{"status":"available","doknr":"OLD277813","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.12A299.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"12 A 299/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erbrachte für die 1930 bzw. 1932 geborenen Eheleute X. und \nN. M. aufgrund von Pflegevereinbarungen u.a. Pflegeleistungen für die Zeit \nvom Juli 2001 bis Juni 2002. \n\n3\n\nDer Beklagte, der den Eheleuten M. Hilfe zur häuslichen Pflege gewährte und \ndem Kläger mit Datum vom 15. Juli 1998 Kostenanerkenntnisse übersandt hatte, \nzahlte die berechneten Pflegekosten unmittelbar an den Kläger. \n\n4\n\nNachdem der Beklagte zu der Auffassung gelangt war, dass die abgerechneten \nPflegeleistungen teilweise nicht oder nur unregelmäßig erbracht worden seien, stellte \ner ab Dezember 2001 die Zahlungen ein. Der Beklagte leistete nach Ermittlungen \nzum Sachverhalt für Dezember 2001 bis Juni 2002 unter Vorbehalt 9.100 EUR als \nAbschlagszahlung. \n\n5\n\nMit Bescheid vom 12. Februar 2003 forderte der Beklagte den Kläger unter \nHinweis auf § 50 Abs. 2 SGB X auf, Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt \n17.633,16 EUR für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002 zu erstatten \n(5.463,83 EUR für Herrn M. für Juli bis November 2001, 3.069,33 EUR für Frau \nM. für den gleichen Zeitraum sowie den Abschlag von 9.100 EUR). \n\n6\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, die Abrechnungen seien \nordnungsgemäß gewesen, aus datenschutzrechtlichen Gründen dürfe der Beklagte \ndie Vorlage der Pflegedokumentation nicht verlangen.\n\n7\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 14. Januar 2004 zurück. \nAufgrund der für April bis Juni 2002 vorgelegten Pflegedokumentation reduzierte der \nBeklagte seine Forderung um 4.829,80 EUR auf 12.803,36 EUR. Zur Begründung \nführte er aus: Der Kläger habe gemäß § 50 Abs. 2 SGB X bestimmte Beträge zu \nerstatten, da die entsprechenden abgerechneten Leistungen nicht oder nicht in dem \nabgerechneten Umfang erbracht worden seien. Ermessensüberlegungen seien im \nRahmen des § 50 Abs. 2 SGB X nicht anzustellen. \n\n8\n\nDer Kläger hat am 16. Februar 2004 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nausgeführt: § 50 Abs. 2 SGB X biete bereits keine tragfähige Rechtsgrundlage für \neinen Rückforderungsbescheid, da er mit dem Beklagten keinerlei vertragliche \nBeziehungen habe. Anspruchsberechtigt im Sinne der §§ 68 ff. BSHG seien allein \ndie Hilfeempfänger, nicht aber die Pflegedienste als jeweilige Leistungs-erbringer. \nDies habe zur Folge, dass im Falle einer Rückforderung der Hilfeempfänger selbst \nder richtige Adressat für einen Rückforderungsbescheid sei. In der Sache selbst sei \ndie Rückforderung des Hilfebetrages rechtswidrig. Die abgerechneten Leistungen \nseien auch tatsächlich erbracht worden. \n\n9\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Januar 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr hat auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug \ngenommen und ergänzend im wesentlichen ausgeführt, § 50 Abs. 2 SGB X sei die \nzutreffende Rechtsgrundlage für die streitige Rückforderung.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung \nzugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe verwiesen. \n\n15\n\nZur Begründung der eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein \nVorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und vertieft es weiter zur Thematik \nder Sozialleistung in einem Sozialrechtsverhältnis unter Bezugnahme auf \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 84, 274), des \nBundesozialgerichts (BSGE 68, 107, BSG, FEVS 53, 145) des Bundesfinanzhofs \n(BFH, NJW 1993, 2263, BFHE 155, 40) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, \n62). Ferner führt er aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe in den Fällen, \nin denen Pflegeleistungen abgerechnet, aber nicht erbracht worden seien, zum \nErgebnis, dass er dem Hilfeempfänger weiter verpflichtet bleibe und gegebenenfalls \neinen anderen Pflegedienst, der die benötigte Pflegeleistung tatsächlich erbringe, \nbezahlen müsse, während er keine Möglichkeit habe, die zu Unrecht erbrachte \nLeistung von dem Kläger zurückzufordern. Dieses Ergebnis stehe mit der Systematik \nder Rückabwicklung von Leistungen nicht in Einklang. \n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6. Dezember 2004 aufzuheben und \ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nDer Kläger ist dem Vorbringen des Beklagten entgegen getreten und \nbeantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. \n\n23\n\nDie Bescheide des Beklagten sind in dem angefochtenen Umfang rechtswidrig \nund verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n24\n\nDie Rückzahlungsforderung des Beklagten findet - abgesehen davon, dass sie, \nwie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt worden ist, gegenüber dem Kläger \nnicht berechtigterweise durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden konnte - in § \n50 Abs. 2 SGB X keine Grundlage.\n\n25\n\nGemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Geldleistungen, soweit sie ohne \nVerwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten.\n\n26\n\nWas nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X als die einer Erstattung zugängliche \n\"Leistung\" anzusehen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Es handelt sich \num Sozialleistungen, die als Dienst-, Sach- oder Geldleistungen Gegenstand der im \nSGB und seinen besonderen Teilen, d.h. auch dem hier noch anzuwendenden \nBSHG (vgl. § 68 Nr. 11 SGB I) geregelten sozialen Rechte (vgl. §§ 2, 9 SGB I) sind. \nGegenstand dieser sozialen Rechte ist u.a. der sozialhilferechtliche Anspruch \npflegebedürftiger Personen auf Hilfe zur Pflege in der Form der Übernahme der \nKosten für die Heranziehung besonderer Pflegekräfte (vgl. §§ 8 Abs. 1, 68 ff., 69 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG). Die hier in Rede stehenden Geldleistungen dienten der \nDeckung des durch die individuellen Gegebenheiten personenbezogenen \nsozialhilferechtlichen Pflegebedarfs. Adressat und damit auch Empfänger dieser \nindividualisierten Sozialleistung konnten demgemäß nur die pflegebedürftigen \nPersonen als Anspruchsinhaber sein.\n\n27\n\nDie Auszahlung der von dem Kläger berechneten Kosten der Pflege der \nHilfeempfänger unmittelbar an den Kläger (vgl. § 4 Abs. 2 BSHG, §§ 267, 362 BGB) \nstellt sich danach nicht als Leistung des Beklagten an den Kläger, sondern als auf \nden individuellen Pflegebedarf bezogene Leistung des Beklagten an die \nHilfeempfänger dar.\n\n28\n\nDiese Betrachtung der für die Erstattung von Sozialhilfe maßgeblichen \nLeistungsbeziehungen entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung. Danach ist gemäß § 50 SGB X derjenige erstattungspflichtig, der \nEmpfänger der Sozialhilfe ist, d.h. derjenige, der sachlich-rechtlich oder vermeintlich \nInhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also grundsätzlich der Hilfe \nSuchende, dem die Leistung zugedacht ist. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 1993 - 24 A 1093/90 -, FEVS 44, 330 sowie \nBVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, NJW 1993, 215. \n\n30\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die \nAnwendung des § 50 SGB X grundsätzlich erforderlich ist, dass es sich bei dem \ngeltend gemachten Anspruch um einen Erstattungsanspruch handelt, der sich als \nKehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis \ndarstellt. § 50 SGB X gehört zu einem geschlossenen System der Rücknahme und \ndes Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter \nLeistungen im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem \nSozialleistungsberechtigten.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 \n\n32\n\n- 5 C 71.88 -, FEVS 43, 224.\n\n33\n\nIn Übereinstimmung hiermit ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die \nDarlegungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg in der \nEntscheidung vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555 zu Recht davon \nausgegangen, dass die Vorschrift nur für die Erstattung von Leistungen in \nsubordinationsrechtlich strukturierten Leistungsverhältnissen herangezogen werden \nkann. Insbesondere kommt eine Erstattung auf der Grundlage der Vorschrift nur \ndann in Betracht, wenn zwischen der Behörde und dem Adressaten des \nErstattungsbegehrens ein - wirkliches oder vermeintliches - Leistungsverhältnis \nbestanden hat, aus dem dem Adressaten etwas zugewandt worden ist. Nur im \nRahmen einer solchen Leistungsbeziehung kann von \"erbrachten Leistungen\" sowie \nvon deren Erstattung, d.h. Rückabwicklung gesprochen werden. \n\n34\n\nDurch die gegenüber dem Kläger abgegebenen Kostenanerkenntnisse des \nBeklagten vom 15. Juli 1998 für eine ambulante pflegerische Versorgung der \nHilfeempfänger ist zwischen den Parteien keine Rechtsbeziehung begründet worden, \naus der sich der geltend gemachte Rückforderungsanspruch herleiten ließe.\n\n35\n\nFür die Auslegung einer Erklärung ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der \nEmpfänger sie nach den Umständen des Einzelfalls bei verständiger Würdigung zu \nverstehen hat. Dabei hat die Auslegung von Erklärungen, die als \n\"Kostenübernahmeerklärung\" bzw. \"Kostenanerkenntnis\" bezeichnet sind, im Bereich \ndes So-zialhilferechts darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem \nBundessozialhilfegesetz grundsätzlich nur der Hilfesuchende einen \nsozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegen den zuständigen Träger \nder Sozialhilfe hat, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Hilfegewährung \nvorliegen. Eine an einen Pflegedienst gerichtete Erklärung, die als \nKostenanerkenntnis bezeichnet ist, kann danach einen Zahlungsanspruch des \nErbringers der Pflegeleistung nur begründen, wenn der Sozialhilfeträger einen dahin \ngehenden Rechtsbindungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. \n\n36\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 - m.w.Nachw. \nsowie (zu der ähnlichen Problematik bei gegenüber Vermietern abgegebenen \nKostenübernahmeerklärungen) Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, FEVS \n52, 303 und BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71.\n\n37\n\nDanach teilt der Senat die auch vom Beklagten vertretene Auffassung, dass mit \nden Erklärungen vom 15. Juli 1998 eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber dem \nKläger auf Zahlung bestimmter Leistungen für die Pflege der Hilfeempfänger - sei es \nunabhängig, sei es in Abhängigkeit vom Bestehen sozialhilferechtlicher Ansprüche \nder Hilfeempfänger - nicht begründet, sondern lediglich die Zahlungsabwicklung \nvereinfacht werden sollte. \n\n38\n\nFehlte es danach an einer Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, lässt sich \nauch aus den \"Kostenanerkenntnissen\" keine Grundlage für den in Rede stehenden \nRückforderungsanspruch des Beklagten ableiten. Zudem wäre für die formale \nDurchsetzung eines solchen (als gegeben unterstellten) Rückforderungsanspruchs \ndurch einen Verwaltungsakt eine gesetzliche Grundlage erforderlich,\n\n39\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 \n\n40\n\n- 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April \n2001 - 4 L 2578/00 -,\n\n41\n\nfür die hier außerhalb des Anwendungsbereichs des § 50 SGB X nichts \nersichtlich wäre. \n\n42\n\nFür seinen Rechtsstandpunkt, der geltend gemachte Anspruch gegen den Kläger \nlasse sich auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf \ndie von ihm in der Berufungsschrift zitierte Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts, des Bundesfinanzhofes oder des Bundesgerichtshofs \nberufen.\n\n43\n\nIn den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen, die \nErstattungsforderungen im Zusammenhang mit Zahlungen eines \nSozialleistungsträgers an Pfändungsgläubiger oder Abzweigungsberechtigte (vgl. § \n48 SGB I) betrafen,\n\n44\n\nvgl. BSG, Urteile vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R -, FEVS 53, 145, 17. \nJanuar 1991 - 7 RAr 72/90 -, BSGE 68, 107, sowie 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 R -\n, BSGE 84, 16,\n\n45\n\nlag die Besonderheit darin, dass ein eigenes Einziehungsrecht des jeweiligen \nGläubigers bestand. Zu dessen Befriedigung leistete die Behörde. Dieser \nGesichtspunkt war tragend für die Annahme des Bundessozialgerichts, der \nRechtscharakter der erbrachten Leistungen als Sozialleistungen habe auf Grund des \nauf den Pfandgläubiger bzw. den Abzweigungsberechtigten übergegangenen \nEinziehungsrechts keine Veränderung erfahren.\n\n46\n\nVorliegend verhält es sich indes so, dass kein solches Einziehungsrecht bestand. \nDer Beklagte zahlte einseitig entsprechend einer Erklärung, die auch nach \nAuffassung des Beklagten ungeachtet ihrer Bezeichnung als \"Kostenanerkenntnis\", \nlediglich der zahlungstechnischen Abwicklungserleichterung diente und bezogen auf \nden Sozialleistungsanspruch der Hilfeempfänger ein eigenes Einziehungsrecht des \nKlägers nicht begründete. \n\n47\n\nAuch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen der Erstattung von \nSteuern an Abtretungsempfänger (Zessionare),\n\n48\n\nvgl. etwa BFH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - VII R 206/83 -, BFHE 155, 40 \nsowie 27. Oktober 1992 - VII R 49/92 -, NJW 1993, 2263, \n\n49\n\nvermag die Rechtsauffassung des Beklagten nicht zu stützen. Die dort \nbeurteilten Fallgestaltungen unterschieden sich in wesentlicher Hinsicht von dem \nvorliegenden Sachverhalt, weil der Zessionar durch die Abtretung zum Inhaber des \nabgetretenen Rechts wird. Eine vergleichbare Rechtsstellung hatte der Kläger in \nBezug auf den Sozialhilfeanspruch der Hilfeempfänger nicht. \n\n50\n\nAus den gleichen Gründen kann sich der Beklagte für seinen Rechtsstandpunkt \nnicht auf die in anderen Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand angeführte \nEntscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 1993 - L \n2 I 76/92 berufen.\n\n51\n\nDie vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \nKondiktionsansprüchen in Fällen der Tilgung fremder Schulden,\n\n52\n\nvgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 -, BGHZ 113, 62,\n\n53\n\nrechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Zwar \nwird in derartigen \"Dreiecksfällen\" ein bereicherungsrechtlicher \"Durchgriff\" anstelle \nder Rückabwicklung \"über das Dreieck\" unter bestimmten Voraussetzungen für \nzulässig erachtet. Derjenige, der auf fremde Schuld leistet, kann danach direkt vom \nEmpfänger kondizieren, wenn und soweit die Schuld nicht besteht. Die für das \nzivilrechtliche Recht der ungerechtfertigten Bereicherung maßgebliche Wertung kann \naber hier die Entscheidung nicht bestimmen, weil die Erstattung zu Unrecht \nerbrachter Leistungen im öffentlichen Recht für den Bereich der Sozialleistungen \ndurch § 50 SGB X im Rahmen der §§ 45 ff. SGB X - wie bereits dargelegt - eine \nabschließende eigenständige Regelung erfahren hat.\n\n54\n\nIn Anbetracht dessen ist auch für die vom Beklagten in anderen Verfahren \nvorgetragene Überlegung, der Anspruch könne \"hilfsweise\" auf einen allgemeinen \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden, kein Raum.\n\n55\n\nAndere Rechtsgrundlagen für den Erlass der angegriffenen Erstattungsforderung \nhat der Beklagte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Insbesondere \nsind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine allenfalls zu erwägende \nHeranziehung der Rechtsgrundlage für eine Forderung von Kostenersatz gemäß § \n92a Abs. 4 BSHG nicht erfüllt.\n\n56\n\nVgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 3993/02 -, \nZfSH/SGB 2005, 219 m.w.Nachw.\n\n57\n\nAus der nach § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG vorzunehmenden entsprechenden \nAnwendung des § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich, dass grundsätzlich nur die \ndort aufgeführten unterhaltsberechtigten Angehörigen nach dieser Vorschrift haften \nsollen. Der Gesetzgeber wollte mit § 92a Abs. 4 BSHG lediglich die durch die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 50 SGB X offenbar gewordene \nLücke schließen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch von dem \nEhegatten oder von den Eltern unverheirateter minderjähriger Kinder ermöglichen. \n\n58\n\nVgl. dazu näher OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, \nFEVS 51, 555.\n\n59\n\nDeshalb kann dahinstehen, ob es insoweit aufgrund des Rechtscharakters des \nKostenersatzanspruchs als eines quasi-deliktischen Anspruchs eigener Art nicht \neiner Umdeutung (vgl. § 43 SGB X) bedürfte und ob eine solche durch das Gericht \nvorgenommen werden dürfte. \n\n60\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE \n110, 111.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n62\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n63\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n64","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277813","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-14/12-a-299-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277813","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277813","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-14/12-a-299-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277813","retrieved":"2026-07-09 02:50:51.370375+00:00"}}