{"status":"available","doknr":"OLD277779","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0915.8B417.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"8 B 417/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 16. Februar 2005 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 7.500,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nI.\nDer Antragsteller ist Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks S. \nStraße in C. . Durch Bescheid vom 18. Juni 2004 erteilte die Antragsgegnerin der \nBeigeladenen zu 1. nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß § 3 c \nUVPG im vereinfachten Verfahren die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur \nErrichtung und zum Betrieb einer Windfarm mit vier pitch-gesteuerten \nWindenergieanlagen vom Typ GE Wind Energy 1.5sl (Nennleistung 1500 kW, \nRotordurchmesser 77 Meter). Die Nabenhöhe der in dem Genehmigungsbescheid \nunter Nr. 1 und 2 aufgeführten Anlagen sollte 61,4 m betragen, die Nabenhöhe der \nunter Nr. 3 und 4 aufgeführten Anlagen 96 m. In Bezug auf die beiden letztgenannten \nAnlagen lagen bereits Baugenehmigungen vor. Der Standort der dem Grundstück \ndes Antrags nächstgelegenen Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 ist ca. 370 m bzw. 700 m \nentfernt; der Abstand zu den Anlagen Nr. 3 und 4 beträgt etwa 820 m bzw. 1050 m. \nDer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung waren verschiedene \nNebenbestimmungen beigefügt. Am 22. Juli 2004 ordnete die Antragsgegnerin, \nnachdem ein Anwohner Widerspruch erhoben hatte, auf Antrag der Beigeladenen zu \n1. die sofortige Vollziehung an.\n\n2\n\nNachdem der Antragsteller am 23. November 2004 beim Verwaltungsgericht die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 13. September 2004 \nerhobenen Widerspruchs beantragt hatte, zeigten die Beigeladenen mit Schreiben \nvom 26. November 2004 hinsichtlich der im Genehmigungsbescheid unter Nr. 4 \naufgeführten Windenergieanlage einen Bauherrenwechsel auf die Beigeladene zu 2. \nan; mit Schreiben vom 11. Februar 2005 verzichtete die Beigeladene zu 1. auf die \nErrichtung der unter Nr. 1 und 2 des Genehmigungsbescheides aufgeführten \nWindenergieanlagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag des Antragstellers \nab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. \n\n3\n\nII.\nDie Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag,\n\n4\n\nunter Abänderung der erstinstanzlichen \nEntscheidung die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs vom 13. September 2004 gegen den \nGenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom \n18. Juni 2004 zur Errichtung und zum Betrieb \"einer \nWindfarm mit vier (jetzt angeblich nur noch zwei) \nWindkraftanlagen\" vom Typ GE 1,5 sl mit einer \nNennleistung von 1500 KW auf den Grundstücken in \nC. , Gemarkung N. , Flur XX, Flurstück XX \nund auf den Grundstücken in I. , Gemarkung I. \n, Flur XX, Flurstücke X und XX, entgegen der mit \nBescheid vom 22. Juli 2004 angeordneten sofortigen \nVollziehung anzuordnen bzw. diese \nwiederherzustellen, \n\n5\n\nhat keinen Erfolg. \n\n6\n\nSoweit die angefochtene Genehmigung unter II. Nr. 1 und 2 die Errichtung und \nden Betrieb der beiden für Flur XX, Flurstück XX vorgesehenen Anlagen mit einer \nNabenhöhe von je 61,4 m betrifft, ist der Antrag auf Regelung der Vollziehung \nunzulässig. Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes \ngegen die Vollziehbarkeit der Genehmigung ist insoweit nicht erkennbar, nachdem \ndie Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 11. Februar 2005 (Gerichtsakte, Blatt 173) \nauf die Errichtung dieser beiden Anlagen verzichtet hat und die Genehmigung \ndadurch insoweit erloschen ist. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 \n- 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209.\n\n8\n\nSofern die Formulierung des Beschwerdeantrags (\"Windfarm mit vier (jetzt angeblich \nnur noch zwei) Windkraftanlagen\") dahin zu verstehen sein soll, dass der \nAntragsteller die Erheblichkeit des Verzichts für den vorliegenden Rechtsstreit \nanzweifelt, fehlt eine Darlegung von Gründen, die diesbezügliche Zweifel in \nrechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht rechtfertigen könnten. \n\n9\n\nBezüglich der beiden verbleibenden Windkraftanlagen, die in dem \nGenehmigungsbescheid unter den Nr. 3 und 4 aufgeführt sind, kann dahinstehen, ob \nder Antrag nach Inkrafttreten des § 67 Abs. 9 BImSchG\n\n10\n\n- eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der \nRichtlinie 2003/105/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 \nzur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur \nBeherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen \nmit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I \nS. 1865) - \n\n11\n\nweiterhin zulässig ist. Für diese beiden Anlagen hat der Landrat des Kreises \nC. nach Aktenlage bereits am 31. Oktober 2002 Baugenehmigungen erteilt, die \nnach § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG nunmehr als immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungen gelten dürften. Die Frage, ob die Baugenehmigungen derzeit noch \nwirksam und vollziehbar sind sowie ob der Antragsteller Errichtung und Betrieb \ndieser Anlagen ungeachtet des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ohnehin \ndulden muss, kann offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls in der Sache keinen \nErfolg hat. \n\n12\n\nDas Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, dem Suspensivinteresse des \nAntragstellers größeres Gewicht beizumessen als den Interessen der \nBeigeladenen.\n\n13\n\nRechtsgrundlage der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 \ni.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 BImSchG i.V.m. \nNr. 1.6 des Anhangs der 4. BImSchV (in der derzeit ebenso wie in der bis zum \n30. Juni 2005 geltenden Fassung) erforderliche - Genehmigung zu erteilen, wenn \nsichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden \nund andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der \nErrichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. \n\n14\n\nDie Rüge des Antragstellers, die Genehmigung sei zu Unrecht nach Nr. 1.6 \nSpalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV in einem Genehmigungsverfahren nach § 19 \nBImSchG und nicht nach Nr. 1.6 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV (jeweils in \nder bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung) einem förmlichen \nGenehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteilung und unter \nEinschluss einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden, verhilft der \nBeschwerde nicht zum Erfolg. \n\n15\n\nDie Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass § 10 \nBImSchG und § 3 UVPG keine nachbarschützenden Vorschriften sind, \n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 \n- 22 B 1288/03 -, \n\n17\n\noder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie \n\n18\n\n- eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über \ndie Beteiligung der Öffentlichkeit bei der \nAusarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne \nund Programme und zur Änderung der Richtlinien \n85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf \ndie Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu \nGerichten, Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom \n25. Juni 2003, S. 17 ff. -, \n\n19\n\nder bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine \ngerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von \nEntscheidungen durch \"Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit\" vorsieht, eine \neuroparechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen \nVerfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist, \n\n20\n\nso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 \n- 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436; kritisch Lecheler, \nZNER 2005, 127 (130 f.),\n\n21\n\nmuss allerdings einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2005 \n- 10 B 2462/04 - und vom 27. April 2005 - 10 B \n355/05 -.\n\n23\n\nEntsprechendes gilt für die damit in Zusammenhang stehende weitere Frage, ob \nunter Berücksichtigung der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Änderung der Nr. 1.6 \ndes Anhangs zur 4. BImSchV\n\n24\n\n- Verordnung zur Änderung der Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung \nder Anlage 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 \n(BGBl. I S. 1687) - \n\n25\n\nein zum maßgeblichen Zeitpunkt noch erheblicher Verfahrensfehler vorliegt. \nDanach ist über die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windkraftanlage \nmit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern grundsätzlich in einem Verfahren \nnach § 19 BImSchG - also ohne Öffentlichkeitsbeteiligung - zu entscheiden, es sei \ndenn, nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein Verfahren mit \nUmweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c \nder 4. BImSchV).\n\n26\n\nDas allein vermag aber ein Überwiegen des Suspensivinteresses des \nAntragstellers nicht zu begründen. Zwar erweist sich die angefochtene Genehmigung \nnach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtmäßig. Gleichwohl \nfällt die bei dieser Sachlage vorzunehmende weitere Interessenabwägung zu Lasten \ndes Antragstellers aus. Das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen, von der \nGenehmigung Gebrauch zu machen, ist von erheblichem Gewicht; demgegenüber ist \ndem Antragsteller zuzumuten, den Betrieb der zwei noch in Rede stehenden \nWindkraftanlagen vorläufig während der Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens \nhinzunehmen, da ihm dadurch offensichtlich jedenfalls keine materiell-rechtlichen \nNachteile drohen. Anhaltspunkte für eine unzulässige Beeinträchtigung des \nAntragstellers durch diese beiden Anlagen sind nicht dargelegt.\n\n27\n\nGemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu \nerrichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 \nBImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen \nwerden können. Die Verursachung derartiger schädlicher Umwelteinwirkungen i.S.d. \n§ 3 Abs. 1 BImSchG durch die beiden noch in Rede stehenden Windenergieanlagen \nist in Würdigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers nicht ersichtlich. \n\n28\n\nDie Antragsgegnerin und das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon \nausgegangen, dass Bewohnern des Außenbereichs von Windenergieanlagen \nausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an \ndie für Mischgebiete nach der TA-Lärm 1998 festgelegten Grenzwerte zuzumuten \nsind.\n\n29\n\nVgl. zur ständigen Rechtsprechung des OVG \nNRW, Beschluss vom 3. September 1999 - 10 B \n1283/99 -, NVwZ 1999, 1360, Beschluss vom \n26. April 2002, - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29, \nBeschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, NVwZ \n2002, 1131, 1132, Urteil vom 18. November 2002 - 7 \nA 2127/00 -, NVwZ 2003, 756, m.w.N., Beschluss \nvom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Beschluss vom \n23. Juli 2004 - 21 B 753/03 -.\n\n30\n\nAuf der Grundlage des der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden \nschalltechnischen Gutachtens des Ingenieurbüros S1. und I1. vom \n15. September 2003 und unter Berücksichtigung des Verzichts auf die Realisierung \nder genehmigten Anlagen Nr. 1 und 2, die in der Immissionsprognose als WEA Nr. 8 \nund 9 bezeichnet sind, bestehen auch in Anbetracht der Beschwerdebegründung des \nAntragstellers keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die durch diese \nGenehmigung vorgegebenen Lärmwerte eingehalten werden. Die beiden Anlagen, \nauf die sich der Verzicht bezieht, wären dem Grundstück des Antragstellers, das in \nder Immissionsprognose als IP 22 bezeichnet ist, mit einem Abstand von ca. 370 m \n(WEA 9) bzw. ca. 700 m (WEA 8) am nächsten gelegen und hätten mit Einzelwerten \nvon 40,4 dB(A) bzw. 32,6 dB(A) - unter Berücksichtigung der beiden hier noch in \nRede stehenden Anlagen und der weiteren Anlagen in der Konzentrationszone BOR \n27 maßgeblich zu der für den IP 22 prognostizierten Lärmbelastung von 43 dB(A) \nbeigetragen. Nachdem die Beigeladene zu 1. auf die Errichtung gerade dieser \nbeiden Anlagen verzichtet hat, sind für das Grundstück des Antragstellers wesentlich \ngeringere Lärmwerte zu prognostizieren. Auf die nunmehr nächstgelegene Anlage 3 \n(im Lärmgutachten WEA 1), deren Betreiberin die Beigeladene zu 1. ist, entfällt \nausweislich des schalltechnischen Gutachtens ein Einzelwert von 31,8 dB(A), \nwährend auf die Anlage 4 (im Lärmgutachten WEA 2), die nach dem mit Schreiben \nvom 26. November 2004 (Gerichtsakte, Blatt 104) angezeigten Bauherrenwechsel \nder Beigeladenen zu 2. übertragen worden ist, sogar nur 28,7 dB(A) entfallen. \n\n31\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf die mit der Beschwerde angesprochene \nFrage, ob und ggf. in welchem Umfang die prognostizierten Lärmwerte um etwaige \nZuschläge wegen Tonhaltigkeit der Lärmimmissionen zu erhöhen sind, nicht an. Mit \nBlick auf die Rüge des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe ihm die \nPrüfberichte, deren Vorlage er mit Schriftsatz vom 27. Januar 2005 beantragt habe, \nnicht zur Verfügung gestellt, ist insoweit zunächst klarzustellen, dass nach Aktenlage \nsämtliche dem Verwaltungsgericht vorgelegten Beiakten dem \nProzessbevollmächtigten des Antragstellers zur Einsichtnahme übersandt worden \nsind. Die Rüge zielt der Sache nach darauf, dass zur umfassenden und \nsachgerechten Überprüfung der in das Gutachten eingeflossenen Annahme, dass \nbei Anlagen dieses Typs eine Tonhaltigkeit der Lärmimmissionen nicht feststellbar \nsei, weitere Unterlagen berücksichtigt werden müssten. Das vorliegende Verfahren \ngibt indessen keinen Anlass zu weiterer Sachaufklärung. Auch wenn die \nGesamtbelastung durch die von mehreren Quellen herrührenden Lärmimmissionen \ngrößer ist als der höchste Einzelwert - hier: 31,8 dB(A) -, ist selbst bei Hinzurechnung \ndes in der TA Lärm (Anhang A.2.5.2) für die Berücksichtigung von Ton- oder \nInformationshaltigkeit der Geräusche vorgesehenen Höchstwertes von 6 dB(A) und \neines Sicherheitszuschlags eine Überschreitung des maßgeblichen Grenzwertes von \n45 dB(A) auszuschließen. \n\n32\n\nDass das schalltechnische Gutachten im Übrigen auf fehlerhaften Grundlagen \nberuht oder die Prognose der Lärmimmissionen unzutreffend sein könnte, ist ebenso \nwenig vorgetragen wie Anhaltspunkte für sonstige den Antragsteller belastende \nUmwelteinwirkungen ersichtlich sind. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei orientiert \nsich der Senat bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem \nvorliegenden Verfahren an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 = NVwZ \n2004, 1327). Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung stützt sich auf \n§ 63 Abs. 3 GKG. \n\n34\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/8-b-417-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/8-b-417-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277779","retrieved":"2026-07-09 02:50:48.296993+00:00"}}