{"status":"available","doknr":"OLD277860","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0912.5B1577.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-12","aktenzeichen":"5 B 1577/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 9. September wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der \nAntragstellerin vor der Wahl zum Bundestag am 18. September 2005 einen weiteren \nSendetermin zur Ausstrahlung des am 26. August 2005, 17.47 Uhr nur unvollständig \ngesendeten Wahlwerbespots im Gemeinschaftsprogramm \"Erstes Deutsches \nFernsehen\" einzuräumen,\n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz \n3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses, \ndie durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. Ungeachtet der nach \nwie vor bestehenden erheblichen Bedenken, ob es sich bei dem streitigen Spot \nüberhaupt um Wahlwerbung handelt, hat die Antragstellerin jedenfalls die ihr \nzustehenden Sendezeiten erhalten. Sie hat sich auf die Ausstrahlung des zensierten \nSpots am 26. August 2005 eingelassen, ohne hiergegen gerichtlichen \nEilrechtsschutz zu suchen.\n\n5\n\nHat der Antrag daher schon aus den vorgenannten Gründen keinen Erfolg, so \nkommt es nicht darauf an, ob das Begehren der Antragstellerin auch aus weiteren \nGründen scheitern würde. Insbesondere ist nicht erneut zu entscheiden, ob der Spot \noffensichtlich und schwerwiegend gegen allgemeine Gesetze verstößt. Es kann \ndeshalb offen bleiben, ob die Einschätzung im Eilbeschluss vom 5. September 2005 \n(5 B 1549/05), die Grenzen zu einem offensichtlichen und schwerwiegenden \nRechtsverstoß seien noch nicht überschritten,\n\n6\n\nanderer Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. September 2005 - 2 B \n11269/05.OVG -,\n\n7\n\nauch das Ergebnis einer erneuten Überprüfung durch den Senat sein würde.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 \nGKG.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-12/5-b-1577-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-12/5-b-1577-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277860","retrieved":"2026-07-09 02:50:55.281839+00:00"}}