{"status":"available","doknr":"OLD277841","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0913.2A380.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-13","aktenzeichen":"2 A 380/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass \ndem Kläger ein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 1 BVFG nicht zustehe, da diesem Anspruch § 5 Nr. 2 b) BVFG \nentgegenstehe. Danach erwerbe die Rechtstellung nach § 4 Abs. 1 BVFG nicht, wer \nin den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt habe, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt. Als nicht bedeutsam seien nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die Funktionen anzusehen, die auch in \nanderen nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen ausgeübt \nwürden. Dies gelte jedoch nicht für die Tätigkeit des Klägers als Vorsitzender des \nKreisgewerkschaftskomitees, die er in den Jahren 1985 bis 1989 ausgeübt habe. \nZwar existierten Gewerkschaften auch in nichtkommunistischen \nGesellschaftsordnungen. Die Gewerkschaften in der früheren Sowjetunion hätten \nsich jedoch im Gegensatz zu diesen wie auch andere gesellschaftliche \nOrganisationen in ihren Aufgabenbereichen an der Leitung und Verwaltung der \nstaatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten beteiligen müssen. Sie seien mit \nPartei und Staat eng verflochten gewesen und hätten vor allem für die Durchsetzung \ndes Willens der Partei- und Staatsführung unter den Arbeitern zu sorgen gehabt. \nInsgesamt sei ihnen die Funktion von „Erziehungs-, Mobilisierungs- und \nDisziplinierungsorganen\" zugekommen. Dies rechtfertige es, auch die Funktion eines \nhauptamtlichen Gewerkschaftsfunktionärs als für das kommunistische \nHerrschaftssystem gewöhnlich als bedeutsam im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG \nanzusehen. \n\n4\n\nHiergegen wird in der Antragsbegründung zunächst geltend gemacht, die \nBerufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO), da in der Rechtsprechung insbesondere des \nBundesverwaltungsgerichts noch nicht geklärt sei, ob der Inhaber einer Funktion mit \nLeitungs- und Entscheidungskompetenzen im Bereich der Gewerkschaften unter die \nAusschlussvorschrift falle. Bisher sei nur geklärt, dass hauptamtliche \nParteifunktionäre und Politoffiziere vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft \nausgeschlossen seien. \n\n5\n\nEine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. In der \nRechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Tätigkeit als Vorsitzender eines \nGewerkschaftskomitees unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG fällt. \n\n6\n\nOVG NRW, Beschluss vom 30. August 2004 - 2 \nA 840/03 -.\n\n7\n\nInsoweit besteht kein weiterer obergerichtlicher Klärungsbedarf. Im Übrigen ist \ndurch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf rechtsgrundsätzlicher \nEbene geklärt, welche berufliche Funktionen außer hauptamtlichen Parteifunktionen \ngeeignet sind, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG zu erfüllen. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2004 \n- 5 B 96.03 -. \n\n9\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Beschluss ausdrücklich darauf \nverwiesen, dass es in seinem\n\n10\n\nUrteil vom 29. März 2001 - 5 C 15.00 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n412.3 § 5 BVFG Nr. 3 = DVBl 2001, 1526,\n\n11\n\nklargestellt habe, dass Funktionen mit Entscheidungs- und Leitungskompetenz, \n„insbesondere soweit sie gelenkt von der KPdSU ausgeübt wurden, für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems als bedeutsam geltend \nin Betracht kommen können\". \n\n12\n\nAuch die in der Antragsbegründung geltend gemachten ernstlichen Zweifel an \nder Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) \nsind nicht ersichtlich. Insoweit wird ausgeführt, § 5 Nr. 2 b) BVFG stelle nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgeblich auf die konkret \nausgeübte Funktion ab und nicht auf die gesamte Einrichtung, in der die Funktion \nausgeübt werde. Davon weiche das Verwaltungsgericht ab, wenn es \nentscheidungserheblich darauf abstelle, dass jemand eine systemstützende Funktion \nausübe, wenn bei der Besetzung seines Postens ein Einfluss der Partei bestanden \nhabe, die Aufgabe der Gewerkschaft die Durchsetzung des Willens der Staats- und \nParteiführung gewesen sei und sie vor allem die Funktion von Erziehungs-, \nMobilisierungs- und Disziplinierungsorganen gehabt hätte. Damit werde nicht auf die \nkonkrete Funktion des Klägers, sondern auf den Einfluss der Partei auf diese \nPosition und die spezielle Rolle der Gewerkschaften abgestellt. \n \nDem kann nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht in \nÜbereinstimmung mit der oben zitierten Rechtsprechung des Senats davon \nausgegangen, dass nicht nur die Tätigkeit als hauptamtlicher Parteifunktionär, \nsondern auch die hauptamtliche Tätigkeit in weiteren Organisationen, die nach der \npolitischen Doktrin und der Verfassungswirklichkeit in den gesellschaftlichen Bereich \nhineinwirkten und für das politische System eine wichtige, stabilisierende Funktion \nausübten, unter § 5 Nr. 2 b) BVFG fallen. Dazu gehörten gemäß Art. 7 der \nVerfassung von 1977 insbesondere die Gewerkschaften, da sie sich danach in \nÜbereinstimmung mit ihren satzungsgemäßen Aufgaben an der Leitung und \nVerwaltung der staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten und an der \nLösung politischer, wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Fragen beteiligten. \nEntsprechend den für alle gesellschaftlichen Organisationen geltenden Grundsätzen \nhatten die Gewerkschaften in ihren Aufgabenbereichen (Arbeit, Soziales, Kultur) in \nerster Linie für die Durchführung der Beschlüsse der Partei- und Staatsführung zu \nsorgen. Daneben oblag ihnen die propagandistische Indoktrination der Arbeiter und \nAngestellten.\n\n13\n\nVgl. Urteil des Senats vom 23. August 2002 - 2 A \n4618/99 -, und Beschluss vom 30. August 2004 - 2 A \n840/03 -, \n\n14\n\nDiese Aufgaben zu erfüllen oblag in personeller Hinsicht naturgemäß in erster \nLinie dem hauptamtlichen Funktionärsapparat. Sie waren es, die in ihrem Bereich \nähnlich den hauptamtlichen Parteifunktionären des Parteiapparates für eine effektive \nAufgabenerfüllung Sorge zu tragen hatten. Das nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts maßgebliche Kriterium für die Annahme einer für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam geltenden und aufgrund der Umstände des Einzelfalles bedeutsamen \nFunktion in Bereichen der staatlichen Wirtschaft ist die Verknüpfung der Funktion mit \nder Aufgabe, den Willen der Partei in wirtschaftlichen Einrichtungen durchzusetzen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526; Beschluss vom \n21. Januar 2004 - 5 B 94.03 -. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 \nund 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (a.F.). \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 72 Nr. 1 GKG i.V.m. \n25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig \n(§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277841","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-13/2-a-380-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277841","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277841","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-13/2-a-380-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277841","retrieved":"2026-07-09 02:50:53.809713+00:00"}}