{"status":"available","doknr":"OLD277840","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0913.7B1470.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"7 B 1470/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die \nEntscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt \nsich nicht, dass die Baugenehmigung vom 1. April 2003 zum Umbau und zur \nErweiterung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 73, \nFlurstück 1077 (F. Straße 52 in B. ) mit die Antragstellerin schützenden \nVorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts unvereinbar ist.\n\n4\n\nMit der Beschwerde behauptet die Antragstellerin, das Bauvorhaben der \nBeigeladenen widerspreche \"in vollem Umfang der vorhandenen Bebauung und stellt \neinen absoluten Fremdkörper dar.\" Sie führt ferner aus, zwar seien auch andere \nGrundstücke \"im hinteren Bereich bebaut, aber nicht in der Höhe, wie das \nBauvorhaben der Beigeladenen.\" Die Antragstellerin will mit diesem Vortrag wohl \ndarauf abheben, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die Eigenart der \nmaßgebenden näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein. \nDemgegenüber hat das Verwaltungsgericht das Vorhaben als nach Maßgabe der \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB zulässig angesehen und insbesondere \nzum Maß baulicher Nutzung Seite 4 Absatz 2 des Beschlussabdrucks ausgeführt, \ndass sich auf den Grundstücken \"F. Straße 72 und F. Straße 82 \nHinterhausbauten befinden, die nicht nur die Tiefe des streitbefangenen Grundstücks \nerreichen und überschreiten, sondern auch, da sie mindestens dreigeschossig sind, \ndas streitbefangene Vorhaben in der Höhe übertreffen.\" Weshalb nicht auch diese \nBebauung für die Bewertung heranzuziehen ist, ob sich das Vorhaben der \nBeigeladenen in die nähere Umgebung einfügt, legt die Beschwerde ebenso wenig \ndar, wie sie der Feststellung des Verwaltungsgerichts substantiiert entgegentritt, die \ngenannten Häuser seien höher als das Vorhaben der Beigeladenen. Dass es sich bei \ndem Vorhaben der Beigeladenen um einen sich in den Umgebungszusammenhang \nnicht einfügenden so genannten Fremdkörper handeln würde, kann auf dieser \nSachverhaltsgrundlage nicht angenommen werden.\n\n5\n\nDie Behauptung der Antragstellerin, das Vorhaben der Beigeladenen sei ihr \ngegenüber mit dem (vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 \nAbs. 1 umfassten) Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar, ist zu pauschal, \nentsprechend gewichtige Beeinträchtigungen der Antragstellerin zu verdeutlichen. Ist \nmangels durchgreifender gegenteiliger Ausführungen in der Beschwerde davon \nauszugehen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen in den \nUmgebungszusammenhang einfügt und dass es an der Grenze zum Grundstück der \nAntragstellerin errichtet werden muss, ist eine Verletzung des Gebots der \nRücksichtnahme durch den genehmigten Grenzanbau nicht zu befürchten. Das \nVorhaben der Beigeladenen soll nicht über seine gesamte Länge von 5,86 m mit \neiner Höhe von 7,50 m ausgeführt werden. Vielmehr verringert sich die Wandhöhe \nmit der Dachneigung von 30 ° bis auf eine Höhe von 3,95 m. Dies erfolgt in einem \nGrundstücksbereich, in dem die Antragstellerin selbst nahe zur Grenze der \nBeigeladenen einen Wohnhausanbau errichtet hat, während der eigentliche \nRuhebereich des Grundstücks erst rückwärtig des Anbaus beginnt und dort vom \nVorhaben der Beigeladenen nur am Rande berührt wird. Zwar verfügt der \nWohnhausanbau auf dem Grundstück der Antragstellerin auch über seitliche, zum \nGrundstück der Beigeladenen gerichtete Fenster. Mit diesen hat sich die \nAntragstellerin jedoch selbst gegen Beeinträchtigung des Lichteinfalls empfindlich \ngemacht, da dieser Anbau nach dem Lageplan zur Baugenehmigung einen Abstand \nvon weniger als 3 m zur Nachbargrenze einhält und zudem in einem Bereich erfolgt \nist, wo nach den mit der Beschwerde nicht substantiiert in Frage gestellten \nAusführungen des Verwaltungsgerichts mit einem Grenzanbau gerechnet werden \nmusste. Ob der Lageplan zum Bauvorhaben der Beigeladenen die Verhältnisse \nzutreffend wiedergibt, wie sie sich nach Errichtung des Vorhabens der Beigeladenen \ndarstellen werden, ist allerdings nicht zweifelsfrei. Die Länge der dem Grundstück der \nAntragstellerin zugewandten Außenwand des geplanten Vorhabens ist zwar mit \n5,86 m vermaßt. Die gezeichnete Baukörperbreite bleibt hinter diesem Maß jedoch \ndeutlich zurück. Auf nähere Einzelheiten kommt es für das Beschwerdeverfahren \ninsoweit nicht an, da sich die Beschwerde zu diesen Gegebenheiten nicht \nverhält.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n7\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-13/7-b-1470-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-13/7-b-1470-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277840","retrieved":"2026-07-09 02:50:53.724038+00:00"}}