{"status":"available","doknr":"OLD277751","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0916.18B2791.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-16","aktenzeichen":"18 B 2791/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, \ndie vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen \nkeine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das \nVerwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers abgelehnt hat.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller den \nin Rede stehenden Aufenthaltszweck - den erfolgreichen Abschluss seines Studiums \nim Studiengang Politikwissenschaft - nicht mehr in einem angemessen Zeitraum \nerreichen kann, wie dies indes bisher nach § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG Voraussetzung \nfür die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung war und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 \nzweiter Halbsatz AufenthG in gleicher Weise hinsichtlich der nunmehr in den Blick zu \nnehmenden Aufenthaltserlaubnis gilt. \n\n4\n\nVgl. hierzu den Senatsbeschluss vom 16. Juni 2005 - 18 B 644/04 -.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist den insoweit überzeugenden Darlegungen in dem \nangefochtenen Beschluss, er habe seinen Vortrag, sein Studium im Oktober 2005 \nabschließen zu können, durch keinerlei Bescheinigungen der Universität belegt und \ndaher nicht glaubhaft gemacht, lediglich mit der Meinungsäußerung \nentgegengetreten, der Antragsgegner habe die erforderlichen Informationen selbst \nbei der Hochschule einholen müssen. Dies trifft nicht zu angesichts dessen, dass der \nAntragsteller gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist, die erforderlichen \nBescheinigungen und Nachweise, die er - wie hier die seitens des Antragsgegners \nmit Schreiben vom 27. Mai 2004 vom Antragsteller geforderten Leistungsnachweise \nim Studienbuch - erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Diesen \nMitwirkungspflichten ist der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht \nnachgekommen. \n\n6\n\nSoweit der Antragsteller sich in der Beschwerdebegründung gegen die vom \nVerwaltungsgericht geäußerte Ansicht wendet, seine Aufenthaltsbewilligung könne \nnicht zu dem - von ihm angestrebten - Zweck, demnächst eine Lebenspartnerschaft \neingehen zu wollen, verlängert werden, ist ihm entgegenzuhalten, dass in der \nangefochtenen Ordnungsverfügung vom 6. September 2004, deren Vollziehbarkeit \nim Streit steht, über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck nicht \nentschieden worden ist und die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu diesem Zweck - \nsoweit aus den dem Gericht vorliegenden Akten ersichtlich ist - bisher beim \nAntragsgegner nicht einmal beantragt wurde. Zudem hat der Antragsteller in seiner \nBeschwerdebegründung eingeräumt, eine Lebenspartnerschaft mit einem deutschen \nStaatsangehörigen bisher nicht eingegangen zu sein. \n\n7\n\nHinsichtlich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der \nAbschiebungsandrohung fehlt es an der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nerforderlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 iVm §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277751","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-16/18-b-2791-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277751","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277751","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-16/18-b-2791-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277751","retrieved":"2026-07-09 02:50:45.896712+00:00"}}