{"status":"available","doknr":"OLD277810","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.8B96.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"8 B 96/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 28. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des \nVerwaltungsgerichts für beide Instanzen auf 15.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin mit dem sinngemäßen Antrag,\n\n3\n\nunter Änderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts die aufschiebende Wirkung \nihres Widerspruchs vom 29. Juli 2004 gegen die dem \nRechtsvorgänger der Beigeladenen durch den \nAntragsgegner erteilte Baugenehmigung zur \nErrichtung einer Windkraftanlage anzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\n1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist allerdings nicht dadurch \nentfallen, dass nach der am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Neuregelung in § 67 \nAbs. 9 Satz 1 BImSchG \n\n6\n\n- Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der \nRichtlinie 2003/105/EG des Europäischen \nParlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 \nzur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur \nBeherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen \nmit gefährlichen Stoffen vom 25. Juni 2005 (BGBl. I \nS. 1865) -\n\n7\n\nBaugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 \nMetern, die \"bis zum 1. Juli 2005\" (gemeint ist offensichtlich: vor dem 1. Juli 2005) \nerteilt worden sind, als Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \ngelten. Allerdings haben Widersprüche Dritter gegen immissionsschutzrechtliche \nGenehmigungen grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. \nBaugenehmigungen sind hingegen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 \na Abs. 1 BauGB kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die gesetzlichen Voraussetzungen \ndes § 212 a Abs. 1 BauGB sind hier erfüllt; denn der Widerspruch der Antragstellerin \nrichtet sich gegen die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens. Die sofortige \nVollziehbarkeit dieser bauaufsichtlichen Zulassung ist auch nicht nachträglich \nentfallen. Auf Baugenehmigungen, die - wie hier - vor dem 1. Juli 2005 für \nWindkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern erteilt worden sind, \nfindet unbeschadet der gesetzlichen Fiktion in § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG weiterhin \n§ 212 a Abs. 1 BauGB Anwendung. Die Fortgeltung der bei Erteilung der \nBaugenehmigung eingetretenen sofortigen Vollziehbarkeit über den 30. Juni 2005 \nhinaus ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, sie entspricht aber dem aus \ndem Regelungszusammenhang des § 67 BImSchG ersichtlichen Gesetzeszweck (a) \nund dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers \n(b). Auch verfassungsrechtliche Erwägungen legen diese Auslegung nahe (c).\n\n8\n\na) Für eine Fortgeltung der sofortigen Vollziehbarkeit der für eine \nWindkraftanlage erteilten Baugenehmigung spricht der objektive Zweck der \ngesetzlichen Neuregelung. § 67 Abs. 9 BImSchG stellt - ebenso wie die Absätze 5 \nbis 8 - eine Ausnahme von dem in § 67 Abs. 4 BImSchG normierten Grundsatz dar, \ndass bereits begonnene Verfahren einschließlich solcher Widerspruchsverfahren, die \nauf Widersprüchen Dritter beruhen, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C \n42.80 -, BVerwGE 65, 313; Jarass, BImSchG, 6. \nAufl., 2005, § 67 Rn. 31,\n\n10\n\nbei Gesetzesänderungen nach neuem Recht zu Ende zu führen sind. Die \nAusnahme von diesem Grundsatz ist in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG in Bezug auf \nVerfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem \n1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, eindeutig geregelt. Diese Verfahren werden \n- wenn nicht der Bauherr von der in § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG eingeräumten \nMöglichkeit einer Klageänderung Gebrauch macht - nach den Vorschriften der \nVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes \nüber die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen, bis zum 30. Juni 2005 \ngeltenden Fassung abgeschlossen. Das bedeutet, dass auch für Anlagen, die eine \nGesamthöhe von mehr als 50 Metern aufweisen und die deshalb nach Nr. 1.6 des \nAnhangs der 4. BImSchV in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung \n\n11\n\n- Verordnung zur Änderung der Verordnung über \ngenehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung \nder Anlage 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005 \n(BGBl. I S. 1687) -\n\n12\n\neiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürften, aufgrund der \nÜbergangsregelung in § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG weiterhin die Erteilung einer \nBaugenehmigung in Betracht kommt, sofern die Anlage nicht Teil einer Windfarm ist, \ndie bereits nach bisher geltendem Recht einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bedurfte. Die aufgrund eines solchen, nach der Übergangsregelung \nfortgeführten Verfahrens erteilte Baugenehmigung gilt gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 \nHalbsatz 2 BImSchG als immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Mithin sieht das \nGesetz - sogar - für den Fall, dass der Bauherr bisher noch keine Baugenehmigung \nfür die Errichtung einer Windkraftanlage erhalten hat, eine Übergangsregelung vor, \nnach der nicht ein völlig neues Genehmigungsverfahren bei einer anderen Behörde \neingeleitet werden muss. Der Bauherr soll vielmehr auf einen bisher erreichten \nVerfahrensstand aufbauen können. Der Zweck der Übergangsregelung besteht \ndemgemäß darin, im Interesse der Windkraftanlagenbetreiber der Verzögerung \nanhängiger Verfahren entgegenzuwirken, die anderenfalls aus der geänderten \nAbgrenzung zwischen bau- und immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen \nAnlagen erwachsen würde. Dieser objektive Gesetzeszweck legt nahe, dass \nEntsprechendes - erst recht - dann gilt, wenn der Bauherr bereits eine \nBaugenehmigung erhalten hat. Auch in diesem Fall sollen dem Betreiber die Vorteile \neines schon erreichten Verfahrensstandes nicht genommen werden. Zu diesen \nVorteilen zählt auch die sofortige Vollziehbarkeit der erteilten Baugenehmigung. \n\n13\n\nb) Ein solches Verständnis entspricht auch dem im Gesetzgebungsverfahren \ndeutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers. Die Einfügung des § 67 Abs. 9 \nBImSchG steht ausweislich der Begründung des Bundestagsausschusses für \nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, der die Änderung angeregt hat, im \nZusammenhang mit den Vollzugsproblemen, die aufgrund des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2004 (- 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182) \nentstanden sind. Der Gesetzgeber wollte den hinsichtlich der Genehmigung von \nWindkraftanlagen bei Anwendung des bisher maßgeblichen Begriffs der Windfarm \nentstandenen Abgrenzungsproblemen entgehen und mit der Übergangsregelung in \n§ 67 Abs. 9 BImSchG \"Reibungsverluste\" vermeiden.\n\n14\n\nVgl. BT-Drs. 15/5443, S. 3.\n\n15\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Fiktion nach § 67 \nAbs. 9 Satz 1 BImSchG die Rechtsposition des Anlagenbetreibers schwächen wollte, \nsind danach nicht im Ansatz erkennbar. Die Übergangsregelung soll im Gegenteil \ndem Interesse der Windkraftanlagenbetreiber an einer zügigen Durchführung des \nVerfahrens dienen.\n\n16\n\nc) Gegen die Annahme, dass aufgrund der Fiktion des § 67 Abs. 9 Satz 1 \nBImSchG die mit Erteilung einer Baugenehmigung vor dem 1. Juli 2005 kraft \nGesetzes eingetretene sofortige Vollziehbarkeit am 1. Juli 2005 entfallen wäre, \nsprechen auch verfassungsrechtliche Erwägungen. Zwar verstoßen gesetzliche \nRegelungen, durch die der Gesetzgeber auf eine bislang gegebene \nverfahrensrechtliche Lage, in der sich ein Beteiligter befindet, mit Wirkung für die \nZukunft einwirkt, nicht gegen das Rückwirkungsverbot. Nach dem allgemeinen \nGrundsatz des intertemporalen Verfahrens- und Prozessrechts erfassen Änderungen \ndes Verfahrensrechts mit ihrem Inkrafttreten grundsätzlich auch anhängige \nVerwaltungs- und Gerichtsverfahren, sofern Übergangsregelungen nichts \nAbweichendes bestimmen. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. November \n2002 - 7 AV 3.02 -, NVwZ 2003, 401; Hess. VGH, \nBeschluss vom 14. Februar 1991 - 13 TH 2288/90 -, \nInfAuslR 1991, 272; Sächs. OVG, Beschluss vom \n15. März 1994 - 1 S 633/93 -, LKV 1995, 119; \nBayVGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 \n- 15 CS 98.2858 -, BayVBl. 1999, 373.\n\n18\n\nDieser allgemeine Grundsatz wird jedoch durch die im Rechtsstaatsprinzip \nwurzelnden Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes \neingeschränkt. Deren Missachtung kann den Beteiligten in seinem Grundrecht aus \nArt. 2 Abs. 1 GG verletzen. \n\n19\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR \n475/78 -, BVerfGE 63, 343 (353), Beschluss vom \n7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, \nBVerfGE 87, 48 (62 ff.).\n\n20\n\nDas Vertrauen in den Fortbestand verfahrensrechtlicher Regelungen ist von \nVerfassungs wegen zwar weniger geschützt als das Vertrauen in die \nAufrechterhaltung materieller Rechtspositionen; im Einzelfall aber können \nverfahrensrechtliche Regelungen nach ihrer Bedeutung und ihrem Gewicht in \ngleichem Maße schutzwürdig sein wie Positionen des materiellen Rechts. Vor \ndiesem Hintergrund erfährt der allgemeine Grundsatz des intertemporalen \nProzessrechts, dass eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch \nanhängige Rechtsstreitigkeiten erfasst, für anhängige Rechtsmittelverfahren eine \neinschränkende Konkretisierung: Beim Fehlen abweichender Bestimmungen führt \neine nachträgliche Beschränkung von Rechtsmitteln gerade nicht zum Fortfall der \nStatthaftigkeit bereits eingelegter Rechtsmittel.\n\n21\n\nBVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR \n1631/90, 2 BvR 1728/90 -, a.a.O., m.w.N.\n\n22\n\nAuch wenn es im vorliegenden Fall nicht um die Beschränkung eines Rechtsmittels \ngeht, ist die Interessenlage im Wesentlichen vergleichbar. Die aus § 212 a Abs. 1 \nBauGB folgende verfahrensrechtliche Position des Bauherrn steht ihm nicht erst \naufgrund eines Rechtsbehelfs (vgl. § 80 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO), sondern \nbereits kraft Gesetzes zu.\n\n23\n\nDie vorstehenden verfassungsrechtlichen Erwägungen sprechen deshalb dafür, \ndass die durch § 212 a Abs. 1 BauGB bewirkte sofortige Vollziehbarkeit einer vor \ndem 1. Juli 2005 für eine Windkraftanlage erteilten Baugenehmigung fortgilt. Eine \nausdrückliche gesetzliche Übergangsregelung des Inhalts, dass die sofortige \nVollziehbarkeit einer vor Inkrafttreten des § 67 Abs. 9 BImSchG erteilten, von einem \nDritten angefochtenen Baugenehmigung für eine Windkraftanlage mit Ablauf des \n30. Juni 2005 entfällt, besteht nicht. Vielmehr spricht alles für eine gegenteilige \nGesetzesauslegung. Eine eindeutige Übergangsregelung wäre aus den dargelegten \nverfassungsrechtlichen Gründen erforderlich gewesen, wenn dem Anlagenbetreiber, \nder finanzielle Dispositionen aufgrund der ihn begünstigenden verfahrensrechtlichen \nPosition getroffen hat, diese Position wieder hätte genommen werden sollen. Der \nGesetzgeber musste bei der Neuregelung davon ausgehen, dass die Betreiber von \nWindkraftanlagen, denen ungeachtet etwaiger Drittwidersprüche sofort vollziehbare \nBaugenehmigungen erteilt worden waren, die Anlagen in einer Vielzahl von Fällen \n- so auch hier - unter beträchtlichen finanziellen Aufwendungen errichtet und in \nBetrieb genommen hatten. Eine verfahrensrechtliche Gleichstellung der von einem \nDritten angefochtenen Baugenehmigung mit einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung hätte zur Folge gehabt, dass ein Anlagenbetreiber, der sich rechtstreu \nverhalten wollte, aufgrund des am 30. Juni 2005 verkündeten Änderungsgesetzes \nverpflichtet gewesen wäre, die Anlage mit Beginn des 1. Juli 2005 außer Betrieb zu \nnehmen und sodann im Einzelfall die behördliche Anordnung der aufschiebenden \nWirkung zu beantragen. Das würde sogar dann gelten, wenn ein Antrag des \nNachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs zuvor \nschon erfolglos geblieben wäre. Eine derart weitgehende Zurückstellung der \nVertrauensschutzinteressen des Anlagenbetreibers hätte eine ausdrückliche \nRegelung und eine entsprechende, verfassungsrechtlich tragfähige Begründung \nerfordert; an beidem fehlt es hier.\n\n24\n\n2. Ausgehend von dem vorstehend dargestellten Verständnis des § 67 Abs. 9 \nBImSchG ist der Antrag auch zu Recht weiterhin gegen den Antragsgegner als \nBaugenehmigungsbehörde gerichtet. Unter Berücksichtigung der Parallelität der für \nAnfechtungs- und Verpflichtungssituationen maßgeblichen Regelungen in § 67 \nAbs. 9 Satz 1 und Satz 3 BImSchG bleibt die Behörde, die die von einem Dritten \nangefochtene Baugenehmigung erlassen hat, ebenso wie die \nBaugenehmigungsbehörde, die für die Erteilung einer Baugenehmigung in einem \naufgrund der Übergangsregelung nach altem Recht fortzusetzenden Verfahren \nzuständig ist, alleinige Herrin des Verfahrens. Das gilt bis zu dessen unanfechtbarem \nAbschluss. \n\n25\n\nDie Übergangsregelung bestimmt lediglich, dass bereits rechtshängige \nBaugenehmigungsverfahren nach altem Recht fortgeführt werden. Das bedeutet für \ndas Verfahren der Drittanfechtung, dass die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung \nsich entsprechend allgemeinen, für das Baurecht entwickelten Grundsätzen, \n\n26\n\nvgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. April 1996 - 4 \nB 54.96 -, BRS 58 Nr. 157, und vom 23. April 1998 \n- 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1179; OVG NRW, Urteil \nvom 27. Juni 1996 - 7 A 3590/91 -, BRS 58 \nNr. 147,\n\n27\n\nnach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung \nbeurteilt. Eine Funktionsnachfolge dergestalt, dass nunmehr die \nImmissionsschutzbehörde für die Erteilung bzw. Verteidigung der nach altem Recht \nzu beurteilenden Baugenehmigung für eine Windkraftanlage zuständig wäre, findet \ndanach nicht statt. Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen sind in dem nach § 67 \nAbs. 9 BImSchG fortgeführten Verfahren nur insoweit maßgeblich, als die \nBaugenehmigung rechtswidrig ist bzw. nicht erteilt werden kann, wenn die Anlage \nschon nach bisherigem Recht einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nbedurfte. Demgemäß liegen in Fällen der vorliegenden Art auch die \nVoraussetzungen für eine Beiladung der immissionsschutzrechtlich zuständigen \nBehörde nicht vor, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung nicht im \nSinne von § 65 Abs. 1 VwGO berührt werden.\n\n28\n\nKlarstellend weist der Senat darauf hin, dass sich die vorstehenden \nAusführungen zur zunächst fortgeltenden Zuständigkeit der \nBaugenehmigungsbehörde lediglich auf Verfahren beziehen, die vor dem 1. Juli 2005 \nerteilte und noch nicht unanfechtbare Baugenehmigungen zum Gegenstand haben. \nSie beziehen sich hingegen nicht auf Überwachungs- oder \nVollstreckungsmaßnahmen im Zusammenhang mit den vorerwähnten \nBaugenehmigungen.\n\n29\n\n3. Ob die vorliegende Beschwerde auch im Übrigen zulässig, insbesondere \nfristgerecht erhoben ist, kann dahinstehen. Denn sie ist jedenfalls unbegründet. Das \nBeschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nnicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzgesuch der \nAntragstellerin mit der Begründung abgelehnt, dass der Widerspruch der \nAntragstellerin, die sich auf Verletzung von Mitwirkungsrechten und ihres \nkommunalen Selbstverwaltungsrechts beruft, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nunbegründet sei und dass selbst dann, wenn der Ausgang des \nHauptsacheverfahrens offen sein sollte, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfalle. \n\n30\n\nJedenfalls die zweite Begründung, die die Versagung des begehrten vorläufigen \nRechtsschutzes selbstständig trägt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in \nFrage gestellt. Das Interesse der Beigeladenen daran, die Anlage auch weiterhin \nbetreiben zu dürfen, ist offenkundig von beträchtlichem Gewicht. Sie hat bereits \nerhebliche Investitionen getätigt, indem sie die streitbefangene Windkraftanlage - im \nÜbrigen nach Abschluss eines Gestattungsvertrages hinsichtlich der Benutzung \neines im Eigentum der Antragstellerin stehenden Weges - im Dezember 2004 \nerrichtet hat. Anhaltspunkte für überwiegende gegenläufige Interessen der \nAntragstellerin sind dem Beschwerdevorbringen demgegenüber nicht zu entnehmen. \nAuch mit Blick auf das grundsätzlich gewichtige und schutzwürdige Interesse an der \nWahrung ihrer kommunalen Planungshoheit ist der Antragstellerin zuzumuten, die \numstrittene Windkraftanlage bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nhinzunehmen. Durch die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung werden \nkeine unumkehrbaren Fakten geschaffen, so dass eine endgültige Vereitelung der \ngemeindlichen Planungsabsichten nicht droht. Die hier in Rede stehende \nWindkraftanlage entfaltet keine Vorbildwirkung in Bezug auf Vorhaben, denen \nnunmehr die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegenstehen.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2002 \n- 10 B 1001/02 -.\n\n32\n\nEin überwiegendes Interesse der Antragstellerin an der Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs ist auch deshalb nicht erkennbar, weil \nihre Rechtsposition in Bezug auf die Wahrung der gemeindlichen Planungshoheit \ndurch einen Erfolg des vorliegenden Rechtsschutzgesuchs nicht verbessert würde. \nDer Antragstellerin geht es letztlich um eine Klärung, ob und inwieweit sie durch die \nder Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in ihrer Flächennutzungsplanung, die für \ndas betreffende Gebiet nunmehr andere Nutzungszwecke vorsieht, gebunden ist. \nEine derartige Klärung, die eine verlässliche Grundlage für weitere planerische \nEntscheidungen wäre, kann indessen nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht \nhingegen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes herbeigeführt werden. \nDie bei dem gegenwärtigen Sachstand allein zu erreichende Einstellung des Betriebs \nwäre in Bezug auf die Gewährleistung der kommunalen Planungshoheit ohne \nBelang. Eine Verpflichtung der Beigeladenen zum sofortigen Abriss der Anlage \nkommt aufgrund einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz nicht in Betracht. \n\n33\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2005 \n- 10 B 2462/04 -, juris.\n\n34\n\nDie weiteren Ausführungen der Antragstellerin, mit denen sie ein Suspensivinteresse \naus dem Fehlen einer hinreichenden finanziellen Absicherung eines etwaigen \nRückbaus herzuleiten sucht, sind vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. \nZudem liefe eine Betriebseinstellung den finanziellen Interessen der Antragstellerin \nsogar zuwider, weil sich das Risiko, dass die Beigeladene für die Kosten eines \netwaigen Rückbaues nicht aufkommen kann, erhöhen würde, wenn sie - nachdem \ndie Investitionen bereits getätigt worden sind - die Anlage stilllegen und auf die \nentsprechenden Einnahmen verzichten müsste.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dabei orientiert \nsich der der Senat bei der Bewertung des Interesses der Antragstellerin an dem \nvorliegenden Verfahren an Nr. 9.7.2 in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs \nfür die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (DVBl. 2004, 1525 \n= NVwZ 2004, 1327). Die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung stützt \nsich auf § 63 Abs. 3 GKG.\n\n36\n\nDieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277810","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-14/8-b-96-05","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 212a","ref_norm":"212a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277810","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277810","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-14/8-b-96-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277810","retrieved":"2026-07-09 02:50:51.083347+00:00"}}