{"status":"available","doknr":"OLD277814","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.12A3000.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"12 A 3000/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der geltend \ngemachten Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom \n18. Novem-ber 1999 - 5 C 3.99 - (BVerwGE 110, 99) zuzulassen. Die Klägerin hat \neine solche Abweichung schon nicht im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \nhinreichend dargelegt. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann \nhinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die \nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in \nder Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichtes aufgestellten \nentscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n5\n\n- 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.\n\n6\n\nDiesen Anforderungen genügt die Antragsschrift mit der Feststellung, das \nVerwaltungsgericht habe gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts \nverstoßen, indem die Berücksichtigung ihrer später aufgetretenen Krankheit als \nHärtegrund nicht stattgefunden habe, nicht. Wenn in der angefochtenen \nEntscheidung ein in der übergeordneten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz \nlediglich übersehen, übergangen oder sonst wie nicht richtig angewandt bzw. der \nSachverhalt nicht im erforderlichen Umfang aufgeklärt oder fehlerhaft gewürdigt sein \nsollte, liegt darin noch keine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 \n\n8\n\n- 7 B 261.97 -, a.a.O.; Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 B 16.97 -, NVwZ-RR \n1997, 512 (513).\n\n9\n\nUngeachtet dessen verhält sich die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts ohnehin nur zu nach dem Verlassen des \nVertreibungsgebietes eingetretenen Umständen insoweit, als diese eine Rückkehr in \ndas Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der Durchführung des regulären \nAufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen. Die besondere Härte \nversteht sich in untrennbarem Zusammenhang damit, dass der Aufnahmebewerber \ndas Aufnahmeverfahren vom Inland aus durchführt; es muss gerade die \nWohnsitzanforderung des § 27 Abs. 1 BVFG für das Betreiben des \nAufnahmeverfahrens sein, die im Einzelfall zu einem unbilligem, vom Gesetzeszweck \nnicht getragenen Ergebnis führen muss. \n\n10\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 21. September 2004 - 2 A 1966/03 - m.w.N.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebeschei-des demgegenüber ungeachtet der vorstehenden Frage deshalb \nverneint, weil die Klägerin Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer \nBenachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit entgegen § 4 Abs. 2 B \nBVFG nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Das Fehlen dieser Voraussetzung \nkann nicht über § 27 Abs. 2 BVFG ersetzt werden. Vielmehr heißt es dort, dass die \n\"sonstigen Voraus-setzungen vorliegen\" müssen. \n\n12\n\n2. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann die Berufung auch \nnicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels der Gestalt \nzuge-lassen werden, dass der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 \nAbs. 1 GG) verletzt worden ist. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das \nGericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in \nErwägung zu ziehen. Es gebietet nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen \nEntscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite \nauseinandersetzt. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs festzu-\nstellen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vor-\nbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder \ndoch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. \n\n13\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 \n\n14\n\n- 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 (146), m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom \n1. Oktober 1993\n\n15\n\n - 6 P 7.91 -, NVwZ-RR 1994, 298 f. m.w.N.\n\n16\n\nDavon kann hier nicht die Rede sein, weil es auf die im Tatbestand auf Seite 4 \nunten des Urteilsabdrucks erwähnten und damit vom Verwaltungsgericht durchaus \ngese-henen ärztlichen Atteste für die rechtliche Würdigung nicht ankam. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n18\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und \n2 GKG. \n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 2 Satz 3, 68 \nAbs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-14/12-a-3000-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-14/12-a-3000-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277814","retrieved":"2026-07-09 02:50:51.462972+00:00"}}