \nBeschlüsse, die in der Sitzungsniederschrift unter der Überschrift \"Beschluss zur Aufstellung \nvon Bebauungsplänen im Bereich der Konzentrationszonen\" dokumentiert sind. Zur \nBegründung hieß es in der Niederschrift über die Ratssitzung, in den Plangebieten solle die \n\"Zulassung von Windkraftanlagen nach Anlagentyp und Bauart geregelt werden\". \nAntragsteller, die entweder mindestens eine Anlage von mehr als 100 m Gesamthöhe oder \nmehr als zwei Anlagen in beliebiger Höhe planten, sollten zur Sicherstellung der \nstädtebaulichen Ordnung einen Vorhaben- und Erschließungsplan sowie ein Gutachten zur \nUmweltverträglichkeitsprüfung vorlegen. Bereits vorliegende Anträge, die diese \nVoraussetzungen erfüllten, sollten zurückgestellt werden. \n\n4\n\nDas Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9.05 \"H. \" befindet sich westlich, das \nPlangebiet des Bebauungsplanes Nr. 9.08 \"G. \" liegt südlich der Ortschaft G1. , die \nsüdlich des Stadtgebiets der Antragsgegnerin gelegen ist. Die vorgesehene Ausdehnung der \nPlangebiete betrug für den Bebauungsplan Nr. 9.05 etwa 1.500 m x 1.200 m (Fläche 216 ha.), \nfür den Bebauungsplan Nr. 9.08 etwa 500 m x 1.200 m (Fläche 125 ha.). Zu einer öffentlichen \nBekanntmachung dieser Aufstellungsbeschlüsse kam es zunächst offenbar nicht.\n\n5\n\nDer Rat der Antragsgegnerin beschloss am 13. Dezember 2001, das \nAufstellungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 9.05 \"H. \" nach § 12 Abs. 2 BauGB \nweiterzuführen. Die Grenzen des Plangebiets wurden auf Grund eines Übersichtsplans vom \n13. November 2001 neu bestimmt; geplant war die Errichtung von insgesamt neun \nWindenergieanlagen, von denen bereits zwei vorhanden waren. Für den Planbereich lagen \nGenehmigungsanträge für insgesamt 13 Anlagen vor. In der Folge wurde am 20. Februar \n2002 ein Scoping-Termin durchgeführt; hierbei legt die f. GmbH eine im Auftrag eines \nVorhabenträgers erarbeitete Umweltverträglichkeitsstudie vor. Am 10. Mai 2002 wurde der \nBeschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans vom 13. Dezember 2001 im Amtsblatt \nder Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung fand in \nder Zeit vom 21. Mai bis zum 7. Juni 2002 statt. In seiner Sitzung vom 13. Dezember 2002 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin eine Satzung über die Anordnung einer \nVeränderungssperre für das gesamte Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 9.05 \"H. \". In \nder Sitzungsvorlage hieß es zur Begründung, der Bebauungsplan sei erforderlich, um einen \nAusgleich zwischen Windkraftnutzern und betroffenen Anliegern zu finden und die \nstädtebauliche Ordnung zu sichern. Weiter hieß es:\n\n6\n\n\"Insofern besteht seitens der Verwaltung die Auffassung, zu verhindern, einzelne oder \nmehrere Anlagen auf der Rechtsgrundlage des Bundesimmissionsschutzgesetzes oder der \nLandesbauordnung einer Genehmigung zuzuführen. Daher soll zur Sicherstellung der o.g. \nZiele eine Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB erlassen werden.\"\n\n7\n\nDiese Passage der Begründung wurde in der Tischvorlage für die Sitzung durch folgende \nFormulierung ersetzt:\n\n8\n\n\"Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sind die Interessen von Windkraftnutzern, \nbetroffenen Anliegern und der Allgemeinheit hinsichtlich Standort, Zahl und Höhe der \nAnlagen abzuwägen. Zur Sicherung der Planung soll eine Veränderungssperre im Sinne des § \n14 Abs. 1 BauGB erlassen werden.\"\n\n9\n\nDie Veränderungssperre dient nach ihrem § 1 der Sicherung der Planungsziele des \"am \n15.02.2001 und - räumlich spezifizierter - am 13.12.2001\" gefassten Beschlusses zur \nAufstellung des Bebauungsplans Nr. 9.05 \"H. \". Nach § 3 der Satzung dürfen im \nPlangebiet Windenergieanlagen nicht errichtet werden. Die Satzung wurde im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin vom 10. Januar 2003 öffentlich bekannt gemacht und trat nach § 5 der \nSatzung am 11. Januar 2003 in Kraft. \n\n10\n\nIn der Sitzung vom 13. Dezember 2002 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin auch \nmit dem zweiten im vorliegenden Verfahren betroffenen Bebauungsplan Nr. 9.08 \"G. \": \nDas Plangebiet wurde gegenüber dem Aufstellungsbeschluss vom 15. Februar 2001 neu und \nauf der Grundlage eines Übersichtsplans vom 30. Oktober 2002 abweichend bestimmt; \ninsofern wurde der Aufstellungsbeschluss, wie es in der Sitzungsniederschrift hieß, \"ergänzt\". \nAußerdem beschloss der Rat auch für den Bebauungsplan Nr. 9.08 eine Veränderungssperre. \nSie war im Wesentlichen wortgleich mit der den Bebauungsplan Nr. 9.05 betreffenden \nSatzung; zur Begründung waren in der Ratsvorlage dieselben Formulierungen enthalten wie \nfür jene Satzung und in der Tischvorlage in derselben Weise geändert wie im vorstehenden \nText zitiert. Der Aufstellungsbeschluss vom 13. Dezember 2002 und die Veränderungssperre \nvon demselben Tag wurden im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 10. Januar 2003 öffentlich \nbekannt gemacht; die Veränderungssperre trat ausweislich ihres § 5 am 11. Januar 2003 in \nKraft.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hatte bereits am 12. Juli 2002 die Erteilung einer Genehmigung \ngemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von jeweils fünf Windenergieanlagen \nfür jedes der beiden Plangebiete beantragt. Diese Anträge wurden durch Bescheide der \nBezirksregierung N. vom 9. April 2003 unter Hinweis auf das Inkrafttreten der \nVeränderungssperren am 11. Januar 2003 abgelehnt; über die Widersprüche der \nAntragstellerin ist bisher nicht entschieden.\n\n12\n\nIn seiner Sitzung am 10. April 2003 fasste der Rat der Antragsgegnerin hinsichtlich beider \ndem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegenden Bebauungspläne weitere Beschlüsse. In der \nSitzungsvorlage Nr. 34/2003 hieß es zur Begründung, dass eine Veränderungssperre die \njeweils in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungspläne aus Rechtsgründen \nnicht sichern könne. Deshalb werde empfohlen, für beide Plangebiete - Nr. 9.05 \"H. \" \nund Nr. 9.08 \"G. \" - Beschlüsse zur Aufstellung \"herkömmlicher Bebauungspläne i.S.d. § \n8 Abs. 1 BauGB zu fassen\". Nach der Niederschrift über die Sitzung vom 10. April 2003 \nbeschloss der Rat der Antragsgegnerin daraufhin, die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. \n9.05 und Nr. 9.08 zur Einrichtung von Windparks in H. und G. . In der Niederschrift \nist die protokollierte Beschlussfassung mit dem Titel \"Vorhabenbezogene Bebauungspläne ... \nNeufassung der Aufstellungsbeschlüsse, Vorlage 34/2003\" versehen.\n\n13\n\nIm Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 17. April 2003 wurden unter den Ziffern 4 bis 6 \nfolgende Texte veröffentlicht: \n\n14\n\nUnter Ziffer 4 wurden auf Grund einer Bekanntmachungsanordnung vom 15. April 2003 \ndie Aufstellungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen Nr. 9.05 \"H. \" und Nr. 9.08 \"G. \n\" öffentlich bekannt gemacht. Im Text der Bekanntmachung heißt es u.a., der Rat der \nAntragsgegnerin habe in seiner Sitzung am 18. April 2003 die bekannt gemachten Beschlüsse \ngefasst. Mit abgedruckt waren die Übersichtspläne vom 12. November 2001 (für \nBebauungsplan Nr. 9.05) bzw. vom 30. Oktober 2002 (für Bebauungsplan Nr. 9.08). Der Plan \nNr. 9.05 trug die Überschrift \"Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 9.05\", der Plan Nr. \n9.08 trug die Überschrift \"Bebauungsplan Nr. 9.08\".\n\n15\n\nUnter Ziffer 5 des Amtsblatts war erneut die Satzung über die Anordnung einer \nVeränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 9.05 \"H. \" abgedruckt, \nund zwar wortgleich mit der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 10. Januar 2003. Grundlage \nhierfür war eine mit abgedruckte Bekanntmachungsanordnung vom 16. April 2003. Als \nBeschlussdatum der Satzung war die Sitzung des Rates vom 13. Dezember 2002 angegeben; \nin § 1 wurde dementsprechend Bezug genommen auf die Aufstellungsbeschlüsse für den \nBebauungsplan Nr. 9.05 vom 15. Februar 2001 und 13. Dezember 2001. Nach § 5 der \nSatzung trat die abgedruckte Veränderungssperre einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in \nKraft.\n\n16\n\nUnter Ziffer 6 des Amtsblatts waren die entsprechenden Texte für die Veränderungssperre \nzum Bebauungsplan Nr. 9.08 \"G. \" wiedergegeben. Auch hier datierte die \nBekanntmachungsanordnung vom 16. April 2003. Als Datum des Satzungsbeschlusses war \nder 13. Dezember 2002 genannt, während § 1 des Satzungstextes auf die \nAufstellungsbeschlüsse vom 15. Februar 2001 und vom 13. Dezember 2002 Bezug \nnahm.\n\n17\n\nIm Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin sind auf Grund der 59. Änderung \n- genehmigt am 1. Oktober 2002 - Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt. \nDie Konzentrationszone WAF 28 - G. - ist mit dem Plangebiet des in Aufstellung \nbefindlichen Bebauungsplans Nr. 9.08 und dem Geltungsbereich der Satzung über die \nVeränderungssperre deckungsgleich. Die Konzentrationszone WAF 07 - H. - umfasst \ngegenüber dem Plangebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 9.05 und dem \nGeltungsbereich der Satzung über die Veränderungssperre eine im nordwestlichen Teil \nweniger ausgedehnte Fläche; insbesondere sind die Flächen um mehrere landwirtschaftliche \nHofanlagen - Q. , T. , T1. - nicht als Konzentrationszone WAF 07 dargestellt, \nwohl aber Bestandteil des Bebauungsplans und der Veränderungssperre. Die im \nFlächennutzungsplan dargestellte Fläche umfasst 165 ha., während das Plangebiet des \nBebauungsplans Nr. 9.05 eine Fläche von 216 ha. umfasst. Die dargestellten \nKonzentrationszonen stimmen mit den im Gebietsentwicklungsplan N1. vom 1. \nSeptember 1998 dargestellten Windeignungsbereichen teilweise überein. Der \nFlächennutzungsplan enthält textliche Darstellungen, u.a. zur maximalen Gesamthöhe für \nWindenergieanlagen.\n\n18\n\nMit ihrem am 27. Mai 2003 bei Gericht eingegangenen Antrag wendet sich die \nAntragstellerin gegen die beiden am 17. April 2003 bekannt gemachten Satzungen über die \nAnordnung einer Veränderungssperre. Zu ihrer Antragsbefugnis weist sie darauf hin, dass sie \nnicht nur Antragstellerin in Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen hinsichtlich \nbeider betroffenen Konzentrationszonen sei, sondern für die vorgesehenen Grundflächen \nbereits langfristige Nutzungsverträge abgeschlossen habe.\n\n19\n\nSie hält die Veränderungssperren für fehlerhaft. Es liege schon kein sicherungsfähiger \nAufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vor, da zum Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses lediglich Beschlüsse zur Aufstellung vorhabenbezogener \nBebauungspläne vorgelegen hätten. Auch die späteren Aufstellungsbeschlüsse vom 10. April \n2003 änderten daran nichts, zumal der Rat habe erkennen lassen, dass er der Sache nach an \nder Aufstellung vorhabenbezogener Pläne festgehalten habe. Denn es habe die Absicht \nbestanden, die Antragstellerin wie eine Vorhabenträgerin die Kosten der Umweltprüfung \nsowie sämtliche weiteren Planaufstellungskosten tragen zu lassen. Schließlich seien für beide \nzu sichernde Bebauungspläne noch keine hinreichend konkreten Plankonzepte erkennbar \ngewesen. Die Planungen seien nicht einmal ansatzweise konkret gewesen, da nur von der \nSicherung der städtebaulichen Ordnung gesprochen worden sei. Die Auswechslung der \nSatzungsbegründung von der Sitzungsvorlage für den 13. Dezember 2002 mache zudem \ndeutlich, dass in Wirklichkeit eine reine Verhinderungsplanung vorliege. Die Absicht, \nWindenergieanlagen \"hinsichtlich Standort, Zahl und Höhe\" steuern zu wollen, lasse \njedenfalls kein konkretes Konzept erkennen, wie dies im Einzelnen durchgeführt werden \nsolle. Zur Fehlerhaftigkeit der Veränderungssperren führe schließlich auch deren Inhalt: Nach \n§ 3 der Satzungen werde durch die Veränderungssperre jeweils lediglich die Genehmigung \nvon Windenergieanlagen ausgeschlossen, nicht aber auch die Genehmigung anderer \nVorhaben, die möglicherweise mit der eigentlich geplanten Errichtung von Windparks \nkollidieren könnten.\n\n20\n\nNach Einleitung des gerichtlichen Streitverfahrens sind die Verfahren zur Aufstellung der \nBebauungspläne weitergeführt worden. Für den Bebauungsplan Nr. 9.05 \"H. \" hat die \nOffenlage in der Zeit vom 11. Juli bis zum 19. August 2005 stattgefunden. Für den \nBebauungsplan Nr. 9.08 \"G. \" ist die frühzeitige Bürgerbeteiligung in der Zeit vom 4. Juli \nbis zum 19. August 2005 erfolgt. Die streitbefangenen Satzungen über die Anordnung von \nVeränderungssperren sind durch Beschlüsse des Rates der Antragsgegnerin vom 16. \nDezember 2004 um ein Jahr verlängert worden. Diese Beschlüsse sind im Amtsblatt der \nAntragsgegnerin vom 7. Januar 2005 öffentlich bekannt gemacht worden und werden von der \nAntragstellerin ebenfalls angegriffen. Im Text der Satzung ist als Beschlussdatum der \nursprünglichen Satzungen der 13. Dezember 2002, als Datum des Inkrafttretens der 11. Januar \n2003 genannt.\n\n21\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n22\n\ndie Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan der \nAntragsgegnerin Nr. 9.05 \"Konzentrationszone für Windenergieanlagen in H. \" vom 13. \nDezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und am 17. April 2003, sowie die \nSatzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Bebauungsplan der \nAntragsgegnerin Nr. 9.08 \"Konzentrationszone für Windenergieanlagen in G. \", \nSatzungsbeschluss 13. Dezember 2002, bekannt gemacht am 10. Januar 2003 und 17. April \n2003, und die jeweilige Verlängerungssatzung vom 16. Dezember 2004, bekannt gemacht am \n7. Januar 2005, für unwirksam zu erklären.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n24\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie führt aus, dass zunächst - in der Ratssitzung vom 15. Februar 2001 - geplant gewesen \nsei, für alle vier im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen \nvorhabenbezogene Bebauungspläne aufzustellen und diese, soweit erforderlich, durch \nVeränderungssperren zu sichern. Die Verwirklichung der Windenergienutzung solle im \nGebiet der Antragsgegnerin ausschließlich auf der Grundlage von Bebauungsplänen erfolgen, \num einen Ausgleich zwischen den Nutzern der Windenergie und den betroffenen Anliegern \nzu schaffen. Nachdem sich herausgestellt habe, dass vorhabenbezogene Bebauungspläne in \ndieser Weise nicht gesichert werden könnten, habe der Rat am 10. April 2003 Beschlüsse zur \nAufstellung herkömmlicher Bebauungspläne gefasst; zur rechtlichen Absicherung seien die \nVeränderungssperren dann erneut bekannt gemacht worden.\n\n26\n\nFür die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge sowie Beiakten verwiesen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig und begründet. \n\n29\n\nStreitgegenstand des Verfahrens sind zwei am 13. Dezember 2002 beschlossene \nSatzungen über eine Veränderungssperre für die Plangebiete der Bebauungspläne zur \nEinrichtung von Konzentrationszonen Windenergienutzung Nr. 9.05 (H. ) und Nr. 9.08 \n(G. ) einschließlich der jeweils am 16. Dezember 2004 beschlossenen \nVerlängerungssatzung. Die Satzungen wurden am 10. Januar 2003 und erneut am 17. April \n2003, die Verlängerungssatzungen am 7. Januar 2005 öffentlich bekannt gemacht.\n\n30\n\nDie angegriffenen Veränderungssperren sowie die Satzungen über ihre Verlängerung sind \nunwirksam, denn sie sind auf ein nicht sicherungsfähiges Ziel gerichtet. \n\n31\n\nNach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung ihrer Planung eine \nVeränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines \nBebauungsplanes gefasst ist und wenn die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, \nwas Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll.\n\n32\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -; \nOVG NRW, Beschluss vom 10. März 2004 - 10a B 1522/03.NE -; Urteil vom 28. Januar 2005 \n- 7 D 35/03.NE -, jeweils m.w.N.\n\n33\n\nAllerdings ist nicht jeder in Aufstellung befindliche Bebauungsplan sicherungsfähig. Ein \nvorhabenbezogener Bebauungsplan kann mit Hilfe einer Veränderungssperre nicht gesichert \nwerden, soweit sein Plangebiet mit dem Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans \nübereinstimmt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB, vgl. auch § 12 Abs. 4 BauGB). Denn in \ndiesem Umfang besteht kein Sicherungsbedürfnis, weil der Vorhabenträger zur \nVerwirklichung des geplanten Vorhabens bereit und in der Lage sein und sich vertraglich vor \ndem Satzungsbeschluss zur Durchführung verpflichtet haben muss (§ 12 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB). Er wird daher in aller Regel die Verfügungsbefugnis über die überplanten Flächen \nbesitzen, so dass eine Gefährdung des Plankonzepts durch Bauanträge Dritter regelmäßig \nausgeschlossen ist.\n\n34\n\nDie streitgegenständlichen Satzungen sind wegen Verstoßes gegen § 12 Abs. 2 Satz 3 \nHalbsatz 2 BauGB unwirksam, weil sie sich ausschließlich auf in Aufstellung befindliche \nvorhabenbezogene Bebauungspläne nach § 12 BauGB beziehen. \n\n35\n\nDie am 13. Dezember 2002 beschlossene Veränderungssperre zur Sicherung des \nBebauungsplans Nr. 9.05 (H. ) bezieht sich nach ihrem Wortlaut (§ 1) auf den am 15. \nFebruar 2001 und 13. Dezember 2001 gefassten Beschluss zur Aufstellung eines \nBebauungsplans. Dass es sich bei diesem Bebauungsplan um einen vorhabenbezogenen Plan \nhandelt, steht außer Zweifel und wird auch von der Antragsgegnerin nicht bestritten. Schon \naus der Niederschrift der Ratssitzung vom 15. Februar 2001 ergibt sich, dass im Bereich der \naufzustellenden Bebauungspläne von den künftigen Antragstellern in bestimmten Fällen die \nVorlage eines Vorhaben- und Erschließungsplans gefordert werden soll. In der Niederschrift \nder Ratssitzung vom 13. Dezember 2001 wurde ausdrücklich der Beschluss gefasst, dass der \n\"vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 9.05\" das weitere Satzungsverfahren durchlaufen \nsolle; in der öffentlichen Bekanntmachung dieses Aufstellungsbeschlusses (Amtsblatt vom \n10. Mai 2002) ist der Plan ebenfalls als vorhabenbezogener Bebauungsplan bezeichnet. Auch \nist der in der öffentlichen Bekanntmachung der Veränderungssperre (Amtsblatt vom 10. \nJanuar 2003) abgedruckte Übersichtsplan des Plangebiets vom 6. November 2001 \nausdrücklich als Übersichtsplan für den \"vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 9.05\" \nbezeichnet. Schließlich wird die Einstufung des von der Veränderungssperre in Bezug \ngenommenen Bebauungsplans als vorhabenbezogen durch den Umstand bestätigt, dass der \nRat der Antragsgegnerin am 10. April 2003 einen erneuten Planaufstellungsbeschluss mit der \nBegründung gefasst hat, der ursprünglich gefasste Aufstellungsbeschluss beziehe sich auf \neinen durch eine Veränderungssperre nicht sicherbaren vorhabenbezogenen \nBebauungsplan.\n\n36\n\nIm wesentlichen dasselbe gilt für die Veränderungssperre zur Sicherung des \nBebauungsplans Nr. 9.08 (G. ); sie bezieht sich nach ihrem § 1 auf \nAufstellungsbeschlüsse vom 15. Februar 2001 und 13. Dezember 2002. Zwar fehlt in dem \nÜbersichtsplan vom 30. Oktober 2002, der der öffentlichen Bekanntmachung sowohl des \nAufstellungsbeschlusses als auch der Veränderungssperre beigefügt war, die Bezeichnung des \nBebauungsplans als vorhabenbezogen. Aus der Niederschrift vom 15. Februar 2001 ergibt \nsich jedoch wie im Falle des Bebauungsplanes Nr. 9.05 (H. ), dass ein \nvorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden sollte; dies wird durch die \nSitzungsvorlage Nr. 34/2003 vom 13. März 2003 bestätigt, in der begründet wird, warum die \nvorhabenbezogenen Bebauungspläne Nr. 9.05 und 9.08 durch \"herkömmliche\" \nBebauungspläne ersetzt werden sollten. \n\n37\n\nDie erneute Bekanntmachung der beiden Veränderungssperren am 17. April 2003 ändert \nan der Unwirksamkeit der beiden Satzungen nichts. Zu diesem Zeitpunkt wurden nämlich \nnicht etwa - wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - neu \ngefasste Satzungsbeschlüsse über Veränderungssperren, sondern die bereits am 13. Dezember \n2002 gefassten Satzungsbeschlüsse lediglich ein zweites Mal öffentlich bekannt gemacht. Das \nergibt sich bereits daraus, dass der Rat der Antragsgegnerin am 10. April 2003 zwar \nBeschlüsse zur Aufstellung von Bebauungsplänen im Sinne von § 8 BauGB gefasst, seit dem \n13. Dezember 2002 jedoch zu keinem Zeitpunkt zusätzlich Veränderungssperren beschlossen \nhat. Die Vertreter der Antragsgegnerin haben dies nach erneuter Prüfung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bestätigt. Vor allem aber ist der am 17. April 2003 öffentlich \nbekannt gemachte Text beider Veränderungssperren identisch mit den Bekanntmachungen \nvom 10. Januar 2003; in beiden Satzungstexten wird unverändert auf die \nAufstellungsbeschlüsse für die vorhabenbezogenen Bebauungspläne vom 15. Februar 2001, \n13. Dezember 2001 bzw. 13. Dezember 2002 Bezug genommen. Da die Satzungen über \nVeränderungssperren vom 13. Dezember 2002 - wie bereits dargestellt - unwirksam waren, \nsind die erneuten Bekanntmachungen damit ins Leere gegangen. \n\n38\n\nSelbst wenn aber die am 17. April 2003 bekannt gemachten Veränderungssperren auf die \nAufstellungsbeschlüsse vom 10. April 2003 bezogen sein sollten, bliebe es bei der Einstufung \nals unwirksam. Denn nach § 14 Abs. 1 BauGB muss der Beschluss zur Aufstellung des zu \nsichernden Bebauungsplans vor dem Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre oder \ngleichzeitig mit diesem gefasst werden. Das ist hier jedoch nicht der Fall, da die Beschlüsse \nüber die Veränderungssperren im Dezember 2002, die Aufstellungsbeschlüsse für die zu \nsichernden Bebauungspläne hingegen erst im April 2003 gefasst wurden. \n\n39\n\nAus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 1992 \n\n40\n\n- 4 N 1/92 -, NVwZ 1993, 471\n\n41\n\nergibt sich nichts Abweichendes. Nach dieser Entscheidung kann die Satzung über eine \nVeränderungssperre, die vor dem Aufstellungsbeschluss über den zu sichernden \nBebauungsplan öffentlich bekannt gemacht worden ist, dadurch wirksam in Kraft gesetzt \nwerden, dass sie nach dem Aufstellungsbeschluss erneut bekannt gemacht wird. Die \nEntscheidung betrifft jedoch eine andere als die hier vorliegende Fallkonstellation. Denn in \ndem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall war der \nBeschluss über die Veränderungssperre dem Aufstellungsbeschluss nachgefolgt und lediglich \nvor jenem öffentlich bekannt gemacht worden. Ein derartiger Bekanntmachungsfehler kann \ndurch Wiederholung geheilt werden. Der vorliegende Fall liegt hingegen anders: Die \nBeschlüsse über die Veränderungssperren sind vor den Aufstellungsbeschlüssen gefasst \nworden und schon deshalb fehlerhaft, so dass es auf die Reihenfolge der Bekanntmachung \nnicht mehr ankommt.\n\n42\n\nNach alledem hat der Rat der Antragsgegnerin Veränderungssperren zur Sicherung der \n(angebotsbezogenen) Bebauungspläne Nr. 9.05 und 9.08 - Aufstellungsbeschlüsse vom 10. \nApril 2003 - weder beschlossen noch öffentlich bekannt gemacht. Die am 10. Januar 2003 \nund erneut am 17. April 2003 öffentlich bekannt gemachten Satzungen über \nVeränderungssperren hingegen sind ebenso wie die Satzungen über die Verlängerung der \nVeränderungssperren unwirksam, weil sie nicht auf einen sicherungsfähigen Gegenstand \nbezogen sind.\n\n43\n\nHiervon unabhängig sind die Veränderungssperren auch deshalb unwirksam, weil sie \nnach ihrem § 3 Satz 2 abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur die Errichtung von \nWindenergieanlagen ausschließen, nicht aber die Durchführung von Vorhaben im Sinne des § \n29 BauGB insgesamt. Damit ist zwar sichergestellt, dass das Plankonzept der künftigen \nBebauungspläne zur Einrichtung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung nicht \ndurch Genehmigungsanträge für Windkraftanlagen vereitelt wird, die mit dem Plankonzept \nnicht vereinbar sind. Nicht verhindert werden kann mit diesem Inhalt der Veränderungssperre \nindes, dass das Plankonzept durch Bauvorhaben anderer Art gestört oder vereitelt werden \nkönnte. Dies könnte etwa dazu führen, dass - beispielsweise nach Verwirklichung von \nBauvorhaben zur Erweiterung der in den Plangebieten vorhandenen Außenbereichsnutzungen \n(Landwirtschaft, Sondergebiet \"Reitanlagen, Fremdenbeherbergung, erneuerbare Energien\" \nusw.) - Windenergieanlagen aus immissionsschutzrechtlichen Gründen entweder nur noch \neingeschränkt oder gar nicht mehr errichtet und betrieben werden könnten. Mit der für die \nVeränderungssperren gewählten Formulierung, kann nicht verhindert werden, dass die \nSatzungsgebiete durch im Außenbereich privilegierte oder nicht privilegierte Nutzungen im \nWesentlichen ausgenutzt werden und damit eine Windenergienutzung nach Inkrafttreten der \naufzustellenden Bebauungspläne nicht mehr möglich sein wird. Der Inhalt der beschlossenen \nVeränderungssperren entspricht damit nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 BauGB und \nist nicht geeignet, den nach dem Gesetz gewollten Sicherungszweck zu erfüllen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n45\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n46","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-19/10-d-36-03-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-19/10-d-36-03-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277720","retrieved":"2026-07-09 02:50:43.155768+00:00"}}