{"status":"available","doknr":"OLD277812","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0914.12A2647.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-14","aktenzeichen":"12 A 2647/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Satz \ndes erstinstanzlichen Urteilstenors klarstellend wie folgt gefasst wird: Der Bescheid \ndes Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n29. Juni 2000 wird aufgehoben, soweit darin Zahlungen in Höhe von 13.167 DM für \ndas Modul 8 zurückgefordert werden.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin erbrachte für die 1908 geborene, am 1999 \nverstorbene Frau Q. H. Pflegeleistungen u.a. für die Zeit vom 1. März 1996 bis \nzur Heimunterbringung im Sommer 1999. Hierzu hatte sie mit der Hilfeempfängerin \nVereinbarungen über den Umfang der Pflegeleistungen geschlossen. Der Beklagte \ngewährte der Hilfeempfängerin auf deren Antrag vom 14. September 1995 Hilfe zur \nPflege. Der Klägerin übersandte er ein Kostenanerkenntnis mit Datum vom 28. \nFebruar 1996. Auf dessen Inhalt wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Er \nzahlte die berechneten Kosten der Pflege an die Klägerin. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 17. März 2000 forderte er die Klägerin unter Hinweis auf \n§ 50 Abs. 2 SGB X auf, gewährte Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt \n18.282,60 DM für den Zeitraum März 1996 bis November 1998 zu erstatten. Darin \nenthalten waren Leistungen des Leistungskomplexes \"Mobilisation\" (Modul 8) für den \nZeitraum September 1996 bis November 1998 im Umfang von 13.167 DM. Zur \nBegründung führte er aus, er sei zu der Auffassung gelangt, dass die abgerechneten \nPflegeleistungen teilweise nicht oder nur unregelmäßig erbracht worden seien.\n\n4\n\nDie Klägerin legte unter dem 11. April 2000 Widerspruch gegen die \nErstattungsforderung betreffend den Leistungskomplex \"Mobilisation\" ein und machte \ngeltend, diese Leistung sei erbracht worden. Kosten im Umfang von 5.115,60 DM \nhinsichtlich der Module \"hauswirtschaftliche Versorgung\" und \"Einkaufen\" zahlte sie \nzurück.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29. Juni 2000 zurück. Zur \nBegründung führte er im wesentlichen aus: Die Klägerin habe gemäß § 50 Abs. 2 \nSGB X die geforderten Beträge zu erstatten. Sie habe nicht Mobilisation, sondern nur \naktivierende Pflege erbracht, ein Pflege- und Mobilisationsplan sei nicht vorgelegt \nworden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat am 20. Juli 2000 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nausgeführt: § 50 Abs. 2 SGB X biete bereits keine tragfähige Rechtsgrundlage für \neinen Rückforderungsbescheid, da sie mit dem Beklagten keinerlei vertragliche \nBeziehungen habe. Anspruchsberechtigt im Sinne der §§ 68 ff. BSHG seien allein \ndie Hilfeempfänger, nicht aber die Pflegedienste als jeweilige Leistungserbringer. \nDies habe zur Folge, dass im Falle einer Rückforderung der jeweilige Hilfeempfänger \nselbst der richtige Adressat für einen Rückforderungsbescheid sei. In der Sache \nselbst sei die Rückforderung des Hilfebetrages rechtswidrig. Die abgerechneten \nLeistungen seien tatsächlich erbracht worden. Die Rückforderung sei auch deshalb \nfehlerhaft, weil der Beklagte die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht \neingehalten habe, er habe bereits seit dem 2. November 1998 Kenntnis von den \nbeanstandeten Umständen gehabt. \n\n7\n\nDie Klägerin hat sinngemäß das Klagebegehren verfolgt, \n\n8\n\nden Bescheid des Beklagten vom 17. März 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. Juni 2000 aufzuheben, soweit darin Zahlungen für \ndie Zeit vom 1. September 1996 bis 30. November 1998 in Höhe von 13.167 DM \nzurückgefordert werden.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug \ngenommen und ergänzend zur Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 SGB X \nvorgetragen.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und die Berufung \nzugelassen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe verwiesen.\n\n13\n\nZur Begründung der eingelegten Berufung wiederholt der Beklagte sein \nVorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und vertieft es weiter zur Thematik \nder Sozialleistung in einem Sozialrechtsverhältnis unter Bezugnahme auf \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 84, 274), des \nBundesozialgerichts (BSGE 68, 107, BSG, FEVS 53, 145) des Bundesfinanzhofs \n(BFH, NJW 1993, 2263, BFHE 155, 40) und des Bundesgerichtshofs (BGHZ 113, \n62). Ferner führt er aus: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe in den Fällen, \nin denen Pflegeleistungen abgerechnet, aber nicht erbracht worden seien, zum \nErgebnis, dass er dem Hilfeempfänger weiter verpflichtet bleibe und gegebenenfalls \neinen anderen Pflegedienst, der die benötigte Pflegeleistung tatsächlich erbringe, \nbezahlen müsse, während er keine Möglichkeit habe, die zu Unrecht erbrachte \nLeistung von der Klägerin zurückzufordern. Dieses Ergebnis stehe mit der \nSystematik der Rückabwicklung von Leistungen nicht in Einklang. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 1. April 2003 aufzuheben und die \nKlage abzuweisen. \n\n16\n\nDie Klägerin tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen und beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie der Gerichtsakte Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nDie Berufung des Beklagten ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen \nErfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage vielmehr zu Recht stattgegeben. \n\n21\n\nZur Klarstellung hat der Senat den Urteilstenor, nach dem der Ausgangsbescheid \nund der Widerspruchsbescheid aufgehoben werden, neu gefasst. Der \nAusgangsbescheid vom 17. März 2000 ist von der Klägerin nur teilweise mit dem \nWiderspruch vom 11. April 2000 angegriffen worden, und zwar für die Zeit ab \nSeptember 1996 hinsichtlich des Moduls 8 \"Mobilisation\", d.h. hinsichtlich eines \nBetrags von 13.167 DM, darauf beschränkte sich auch die Bescheidung im \nWiderspruchsbescheid vom 29. Juni 2000. Das Klagebegehren war bei der \ngebotenen Auslegung des Wortlauts des Antrags (vgl. § 88 VwGO) im Hinblick \ndarauf so zu verstehen, dass der Bescheid in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids nur insoweit angefochten wurde, es mithin bei der bereits \nabgewickelten Rückzahlung für die anderen Module im Umfang von 5.115,60 DM \nbleiben sollte. Diesem sachdienlichen Klagebegehren wurde der Sache nach mit der \nerstinstanzlichen Entscheidung entsprochen. Dies wird auch durch den Eingangssatz \nim Urteil des Verwaltungsgerichts dokumentiert, der nur den im Vorverfahren streitig \ngebliebenen Betrag von 13.167 DM als Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens \nbenennt.\n\n22\n\nDie Bescheide des Beklagten sind in dem danach angefochtenen Umfang \nrechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. \n\n23\n\nDie Rückzahlungsforderung des Beklagten findet - abgesehen davon, dass sie, \nwie vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt worden ist, gegenüber der Klägerin \nnicht berechtigterweise durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden konnte - in § \n50 Abs. 2 SGB X keine Grundlage.\n\n24\n\nGemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X sind Geldleistungen, soweit sie ohne \nVerwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, zu erstatten.\n\n25\n\nWas nach § 50 Abs. 2 Satz 1 SGB X als die einer Erstattung zugängliche \n\"Leistung\" anzusehen ist, ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Es handelt sich \num Sozialleistungen, die als Dienst-, Sach- oder Geldleistungen Gegenstand der im \nSGB und seinen besonderen Teilen, d.h. auch dem hier noch anzuwendenden \nBSHG (vgl. § 68 Nr. 11 SGB I) geregelten sozialen Rechte (vgl. §§ 2, 9 SGB I) sind. \nGegenstand dieser sozialen Rechte ist u.a. der sozialhilferechtliche Anspruch \npflegebedürftiger Personen auf Hilfe zur Pflege in der Form der Übernahme der \nKosten für die Heranziehung besonderer Pflegekräfte (vgl. §§ 8 Abs. 1, 68 ff., 69 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG). Die hier in Rede stehenden Geldleistungen dienten der \nDeckung des durch die individuellen Gegebenheiten personenbezogenen \nsozialhilferechtlichen Pflegebedarfs. Adressat und damit auch Empfänger dieser \nindividualisierten Sozialleistung konnte demgemäß nur die pflegebedürftige Person \nals Anspruchsinhaber sein.\n\n26\n\nDie Auszahlung der von der Klägerin berechneten Kosten der Pflege der \nHilfeempfängerin unmittelbar an die Klägerin (vgl. § 4 Abs. 2 BSHG, §§ 267, 362 \nBGB) stellt sich danach nicht als Leistung des Beklagten an die Klägerin, sondern als \nauf den individuellen Pflegebedarf bezogene Leistung des Beklagten an die \nHilfeempfängerin dar.\n\n27\n\nDiese Betrachtung der für die Erstattung von Sozialhilfe maßgeblichen \nLeistungsbeziehungen entspricht der ständigen verwaltungsgerichtlichen \nRechtsprechung. Danach ist gemäß § 50 SGB X derjenige erstattungspflichtig, der \nEmpfänger der Sozialhilfe ist, d.h. derjenige, der sachlich-rechtlich oder vermeintlich \nInhaber der Forderung gegen den Sozialhilfeträger ist, also grundsätzlich der Hilfe \nSuchende, dem die Leistung zugedacht ist. \n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. März 1993 - 24 A 1093/90 -, FEVS 44, 330 sowie \nBVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, NJW 1993, 215. \n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die \nAnwendung des § 50 SGB X grundsätzlich erforderlich ist, dass es sich bei dem \ngeltend gemachten Anspruch um einen Erstattungsanspruch handelt, der sich als \nKehrseite des Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhält-nis \ndarstellt. § 50 SGB X gehört zu einem geschlossenen System der Rücknahme und \ndes Widerrufs von Verwaltungsakten und der Erstattung zu Unrecht erbrachter \nLeistungen im Verhältnis zwischen dem Sozialleistungsträger und dem \nSozialleistungsberechtigten.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. September 1992 - 5 C 71.88 -, FEVS 43, 224.\n\n31\n\nIn Übereinstimmung hiermit ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die \nDarlegungen des Oberverwaltungsgerichts des Landes Brandenburg in der \nEntscheidung vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, FEVS 51, 555 zu Recht davon \nausgegangen, dass die Vorschrift nur für die Erstattung von Leistungen in \nsubordinationsrechtlich strukturierten Leistungsverhältnissen herangezogen werden \nkann. Insbesondere kommt eine Erstattung auf der Grundlage der Vorschrift nur \ndann in Betracht, wenn zwischen der Behörde und dem Adressaten des \nErstattungsbegehrens ein - wirkliches oder vermeintliches - Leistungsverhältnis \nbestanden hat, aus dem dem Adressaten etwas zugewandt worden ist. Nur im \nRahmen einer solchen Leistungsbeziehung kann von \"erbrachten Leistungen\" sowie \nvon deren Erstattung, d.h. Rückabwicklung gesprochen werden. \n\n32\n\nDurch das gegenüber der Klägerin abgegebene Kostenanerkenntnis des \nBeklagten vom 28. Februar 1996 für eine ambulante pflegerische Versorgung der \nHilfeempfängerin H. ist zwischen den Parteien keine Rechtsbeziehung begründet \nworden, aus der sich der geltend gemachte Rückforderungsanspruch herleiten \nließe.\n\n33\n\nFür die Auslegung einer Erklärung ist grundsätzlich darauf abzustellen, wie der \nEmpfänger sie nach den Umständen des Einzelfalls bei verständiger Würdigung zu \nverstehen hat. Dabei hat die Auslegung von Erklärungen, die als \n\"Kostenübernahmeerklärung\" bzw. \"Kostenanerkenntnis\" bezeichnet sind, im Bereich \ndes So-zialhilferechts darauf Bedacht zu nehmen, dass nach dem \nBundessozialhilfegesetz grundsätzlich nur der Hilfesuchende einen \nsozialhilferechtlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege gegen den zuständigen Träger \nder Sozialhilfe hat, wenn und soweit die Voraussetzungen für die Hilfegewährung \nvorliegen. Eine an einen Pflegedienst gerichtete Erklärung, die als \nKostenanerkenntnis bezeichnet ist, kann danach einen Zahlungsanspruch des \nErbringers der Pflegeleistung nur begründen, wenn der Sozialhilfeträger einen dahin \ngehenden Rechtsbindungswillen eindeutig zum Ausdruck gebracht hat. \n\n34\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2003 - 12 B 301/03 - m.w.Nachw. \nsowie (zu der ähnlichen Problematik bei gegenüber Vermietern abgegebenen \nKostenübernahmeerklärungen) Urteil vom 17. Oktober 2000 - 22 A 5519/98 -, FEVS \n52, 303 und BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33.91 -, BVerwGE 96, 71.\n\n35\n\nDanach teilt der Senat die auch vom Beklagten vertretene Auffassung, dass mit \nder Erklärung vom 28. Februar 1996 eine Verpflichtung des Beklagten gegenüber \nder Klägerin auf Zahlung bestimmter Leistungen für die Pflege der Hilfeempfängerin - \nsei es unabhängig, sei es in Abhängigkeit vom Bestehen sozialhilferechtlicher \nAnsprüche der Hilfeempfängerin - nicht begründet, sondern lediglich die \nZahlungsabwicklung vereinfacht werden sollte. \n\n36\n\nFehlte es danach an einer Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, lässt sich \nauch aus dem Kostenaerkenntnis keine Grundlage für den in Rede stehenden \nRückforderungsanspruch des Beklagten ableiten. Zudem wäre für die formale \nDurchsetzung eines solchen (als gegeben unterstellten) Rückforderungsanspruchs \ndurch einen Verwaltungsakt eine gesetzliche Grundlage erforderlich,\n\n37\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1992 \n\n38\n\n- 3 C 33.86 -, BVerwGE 89, 345 sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. April \n2001 - 4 L 2578/00 ,\n\n39\n\nfür die hier außerhalb des Anwendungsbereichs des § 50 SGB X nichts \nersichtlich wäre. \n\n40\n\nFür seinen Rechtsstandpunkt, der geltend gemachte Anspruch gegen die \nKlägerin lasse sich auf § 50 Abs. 2 SGB X stützen, kann sich der Beklagte nicht mit \nErfolg auf die von ihm in der Berufungsschrift zitierte Rechtsprechung des \nBundessozialgerichts, des Bundesfinanzhofes oder des Bundesgerichtshofs \nberufen.\n\n41\n\nIn den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen, die \nErstattungsforderungen im Zusammenhang mit Zahlungen eines \nSozialleistungsträgers an Pfändungsgläubiger oder Abzweigungsberechtigte (vgl. § \n48 SGB I) betrafen,\n\n42\n\nvgl. BSG, Urteile vom 24. Juli 2001 - B 4 RA 102/00 R -, FEVS 53, 145, 17. \nJanuar 1991 - 7 RAr 72/90 -, BSGE 68, 107, sowie 18. März 1999 - B 14 KG 6/97 R -\n, BSGE 84, 16,\n\n43\n\nlag die Besonderheit darin, dass ein eigenes Einziehungsrecht des jeweiligen \nGläubigers bestand. Zu dessen Befriedigung leistete die Behörde. Dieser \nGesichtspunkt war tragend für die Annahme des Bundessozialgerichts, der \nRechtscharakter der erbrachten Leistungen als Sozialleistungen habe auf Grund des \nauf den Pfandgläubiger bzw. den Abzweigungsberechtigten übergegangenen \nEinziehungsrechts keine Veränderung erfahren.\n\n44\n\nVorliegend verhält es sich indes so, dass kein solches Einziehungsrecht bestand. \nDer Beklagte zahlte einseitig entsprechend einer Erklärung, die auch nach \nAuffassung des Beklagten ungeachtet ihrer Bezeichnung als \"Kostenanerkenntnis\", \nlediglich der zahlungstechnischen Abwicklungserleichterung diente und bezogen auf \nden Sozialleistungsanspruch der Hilfeempfängerin ein eigenes Einziehungsrecht der \nKlägerin nicht begründete. \n\n45\n\nAuch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Fällen der Erstattung von \nSteuern an Abtretungsempfänger (Zessionare),\n\n46\n\nvgl. etwa BFH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - VII R 206/83 -, BFHE 155, 40 \nsowie 27. Oktober 1992 - VII R 49/92 -, NJW 1993, 2263, \n\n47\n\nvermag die Rechtsauffassung des Beklagten nicht zu stützen. Die dort \nbeurteilten Fallgestaltungen unterschieden sich in wesentlicher Hinsicht von dem \nvorliegenden Sachverhalt, weil der Zessionar durch die Abtretung zum Inhaber des \nabgetretenen Rechts wird. Eine vergleichbare Rechtsstellung hatte die Klägerin in \nBezug auf den Sozialhilfeanspruch der Hilfeempfängerin nicht. \n\n48\n\nAus den gleichen Gründen kann sich der Beklagte für seinen Rechtsstandpunkt \nnicht auf die in anderen Verfahren mit vergleichbarem Streitgegenstand angeführte \nEntscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. November 1993 - L \n2 I 76/92 berufen.\n\n49\n\nDie vom Beklagten angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu \nKondiktionsansprüchen in Fällen der Tilgung fremder Schulden,\n\n50\n\nvgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - XII ZR 130/89 -, BGHZ 113, 62,\n\n51\n\nrechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung des vorliegenden Falles. Zwar \nwird in derartigen \"Dreiecksfällen\" ein bereicherungsrechtlicher \"Durchgriff\" anstelle \nder Rückabwicklung \"über das Dreieck\" unter bestimmten Voraussetzungen für \nzulässig erachtet. Derjenige, der auf fremde Schuld leistet, kann danach direkt vom \nEmpfänger kondizieren, wenn und soweit die Schuld nicht besteht. Die für das \nzivilrechtliche Recht der ungerechtfertigten Bereicherung maßgebliche Wertung kann \naber hier die Entscheidung nicht bestimmen, weil die Erstattung zu Unrecht \nerbrachter Leistungen im öffentlichen Recht für den Bereich der Sozialleistungen \ndurch § 50 SGB X im Rahmen der §§ 45 ff. SGB X - wie bereits dargelegt - eine \nabschließende eigenständige Regelung erfahren hat.\n\n52\n\nIn Anbetracht dessen ist auch für die vom Beklagten in anderen Verfahren \nvorgetragene Überlegung, der Anspruch könne \"hilfsweise\" auf einen allgemeinen \nöffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gestützt werden, kein Raum.\n\n53\n\nAndere Rechtsgrundlagen für den Erlass der angegriffenen Erstattungsforderung \nhat der Beklagte nicht aufgezeigt. Sie sind auch nicht sonst ersichtlich. Insbesondere \nsind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine allenfalls zu erwägende \nHeranziehung der Rechtsgrundlage für eine Forderung von Kostenersatz gemäß § \n92a Abs. 4 BSHG nicht erfüllt.\n\n54\n\nVgl. hierzu allg. OVG NRW, Urteil vom 15. März 2004 - 12 A 3993/02 -, \nZfSH/SGB 2005, 219 m.w.Nachw.\n\n55\n\nAus der nach § 92a Abs. 4 Satz 1 BSHG vorzunehmenden entsprechenden \nAnwendung des § 92a Abs. 1 Satz 1 BSHG ergibt sich, dass grundsätzlich nur die \ndort aufgeführten unterhaltsberechtigten Angehörigen nach dieser Vorschrift haften \nsollen. Der Gesetzgeber wollte mit § 92a Abs. 4 BSHG lediglich die durch die \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 50 SGB X offenbar gewordene \nLücke schließen und die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch von dem \nEhegatten oder von den Eltern unverheirateter minderjähriger Kinder ermöglichen. \n\n56\n\nVgl. dazu näher OVG Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2000 - 4 A 111/97 -, \nFEVS 51, 555.\n\n57\n\nDeshalb kann dahinstehen, ob es insoweit aufgrund des Rechtscharakters des \nKostenersatzanspruchs als eines quasi-deliktischen Anspruchs eigener Art nicht \neiner Umdeutung (vgl. § 43 SGB X) bedürfte und ob eine solche durch das Gericht \nvorgenommen werden dürfte. \n\n58\n\nVgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 23. November 1999 - 9 C 16.99 -, BVerwGE \n110, 111.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n61\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-14/12-a-2647-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":14},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-14/12-a-2647-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277812","retrieved":"2026-07-09 02:50:51.274009+00:00"}}