{"status":"available","doknr":"OLD277778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0915.8B1074.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"8 B 1074/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.500,00 EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\nI. \nDie Antragsteller sind Eigentümer des im Außenbereich gelegenen Grundstücks Im \nG. in F. . Mit Bescheid vom 17. Dezember 2001 erteilte der Antragsgegner \ndem Rechtsvorgänger der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung einer \nWindkraftanlage (Nabenhöhe 98 m, Rotordurchmesser 70 m, Nennleistung \n1.800 kW) auf dem Grundstück Gemarkung N. , Flur , Flurstück . Der \nGenehmigung waren verschiedene Nebenbestimmungen beigefügt. Am 26. August \n2002 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen diese Baugenehmigung. Ihren \nAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das \nVerwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 11. März 2003 - 9 L 1484/02 - ab. Auf \ndie dagegen erhobene Beschwerde der Antragsteller änderte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n4. August 2003 - 10 B 700/03 - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden \nund ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Mit \nNachtragsbaugenehmigung vom 3. Dezember 2003 und mit Änderungsbescheid \nvom 20. Januar 2004 änderte der Antragsgegner die Auflagen der erteilten \nBaugenehmigung vom 17. Dezember 2001. Gegen beide Änderungen legten die \nAntragsteller Widerspruch ein. Auf Antrag der Antragsteller stellte das \nVerwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 9 L 1003/04 - \nfest, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Den auf § 80 Abs. 7 VwGO \ngestützten Antrag der Beigeladenen, die Entscheidungen des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 2003 und \ndes Verwaltungsgerichts Minden vom 23. Dezember 2004 abzuändern, lehnte das \nVerwaltungsgericht Minden mit Beschluss vom 9. Februar 2005 - 9 L 99/05 - ab. Auf \ndie dagegen erhobene Beschwerde der Beigeladenen stellte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom \n27. April 2005 - 10 B 355/05 - die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung mit \nder Begründung wieder her, die Antragsteller müssten eine Verletzung in eigenen \nnachbarlichen Rechten nicht mehr befürchten, nachdem der Baugenehmigung \nveränderte Nebenbestimmungen zur Regelung der Schallemissionen beigefügt \nworden seien.\n\n2\n\nAm 10. Juni 2005 haben die Antragsteller einen Antrag auf Änderung der \nEntscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n27. April 2005 gestellt. Diesen Abänderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit \nBeschluss vom selben Tage abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der \nAntragsteller.\n\n3\n\nII.\n\n4\n\nDie Beschwerde mit dem Antrag, \n\n5\n\nunter Änderung des angefochtenen Beschlusses \nden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2005 - 10 B \n355/05 - zu ändern und die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragsteller gegen die der \nBeigeladenen erteilten Baugenehmigung vom \n17. Dezember 2001 in der Gestalt der \nNachtragsgenehmigung vom 3. Dezember 2003 und \ndes Änderungsbescheids vom 20. Januar 2004 zur \nErrichtung einer Windkraftanlage Typ Enercon \nE-66/18.70 (mit einer Nabenhöhe von 98 m und \neinem Rotordurchmesser von 70 m) auf dem \nGrundstück Gemarkung N. , Flur , Flurstück , \nwiederherzustellen,\n\n6\n\nbleibt ohne Erfolg.\n\n7\n\n1. Mit dem vorliegenden Antrag begehren die Antragsteller bei sachgerechter \nAuslegung (§§ 88 und 122 Abs. 1 VwGO) - weiterhin - die Anordnung der kraft \nGesetzes gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung \nihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 17. Dezember 2001 in der \nGestalt der Nachtragsgenehmigung vom 3. Dezember 2003 und des \nÄnderungsbescheids vom 20. Januar 2004. Dem steht nicht entgegen, dass nach \nder am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Neuregelung in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG \n\n8\n\n- Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der \nRichtlinie 2003/105/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 \nzur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur \nBeherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen \nmit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I \nS. 1865) -\n\n9\n\nBaugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 \nMetern, die \"bis zum 1. Juli 2005\" (gemeint ist offensichtlich: vor dem 1. Juli 2005) \nerteilt worden sind, als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \ngelten. Allerdings haben Widersprüche Dritter gegen immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungen grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. \nBaugenehmigungen sind hingegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. \n§ 212 a Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die gesetzlichen \nVoraussetzungen des § 212 a Abs. 1 BauGB sind hier erfüllt; denn der Widerspruch \nder Antragsteller richtet sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens. \nDie sofortige Vollziehbarkeit dieser bauaufsichtlichen Zulassung ist auch nicht \nnachträglich entfallen. Auf Baugenehmigungen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 2005 \nfür Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erteilt worden \nsind, findet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG \nweiterhin § 212 a Abs. 1 BauGB Anwendung. Die Fortgeltung der bei Erteilung der \nBaugenehmigung eingetretenen und zuletzt durch den Beschluss vom 27. April 2005 \n- 10 B 355/05 - wiederhergestellten sofortigen Vollziehbarkeit über den 30. Juni 2005 \nhinaus ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sie entspricht aber dem aus \ndem Regelungszusammenhang des § 67 BImSchG ersichtlichen Gesetzeszweck (a) \nund dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers \n(b). Auch verfassungsrechtliche Erwägungen legen diese Auslegung nahe (c).\n\n10\n\na) Für eine Fortgeltung der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine \nWindkraftanlage erteilten Baugenehmigung spricht der objektive Zweck der \ngesetzlichen Neuregelung. § 67 Abs. 9 BImSchG stellt - ebenso wie die Absätze 5 \nbis 8 - eine Ausnahme von dem in § 67 Abs. 4 BImSchG normierten Grundsatz dar, \ndass bereits begonnene Verfahren einschließlich solcher Widerspruchsverfahren, die \nauf Widersprüchen Dritter beruhen, \n\n11\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C \n42.80 -, BVerwGE 65, 313; Jarass, BImSchG, 6. \nAufl., 2005, § 67 Rn. 31,\n\n12\n\nbei Gesetzesänderungen nach neuem Recht zu Ende zu führen sind. Die \nAusnahme von diesem Grundsatz ist in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG in Bezug auf \nVerfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem \n1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, eindeutig geregelt. Diese Verfahren werden \n- wenn nicht der Bauherr von der in § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG eingeräumten \nMöglichkeit einer Klageänderung Gebrauch macht - nach den Vorschriften der \nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen, bis zum 30. Juni 2005 \ngeltenden Fassung abgeschlossen. Das bedeutet, dass auch für Anlagen, die eine \nGesamthöhe von mehr als 50 Metern aufweisen und die deshalb nach Nr. 1.6 des \nAnhangs der 4. BImSchV in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung \n\n13\n\n- Verordnung zur Änderung der Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung \nder Anlage 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 \n(BGBl. I S. 1687) -\n\n14\n\neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, aufgrund der \nÜbergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin die Erteilung einer \nBaugenehmigung in Betracht kommt, sofern die Anlage nicht Teil einer Windfarm ist, \ndie bereits nach bisher geltendem Recht einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bedurfte. Die aufgrund eines solchen, nach der Übergangsregelung \nfortgeführten Verfahrens erteilte Baugenehmigung gilt gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 \nHalbsatz 2 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Mithin sieht das \nGesetz - sogar - für den Fall, dass der Bauherr bisher noch keine Baugenehmigung \nfür die Errichtung einer Windkraftanlage erhalten hat, eine Übergangsregelung vor, \nnach der nicht ein völlig neues Genehmigungsverfahren bei einer anderen Behörde \neingeleitet werden muss. Der Bauherr soll vielmehr auf einen bisher erreichten \nVerfahrensstand aufbauen können. Der Zweck der Übergangsregelung besteht \ndemgemäß darin, im Interesse der Windkraftanlagenbetreiber der Verzögerung \nanhängiger Verfahren entgegenzuwirken, die anderenfalls aus der geänderten \nAbgrenzung zwischen bau- und immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen \nAnlagen erwachsen würde. Dieser objektive Gesetzeszweck legt nahe, dass \nEntsprechendes - erst recht - dann gilt, wenn der Bauherr bereits eine \nBaugenehmigung erhalten hat. Auch in diesem Fall sollen dem Betreiber die Vorteile \neines schon erreichten Verfahrensstandes nicht genommen werden. Zu diesen \nVorteilen zählt auch die sofortige Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung. \n\n15\n\nb) Ein solches Verständnis entspricht auch dem im Gesetzgebungsverfahren \ndeutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers. Die Einfügung des § 67 Abs. 9 \nBImSchG steht ausweislich der Begründung des Bundestagsausschusses für \nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der die Änderung angeregt hat, im \nZusammenhang mit den Vollzugsproblemen, die aufgrund des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 (- 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182) \nentstanden sind. Der Gesetzgeber wollte den hinsichtlich der Genehmigung von \nWindkraftanlagen bei Anwendung des bisher maßgeblichen Begriffs der Windfarm \nentstandenen Abgrenzungsproblemen entgehen und mit der Übergangsregelung in \n§ 67 Abs. 9 BImSchG \"Reibungsverluste\" vermeiden.\n\n16\n\nVgl. BT-Drs. 15/5443, S. 3.\n\n17\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Fiktion nach § 67 \nAbs. 9 Satz 1 BImSchG die Rechtsposition des Anlagenbetreibers schwächen wollte, \nsind danach nicht im Ansatz erkennbar. Die Übergangsregelung soll im Gegenteil \ndem Interesse der Windkraftanlagenbetreiber an einer zügigen Durchführung des \nVerfahrens dienen.\n\n18\n\nc) Gegen die Annahme, dass aufgrund der Fiktion des § 67 Abs. 9 Satz 1 \nBImSchG die mit Erteilung einer Baugenehmigung vor dem 1. Juli 2005 kraft \nGesetzes eingetretene sofortige Vollziehbarkeit am 1. Juli 2005 entfallen wäre, \nsprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Zwar verstoßen gesetzliche \nRegelungen, durch die der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene \nverfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Beteiligter befindet, mit Wirkung für die \nZukunft einwirkt, nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Nach dem allgemeinen \nGrundsatz des intertemporalen Verfahrens- und Prozessrechts erfassen Änderungen \ndes Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige \nVerwaltungs- und Gerichtsverfahren, sofern Übergangsregelungen nichts \nAbweichendes bestimmen. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November \n2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 401; Hess. VGH, \nBeschluss vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, \nInfAuslR 1991, 272; Sächs. OVG, Beschluss vom \n15. März 1994 - 1 S 633/93 -, LKV 1995, 119; \nBayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 \n- 15 CS 98.2858 -, BayVBl. 1999, 373.\n\n20\n\nDieser allgemeine Grundsatz wird jedoch durch die im Rechtsstaatsprinzip \nwurzelnden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes \neingeschränkt. Deren Missachtung kann den Beteiligten in seinem Grundrecht aus \nArt. 2 Abs. 1 GG verletzen. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR \n475/78 -, BVerfGE 63, 343 (353), Beschluss vom \n7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, \nBVerfGE 87, 48 (62 ff.).\n\n22\n\nDas Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von \nVerfassungs wegen zwar weniger geschützt als das Vertrauen in die \nAufrechterhaltung materieller Rechtspositionen; im Einzelfall aber können \nverfahrensrechtliche Regelungen nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht in \ngleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. Vor \ndiesem Hintergrund erfährt der allgemeine Grundsatz des intertemporalen \nProzessrechts, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch \nanhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, für anhängige Rechtsmittelverfahren eine \neinschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt \neine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der \nStatthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel.\n\n23\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR \n1631/90, 2 BvR 1728/90 -, a.a.O., m.w.N.\n\n24\n\nAuch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Beschränkung eines Rechtsmittels \ngeht, ist die Interessenlage im Wesentlichen vergleichbar. Die aus § 212 a Abs. 1 \nBauGB folgende verfahrensrechtliche Position des Bauherrn steht ihm nicht erst \naufgrund eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO), sondern \nbereits kraft Gesetzes zu.\n\n25\n\nDie vorstehenden verfassungsrechtlichen Erwägungen sprechen deshalb dafür, \ndass die durch § 212 a Abs. 1 BauGB bewirkte sofortige Vollziehbarkeit einer vor \ndem 1. Juli 2005 für eine Windkraftanlage erteilten Baugenehmigung fortgilt. Eine \nausdrückliche gesetzliche Übergangsregelung des Inhalts, dass die sofortige \nVollziehbarkeit einer vor Inkrafttreten des § 67 Abs. 9 BImSchG erteilten, von einem \nDritten angefochtenen Baugenehmigung für eine Windkraftanlage mit Ablauf des \n30. Juni 2005 entfällt, besteht nicht. Vielmehr spricht alles für eine gegenteilige \nGesetzesauslegung. Eine eindeutige Übergangsregelung wäre aus den dargelegten \nverfassungsrechtlichen Gründen erforderlich gewesen, wenn dem Anlagenbetreiber, \nder finanzielle Dispositionen aufgrund der ihn begünstigenden verfahrensrechtlichen \nPosition getroffen hat, diese Position wieder hätte genommen werden sollen. Der \nGesetzgeber musste bei der Neuregelung davon ausgehen, dass die Betreiber von \nWindkraftanlagen, denen ungeachtet etwaiger Drittwidersprüche sofort vollziehbare \nBaugenehmigungen erteilt worden waren, die Anlagen in einer Vielzahl von Fällen \n- so auch hier - unter beträchtlichen finanziellen Aufwendungen errichtet und in \nBetrieb genommen hatten. Eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der von einem \nDritten angefochtenen Baugenehmigung mit einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung hätte zur Folge gehabt, dass ein Anlagenbetreiber, der sich rechtstreu \nverhalten wollte, aufgrund des am 30. Juni 2005 verkündeten Änderungsgesetzes \nverpflichtet gewesen wäre, die Anlage mit Beginn des 1. Juli 2005 außer Betrieb zu \nnehmen und sodann im Einzelfall die behördliche Anordnung der aufschiebenden \nWirkung zu beantragen. Das würde sogar dann gelten, wenn ein Antrag des \nNachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zuvor \nschon erfolglos geblieben wäre. Eine derart weitgehende Zurückstellung der \nVertrauensschutzinteressen des Anlagenbetreibers hätte eine ausdrückliche \nRegelung und eine entsprechende, verfassungsrechtlich tragfähige Begründung \nerfordert; an beidem fehlt es hier.\n\n26\n\nDa nach alldem hier - weiterhin - ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \nvorliegt, kommt es auf den Bescheid des Staatlichen Amtes für Umwelt und \nArbeitsschutz OWL vom 27. Juli 2005 über die Anordnung der sofortigen Vollziehung \nnicht an. Diese Anordnung geht ins Leere, da dem Widerspruch der Antragsteller \nschon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt.\n\n27\n\n2. Ausgehend von dem vorstehend dargestellten Verständnis des § 67 Abs. 9 \nBImSchG ist der Antrag auch zu Recht weiterhin gegen den Antragsgegner als \nBaugenehmigungsbehörde gerichtet. Unter Berücksichtigung der Parallelität der für \nAnfechtungs- und Verpflichtungssituationen maßgeblichen Regelungen in § 67 \nAbs. 9 Satz 1 und Satz 3 BImSchG bleibt die Behörde, die die von einem Dritten \nangefochtene Baugenehmigung erlassen hat, ebenso wie die \nBaugenehmigungsbehörde, die für die Erteilung einer Baugenehmigung in einem \naufgrund der Übergangsregelung nach altem Recht fortzusetzenden Verfahren \nzuständig ist, alleinige Herrin des Verfahrens. Das gilt bis zu dessen unanfechtbarem \nAbschluss. \n\n28\n\nDie Übergangsregelung bestimmt lediglich, dass bereits rechtshängige \nBaugenehmigungsverfahren nach altem Recht fortgeführt werden. Das bedeutet für \ndas Verfahren der Drittanfechtung, dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung \nsich entsprechend allgemeinen, für das Baurecht entwickelten Grundsätzen, \n\n29\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1996 - 4 \nB 54.96 -, BRS 58 Nr. 157, und vom 23. April 1998 \n- 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; OVG NRW, Urteil \nvom 27. Juni 1996 - 7 A 3590/91 -, BRS 58 \nNr. 147,\n\n30\n\nnach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung \nbeurteilt. Eine Funktionsnachfolge dergestalt, dass nunmehr die \nImmissionsschutzbehörde für die Erteilung bzw. Verteidigung der nach altem Recht \nzu beurteilenden Baugenehmigung für eine Windkraftanlage zuständig wäre, findet \ndanach nicht statt. Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen sind in dem nach § 67 \nAbs. 9 BImSchG fortgeführten Verfahren nur insoweit maßgeblich, als die \nBaugenehmigung rechtswidrig ist bzw. nicht erteilt werden kann, wenn die Anlage \nschon nach bisherigem Recht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nbedurfte. Demgemäß liegen in Fällen der vorliegenden Art auch die \nVoraussetzungen für eine Beiladung der immissionsschutzrechtlich zuständigen \nBehörde nicht vor, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung nicht im \nSinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden.\n\n31\n\nKlarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich die vorstehenden \nAusführungen zur zunächst fortgeltenden Zuständigkeit der \nBaugenehmigungsbehörde lediglich auf Verfahren beziehen, die vor dem 1. Juli 2005 \nerteilte und noch nicht unanfechtbare Baugenehmigungen zum Gegenstand haben. \nSie beziehen sich hingegen nicht auf Überwachungs- oder \nVollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den vorerwähnten \nBaugenehmigungen.\n\n32\n\n3. Die auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen \nErfolg.\n\n33\n\nNach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerde gegen Beschlüsse des \nVerwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und \n123 VwGO) neben einem bestimmten Antrag die Gründe darlegen, aus denen die \nEntscheidung zu ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung auseinandersetzen. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das \nOberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt zu Lasten \nder Antragsteller aus. \n\n34\n\nMit der angegriffenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht den auf § 80 \nAbs. 7 VwGO gestützten Antrag der Antragsteller abgelehnt. Der Antrag ist darauf \ngerichtet, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 - zu ändern, mit dem die sofortige \nVollziehbarkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 17. Dezember \n2001 in der Gestalt der Nachtragsgenehmigung vom 3. Dezember 2003 und des \nÄnderungsbescheids vom 20. Januar 2004 zur Errichtung einer Windkraftanlage Typ \nEnercon E-66/18.70 wiederhergestellt worden ist. Das Vorbringen der Antragsteller \ngibt keine Veranlassung, diese Entscheidung zu ändern.\n\n35\n\na) Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich darauf, dass der erstmals am \n15. März 2005 vorgetragene und am 13. April 2005 auch zum Gegenstand einer \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Aachen gemachte Aufsatz von \nPiorr (Landesumweltamt NRW) mit dem Titel \"Müssen Emissionsdaten für die \nPlanung von Quellen, die nachts betrieben werden sollen, auch nachts erhoben \nwerden?\" bereits vorliegende Erkenntnisse zur Erforderlichkeit von \nEmissionsmessungen zur Nachtzeit auf eine neue wissenschaftliche Basis gestellt \nhabe.\n\n36\n\nDie diesem Aufsatz zu entnehmenden Erkenntnisse stellen keine neuen \nUmstände dar, die es rechtfertigen, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 - zu ändern. Wie \nsich aus dem Aufsatz selbst ergibt, wird schon seit mehreren Jahren die Genauigkeit \nvon Geräuschprognosen für die Nachtzeit hinsichtlich hoher Windkraftanlagen \ndiskutiert. Dabei werden zum einen eine nur unzureichende Aussagekraft einer auf \nder DIN ISO 9613-2 basierenden Ausbreitungsrechnung und zum anderen \n\"berichtete Tag- und Nacht-Unterschiede\" angeführt. An diesem Diskussionsstand \nhat der von den Antragstellern genannte Aufsatz für die im vorliegenden \nZusammenhang allein relevante Frage der Prognosesicherheit nichts Wesentliches \ngeändert. In ihm legt Piorr lediglich dar, eine nachts in größerer Höhe auftretende \nWindscherung könne \"prinzipiell\" zu höheren Immissionen im Teillastbereich führen. \nFür die Feststellung, ob das tatsächlich so ist, hält Piorr die Durchführung \nentsprechender messtechnischer Untersuchungen für erforderlich. Erst deren \nErgebnisse sollen Anlass geben können, die Angaben zur Messunsicherheit bei \nEmissionsmessungen von hohen Windkraftanlagen zu überdenken. Dem Aufsatz von \nPiorr sind somit keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse zu entnehmen, die die \nbislang vertretene Auffassung zur Prognosesicherheit schon jetzt durchgreifend in \nFrage stellen könnten. Angesichts dessen fehlt es für die Annahme der Antragsteller, \ndie Immissionsbelastungen an ihrem Wohnhaus müssten in Anbetracht der \nFeststellungen von Piorr um bis zu 3 dB(A) höher bewertet werden, an einer \nhinreichenden Grundlage. \n\n37\n\nb) Auch der Verweis der Antragsteller auf die vom Länderausschuss für \nImmissionsschutz (LAI) in seiner 109. Sitzung vom 8. bis 9. März 2005 zur \nAnwendung empfohlenen \"Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei \nWindenergieanlagen\" rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Den Antragstellern ist zwar \nzuzugestehen, dass diese Hinweise die Empfehlung enthalten, \nImmissionsmessungen nachts vorzunehmen. Daraus lässt sich aber kein Grund für \neine Änderung der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land \nNordrhein-Westfalen vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 - herleiten. Insbesondere ist \nden Hinweisen des LAI kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Antragsteller \nentgegen der in dem genannten Beschluss vertretenen Auffassung durch den \nBetrieb der in Rede stehenden Windkraftanlage eine Verletzung ihrer nachbarlichen \nRechte befürchten müssten.\n\n38\n\nc) Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem in der Beschwerdebegründung \ngenannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2005 - 4 B \n29.05 - herleiten. Die Antragsteller beziehen sich auf eine Passage dieses \nBeschlusses, in der von einer Auflage \"in Form einer konkreten Betriebsregelung auf \nBegrenzung der Emissionen der Anlage auf einen unterhalb der Nennleistung \nliegenden Schallleistungspegel in Verbindung mit einer entsprechenden Steuerung \nder Anlage\" die Rede ist, mittels derer ein Unterliegen in dem entschiedenen \nVerfahren hätte vermieden werden können. Diese Ausführungen stellen den \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom \n27. April 2005 - 10 B 355/05 - aber nicht in Frage. Denn entgegen der Auffassung \nder Antragsteller vermag der Aufsatz von Piorr - wie bereits dargestellt - die der \nangefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Prognose nicht durchgreifend in \nZweifel zu ziehen und rechtfertigt deshalb auch nicht die von ihnen für erforderlich \ngehaltene Erhöhung der Bewertung der Immissionsbelastung um bis zu 3 dB(A). \n\n39\n\nd) Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller auch auf den Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Januar 2005 - 7 B 12114/04 -. Die \nAntragsteller wollen aus diesem Beschluss ableiten, dass Dritte - entgegen der \nRechtsprechung - im Rahmen einer Klage gegen die Genehmigung von \nWindkraftanlagen einen Anspruch auf Überprüfung auch der Umweltbelange hätten. \n\n40\n\nDafür, dass der Baunachbar ein subjektives Recht auf Beachtung aller, auch der \nersichtlich allein im öffentlichen Interesse normierten gesetzlichen Vorgaben hätte, \ngibt die zitierte Entscheidung nichts her. Sie bezieht sich vielmehr darauf, ob die \nBestimmungen über Öffentlichkeitsbeteiligung im förmlichen \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren wegen ihrer Funktion als Trägerverfahren für \ndie Umweltverträglichkeitsprüfung drittschützende Wirkung entfalten.\n\n41\n\nDie Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass § 10 \nBImSchG und § 3 UVPG keine nachbarschützenden Vorschriften sind, \n\n42\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2004 \n- 22 B 1288/03 -, \n\n43\n\noder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie \n\n44\n\n- eingefügt durch die Richtlinie des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über \ndie Beteiligung der Öffentlichkeit bei der \nAusarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne \nund Programme und zur Änderung der Richtlinien \n85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf \ndie Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu \nGerichten, Richtlinie 2003/35/EG, ABl. Nr. L 156 vom \n25. Juni 2003, S. 17 ff. -, \n\n45\n\nder bis zum 25. Juni 2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine \ngerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von \nEntscheidungen durch \"Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit\" vorsieht, eine \neuroparechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen \nVerfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist, \n\n46\n\nso OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 25. Januar 2005 \n- 7 B 12114/04 -, DÖV 2005, 436; kritisch Lecheler, \nZNER 2005, 127 (130 f.),\n\n47\n\nmuss zwar einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. März 2005 \n- 10 B 2462/04 - und vom 27. April 2005 - 10 B \n355/05 -.\n\n49\n\nDas allein vermag aber - wie schon in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2005 - 10 B 355/05 - festgestellt \nworden ist - ein Überwiegen des Suspensivinteresses der Antragsteller nicht zu \nbegründen. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise erstattungsfähig, weil \nsie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden \nKostenrisiko ausgesetzt hat.\n\n51\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 und 63 Abs. 3 \nSatz 1 GKG. \n\n52\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG.\n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/8-b-1074-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"UVPG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/8-b-1074-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277778","retrieved":"2026-07-09 02:50:48.209337+00:00"}}