{"status":"available","doknr":"OLD277780","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0915.14A2778.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-15","aktenzeichen":"14 A 2778/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für auch das Zulassungsverfahren auf 4.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils \ndes Verwaltungsgerichts, die die Klägerin als einzigen Zulassungsgrund nach § 124 \nAbs. 2 VwGO geltend macht, sind nicht gegeben.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\n1. Das Verwaltungsgericht hat die Rüge der Klägerin, dass die ihr in Hinblick auf \nihre Behinderung gewährte Schreibzeitverlängerung unzureichend gewesen sei, \nunter 1. der Entscheidungsgründe mit drei selbstständigen Begründungen \nabgelehnt:\n\n5\n\nSie habe sich der Prüfung in Kenntnis der auf 45 Minuten begrenzten \nSchreibzeitverlängerung ohne Vorbehalt gestellt.\n\n6\n\nEs sei ihr zuzumuten gewesen, vor der Klausur beim Vorsitzenden des \nPrüfungsamtes einen Antrag auf weitere Schreibzeitverlängerung zu stellen.\n\n7\n\nFür die Notwendigkeit einer über die für die vorhergehenden Klausuren gewährte \nSchreibzeitverlängerung hinausgehenden Schreibzeitverlängerung habe die Klägerin \ntrotz gerichtlicher Aufforderung nichts Substantiiertes vorgebracht.\n\n8\n\nBereits die erste dieser Begründungen ist offensichtlich zutreffend und wird durch \ndas Vorbringen der Klägerin nicht ernstlich in Zweifel gesetzt. \n\n9\n\nDie Klägerin wendet ein, sie habe die Klausur nicht unter Vorbehalt schreiben \nkönnen, weil \"über die weitere Gewährung einer Schreibzeitverlängerung von \nzusätzlichen 75 Minuten keine Informationen durch Frau T. erfolgt\" seien. Diese \nAusführung der Klägerin bedarf der Auslegung. Da eine weitere \nSchreibzeitverlängerung nicht gewährt worden war, konnte über eine solche \nGewährung auch keine Information erfolgen. Die Klägerin will offenbar geltend \nmachen, dass sie deshalb für die Teilnahme an der Klausur keinen Vorbehalt \ngemacht habe, weil ihr, was von der Beklagten bestritten wird, Frau T. ca. drei \nWochen vor der Klausur auf ihre telefonische Nachfrage erklärt habe, eine \nSchreibzeitverlängerung über die gewährten 30 bis 45 Minuten sei grundsätzlich \nnicht möglich. Geht man von diesem Vortrag der Klägerin als richtig aus, so ergibt \ndaraus gerade, dass sie einen Vorbehalt hätte machen müssen. Wenn sie nämlich \ndie Notwendigkeit empfand, eine weitere Verlängerung zu erhalten, die man ihr nicht \ngewähren wollte, so konnte sie ihr Verlangen nach einer solchen Verlängerung in \ngleicher Weise vor der Klausur geltend machen, wie sie es nach der Klausur getan \nhat. Wenn dem Verlangen vor der Klausur dann nicht stattgegeben wurde, hätte sie \nzur Wahrung ihrer Rechte sich der Klausur nur unter Vorbehalt dieser Rechte stellen \ndürfen. Nahm sie in Kenntnis des weiteren Verlängerungsbedarfs und der fehlenden \nBereitschaft der Prüfungsbehörde, eine solche Verlängerung auszusprechen, an der \nKlausur vorbehaltslos teil, so ging sie damit ihres Rechtes, sich auf einen \n(vorhersehbaren) weiteren Verlängerungsbedarf zu berufen, verlustig. Der Senat hat \nzu einem solchen Rechtsverlust in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss \nvom 23. Oktober 2002 - 14 E 1010/02 -, n.v., ausgeführt:\n\n10\n\n\"Nach ständiger Rechtsprechung verliert derjenige, der sich in Kenntnis eines \nVerfahrensmangels, auf dessen Geltendmachung verzichtet werden kann, rügelos \nauf eine Prüfung einlässt, das Recht, diesen Verfahrensmangel nachträglich geltend \nzu machen.\n\n11\n\nVgl. OVG Münster, Urteil vom 21. November 1997 - 22 A 524/97 -; Beschluss \nvom 16. Juli 1996 - 22 A 4895/94 -; Beschluss vom 26. September 1995 - 22 B \n2176/95 -, NWVBL 1996, 132 = NVwZ-RR 1996, 207 (Ls) = WissR 29, 274; VGH \nMannheim, Urteil vom 20. Februar 1986 - 10 S 1289/85 -, JURIS (Ls).\n\n12\n\nSo liegen die Dinge hier: Der Kläger hat sich der mündlichen Kenntnisprüfung am \n3. April 2001 gestellt, ohne einen Fehler hinsichtlich der Einhaltung der Ladungsfrist \nzu rügen. Eine solche Rüge wäre ihm jedoch möglich und zumutbar gewesen. \nMöglich war sie ihm deshalb, weil ihm der maßgebliche Sachverhalt, nämlich die \nZeitpunkte der Ladung und der Prüfung bekannt waren. Dass er die Ladung \ninnerhalb dieses Zeitrahmens nicht als Verfahrensverstoß erkannte (ein solcher wird \nhier lediglich unterstellt), weil ihm die entsprechenden Rechtskenntnisse fehlten, ist \ndem Kläger zuzurechnen. Die richtige Bewertung von im Tatsächlichen \noffenliegenden Verfahrensfehlern fällt in die Risikosphäre des Prüflings. Ihm obliegt \nes, sich die notwendige rechtliche Klarheit zu verschaffen. Dies wäre dem Kläger hier \nvor der Prüfung in gleicher Weise möglich gewesen, wie es ihm nach der nicht \nbestandenen Prüfung möglich war.\" \n\n13\n\nNicht anders liegen die Dinge im Fall der Klägerin: Ihr waren der \nVerlängerungsbedarf und der Umfang der ihr vom Beklagten zugebilligten \nSchreibzeitverlängerung bekannt, so dass sie nicht gehindert war, den ihrer \nAuffassung nach ungenügenden Ausgleich ihrer Behinderung vor der Klausur zu \nrügen und sich nur unter Vorbehalt der Klausur zu stellen.\n\n14\n\nDa bereits aus diesem Grund die Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen \nernstlichen Zweifeln unterliegt, kommt es auf die weiteren Ausführungen, die die \nKlägerin zur Notwendigkeit einer weiteren, ihrer Behinderung Rechnung tragenden \nSchreibzeitverlängerung macht, nicht an.\n\n15\n\n2. Das Verwaltungsgericht hat unter 2. seiner Entscheidungsgründe ausgeführt, \ndass die Klägerin sich auf die von ihr subjektiv empfundene Störung bei der Abgabe \nder Arbeiten seitens der anderen Prüflinge mangels sofortiger Rüge im Klausurtermin \nnicht berufen könne. Hierzu hat die Klägerin im Zulassungsverfahren nichts \nvorgebracht, so dass bereits mangels Darlegung von ernstlichen Zweifeln der Frage \nder Relevanz dieser Störungen nicht weiter nachgegangen werden muss.\n\n16\n\n3. Auch hinsichtlich Behandlung des Problems der \"fachkundigen Begleitung\" der \nKlausur während der Zeit der Schreibverlängerung sind ernstliche Zweifel nicht \ndargelegt. Das Verwaltungsgericht hat auch hier dem Vorbringen der Klägerin, sie \nhabe in der Verlängerungszeit auf Verständnisfragen keine Antwort erhalten, aus \nzwei (selbstständig tragenden) Gründen die Relevanz abgesprochen:\n\n17\n\nDie Klägerin habe von einem etwa bestehenden Fragerecht wie die anderen \nPrüflinge während der regulären Bearbeitungszeit Gebrauch machen müssen.\n\n18\n\nFür die Notwendigkeit einer späteren Frage habe die Klägerin nichts vorgetragen \nund die dahin gerichtete Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 10. März 2004 \nunbeantwortet gelassen.\n\n19\n\nEs mag dahinstehen, ob die Einwände, die die Klägerin gegen den ersten dieser \nGründe vorbringt, durchgreifen können. Angesichts des selbstständigen Charakters \ndes zweiten Gesichtspunktes der Begründung müsste die Darlegung ernstlicher \nZweifel auch diesen betreffen. Dazu jedoch lässt die Zulassungsbegründung jedoch \nsubstantiierten Vortrag vermissen.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der im Urteil angesprochenen Verfügung vom \n10. März 2004 die Klägerin aufgefordert mitzuteilen,\n\n21\n\n\"welche 'Verständnisfrage' sich ihr während der Verlängerungszeit gestellt hat \nund warum sie diese Frage nicht wie alle anderen Klausurteilnehmer während der \nregulären Bearbeitungszeit hat stellen können.\"\n\n22\n\nDiese Frage hat die Klägerin nie beantwortet. In ihrem auf die Verfügung des \nVerwaltungsgerichts folgenden Schriftsatz vom 22. März 2004 hat die Klägerin \nlediglich wiederum pauschal vorgetragen, dass die eingewechselten \nAufsichtspersonen Verständnisfragen nicht hätten beantworten können, ohne sich \ndazu zu äußern, welche konkreten Fragen von ihr den Aufsichtspersonen hätten \ngestellt werden sollen. Auch im weiteren Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat \nsie dazu nichts vorgetragen, sondern hat selbst in der mündlichen Verhandlung \nlediglich die dienstlichen Äußerungen der Aufsichtspersonen, dass sie Fragen zur \nLösung gestellt habe, mit der pauschalen Behauptung bestritten, es habe sich um \nVerständnisfragen gehandelt, ohne eine Angabe zu Anlass und Inhalt dieser Fragen \nzu machen. Der Vortrag im Zulassungsverfahren, das Verwaltungsgericht habe ihr zu \nUnrecht vorgeworfen, die Aufklärungsverfügung unbeantwortet gelassen zu haben, \nist deshalb unzutreffend. Mit einer unzutreffenden Behauptung lassen sich ernstliche \nZweifel jedoch nicht darlegen.\n\n23\n\nDies gilt hier umso mehr, als die Klägerin auch im Zulassungsverfahren weiterhin \nnichts Konkretes zu den von ihr während der Zeit der Schreibzeitverlängerung \nbeabsichtigten und/oder gestellten und von den Aufsichtspersonen nicht \nbeantworteten Fragen vorgetragen hat, sondern sich weiterhin darauf beschränkt \nhat, die Angabe der Aufsichtspersonen in Abrede zu stellen, dass sie Fragen nach \nden Lösungen gestellt habe, und pauschal behauptet hat, sie habe \nVerständnisfragen gehabt.\n\n24\n\n4. Schließlich bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts, als dieses unter 4. der \nEntscheidungsgründe einen weiteren Verlängerungsbedarf wegen des zeitlichen \nMehraufwandes beim Besuch der Behindertentoilette verneint hat. Auch hierfür hat \ndas Verwaltungsgericht zwei selbstständig tragende Gründe angeführt:\n\n25\n\nZum einen liege der durch die größere Entfernung bewirkte zeitliche \nMehraufwand unterhalb der Schwelle, von der an die Chancengleichheit aller \nPrüflinge in Frage gestellt werden könne,\n\n26\n\nZum anderen habe die Klägerin diesen typischerweise mit der \nSchreibzeitverlängerung bereits ausgeglichenen Umstand nicht sofort gerügt.\n\n27\n\nBereits der erste Gesichtspunkt wird von der Klägerin nicht in einer Weise in \nFrage gestellt, der ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des \nVerwaltungsgerichts begründen kann. Sie trägt zwar vor, sie sei im Rollstuhl von \neiner der Aufsichtspersonen durch eine Großküche, bei der zahlreiche Objekte \nhätten umfahren werden müssen, zur Toilette und zurück gefahren worden. Der \ndadurch bewirkte zeitliche Mehraufwand für den Toilettenbesuch wird von der \nKlägerin jedoch nirgends quantifiziert, so dass es an jedem konkreten Anhaltspunkt \ndafür fehlt, dass dieser Mehraufwand die vom Verwaltungsgericht angesprochene \nRelevanzschwelle überschritten habe. Es liegt zwar auf der Hand, dass ein \nkomplizierter Weg, der mit dem Rollstuhl zurückgelegt wird, längere Zeit in Anspruch \nnimmt, als ein kürzerer Weg. Ohne nachvollziehbare zeitliche Angaben lässt sich \njedoch nicht erkennen, dass dieser Mehraufwand so erheblich war, dass der \nBeklagte auch ohne Rüge seitens der Klägerin von sich aus insoweit eine weitere \nVerlängerung der Schreibzeit hätte gewähren müssen.\n\n28\n\nEs kann deshalb auch dahinstehen, ob nicht die weitere Verlängerung um 10 \nMinuten, die die Aufsichtspersonen der Klägerin zusätzlich zu der ihr eingeräumten \nVerlängerungszeit gewährt haben, als Ausgleich eines durch den Toilettenbesuch \neventuell ausgelösten zeitlichen Mehrbedarfs zu bewerten wäre.\n\n29\n\nII.\n\n30\n\nDa der Antrag abgelehnt werden muss, weil sich aus dem Vortrag der Klägerin \nkeine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben, bedurfte es keiner \nweiteren Prüfung, ob die Klage nicht auch wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses \nhätte erfolglos bleiben müssen. Anlass zu einer solchen Prüfung hätte der Umstand \nsein können, dass die Klägerin die weitere Wiederholungsklausur, zu der sie unter \nVorbehalt zugelassen war, wiederum nicht bestanden hat. Bei einem Erfolg der \nvorliegenden Klage wäre somit der Vorbehalt für diese weitere Klausur hinfällig \ngeworden und die Klägerin hätte die Fachprüfung wiederum endgültig nicht \nbestanden. Es ist deshalb - zumindest - zweifelhaft, ob das Klageziel des \nvorliegenden Verfahrens für die Klägerin überhaupt Vorteile bringen konnte.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf \n§ 13 Abs. 1 GKG a.F.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG \na.F.)\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/14-a-2778-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-15/14-a-2778-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277780","retrieved":"2026-07-09 02:50:48.382382+00:00"}}