{"status":"available","doknr":"OLD277781","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0915.14E1130.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"14 E 1130/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten sind nicht erstattungsfähig.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nProzesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt, da das Verfahren keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger seine für den \n17. März 2004 behauptete Prüfungsunfähigkeit nicht in der von der Beklagten \nrechtmäßig festgelegten Weise, nämlich durch amtsärztliches Attest nachgewiesen \nhat.\n\n4\n\nDie Gründe, die der Kläger dafür vorträgt, dass ihm dies nicht möglich gewesen \nsei, können als wahr unterstellt werden, ohne dass deshalb der Klage \nErfolgsaussichten zukämen. Unterlässt es nämlich der vom Prüfling zum Nachweis \nseiner Prüfungsunfähigkeit aufgesuchte Amtsarzt, die vom Prüfling für notwendig \ngehaltenen Untersuchungen durchzuführen, weist er den Prüfling fehlerhaft ab, weil \ner ohne Attest des Hausarztes nicht tätig werden will, oder verneint er unzutreffend \nseine Zuständigkeit, so muss der Prüfling gegenüber dem Prüfungsamt unverzüglich \nauf diese Umstände hinweisen, die es ihm unmöglich machen, den vom Prüfungsamt \ngeforderten Nachweis zu erbringen.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. September 1995 - 22 A 3878/93 -, n.v.\n\n6\n\nNur so gibt er der Prüfungsbehörde die Möglichkeit, der Sache nachzugehen und \ngegebenenfalls kurzfristig in Erfüllung seiner prüfungsrechtlichen Fürsorgepflicht \nanderweitig eine amtsärztliche Klärung herbeizuführen oder dem Prüfling einen \nanderen Weg anzubieten, seine Prüfungsunfähigkeit nachzuweisen. Lässt er es, wie \nhier der Kläger, dagegen zunächst bei der Unmöglichkeit bewenden, ein seine \nPrüfungsunfähigkeit bestätigendes, den Vorgaben der Prüfungsbehörde genügendes \närztliches Attest beizubringen, und macht erst verspätet die Umstände geltend, aus \ndenen er eine unverschuldete Unmöglichkeit herleitet, das geforderte amtsärztliche \nZeugnis beizubringen, so muss er sich den Ausfall des geforderten Nachweises \nseiner Prüfungsunfähigkeit zurechnen lassen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO iVm. § 127 Abs. 4 \nZPO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277781","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/14-e-1130-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277781","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277781","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/14-e-1130-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277781","retrieved":"2026-07-09 02:50:48.463286+00:00"}}