{"status":"available","doknr":"OLD277859","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0912.6B1087.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-12","aktenzeichen":"6 B 1087/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch das \nBeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (vgl. § 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zum \nErfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu untersagen, die zu besetzende Stelle \ndes Leiters der Bereitschaftspolizei Technik (BPT) \nder Besoldungsgruppe A 13 BBesO mit dem \nBeigeladenen zu besetzen und alles zu unterlassen, \nwas eine Besetzung der Stelle mit dem \nBeigeladenen ermöglichen könnte,\n\n5\n\nu.a. mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller zwar einen \nAnordnungsgrund, nicht hingegen einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht \nhabe. Ein Anordnungsgrund sei gegeben, weil dem Antragsteller durch die \nangekündigte Verfügung der kommissarischen Beauftragung des Beigeladenen mit \nden Aufgaben der zu besetzenden Stelle zumindest ein faktischer Nachteil dadurch \nerwachse, dass nach einer Dienstpostenvergabe an den Beigeladenen allein dieser \nden nach den Angaben des Antragsgegners bei einer Beförderung zu beachtenden \nFunktionsvorbehalt erfüllen würde. In der Sache sei die Auswahlentscheidung des \nAntragsgegners zu Gunsten des Beigeladenen zwar ermessensfehlerhaft und damit \nmateriell rechtswidrig, weil der Antragsgegner nach seinem Vorbringen mit der \nAuswahl des Beigeladenen als Beförderungskandidaten ausschließlich dem \nInitiativantrag des örtlichen Personalrates zur Vermeidung eines Stufenverfahrens \ngefolgt sei. Damit habe der Antragsgegner keine Auswahlentscheidung anhand des \nselbst vorgegebenen Anforderungsprofils und des Grundsatzes der Bestenauslese \ngetroffen. Diese fehlerhafte Ermessensausübung wirke sich jedoch nicht kausal zu \nLasten des Antragstellers aus. Es erscheine ausnahmsweise ausgeschlossen, dass \nder Antragsteller nach Beseitigung des materiellen Mangels im Rahmen des \nAuswahlverfahrens den Vorzug vor dem Beigeladenen erhalten werde. Denn nach \ndem Prinzip der Bestenauslese sei der Beigeladene vorzuziehen.\n\n6\n\nMit der Beschwerde macht der Antragsteller u.a. geltend: Das Verwaltungsgericht \nverkenne, dass der Beigeladene nicht über eine aktuelle Beurteilung im \nstatusrechtlichen Amt verfüge. Auch habe sich die Vorgehensweise des \nAntragsgegners, lediglich dem Initiativantrag des örtlichen Personalrates zu folgen \nund damit keine Auswahlentscheidung an Hand des selbst vorgegebenen \nAnforderungsprofils vorgenommen zu haben, zu seinen - des Antragstellers - Lasten \nausgewirkt.\n\n7\n\nDamit hat der Antragsteller letztlich keine Gründe dargelegt, die es gebieten, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern. Denn es mangelt bereits - worauf der \nBeigeladene zutreffend hingewiesen hat - an dem für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung u.a. erforderlichen Anordnungsgrund. \n\n8\n\nIm Streitfall geht es um eine Dienstpostenkonkurrenz. In einem derartigen Fall ist \ndie für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO \nerforderliche Gefahr, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes -\n durch Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens - die Verwirklichung eines \nRechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, in der \nRegel nicht gegeben. Denn der streitige Dienstposten kann für den Fall, dass die von \ndem Antragsteller begehrte neue Auswahlentscheidung zu einem anderen Ergebnis \nführt, durch eine (erneute) Versetzung oder Umsetzung des Dienstposteninhabers \nzwecks anderweitiger Besetzung wieder freigemacht werden. \n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n08. März 2005 - 6 B 2695/04 -; s.a. \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n16. August 2001 - 2 A 3/00 -, NVwZ-\nRechtsprechungs-Report Verwaltungsrecht (NVwZ-\nRR) 2002, 47 (48).\n\n10\n\nSo liegt der Fall auch hier: Namentlich ist ein für den Antragsteller über die mit \nder Dienstpostenübertragung verbundene Beeinträchtigung hinausgehender Nachteil \nnicht erkennbar. Ein solcher ist zunächst nicht infolge einer (drohenden) \nlaufbahnrechtlichen Erprobung des Beigeladenen auf dem zu vergebenden \nDienstposten anzunehmen. Nach den Ausführungen des Antragsgegners in dem \nSchriftsatz vom 00.00.00 liegen bei dem Antragsteller und dem Beigeladenen die \nlaufbahnrechtlichen Voraussetzungen für ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO und mithin auch eine dreimonatige erfolgreiche Erprobung im Sinne von § 8 \nAbs. 7 Nr. 3 der Laufbahnverordnung der Polizei - LVO Pol - vor. Das \nVerwaltungsgericht ist dem beigetreten; dem haben die Beteiligten im \nBeschwerdeverfahren nicht widersprochen. \n\n11\n\nEin Nachteil im oben dargestellten Sinne ergibt sich für den Antragsteller auch \nnicht mit Blick auf die vom Antragsgegner angekündigte kommissarische \nBeauftragung des Beigeladenen mit den Aufgaben der vakanten Stelle unter \nBerücksichtigung des von der Vertreterin des Polizeipräsidiums X in dem \nErörterungstermin am 00.00.00 erläuterten Funktionsvorbehaltes. Zwar würde im \nFalle der beabsichtigten Dienstpostenübertragung auf den Beigeladenen allein dieser \nden Funktionsvorbehalt erfüllen (können). Dieser Funktionsvorbehalt ist jedoch \nrechtswidrig und darf bei einer nachfolgenden Beförderungsauswahl keine \nBerücksichtigung finden. Zeitliche Vorgaben für die Wahrnehmung des \nDienstpostens enthält der Vorbehalt nicht. Nach den Angaben im Erörterungstermin \nam 00.00.00 soll er sogar bei nur eintägiger Wahrnehmung der Funktion der höher \nbewerteten Tätigkeit erfüllt sein. Dementsprechend liefe seine Durchsetzung auf eine \ninhaltsleere Förmelei ohne Bedeutungsgehalt für die bei der Auswahlentscheidung \nnotwendige Eignungsprognose hinaus. Der Funktionsvorbehalt erweist sich deshalb \nals sachwidrig, zumal die laufbahnrechtliche Erprobung - wie erwähnt - unstreitig \nbereits stattgefunden hat.\n\n12\n\nDie vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung, \n\n13\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar \n2003 \n- 1 B 2499/02 -, vom 24. Mai 2002 - 1 B 751/02 - und \nvom 14. Mai 2002 - 1 B 40/02 -,\n\n14\n\nsteht dem nicht entgegen. Denn diese betrifft Konstellationen, in denen es \n- abweichend vom vorliegenden Fall - gerade an der notwendigen \nlaufbahnrechtlichen Erprobung noch fehlte und die Dienstpostenbesetzung auf eine \nVorverlagerung der Auslese für das Beförderungsamt hinauslief. Auch der Beschluss \ndes Senates vom 08. März 2005 - 6 B 2695/04 - betraf einen anderen Sachverhalt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-12/6-b-1087-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-12/6-b-1087-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277859","retrieved":"2026-07-09 02:50:55.205551+00:00"}}