{"status":"available","doknr":"OLD277776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0915.1A2682.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"1 A 2682/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor \nder Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer am 27. April 1971 geborene Kläger wurde, nachdem er ein juristisches \nStudium und den Vorbereitungsdienst absolviert hatte, im November 1997 als \nRechtsanwalt zugelassen. In der Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. Juni 1999 \nleistete er seinen Grundwehrdienst ab. Seit Juli 1999 ist der Kläger Sozius einer \nRechtsanwaltskanzlei in X. .\n\n3\n\nUnter dem 14. Juli 1999 beantragte der Kläger beim Beklagten mit Blick auf \nseinen Grundwehrdienst verschiedene Leistungen nach dem \nUnterhaltssicherungsgesetz (USG).\n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Mai 2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte \naus, dass der Kläger zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der \nRuhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung, auf Ersatz der Beiträge zu \neiner privaten Pflegeversicherung sowie auf Mietbeihilfe einschließlich eines \ndiesbezüglichen Härteausgleichs in Höhe von insgesamt 19.141,10 DM habe; dieser \nBetrag sei jedoch gemäß § 11 Abs. 1 USG um die einkommensteuerpflichtigen \nEinkünfte zu kürzen, die der Grundwehrdienstleistende während des \nGrundwehrdienstes erhalte und die sich nach dem Einkommensteuerbescheid für \ndas Jahr 1998 beim Kläger abzüglich der Steuern und des Solidaritätszuschlags \nsowie eines monatlichen Freibetrags von 500,-- DM auf durchschnittlich 3.818,00 DM \npro Monat, d.h. für den 10-monatigen Grundwehrdienst auf insgesamt 38.180,00 DM \nbeliefen, sodass - vorbehaltlich einer abschließenden Berechnung nach Einreichung \ndes noch nicht vorliegenden Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 - keine \nUnterhaltssicherungsleistungen erbracht werden könnten.\n\n5\n\nDer Kläger erhob unter dem 31. Mai 2000 Widerspruch und machte hierzu \ngeltend: Aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1 USG ergebe sich \neindeutig, dass lediglich die während des Wehrdienstes erzielten Einkünfte von dem \nGesamtanspruch abzusetzen seien. Die Ansetzung der durchschnittlichen \nMonatseinkünfte auf der Grundlage der Einkommensteuerbescheide stehe hierzu im \nWiderspruch, sei daher rechtswidrig und führe darüber hinaus zu einer unbilligen, \nwillkürlichen und sachlich nicht begründeten Benachteiligung im Einzelfall. Der in \n§ 11 Abs. 1 Satz 3 USG vorgesehene Rückgriff auf die sich aus den maßgeblichen \nEinkommensteuerbescheiden ergebenden durchschnittlichen Einkünfte diene nur \ndem Nachweis der Höhe und der Überprüfung der Angaben des \nUnterhaltsberechtigten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung. Würde man bei der \nErmittlung des Kürzungsbetrages die durchschnittlichen Monatseinkünfte ansetzen, \nwürden ohne sachlichen Grund Wehrpflichtige, die vor ihrer Einberufung in einem \nbesonders gut bezahlten Arbeitsverhältnis gestanden hätten und nach dem \nWehrdienst wieder in ein solches einträten, in erheblichem Maße benachteiligt, \nobwohl sie während der Wehrdienstzeit über diese Einkünfte nicht verfügten. \nAußerdem würde es unter diesen Umständen zu einer weiteren, nur durch den \nEinberufungszeitpunkt veranlassten und sachlich nicht zu rechtfertigenden \nUngleichbehandlung kommen, je nach dem, ob der 10-monatige Grundwehrdienst \nnur in ein Kalenderjahr falle und sich der Wehrpflichtige bei der Berechnung des \nDurchschnitteinkommens daher nur zwei höhere Monatseinkommen anrechnen \nlassen müsse oder ob sich die Grundwehrdienstzeit über zwei Kalenderjahre \nerstrecke und somit 14 Monatseinkommen außerhalb der Wehrdienstzeit zur \nAnrechnung kämen. Entscheidend könnten mithin nur die tatsächlich während der \nDienstzeit erlangten Einkünfte sein. Wie sich aus den von ihm vorgelegten \nUnterlagen ergebe, beliefen sich diese Einkünfte unter Abzug der Betriebs- und \nWerbungskosten in seinem Falle auf rund 2.150,00 DM brutto monatlich. Bei einem \ndurchschnittlichen Steuersatz von 22 % habe er daher während des Wehrdienstes \nnetto insgesamt 16.770,00 DM an Einkünften erzielt. Unter Berücksichtigung des in \nden Hinweisen zur Durchführung des USG vorgesehenen Freibetrags von \n500,00 DM monatlich ergebe sich ein Kürzungsbetrag in Höhe von 11.770,00 DM, so \ndass ihm auf der Grundlage der Berechnungen des Beklagten ein Zahlungsanspruch \nin Höhe von 7.671,10 DM (später korrigiert auf 7.371,10 DM) zustehe. Für seine \nRechtsauffassung spreche auch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG, \nderzufolge Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor der Einberufung \nausdrücklich außer Ansatz blieben. Die vor und nach der Wehrdienstzeit erlangten \nEinkünfte stellten Vermögen dar, von dessen Verbrauch oder Verwertung die \nGewährung von Leistungen zur Unterhaltssicherung gemäß § 11 Abs. 2 USG nicht \nabhängig gemacht werden könne.\n\n6\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 2. Oktober 2000 als unbegründet zurück und führte \nhierzu aus: Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 USG seien die Einkünfte im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes nach den durchschnittlich auf den \nBewilligungszeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln, wie sie sich aus den für \ndiese Zeit maßgebenden Einkommensteuerbescheiden ergäben. Die \nEinkommensteuerbescheide dienten daher nicht lediglich der Überprüfung der \nAngaben des Unterhaltsberechtigten im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung. Im \nÜbrigen zeige ein Vergleich der nach beiden Methoden ermittelten, unterschiedlichen \nEinkunftshöhen, dass sich die Plausibilität der Angaben auf diese Weise nicht \nüberprüfen lasse. Auch der Hinweis des Klägers auf § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG \nkönne zu keiner anderen Auslegung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG führen. Die \nVoraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG seien im vorliegenden Fall nicht \nerfüllt, da die Erwerbstätigkeit des Klägers während des Grundwehrdienstes nicht \ngeruht habe. Die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit seien somit \nanhand der Einkommensteuerbescheide für die Steuerjahre 1998 und 1999 zu \nermitteln. Da der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 noch nicht vorliege, \nsei die Berechnung zu Recht vorläufig auf der Grundlage des \nEinkommensteuerbescheides für das Jahr 1998 erfolgt.\n\n7\n\nMit der am 2. November 2000 erhobenen Klage hat der Kläger neben weiteren \nUnterlagen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 vorgelegt, welcher \nEinkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 45.917,00 DM ausweist. Außerdem \nhat er auf seine Ausführungen im Widerspruchsschreiben Bezug genommen und \nergänzend vortragen: Die Klage richte sich im Wesentlichen nicht gegen die \nFeststellung des Erstattungsbetrages dem Grunde nach. Lediglich die Auffassung \ndes Beklagten, die Beiträge zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung seien \nnicht erstattungsfähig, werde angegriffen. Der Beklagte stelle sich auf den \nStandpunkt, dass die Einkünfte vor dem Wehrdienst quasi angespart werden und \nsodann finanzielle Verluste während des Wehrdienstes ausgeglichen werden \nkönnten. Die Annahme, dass ihm auch während der Wehrdienstzeit der errechnete \nmonatliche Durchschnittsbetrag von 4.318,00 DM zugeflossen sei, sei schlichtweg \nfalsch. Sämtliche Einkünfte aus der Zeit vor der Einberufung seien verbraucht \nworden. Er müsse sich lediglich die während des Wehrdienstes erwirtschafteten \n3.000,00 DM pro Monat abzüglich Werbungs- und Betriebskosten, Steuern und \nFreibetrag anrechnen lassen. Das Unterhaltssicherungsgesetz solle seinem Sinn und \nZweck nach sicherstellen, dass der Wehrpflichtige, der auf Grund der Wehrpflicht \neben nicht mehr seiner Berufstätigkeit nachgehen könne, im Bestand seines \nUnterhalts gesichert werde. Die Einkünfte, die er vor oder nach dem Wehrdienst \nerzielt habe bzw. erziele, seien hier nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei er -\n wenn die Rechtsauffassung des Beklagten zuträfe - während der Grundausbildung \nfalsch über die Einkommensanrechnung unterrichtet worden.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 12. Mai 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung \nE. vom 2. Oktober 2000 zu verpflichten, ihm \nfür die Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30. Juni \n1999 Unterhaltssicherungsleistungen in Form des \nErsatzes der Ruhensbeiträge zu einer privaten \nKrankenversicherung und der Beiträge zu einer \nprivaten Pflegeversicherung sowie der Mietbeihilfe \neinschließlich eines diesbezüglichen Härteausgleichs \nin Höhe von mindestens 7.371,10 DM (= \n3.768,78 Euro) zu bewilligen,\n\n10\n\nhilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über \ndie Gewährung eines Härteausgleichs in mindestens \ndieser Höhe unter Beachtung der Rechtsauffassung \ndes Gerichts neu zu entscheiden.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat sich zur Begründung auf die Gründe der Verwaltungsentscheidungen \nbezogen.\n\n14\n\nNachdem das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass hinsichtlich der \nAnrechnung des Einkommens des Klägers die Annahme einer besonderen Härte im \nSinne des § 23 Abs. 1 USG in Betracht kommt, hat der Beklagte nach Ablehnung \ndurch das Bundesministerium der Verteidigung mitgeteilt, dass die Bewilligung eines \nHärteausgleichs nicht möglich sei. In der Stellungnahme des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 15. August 2002 wird hierzu ausgeführt: Die Gewährung eines \nHärteausgleichs setze den Nachweis voraus, dass andernfalls der Unterhalt \n(Lebensbedarf) des Wehrpflichtigen nicht mehr gesichert sei. Diese Feststellung \nlasse sich vorliegend nicht treffen, zumal der Kläger neben seinem Einkommen \nwährend des Grundwehrdienstes in den Jahren 1998 und 1999 allein insgesamt \n14.197,00 DM Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe, über die er unter \nBerücksichtigung der Sparer-Freibeträge auch in annähernder Höhe habe verfügen \nkönnen. Im Übrigen sei es nicht Sinn und Zweck des USG, die aus der Einberufung \nfolgenden wirtschaftlichen Nachteile völlig auszugleichen.\n\n15\n\nDer Kläger hat darauf erwidert: Durch den Rückgriff auf die sich aus den \nEinkommensteuerbescheiden ergebenden monatlichen Durchschnittseinkünfte \nwerde für ihn eine persönliche, individuelle Härte begründet. Diese \nBerechnungsmethode treffe ihn aufgrund seines Alters und der etablierten \nwirtschaftlichen Lebensverhältnisse besonders hart. So habe er im \nGestellungszeitpunkt bereits mehrere Jahre lang als freier juristischer Mitarbeiter und \nspäter auch als selbständiger Anwalt gearbeitet und einen im Vergleich zu anderen \nWehrpflichtigen hohen Lebensstandard mit entsprechend gesteigerten finanziellen \nBedürfnissen - etwa für die Anmietung einer Wohnung, den Unterhalt eines \nKraftfahrzeugs, private und berufliche Kredite und Versicherungen - erreicht. Die mit \nder Einberufung und der Wehrdienstzeit verbundenen finanziellen Einbußen \nüberschritten das hinzunehmende Maß in erheblicher Weise. Er sei dazu genötigt \ngewesen, seine Ersparnisse und Eigenmittel anzugreifen. Hinsichtlich der Einkünfte \naus Kapitalvermögen sei darauf zu verweisen, dass diese nicht während der \nWehrdienstzeit erwirtschaftet worden seien und ihnen im Übrigen erhebliche \nVerpflichtungen aus zu tilgenden Darlehen gegenüber gestanden hätten.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe im Ergebnis \nkeinen Anspruch auf die begehrten Leistungen, weil jedenfalls das anzurechnende \nEinkommen diese übersteige. In diesem Zusammenhang sei die von der Beklagten \nangestellte Berechnungsweise nicht zu beanstanden. Sie sei durch den Wortlaut des \n§ 11 Abs. 1 Satz 3 USG unter Mitberücksichtigung der Gesetzesmaterialien \nzwingend vorgegeben. Mit diesem Inhalt verstoße das Gesetz auch nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Schließlich lägen auch die Voraussetzungen \nfür einen Härteausgleich gemäß § 23 Abs. 1 USG nicht vor, weil der Fall des Klägers \nweder durchgreifende Besonderheiten aufweise noch die Anwendung des § 11 \nAbs. 1 Satz 3 USG in diesem Falle dazu führe, dass der Zweck des USG, den \nLebensunterhalt des Wehrpflichtigen (und seiner Familie) zu erreichen, hier \noffensichtlich nicht erreicht werde. Der Kläger habe in der fraglichen Zeit über Mittel \nin einer solcher Höhe verfügt, die nicht offensichtlich ungeeignet gewesen sei, seinen \nLebensunterhalt zu sichern. Aufwendige Dispositionen, welche der Kläger noch vor \nBeginn des Wehrdienstes vorgenommen habe, obwohl er mit seiner Einberufung \nhabe rechnen müssen, fielen in seinen eigenen Risikobereich und seien nicht nach \n§ 23 USG auszugleichen. \n\n17\n\nZur Begründung der vom (früher zuständig gewesenen) 8. Senat dieses Gerichts \nzugelassenen Berufung bezieht sich der Kläger voll auf seine bereits im Antrag auf \nZulassung der Berufung vorgebrachten Gründe. Mit diesen macht er - sein bisheriges \nVorbringen vertiefend - ergänzend geltend: Im Zusammenhang mit den im \nangefochtenen Urteil angeführten Motiven des Gesetzgebers für eine vereinfachte \nBerechnungsmethode habe das Verwaltungsgericht übersehen, dass diese Motive \nauf seinen - des Klägers - Fall nicht zuträfen. Hier seien nämlich keine langwierigen \nErmittlungen notwendig. Wie schon vorgetragen, habe er nämlich als selbständiger \nRechtsanwalt während der Zeit seines Wehrdienstes (durchgängig) einen \npauschalen Tagessatz in Höhe von 300,00 DM erhalten. Somit seien vorliegend \nweder die Erstellung einer Geschäftsbilanz noch eine Gewinn- und Verlustrechnung \nfür die Ermittlung seines Einkommens während der betreffenden Zeit notwendig \ngewesen. Er habe vielmehr seine Einkünfte ohne weiteres exakt darlegen können. \nJedenfalls die Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG auf seinen Fall sei mithin \nrechtsfehlerhaft erfolgt. Darüber hinaus sei zumindest im Zusammenhang mit dem \nihm versagten Härteausgleich folgendes zu berücksichtigen: Er, der Kläger, dürfe \nletztlich nicht dafür „bestraft\" werden, dass er während der Wehrdienstzeit überhaupt \nfreiberuflich gearbeitet habe. Wäre das nämlich in vollem Umfang nicht der Fall \ngewesen, so hätten ihm die vollen Unterhaltssicherungsleistungen ohne jede \nEinkommensanrechnung gewährt werden müssen. Das ergebe sich aus § 11 Abs. 1 \nSatz 4 Nr. 2 USG. Wäre sein Fall nicht als Fall einer besonderen Härte im Sinne des \n§ 23 USG anzusehen, gäbe es grundsätzlich wohl gar keinen Fall, in dem die \nVoraussetzungen dieser Norm bejaht werden könnten. Werde das Gesetz so \nausgelegt, wie es der Beklagte und das Verwaltungsgericht für richtig hielten, so \nbestünden darüber hinaus erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken mit Blick auf \nArt. 3 Abs. 1 GG. Denn wesentlich Gleiches werde willkürlich ungleich behandelt. \nDas krasse Missverhältnis, welches zwischen dem Zeitraum der Dauer der \nAbleistung des Wehrdienstes und dem Zeitraum der Berücksichtigung der \ndurchschnittlichen Einkünfte i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG bestehe, sei infolge der \nVerkürzung der Wehrpflicht auf 10 Monate noch weiter verschärft worden. Dieses \nMissverhältnis und die sich daraus ergebenden Ungleichbehandlungen würden auch \nnicht mehr dadurch gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine vereinfachte \nBerechnungsmethode habe zwingend vorgeben wollen. Wegen der groben, mit \nentsprechenden wirtschaftlichen Folgen verknüpften Ungerechtigkeiten im Verhältnis \nselbstständig tätiger Wehrpflichtiger untereinander, die ihre Wehrpflicht innerhalb \neines Kalenderjahres absolvierten bzw. bei denen dies nicht der Fall sei, sei eine \nsolche Berechnungsweise unter keinem sachlichen Gesichtspunkt gerechtfertigt. Das \nsei zudem Anlass dafür, eine verfassungskonforme Auslegung der in Rede \nstehenden Vorschrift in Erwägung zu ziehen.\n\n18\n\nDer Kläger beantragt,\n\n19\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils \nnach seinen Anträgen erster Instanz zu erkennen, \n\n20\n\nferner den Beklagten zu verurteilen, an ihn für \ndie Zeit vom 1. Juni 2000 (hilfsweise: vom 2. \nNovember 2000) bis zum 1. Januar 2002 4 % Zinsen \nsowie ab dem 2. Januar 2002 fünf Prozentpunkte \nüber dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils \n3.768,78 EUR zu zahlen,\n\n21\n\nund die Revision zuzulassen, falls die Berufung \nerfolglos bleibt.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auf sein bisheriges \nVorbringen.\n\n25\n\nDie Beteiligten haben jeweils (sinngemäß) erklärt, dass sie in dem \nBerufungsverfahren auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. \n\n26\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Bände) ergänzend \nBezug genommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe\n\n28\n\nDie form- und fristgerechte Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache \nkeinen Erfolg.\n\n29\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil die \nBeteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 \nVwGO).\n\n30\n\nDie zulässige, insbesondere - unter statthafter Bezugnahme auf das Vorbringen \nim Zulassungsverfahren - durch einen eigenständigen Schriftsatz fristgerecht \nbegründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n31\n\n1. Die auf die Hauptforderung (Bewilligung von Unterhaltssicherungsleistungen \nunter Einbeziehung des Gesichtspunkts des Härteausgleichs) gerichteten \nerstinstanzlichen Anträge, welche der Kläger im Berufungsverfahren weiterverfolgt, \nsind unbegründet.\n\n32\n\nDer Kläger hat nach Maßgabe der im Zentrum des Streits stehenden Anrechnung \nvon Einkommen im Ergebnis keinen Anspruch auf Bewilligung der mit seinem \nerstinstanzlichen Hauptantrag geltend gemachten Leistungen nach dem \nUnterhaltssicherungsgesetz. Auch mit dem erstinstanzlichen Hilfsantrag vermag er \nnicht durchzudringen. Der Beklagte ist auf diesen Antrag nicht zu verpflichten, über \ndie Gewährung eines Härteausgleichs unter Beachtung der Rechtsauffassung des \nGerichts neu zu entscheiden. \n\n33\n\nSelbst wenn dem Kläger aus Anlass der Ableistung seines Grundwehrdienstes in \nder Zeit vom 1. September 1998 bis zum 30 Juni 1999 Leistungen nach den §§ 7, 7a \nund 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes (USG) in der Fassung der \nNeubekanntmachung vom 14. Dezember 1987, BGBl. I S. 2814, dem Grunde nach \nzustehen, wovon auch der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausgeht, und \ndiese Leistungen sich der Höhe nach den - vom Kläger jedenfalls im Kern nicht \nangegriffenen - Berechnungen des Beklagten zufolge auf einen Betrag von \n19.141,10 DM (das entspricht 9.786,69 EUR) belaufen sollten, vermag dies dem \nKlageanspruch letztlich gleichwohl nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die \nAnrechnung von Einkommen, wie sie in § 11 USG vorgesehen ist, führt hier bei \nzutreffender Berechnungsweise im Ergebnis dazu, dass die in Rede stehenden \nLeistungen auf „Null\" zu kürzen sind. Die anzurechnenden Beträge übersteigen \nnämlich (deutlich) die Höhe der zu beanspruchenden Leistungen. Das gilt, worauf \nbereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, unabhängig davon, ob dem Kläger \nzusätzlich zu den in den Bescheiden anerkannten Leistungen auch noch der Ersatz \nzu zwei beruflichen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen (698,60 DM bzw. \n1271,70 DM als damaliger jährlicher Beitrag) zusteht. Der Senat nimmt in diesem \nZusammenhang wegen der Einzelheiten auf die Berechnungen auf S. 10/11 des \namtlichen Umdrucks des angefochtenen Urteils Bezug, welche den nachträglich \nvorgelegten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 einbeziehen und als \nsolche vom Kläger nicht angegriffen werden. \n\n34\n\nDie von dem Beklagten und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte \nBerechnungsweise der anzurechnenden Einkünfte, gegen die sich der Kläger auch \nim Berufungsrechtszug schwerpunktmäßig wendet, ist rechtlich nicht zu \nbeanstanden. Sie ergibt sich (jedenfalls für den Regelfall) mit hinreichender \nDeutlichkeit aus einer Auslegung des Gesetzes, wobei § 11 USG in dieser \nAuslegung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nverstößt. Für den Fall des Klägers bzw. die hierdurch gekennzeichnete Fallgruppe \nergeben sich in diesem Zusammenhang keine durchgreifenden Besonderheiten, \nwelche Anlass zu einer vom Regelfall abweichenden Gesetzesauslegung - etwa im \nWege einer teleologischen Reduktion - oder zu einer „Einzelfallkorrektur\" nach \nMaßgabe der allgemeinen Härtefallregelung des § 23 USG sein können. \n\n35\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 USG sind die Leistungen zur Unterhaltssicherung um \ndie einkommensteuerpflichtigen Einkünfte des Wehrpflichtigen zu kürzen, die er \nwährend des Wehrdienstes erhält. Hierbei sind gemäß dem nachfolgenden Satz 2 \ndie Einkünfte um die Steuern vom Einkommen sowie um die Arbeitnehmeranteile zur \ngesetzlichen Sozialversicherung und den Beitrag des Arbeitnehmers zur \nBundesagentur (früher: Bundesanstalt) für Arbeit zu mindern. Ferner sieht § 11 Abs. \n1 Satz 3 USG vor, dass Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des \nEinkommensteuergesetzes (EStG) nach den durchschnittlich auf den \nBewilligungszeitraum entfallenden Einkünften zu ermitteln sind, wie sie sich aus den \nfür diese Zeit maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden ergeben. Nach dem Satz \n4 bleiben schließlich außer Ansatz (1.) Teile der Einkünfte, soweit sie bei der \nGewährung der Wirtschaftsbeihilfe nach § 7 b Abs. 2 bereits angerechnet worden \nsind, (2.) die Einkünfte des Wehrpflichtigen aus seiner Tätigkeit vor der Einberufung, \ndie während des Wehrdienstes eingehen und nicht regelmäßig wiederkehrende feste \nVergütungen sind, sofern die Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes ruht.\n\n36\n\nDa vorliegend ausschließlich Einkünfte des Klägers aus einer - auch und gerade \nunter Zugrundelegung seines eigenen Vortrags - selbstständigen Tätigkeit als \nRechtsanwalt in Rede stehen, die er während seines Grundwehrdienstes erzielt hat, \nerlangt von den vorstehend angeführten gesetzlichen Regelungen namentlich § 11 \nAbs. 1 Satz 3 USG Bedeutung. Denn Einkünfte aus selbstständiger Arbeit sind \nsolche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 EStG und folglich in jener (Sonder-)Regelung \nüber die konkrete Ermittlung der Höhe der Anrechnung (mit) in Bezug genommen. \nDer Inhalt des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG lässt sich dahin zusammenfassen, dass - \nerstens - die Ermittlung der Einkünfte u.a. aus selbstständiger Arbeit, was auch \nsolche aus freiberuflicher Tätigkeit umfasst, von den auf den Bewilligungszeitraum \nentfallenden durchschnittlichen Einkünften auszugehen hat (was insofern noch keine \ngenaue Berechnungsweise vorgibt, aber in gewisser Hinsicht schon eine gewisse \nLoslösung von den real erzielten Einkünften bedeutet) und dass - zweitens - sich \ndiese durchschnittlichen Einkünfte aus den für die Zeit maßgebenden \nEinkommensteuerbescheiden ergeben. \n\n37\n\nDiese durch Wortlaut und grammatische Verknüpfung vorgegebene \nKonkretisierung der gesetzlich bestimmten Durchschnittsberechnung der auf die \nLeistungen nach dem USG anzurechnenden Einkünfte des Wehrpflichtigen durch \nden Inhalt der Einkommensbescheide bringt es zwangsläufig mit sich, dass sich \njedenfalls in aller Regel die „Bemessungsgrundlage\" für die Bildung des \nDurchschnittswerts über die reine Zeitdauer des abgeleisteten Grundwehrdienstes (in \nMonaten) hinaus erstreckt. Denn Einkommenssteuerbescheide beziehen sich mit \nden Angaben zur Höhe der Einkünfte allein auf Kalenderjahre, ohne insoweit nach \neinzelnen betroffenen Monaten zu differenzieren. Der Grundwehrdienst fiel und fällt \ndemgegenüber zumindest in aller Regel nicht mit einem oder mehreren vollen \nKalenderjahren gewissermaßen spiegelbildlich zusammen. Das gilt im Prinzip \nunabhängig von der konkreten Dauer dieses Wehrdienstes, welche sich während der \nGeltung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG - mit seinem heutigen Inhalt (im Kern) seit 1979 \n- mehrfach geändert hat, nämlich von zunächst 15 auf 12, sodann auf 10 (u.a. im Fall \ndes Klägers) und inzwischen sogar auf nur 9 Monate reduziert wurde. In dem jeweils \nbetroffenen Fall sind daher die Einkommensteuerbescheide für das Kalenderjahr \nbzw. die Kalenderjahre i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG „maßgebend\", die - sei es auch \nnur teilweise - durch die Zeiten des abgeleisteten Wehrdienstes betroffen werden. \nErstreckt sich dieser Dienst - wie häufig und auch im Fall des Klägers - (teilweise) \nüber mehrere Kalenderjahre, so ist der Durchschnittsbetrag - wenn auch anteilmäßig \nnach den für die jeweiligen Monate konkret betroffenen Kalenderjahren - \nkonsequenterweise aus einer Gesamtheit der Einkommensteuerbescheide für diese \nJahre zu ermitteln. Eine andere Auslegung lässt die Gesetzesfassung nicht zu, da sie \ninsbesondere nicht bestimmt, dass nur einer (und ggf. welcher?) der in Bezug auf \nmehrere betroffene Kalenderjahre vorhandenen Einkommensteuerbescheide \nGrundlage der Ermittlung des Durchschnittsbetrages sein soll. \n\n38\n\nDer Umstand, dass die Grundnorm des § 11 Abs. 1 Satz 1 USG von ihrem \nWortlaut her darauf abstellt, dass die Kürzung allein die einkommensteuerpflichtigen \nEinkünfte des Wehrpflichtigen betrifft, die er „während des Wehrdienstes erhält\", \nsteht einer derartigen Auslegung des Satzes 3 der Vorschrift nicht entgegen. Diese \nBestimmung besagt nämlich zunächst einmal nur, dass der Wehrpflichtige in der Zeit, \nin der er Wehrdienst geleistet hat, überhaupt einkommensteuerpflichtige Einkünfte \ngehabt haben muss. (Allein) Diese Einkünfte sollen - im Anknüpfungspunkt freilich \nauch in den angesprochenen zeitlichen Bezügen sowie Grenzen - Bezugsgröße der \nin der Rechtsfolge der Norm bestimmten Kürzung sein. Demgegenüber wird in § 11 \nAbs. 1 Satz 1 USG ein ganz bestimmtes Berechnungsmodell für die hiernach \nanzurechnenden Einkünfte noch nicht vorgegeben; insoweit lässt die Vorschrift \nvielmehr noch einen gewissen Konkretisierungsspielraum. Diesen Spielraum hat der \nGesetzgeber für bestimmte Einkunftsarten in § 11 Abs. 1 Satz 3 USG näher \nausgefüllt. Dabei will er sich nicht etwa grundlegend von dem Ausgangspunkt des \nSatzes 1 lösen, dass allein der in die (konkrete) Zeit des Wehrdienstes fallende \nEinkunftsanfall die in Rede stehende Anrechung bzw. Kürzung von Leistungen \nauslöst. Satz 3 enthält vielmehr ein typisierendes Berechnungsmodell gerade (auch) \nfür die konkrete Zeit dieses Wehrdienstes. Der Umstand, dass über die Anknüpfung \nan Einkommensteuerbescheide und damit zugleich an bestimmte Steuerjahre \nnahezu zwangsläufig zugleich weitere Monate vor und/oder nach der Wehrdienstzeit \nmit in die Berechnung zur Ermittlung eines Durchschnittswerts eingehen, verschiebt \n(noch) nicht diesen Ausgangspunkt, kann allerdings zu gewissen Unsicherheiten und \nUngenauigkeiten der Berechnung führen. Letzteres hat der Gesetzgeber bei der \nSchaffung der (Sonder-)Regelung des Satzes 3 aber offenbar in Kauf genommen. \nVon einer etwaigen Widersprüchlichkeit der Gesamtregelung des Absatzes 1 des \n§ 11 USG kann nach alledem nicht ausgegangen werden. \n\n39\n\nWeiterhin ist auch die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG - wie schon \ndas Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - kein durchgreifendes Indiz \ndafür, dass der Durchschnittswert der Einkünfte i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG nicht \nauf der Grundlage von auf Kalenderjahre bezogenen Angaben (hier aus den \nEinkommensteuerbescheiden) ermittelt werden darf. Jene Regelung befasst sich \nnämlich gar nicht mit der (hier betroffenen) Frage, wie Einkünfte des Wehrpflichtigen \naus einer Erwerbstätigkeit während des Wehrdienstes - hier im Falle selbstständiger \nTätigkeit im Wege der Bildung eines Durchschnittswerts - näher zu ermitteln sind, \nsondern trifft eine Sonderregelung lediglich für den Fall, dass während des \nWehrdienstes die Erwerbstätigkeit geruht hat (was beim Kläger unstreitig nicht der \nFall gewesen ist) und unbeschadet dessen während dieser Zeit bei dem \nWehrpflichtigen noch Einkünfte aus früherer Tätigkeit eingehen. Hinzu kommt, dass \nder Satz 4 des § 11 Abs. 1 USG (Teil-)Ausschlusstatbestände für die Anrechnung \nder Einkünfte normiert, welche schon dem Grunde nach bestehen und vorrangig zu \nberücksichtigen sind, bevor sich überhaupt die Frage einer näheren Berechnung der \nHöhe einer Anrechnung stellt. Nur wenn kein Fall des Satzes 4 vorliegt, ist überhaupt \nRaum für die Anwendung der Sätze 1 bis 3. Auch wegen dieser strukturellen \nUnterschiede verbietet es sich, ohne weiteres gewichtige Rückschlüsse aus dem \nInhalt des Satzes 4 auf die Auslegung der vorstehenden Sätze zu ziehen. Auf das \nvom Verwaltungsgericht weiter angeführte entstehungsgeschichtliche Argument - \nzeitlich spätere Einfügung des Satzes 3 in den Normkontext als bei Satz 4 Nr. 2 - \nnimmt der Senat ebenfalls ergänzend Bezug.\n\n40\n\nDie Gesetzesmaterialen bestätigen ergänzend das bereits vorstehend aus \nWortlaut und Systematik der Vorschrift gewonnene Auslegungsergebnis. Sie geben \ninsbesondere näheren Aufschluss über die Motive, welche den Gesetzgeber \nseinerzeit bewogen haben, sich für das in § 11 Abs. 1 Satz 3 USG normierte \n(vereinfachte) Berechnungsverfahren zu entscheiden. Bereits das \nVerwaltungsgericht hat sich auf S. 8 des amtlichen Umdrucks seines Urteils \neingehend mit den Materialien, insbesondere dem Entwurf des Fünften Gesetzes zur \nÄnderung des USG (BT-Drucks. 8/2356, dort insb. S. 10 und 11) befasst, sodass der \nSenat wegen der Einzelheiten darauf Bezug nehmen kann. Lediglich \nzusammenfassend sei hier (nochmals) auf das Folgende hingewiesen: Unter \nAnpassung an § 7 b Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 USG, welcher - dort betreffend die \nHöhe der zur Sicherung der Erwerbsgrundlage gewährten Leistungen - bei der einem \nWehrpflichtigen, der (u.a.) eine selbstständige Tätigkeit ausübt, gewährten \nWirtschaftsbeihilfe ein dem § 11 Abs. 1 Satz 3 USG entsprechendes „Modell\" der \nvereinfachten Feststellung eines Durchschnittseinkommens anhand der \nFeststellungen im Einkommensteuerbescheid vorsieht, sollten mit der hier im Streit \nstehenden Regelung zuvor in der Praxis vorgekommene Schwierigkeiten und \nlangwierige Ermittlungen zur Höhe der Einkünfte beseitigt bzw. vermieden werden. \nZur Entlastung sowohl der Leistungsempfänger, die zuvor (regelmäßig) eine \nGeschäftsbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung eigens für die (exakte) Zeit des \nWehrdienstes erstellen mussten, als auch namentlich der \nUnterhaltssicherungsbehörden, welche die Ordnungsgemäßheit der betreffenden \nAngaben prüfen mussten, sollte die damalige, seit 1979 in Kraft befindliche \nNeuregelung der Verwaltungsvereinfachung und außerdem der Rechtssicherheit \ndienen. Insgesamt lassen die Gesetzesmaterialien jedenfalls keinerlei Zweifel daran, \ndass es den Unterhaltssicherungsbehörden, um sie von der eigenständigen \nNachprüfung von Geschäftsbilanzen etc. zu entlasten, ohne hierfür weitere \nVoraussetzungen aufzustellen, ermöglicht werden sollte, sich dem Prüfergebnis \neines Dritten, nämlich der Finanzbehörde, anzuschließen. \n\n41\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, \nUrteil vom 10. November 1999 - 6 C 26.98 -, \nBuchholz 448.3 § 7 b USG Nr. 4 und juris (Rn. 28, \n30).\n \nSoweit der Kläger geltend macht, die zuvor dargelegten Motive des Gesetzgebers \nträfen auf seinen Fall, welcher durch während der gesamten Zeit des Wehrdienstes \ngleichmäßig eingegangene - und infolge dessen ganz einfach zu berechnende - \nEinkünfte aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit gekennzeichnet sei, nicht zu, folgt \ndaraus nicht, zumal nicht im Sinne einer Automatik, dass die Norm des § 11 Abs. 1 \nSatz 3 USG vorliegend anders ausgelegt bzw. mit einem anderen Inhalt angewendet \nwerden müsste, als dies dem bisherigen Auslegungsergebnis entspricht. Denn \ngesetzlichen Regelungen ist es als allgemeinen Regelungen gewissermaßen \nimmanent, dass sie typisierend allein auf den Regelfall zielen und es immer einmal \nAusnahmefälle geben kann, in denen eine Regelung, wie sie geschaffen wurde, \ndurch ihren allgemeinen Zweck weniger stark oder ggf. auch gar nicht gefordert ist. \nDas allein macht indes die Regelung nicht von Vornherein ungeeignet, ihren Zweck \nzu erfüllen. Ebenso wenig ist in solchen Fällen stets eine ausdrückliche \nAusnahmeregelung von dem allgemeinen Gesetzesbefehl geboten. Letzteres wäre \nder hier mit der Neuregelung angestrebten Rechtssicherheit, die zumindest im \nPrinzip für eine gleichmäßige Anwendung in jedem Einzelfall streitet, im Übrigen \nabträglich.\n\n42\n\nOb in krassen Fällen, in denen es - etwa aufgrund einer Beweisaufnahme - klar \nfeststeht, dass die an sich zugrunde zu legenden Feststellungen in einem \nEinkommensteuerbescheid fehlerhaft sind, beispielsweise im Steuerbescheid \nausgewiesene Einkünfte in Wirklichkeit gar nicht erzielt wurden, es als zulässig oder \nsogar aus Gründen sachgerechter Behandlung des Falles als geboten angesehen \nwerden kann, dass die Unterhaltssicherungsbehörde von dem Prüfergebnis der \nFinanzbehörde (ausnahmsweise) abweicht, \n\n43\n\nvgl. in diesem Sinne - allerdings einen Fall vor \ndem Inkrafttreten des heutigen § 11 Abs. 1 Satz 3 \nUSG betreffend - Urteil des erkennenden Senats \nvom 31. Mai 1976 - I A 1583/74 -, abgedruckt in: \nEichler/Oestreicher/Decker, \nUnterhaltssicherungsgesetz, Gl.-Nr. 711, S. 16,\n\n44\n\noder ob hier eine - auch derartige Fälle einschließende und im \nUnterhaltssicherungsverfahren nicht zu erschütternde - Tatbestandswirkung \n(Bindungswirkung) des Inhalts des Steuerbescheides angenommen werden muss, \n\n45\n\nvgl. zu einer solchen Wirkung in anderem \n- beamtenversorgungsrechtlichem - Zusammenhang \netwa Urteil des Senats vom 28. Januar 2004 - 1 A \n597/01 - (dort mit Blick auf Feststellungen in einem \nRentenbescheid),\n\n46\n\nbedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn ein solcher „krasser\" Fall ist nicht \ngegeben. Zum einen geht es nicht darum, ob Einkünfte überhaupt erzielt worden sind \noder nicht, sondern (lediglich) um die Höhe der Einkünfte während des \nWehrdienstes. Zum anderen ist der entsprechende Vortrag des Klägers, welcher \nlediglich durch ziemlich allgemein gehaltene, ergebnisbezogene Angaben in \nBescheinigungen bzw. Rechenwerken seines Steuerberaters sowie eine beispielhaft \nzu den Akten gereichte Honorarrechnung weiter gestützt wird (wobei das Bestehen \nder der Berechnung des Klägers zugrunde liegenden Möglichkeit einer völlig \ngleichmäßigen freiberuflichen Tätigkeit im Umfang vom immerhin 10 Tagen \nmonatlich während sämtlicher Monate des Grundwehrdienstes gemessen an den \ntypischen Belastungen eines solchen auch durch unregelmäßige Ereignisse wie z.B. \nÜbungen, Wochenendbereitschaften o.ä. geprägten Dienstes jedenfalls nicht auf den \nersten Blick realitätsnah erscheint), nicht in einem Grade erwiesen, der \nbeispielsweise dem Ergebnis einer gerichtlichen Beweisaufnahme entspricht. Auch \neiner weiteren Aufklärung durch den Senat bedurfte es in diesem Punkt nicht. Denn \nauch dann, wenn man zugunsten des Klägers als richtig bzw. erwiesen unterstellt, er \nhabe als selbstständiger Rechtsanwalt während seines Grundwehrdienstes jeden \nMonat Einkünfte in gleicher Höhe (hier: 3.000,-- DM vor Abzug der Betriebausgaben) \nerzielt, unterliegt er der Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG und deren genereller \nZielsetzung. Allein der Umstand, dass in seinem Fall eine exaktere Berechnung, als \nsie die genannte Vorschrift typisierend vorgibt, unschwer möglich wäre, rechtfertigt \nnoch keine von der allgemeinen Gesetzesregelung abweichende Handhabung. Eine \neklatante Missachtung des Gebotes materieller Gerechtigkeit vermag der Senat im \nÜbrigen im Falle des Klägers nicht zu erkennen.\n\n47\n\nSchließlich gebieten auch verfassungsrechtliche Gründe keine von den \nvorstehenden Erwägungen abweichende (allgemeine) Auslegung des § 11 Abs. 1 \nSatz 3 USG. Entgegen der Auffassung des Klägers ist das Gesetz in dieser \nAuslegung insbesondere noch mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 \nGG vereinbar. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die \nDauer des Grundwehrdienstes im Laufe der Zeit mehr und mehr verkürzt hat, ohne \ndass der Gesetzgeber daraus eine Konsequenz im Hinblick auf den Inhalt des § 11 \nAbs. 1 Satz 3 USG gezogen hat. Sollte die Anwendung der Norm in begrenzten \natypischen Fällen gemessen am Grundsatz der Gleichbehandlung Probleme \naufwerfen, bietet im Übrigen ggf. die allgemeine Härteklausel des § 23 USG einen \nrechtlichen Ansatz für eine einzelfallbezogene „Korrektur\".\n\n48\n\nDer verfassungsrechtlich verbürgte allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches \nwillkürlich gleich zu behandeln. Er ist hiervon ausgehend dann verletzt, wenn die \ngleiche bzw. ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit \nGesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache liegen, und mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, \nwenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachverhalt und seine \nEigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Regelung fehlt. \nMit anderen Worten: Der Gesetzgeber überschreitet die ihm in diesem \nZusammenhang zukommende, grundsätzlich weite Gestaltungsfreiheit, wenn er \nsolche Übereinstimmungen oder Unterschiede der zu ordnenden \nLebenssachverhalte nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden \nmüssen.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, z.B. Urteil vom 7. November 2002 \n- 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 (240), und \nBeschluss vom 13. November 1990 - BvF 3/88 -, \nBVerfGE 83, 89 (107 f.), jeweils m.w.N.; ferner aus \nder Senatsrechtsprechung etwa jüngst Urteil vom 18. \nAugust 2005 - 1 A 5012/04 - sowie Urteil vom 12. \nNovember 2003 - 1 A 4755/00 -, ZBR 2005, 272.\n\n50\n\nIn diesem Zusammenhang sind bezogen auf die Regelung in § 11 Abs. 1 \nSatz 3 USG namentlich zwei Vergleichsbetrachtungen anzustellen. Zum einen ist \ndanach zu fragen, ob und inwiefern Wehrpflichtige, die Einkünfte aus Land- oder \nForstbetrieb, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen, gegenüber \nsolchen Wehrpflichtigen ungerechtfertigt benachteiligt werden, die Einkünfte aus \nsonstigen Einkunftsarten beziehen (wie z. B. aus nichtselbstständiger Arbeit). Zum \nanderen - und dies wird vom Kläger im Berufungsverfahren nochmals besonders \nbetont - kann sich die Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG aber auch innerhalb der \nGruppe der selbstständig Tätigen unterschiedlich auswirken, je nachdem, wie \ngleichmäßig bzw. unterschiedlich die Einkünfte während des Wehrdienstes bzw. \ndavor und danach ausfallen und wie die Ableistung des Wehrdienstes zeitlich fällt, \nd.h. wie viele Monate in die Berechnung der Durchschnittseinkünfte für die \nWehrdienstzeit eingehen, in denen in Wirklichkeit gar kein Wehrdienst geleistet \nwurde und die demgemäß auch nicht Anspruchszeitraum für Leistungen nach dem \nUSG sind. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich indes in \nbeiderlei Hinsicht im Ergebnis nicht feststellen.\n\n51\n\nWas die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Einkunftsarten im \nRahmen der Vorgaben für die Ermittlung der Höhe der Einkünfte betrifft, liegen dieser \nDifferenzierung sachliche Unterschiede der betroffenen Lebenssachverhalte \nzugrunde, auf die bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Der \nwesentliche Unterschied besteht in diesem Zusammenhang darin, dass die exakt auf \ndie Monate der Wehrdienstleistung bezogene Feststellung des tatsächlichen \nEinkommens bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden in aller Regel wesentlich \ngrößere Schwierigkeiten macht und dabei auch einen entsprechend steigenden \nÜberprüfungsaufwand mit sich bringt, als dies bei anderen Einkunftsarten, \nnamentlich (festen) Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit, regelmäßig der Fall \nist. Diese in nachvollziehbaren tatsächlichen Umständen gründenden Unterschiede \nerscheinen dem Senat unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des \nGesetzgebers gewichtig genug, wie durch die Vorgaben des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG \ngeschehen für bestimmte Einkunftsarten ein vereinfachtes, dabei an schon \nvorliegende Feststellungen einer anderen Behörde (Finanzbehörde) anknüpfendes \nErmittlungs- und Berechnungsverfahren einzuführen. Die in Rede stehende \nRegelung dient - wie schon dargelegt - der Stärkung der Verwaltungspraktikabilität. \nDies ist ein Gesichtspunkt, welcher es grundsätzlich rechtfertigt, dass in Einzelfällen \nbei der Umsetzung leistungsgewährender Regelungen (und ihrer Begrenzungen) \nBenachteiligungen auftreten mögen, zu denen es bei einer exakten Ermittlung der \nauf die Wehrdienstzeit entfallenden Einkünfte nicht käme. \n\n52\n\nVgl. - in diesem Sinne - auch BVerwG, Beschluss \nvom 24. Juli 1992 - 8 B 54.92 -, Buchholz 448.3 § 7 b \nUSG Nr. 3 und juris (entsprechend zu § 7 b \nUSG).\n\n53\n\nDer Senat gibt allerdings zu bedenken, dass auch der Gesichtspunkt der \nVerwaltungspraktikabilität ggf. zurückstehen muss, wenn sonstige Unterschiede der \nbetroffenen Lebenssachverhalte ein solches Ausmaß und Gewicht erlangen, dass \neine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise ihre \nGleichbehandlung ausschließen würde. In diesem Zusammenhang kann hier \ninsbesondere die Dauer des (Grund-)Wehrdienstes Bedeutung erlangen, weil sie \nzugleich mittelbar festlegt, wie viele Monate im Rahmen der Durchschnittsermittlung \ndes § 11 Abs. 1 Satz 3 USG solche sind, die außerhalb der Wehrdienstzeit liegen \n(und eigentlich für die Ermittlung des anzurechnenden Betrags unberücksichtigt \nbleiben müssten). Bei einer Dauer des Grundwehrdienstes von 10 Monaten (wie im \nFall des Klägers) können dies - unterstellt den nicht seltenen Fall, dass sich dieser \nDienst über zwei Kalenderjahre erstreckt - immerhin 14 Monate sein, sodass der \nErmittlungszeitraum die eigentliche Wehrdienstzeit um mehr als das Doppelte \nüberschreitet. Dieser Umstand hätte im Rahmen der Prüfung eines etwaigen \nVerstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG voraussichtlich Gewicht, wenn für den Regelfall \ndavon ausgegangen werden müsste, dass bei den von § 11 Abs. 1 Satz 3 USG \nerfassten Einkunftsarten die Einkunftshöhe vor bzw. nach dem Wehrdienst und \ndiejenige während des Wehrdienstes deutlich auseinander fallen. Hiervon kann aber \nnicht ohne weiteres ausgegangen werden. Vielmehr wird der Gewerbetreibende bzw. \nder selbstständig Tätige - schon in seinem eigenen Interesse - grundsätzlich bestrebt \nsein, einen eröffneten Geschäftsbetrieb, sofern dieser später fortgeführt werden soll, \nauch während der Dauer des Wehrdienstes möglichst ohne große Einbußen \nfortlaufen zu lassen. Dies sicherzustellen bietet gerade das \nUnterhaltssicherungsgesetz geeignete Möglichkeiten. So gehören zu den Leistungen \nnach diesem Gesetz namentlich auch Aufwendungen für Ersatzkräfte im Rahmen der \nWirtschaftshilfe nach § 7 b USG. Für den Kläger als damaligen (noch) \nBerufsanfänger mag sich diese (Grund-)Situation vielleicht etwas anders dargestellt \nhaben - so hat er auch keine Wirtschaftshilfe nach § 7 b USG beantragt -, der \nGesetzgeber musste derartige Sonderkonstellationen aber im Zusammenhang mit \ndem auch nach Verkürzung der Dauer des Grundwehrdienstes unverändert \ngebliebenen Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG nicht als „typisch\" zugrunde \nlegen. Er musste dann aber für den Regelfall auch nicht unterstellen, dass die Art der \nErmittlung und Berechnung der Einkünfte des Wehrpflichtigen nach § 11 Abs. 1 Satz \n3 USG zu erheblichen Ungerechtigkeiten im Verhältnis der einzelnen Einkunftsarten \nuntereinander führen wird. \n\n54\n\nDie Gruppe der selbstständig Erwerbstätigen wird durch die Regelung des § 11 \nAbs. 1 Satz 3 USG in der hier vorgenommenen Auslegung auch nicht untereinander \nin einer Weise ungleich behandelt, die unter Überschreitung des dem Gesetzgeber \nzustehenden Gestaltungsspielraums sachlich nicht gerechtfertigt, vielmehr willkürlich \nwäre. Insoweit rügt der Kläger vor allem, dass diejenigen Wehrpflichtigen, deren \nGrundwehrdienst in ein einziges Kalenderjahr fällt, gegenüber denjenigen, bei denen \ndas nicht der Fall ist, im Rahmen der Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte \ni.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG deutlich begünstigt würden. Grundlage dieser \nBegünstigung ist - was allerdings vom Kläger durchaus zutreffend gesehen wird - \ndabei der Umstand, dass es in der erstgenannten Fallgruppe ausreichend ist, auf nur \neinen Steuerbescheid (und dementsprechend ein Steuerjahr) zurückzugreifen, \nwährend es in den übrigen Fällen die Bescheide für zwei Steuerjahre sind. In \nVerbindung mit der Dauer des Grundwehrdienstes ergibt sich daraus eine \nunterschiedliche Basis für die Ermittlung der durchschnittlichen Einkünfte für die Zeit \ndes Wehrdienstes, wobei die Gefahr eines Abweichens von den realen Einkünften \nfreilich um so größer wird, je länger - wie beim Blick auf zwei Steuerjahre - die \nTeilzeiträume der jeweils vollen Jahre sind, die außerhalb der Wehrdienstzeit liegen. \nAuch in diesem Zusammenhang ist indes zunächst darauf hinzuweisen, dass das \nGewicht daraus folgender Benachteiligungen sich nicht ausschließlich an dem \nVerhältnis der Dauer des Wehrdienstes zu derjenigen des für die Ermittlung und \nBerechnung der durchschnittlichen Einkünfte zugrunde gelegten Zeitraums \nfestmachen lässt. Es ist vielmehr etwa auch davon abhängig, wie groß der \nUnterschied zwischen den Einkünften ist, die der Wehrpflichtige in und außerhalb \nseiner Wehrdienstzeit als selbstständig Erwerbstätiger oder Gewerbetreibender \nerzielt. Hierzu ist oben schon ausgeführt worden, dass der Gesetzgeber - die \nspeziellen Einkunftsarten des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG betreffend - für den Regelfall \ndavon ausgehen durfte, dass gravierende Unterschiede insoweit nicht, zumal nicht \nzwangsläufig bestehen. Darüber hinaus sind auch die im Verhältnis der selbstständig \nTätigen untereinander in Rede stehenden Benachteiligungen bzw. Begünstigungen \nallein eine notwendig eintretende Folge der konkreten Entscheidung des \nGesetzgebers, die Einkunftsermittlung bei den besagten Einkunftsarten aus Gründen \nder Verwaltungspraktikabilität und der Vermeidung sonstiger Schwierigkeiten zu \nvereinfachen. Diese Entscheidung als solche hält aber dem Maßstab des Art. 3 \nAbs. 1 GG stand, zumal die Betroffenen - mag die Anwendung der Vorschrift auch im \nEinzelfall für diesen oder jenen zu einer Benachteiligung gegenüber anderen führen - \n(jedenfalls im Rahmen derselben Einkunftsart) generell gleich behandelt werden, \nd. h. für alle im Prinzip dasselbe Ermittlungs- und Berechnungsmodell für die \nDurchschnittseinkünfte während des Wehrdienstes gilt. \n\n55\n\nVgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts \nBVerfG, Beschlüsse vom 21. April 1964 - 2 BvR \n203/62 u.a. -, BVerfGE 17, 337 (354), und vom 14. \nNovember 1969 - 1 BvL 4/69 -, BVerfGE 27, 220 \n(230); ferner BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 1992 - \n8 B 54.92 -, a.a.O.\n\n56\n\nZu welchem Zeitpunkt der Wehrpflichtige zu seinem (damals) 10-monatigen \nGrundwehrdienst eingezogen wurde, ist demgegenüber ein von Zufälligkeiten \nabhängiger Umstand gewesen. Von eben diesen Zufälligkeiten hing es dann aber \nauch ab, ob der Wehrdienst im Einzelfall nur innerhalb eines einzigen Kalenderjahres \ngeleistet worden ist oder aber - wie wohl in den meisten Fällen - sich über ein \nsolches Jahr hinaus erstreckt hat.\n\n57\n\nDer Kläger kann die Anrechnung seiner Einkünfte in Anwendung des § 11 Abs. 1 \nSatz 3 USG (in der nach dem Vorstehenden gebotenen Auslegung) im Ergebnis \nauch nicht dadurch verhindern bzw. kompensieren, dass ihm in entsprechender \nHöhe ein Härteausgleich gemäß § 23 USG zuzubilligen wäre. Hierauf hat er nämlich \nkeinen Anspruch. Da es schon an dem Tatbestandsmerkmal einer „besonderen \nHärte\" fehlt, besteht zugleich auch kein Anspruch auf eine neue (Ermessens-\n)Entscheidung, wie sie Gegenstand des erstinstanzlichen Hilfsantrages ist. \n\n58\n\nNach § 23 Abs. 1 Satz 1 USG kann ein Ausgleich gewährt werden, sofern sich in \neinzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes besondere Härten ergeben. \nSoweit § 23 Abs. 2 Satz 1 USG zusätzlich bestimmt, dass der Bundesminister der \nVerteidigung (für bestimmte Fallgruppen) die Gewährung eines Härteausgleichs \nallgemein zulassen kann, braucht dem nicht weiter nachgegangen zu werden, da \nhier im Zusammenhang mit der Anrechnung von Einkünften ersichtlich keine der \nkonkreten Fallgruppen in Rede steht, die Eingang in die „Hinweise des \nBundesministers der Verteidigung zur Durchführung des \nUnterhaltssicherungsgesetzes\" zu § 23 USG gefunden haben.\n\n59\n\n„Besondere Härten\" i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 USG können sich grundsätzlich aus \nsämtlichen Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes ergeben. Es besteht \nsonach einschränkungslos ein Korrektiv für den Fall, dass die Anwendung der \nVorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes im Einzelfall zu einem Ergebnis führt, \ndas dem Gesetzeszweck, zwar nicht Einkommensverluste als solche auszugleichen, \naber während des Wehrdienstes den Lebensbedarf des Wehrpflichtigen und seiner \nFamilienangehörigen zu sichern, zu deren Nachteil nicht mehr entspricht. \n\n60\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3. September \n1980 - 8 C 39.79 -, Buchholz 448.3 § 23 USG Nr. 6; \nOVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1995 - 25 \nA 2519/95 -.\n\n61\n\nDabei muss § 23 USG als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng ausgelegt \nwerden. Es reicht nicht bereits jede Härte - namentlich in Gestalt einer finanziellen \nEinbuße - aus, sondern die Härte muss zudem eine „besondere\" sein. Eine vom \nGesetzgeber bewusst beabsichtigte Härte fällt zumindest in aller Regel nicht \ndarunter. Vorausgesetzt wird vielmehr im Grunde ein „atypischer\" \nLebenssachverhalt, den der Gesetzgeber bei Schaffung der jeweils in Rede \nstehenden allgemeinen Gesetzesregelung - hier § 11 Abs. 1 Satz 3 USG - nicht mit \nim Blick gehabt hat bzw. haben konnte, der aber gemessen an der allgemeinen \nZielsetzung des USG aus Gründen einer sonst offensichtlich eintretenden Unbilligkeit \nVeranlassung gibt, einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass ausgehend von den im \nGesetz allgemein bestimmten Voraussetzungen eine bestimmte Leistung an sich \nnicht gewährt werden bzw. von einer dortigen Leistungsbegrenzung nicht abgesehen \nwerden kann. \n\n62\n\nVgl. allgemein hierzu auch \nEichler/Oestreicher/Decker, \nUnterhaltssicherungsrecht, Kommentierung zu § 23 \nUSG Erl. III.1.\n\n63\n\nDen Fall des Klägers betreffend hat indes das Verwaltungsgericht das \nVorliegen einer besonderen Härte (in diesem Sinne) zu Recht abgelehnt. \n\n64\n\nSo lässt bereits der Umstand, dass hier mit § 11 Abs. 1 Satz 3 USG eine \nRegelung betroffen ist, die schon als solche sehr spezielle und ins Einzelne gehende \nBestimmungen trifft, für die Annahme einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten \nHärte nur wenig Raum, will man nicht Gefahr laufen, über den Weg einer Anwendung \nder Härteklausel den gesetzgeberischen Willen letztlich zu verfehlen. Dies zugrunde \ngelegt, hat der Gesetzgeber bei der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG den \nGesichtspunkt einer möglichst großen Einzelfallgerechtigkeit durchaus gesehen, ihn \nallerdings im Ergebnis bewusst dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität \ngrundsätzlich untergeordnet. \n\n65\n\nGleichwohl kann der Senat nicht ausschließen, dass es auch bezogen auf § 11 \nAbs. 1 Satz 3 USG Einzelfälle bzw. besondere Einzelfallgruppen geben mag, in \ndenen die Zielsetzung des Unterhaltssicherungsgesetzes bei strikter Anwendung der \nVorschrift grob verfehlt wird und dies zu einem Ergebnis führt, welches der Absicht \ndes Gesetzgebers offensichtlich widerspricht. Der Fall des Klägers ist allerdings bei \nder notwendigen Gesamtbetrachtung nicht hierzu zu zählen. Er weist im Verhältnis \nzu anderen Wehrpflichtigen in vergleichbarer Lage keine solchen Besonderheiten \nauf, welche die Annahme eines atypischen und gemessen an der generellen \nRegelung des Gesetzes aus Billigkeitsgründen „korrekturbedürftigen\" Ausnahmefalls \nrechtfertigen können.\n\n66\n\nDies gilt zunächst für den Umstand, dass sich die Zeit des Grundwehrdienstes \ndes Klägers über zwei Kalenderjahre erstreckt hat. Wie schon das \nVerwaltungsgericht ausgeführt hat, trifft ihn dies im Verhältnis zu anderen \nWehrpflichtigen nicht besonders hart. Vielmehr handelt es sich um einen \nSachverhalt, der sich in der fraglichen Zeit bei der Mehrzahl der Wehrpflichtigen nicht \nanders darstellte.\n\n67\n\nDass der Kläger im Vergleich zu den meisten anderen Wehrpflichtigen in dem \nschon relativ hohen Alter von 27 Jahren zum Grundwehrdienst eingezogen wurde, \nwas zur Folge gehabt hat, dass er in seiner beruflichen Entwicklung schon weiter als \nviele andere fortgeschritten war, ist jedenfalls für sich genommen noch kein Grund, \neinen atypischen Fall gerade im Hinblick auf die Ermittlung der durchschnittlichen \nEinkünfte i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 3 USG anzunehmen. Denn die genannten Faktoren \nhaben hierzu einen allenfalls mittelbaren Bezug, nämlich insofern, als sie Einfluss auf \ndie Höhe der Einkünfte und den Lebenszuschnitt haben können (nicht notwendig \naber zugleich müssen). Es erscheint deshalb angezeigt, das Vorliegen eines \nbesonderen Härtefalles unmittelbar anhand jener, einen näheren Bezug zum \ngeregelten Lebenssachverhalt aufweisenden Faktoren zu beurteilen. \n\n68\n\nDer vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass er zur Fallgruppe derjenigen \ngehöre, die in den von § 11 Abs. 1 Satz 3 USG zum Zwecke der Ermittlung der \nDurchschnittseinkünfte mit erfassten Zeiten außerhalb des Wehrdienstes über \ndeutlich höhere Einkünfte verfügt haben als in der Zeit des Wehrdienstes selbst, \nkönnte noch am ehesten einen Erfolg versprechenden Ansatz für einen \nHärteausgleich bieten. Denn dieser Umstand ist es vornehmlich, der dem Kläger im \nWege einer beachtlichen „Verfälschung\" der Höhe der während der reinen \nWehrdienstzeit real erlangten (Durchschnitts-)Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, \nwie sie sich aus dem ausschließlichen Blick auf die Einträge in den (Jahres-\n)Einkommensteuerbescheiden dann zwangsläufig ergibt, erhebliche finanzielle \nNachteile bei der Kürzung der Leistungen nach dem USG um den Betrag der \nEinkünfte bringt. Das kann sich, wie der vorliegende Fall zeigt, sogar dahin \nauswirken, dass im Ergebnis gar keine Leistungen nach dem USG mehr zu erbringen \nsind, wohingegen sie in nicht unerheblicher Höhe erbracht werden müssten, wenn \ndie Berechnung der Durchschnittseinkünfte ausschließlich - d. h. (zumindest) \nmonatsscharf - an die Zeit der tatsächlichen Leistung des Wehrdienstes anknüpfen \nwürde. \n\n69\n\nOb eine solche Konstellation am Ende Raum für einen Härteausgleich nach § 23 \nUSG lässt, ist allerdings nicht allein eine Frage des Umfangs und des Gewichts der \nfinanziellen Nachteile, die der Betroffene in Anwendung einer Vorschrift des USG \nerleidet. Wie schon ausgeführt wurde, kommt es vielmehr letztlich darauf an, ob die \nAnwendung der in Rede stehenden Vorschrift zu einem Ergebnis führt, dass dem \nvom Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem USG verfolgten Grundanliegen, den \nLebensbedarf des Wehrpflichtigen (und seiner Familienangehörigen) zu sichern, \noffensichtlich widerspricht. Letzteres lässt sich indes auch bei Einbeziehung der \nfinanziellen Auswirkungen der Anwendung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG in dem hier \nzur Entscheidung stehenden Einzelfall nicht feststellen. \n\n70\n\nDer Senat schließt sich in diesem Zusammenhang der nachvollziehbar \nbegründeten Auffassung des Verwaltungsgerichts an, dass dem Kläger aus \nWehrsold und Einkünften aus seiner Rechtsanwaltstätigkeit während seines \nGrundwehrdienstes immerhin monatliche Einkünfte von seinerzeit zwischen 2.200,00 \nund 2.700,00 DM zur Verfügung gestanden haben und dass ein solcher Betrag nicht \nschlechterdings ungeeignet ist, jedenfalls für einen 10-monatigen \nÜbergangszeitraum als Grundlage der persönlichen Lebensführung auch unter \nAufrechterhaltung der sich aus der als Erwerbsgrundlage fortgeführten Tätigkeit \neines Rechtsanwalts im Anfangsstadium seines Berufs ergebenden Belastungen \n(z. B. Fortzahlung von Versicherungsbeiträgen) zu dienen. Dafür spricht zumindest \nals Indiz auch, dass der Kläger einen Antrag auf Leistungen der Unterhaltssicherung \nerst unter dem 14. Juli 1999 - mithin nach Beendigung seines Grundwehrdienstes - \ngestellt hat. Während des Wehrdienstes war somit offenbar sein Lebensunterhalt \nanderweitig hinreichend gedeckt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Kläger \ndamals noch im Anfangsstadium seiner beruflichen Entwicklung als Rechtsanwalt \nbefunden hatte und dass er namentlich bei der Anmietung der relativ teuren \nWohnung (2.050,00 DM einschließlich Betriebkosten für 116 qm) sowie der \nAufnahme des Avalkredits für die Mietkaution hinreichend konkret in Rechnung \nstellen musste, alsbald noch seinen Grundwehrdienst leisten zu müssen. Der Kläger \ndurfte - etwa mit Blick auf erwartete Leistungen nach dem USG - in diesem \nZusammenhang seinen persönlichen Lebensbedarf nicht unangemessen in die Höhe \ntreiben bzw. Schulden anhäufen, sondern musste mit seinen Dispositionen (auch) \nauf die bevorstehende Einberufung Rücksicht nehmen. Tat er das - wie hier \nzumindest nicht klar ausgeschlossen werden kann - nicht in dem gebotenen Maße, \nso erscheinen die sich daraus ergebenden (Mehr-)Belastungen bei wertender \nBetrachtung als Folge eigenen Tuns, fallen sie demnach in die persönliche \nRisikosphäre und vermögen sie die Annahme einer offensichtlichen Unbilligkeit, wie \nsie für den Härteausgleich nach § 23 USG Voraussetzung ist, nicht zu tragen. \n\n71\n\nVgl. dazu die bereits in dem angefochtenen Urteil \nzitierte Rechtsprechung; ferner dazu, dass das, was \ndas USG mit „Lebensbedarf\" meint, nach Art und \nUmfang zumindest im Kern einer Objektivierung \nbedarf, weshalb beispielsweise für die \nBerücksichtigung sog. „Liebhabereien\" kein Raum \nist, auch Eichler/Oestreicher/Decker, \nUnterhaltssicherungsrecht, Kommentierung zu § 23 \nUSG Erl. III.1\n\n72\n\nDas gilt unabhängig davon, ob der Beklagte bei Ausklammerung der Frage \nder Anrechnung von Einkünften (§ 11 USG) ggf. verpflichtet bzw. zumindest bereit \ngewesen wäre, Leistungen nach dem USG etwa auch mit Blick auf die Mietkosten für \ndie in Rede stehende Wohnung zu übernehmen, wie es in den Begründungen zu \ndem an den Kläger ergangenen Bescheid vom 12. Mai 2000 und zu dem \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 2. Oktober 2000 zum Ausdruck \nkommt. Denn in diesem Zusammenhang ist anscheinend nicht der zumindest beim \nHärteausgleich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 USG im Rahmen einer Gesamtbetrachtung \nder Frage der offensichtlichen Unbilligkeit des Ergebnisses bedeutsamen Frage \nnachgegangen worden, inwieweit bestimmte Kostenanteile der eigenen Sphäre des \nWehrpflichtigen zuzurechnen und insofern nicht (unmittelbare) Folge der Ableistung \ndes Grundwehrdienstes sind. \n\n73\n\nDes Weiteren ist auch das Vorliegen erheblicher Einkünfte aus Kapitalvermögen \nfür die im Rahmen des § 23 USG mit zu beleuchtende wirtschaftliche \nGesamtsituation des Wehrpflichtigen (und seiner Familie) nicht bedeutungslos. Dabei \nkann es, anders als der Kläger meint, nicht darauf ankommen, ob die Einkünfte nur \neinmal im Jahr ausgeschüttet werden und ob dieser Zeitpunkt (zufällig) gerade in den \nZehnmonatszeitraum des geleisteten Grundwehrdienstes fällt. Auch wenn Letzteres \nnicht der Fall sein sollte, worüber hier keine näheren Feststellungen vorliegen, sind \nsolche Einkünfte jedenfalls bei entsprechendem Bedarf längerfristig mit für den \nallgemeinen Lebensunterhalt einzusetzen. Hiervon ausgehend ist das Ziel des USG, \nden Lebensbedarf des Wehrpflichtigen zu sichern, im Fall des Klägers erst recht \nnicht offensichtlich verfehlt worden. Denn innerhalb der Steuerjahre 1998 und 1999 \nhat der Kläger über Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Gesamthöhe von \n14.197,00 DM verfügt.\n\n74\n\nSoweit sich der Kläger schließlich dafür gesetzlich „bestraft\" fühlt, dass er \nwährend seines Grundwehrdienstes überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit \nausgeübt hat, ergibt sich daraus kein tauglicher Ansatz für einen Härteausgleich. \nZwar ist es richtig, dass im Falle eines Ruhens der Tätigkeit während des \nWehrdienstes eine Anrechnung von Einkünften nicht erfolgt, und zwar auch dann \nnicht, wenn solche aus einer früheren Tätigkeit stammende Einkünfte erst während \nder Wehrdienstzeit ausgekehrt werden. Das folgt unmittelbar aus der Regelung des \n§ 11 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 USG. Für die Frage, wie Einkünfte aus einer Tätigkeit zu \nermitteln sind, die während des Wehrdienstes nicht geruht haben, ergibt sich daraus \naber - wie schon dargelegt - nichts. Soweit die dafür (unter Beschränkung auf \nbestimmte Einkunftsarten) geltende Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 USG in \nEinzelfällen zu Benachteiligungen führen kann, werden alle Wehrpflichtigen \nhierdurch prinzipiell gleich betroffen. Ob gerade der Kläger unter bestimmten \nAspekten eine besondere Atypik für sich geltend machen kann, ist bereits \nanderweitig geprüft worden, ohne dass sich daraus im Ergebnis allerdings ein \nAnspruch auf einen Härteausgleich ergeben hat.\n\n75\n\n2. Der erst im Berufungsverfahren gestellte, Nebenforderungen (Zinsen) \nbetreffende Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil hinsichtlich der \nHauptforderung die Klage unbegründet ist.\n\n76\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil der Senat die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht für gegeben hält. Namentlich misst er der Rechtssache keine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil sich die \nBeantwortung der in Rede stehenden Auslegungsfragen unschwer aus dem Gesetz \nselbst ergibt, durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel auf der Grundlage der der \nallgemeinen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG zu \nentnehmenden Kriterien nicht bestehen und - namentlich auch im Zusammenhang \nmit der Härtefallregelung - im Kern über einen Einzelfall zu entscheiden war. \n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/1-a-2682-03","cited_norms":[{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":57},{"jurabk":"USG 2020","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":19},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/1-a-2682-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277776","retrieved":"2026-07-09 02:50:48.003412+00:00"}}