{"status":"available","doknr":"OLD277861","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0912.13A1453.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-12","aktenzeichen":"13 A 1453/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin \nzurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 221.830,- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet, weil die von der \nKlägerin geltend gemachten Zulassungsgründe teilweise dem Darlegungsgebot aus \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügen, jedenfalls aber nicht vorliegen. \n\n3\n\nI. Der Senat hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Insoweit kommt es auf \ndas erstinstanzliche Entscheidungsergebnis und die Wahrscheinlichkeit seines \nFortbestandes oder seiner Abänderung vor dem Hintergrund der Darlegungen des \nRechtsmittelführers an. Es spricht jedoch alles dafür, dass das Vorbringen der \nKlägerin im Zulassungsverfahren die Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses \nnicht erschüttert. \n\n4\n\n1. Soweit die Klägerin das erstinstanzliche Urteil für unrichtig hält, weil das \nVerwaltungsgericht wie die Regulierungsbehörde von wahrheitswidrigen \nRechtskonformitätserklärungen und von identischen Wirkungsweisen aller von der \nRücknahmeentscheidung betroffener Dialer ausgegangen ist sowie nicht festgestellt \nhat, dass all diese Dialer die Mindestanforderungen der Verfügung 54/2003 (Vfg) \nnicht erfüllen, greift das nicht durch. Die Regulierungsbehörde, der das \nVerwaltungsgericht gefolgt ist, durfte davon ausgehen, dass bezüglich aller \nbetroffener Dialer die Mindestanforderungen jedenfalls im Entscheidungszeitpunkt \nder Behörde nicht - mehr - vorlagen. Das ergibt sich aus Folgendem:\n\n5\n\n§ 43b Abs. 5 TKG a. F. und die Verfügung 54/2003 - jetzt in der Fassung der \nVerfügung 4/2005 - dienen insbesondere dem Verbraucherschutz, aber auch dem \nSchutz der seriösen Dialer-Hersteller und Mehrwertdienste-Anbieter. Das Verfahren \nder Registrierung, das eine eigene Überprüfung der Dialer durch den Hersteller \nbezüglich der Mindestanforderungen der o. g. Verfügung und eine darauf beruhende \nErklärung der Rechtskonformität der Dialer sowie auf Behördenseite lediglich eine \nPlausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle der Unterlagen, nicht aber eine Prüfung \nder Rechtskonformität des Programms vorsieht (C. XI. und D. I V Abs. 3 Vfg), beruht \nauf dem Prinzip der Selbstkontrolle und Selbstdisziplinierung der Branche sowie des \nVertrauens der Behörde in pflichtgemäß richtige Rechtskonformitätserklärungen der \nHersteller. Ermöglicht wird so dem Hersteller eine problemlose und sogar \ngesammelte Registrierungsantragsstellung für Dialer mit identischer Wirkungsweise. \nDer Regulierungsbehörde als Registrierungsbehörde ist es unbenommen, einen \nDialer nach Registrierung ggf. auf Beschwerde von Kunden hin auf seine \nÜbereinstimmung mit den Anforderungen der o. g. Verfügung zu überprüfen und ggf. \ndessen Registrierung aufzuheben (D. IV. Abs. 4 Vfg). Die Regulierungsbehörde kann \naber auch bei einer großen Zahl von vom Hersteller mit identischer Wirkungsweise \nbeschriebenen Dialern nach stichprobenhaften Überprüfungen, die eine \nGesetzesinkonformität dieser Dialer aufgezeigt hat, auf die gesamte Zahl der Dialer \nmit beschriebener identischer Wirkungsweise schließen und ohne weitergehende \nPrüfung sämtlicher übriger Dialer alle Registrierungen widerrufen oder \nzurücknehmen. Das beschriebene Verfahren ermöglicht einerseits dem Hersteller \neine relativ problemlose Registrierung selbst einer Vielzahl von Dialern, hat \nandererseits aber auch Konsequenzen hinsichtlich der Rückgängigmachung der \nRegistrierung. Auch für das vorliegende Rechtsgebiet gilt grundsätzlich, dass sich die \nAnforderungen an die Feststellung der zum Eingriff in eine bestehende \nRechtsposition berechtigenden Umstände aus dem materiellen Recht ergeben, \nwelches hier aus § 43b Abs. 5 TKG a. F. und der über Art. 3 GG zu Gunsten und zu \nLasten auch der Klägerin geltenden Verfügung 54/2003 folgt. \n\n6\n\nVgl. hierzu auch BverwG, Urteil vom 26. Januar \n1979 \n- 4 C 52.76 -, DÖV 1979, 602.\n\n7\n\nErgibt, wie hier, die Überprüfung einer hinreichenden Zahl von Dialern, dass die \nfür sie abgegebenen Rechtskonformitätserklärungen von Anfang an oder jedenfalls \nnicht mehr zutreffend waren bzw. sind und liegen für weitere Dialer des Herstellers \nhinsichtlich ihrer Wirkungsweise identische Erklärungen vor, drängt sich die \nAnnahme auf, dass alle Dialer an den gleichen festgestellten Mängeln leiden, selbst \nwenn sie möglicherweise unterschiedliche „technische Ausprägungen\" aufweisen. \nFür diesen Fall ist das als Grundlage der Registrierung dienende Vertrauen der \nBehörde in die Richtigkeit der jeweiligen Rechtskonformitätserklärungen derart \nerschüttert, dass die an diese Erklärung gemäß § 43b Abs. 5 TKG a. F. i. V. m. der \nVerfügung 54/2003 geknüpfte Rechtsfolge nicht mehr gerechtfertigt ist, d. h. von \neiner vom Anbieter nicht mehr nachgewiesenen Rechtskonformität und damit vom \nVorliegen der Voraussetzungen für eine Rücknahme der Registrierungen \nausgegangen werden kann. Dies ist gleichsam die \"Kehrseite der Medaille\" des auf \ndem Prinzip der Selbstdisziplinierung und Selbstkontrolle der Hersteller und des \nbehördlichen Vertrauens in die Richtigkeit der Rechtskonformitätserklärungen der \nHersteller beruhenden Registrierungsverfahrens nach der o. g. Verfügung und \nerlaubt der Behörde eine wirksame schnelle Reaktion bevor - ggf. weitere - \nSchadensfälle durch Benutzung nicht rechtskonformer Dialer eintreten. Für einen \nsolchen Fall kommt es nicht darauf an, dass die Behörde und im \nAnfechtungsrechtsstreit das Gericht nachweisen, dass bezüglich aller nach der \nHerstellererklärung mit gleicher Wirkungsweise beschriebenen Dialer die \nRechtskonformität nicht - mehr - gegeben ist. Denn die Behörde hat die Programme \nnicht inhaltlich zu prüfen; dies hat vielmehr der Hersteller zu tun und er muss in der \nLage sein, die Rechtskonformität in den bemängelten Punkten bei allen Dialern \nnachzuweisen, wie das dem Normalfall eines Antrags auf einen an das Vorliegen \nbestimmter Voraussetzungen geknüpften rechtserweiternden Bescheid entspricht. Zu \nkeinem anderen Ergebnis führen die vom Verwaltungsgericht angezogenen \nGrundsätze der Beweiswürdigung und Beweislastverteilung. \n\n8\n\n2. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, ein Rückschluss von dem \nErgebnis der Stichproben auf die übrigen nicht geprüften Dialer verbiete sich, weil \nihre Programme ständig überarbeitet würden und demnach nicht in der technischen \nWirkungsweise identisch seien. Denn ein überarbeitetes Programm wäre eine \nProgrammänderung und unterläge der Pflicht zur neuen Registrierung (§ 43b Abs. 5 \nSatz 2 TKG a. F.), womit das \"alte\" Programm nach wie vor nicht nachgebessert \nwäre und rechtsinkonform bliebe. \n\n9\n\nSie kann dem auch nicht entgegenhalten, eine Registrierungsrücknahme für alle \nnicht geprüften Programme sei unzulässig, wenn ihr nicht zuvor die Möglichkeit \ngegeben worden sei, nach Beanstandung einzelner nicht erfüllter \nMindestanforderungen diese Mängel abzustellen. Denn das ändert nichts daran, \ndass die auf der Rechtskonformitätserklärung aufbauende Vermutung des \nNichtvorhandenseins der erkannten Mängel bei den nicht geprüften Programmen \nentfallen war und ist. Im übrigen hat der allenfalls auf der Ermessensseite relevante \nVorhalt der Klägerin kein durchschlagendes Gewicht, weil die Regulierungsbehörde \nzum Schutz der Verbraucher schnell zu reagieren hat und sie eine eventuell \nerforderliche Nachbesserung der nicht geprüften Programme nicht \"flächendeckend\" \nkontrollieren kann. \n\n10\n\n3. Die Kritik der Klägerin an den Urteilsgründen, die die von der Behörde \nbeanstandeten Mängel bestätigen, greift nicht durch. Die Klägerin hat im \nerstinstanzlichen Verfahren in ihrer Klagebegründung hinsichtlich aller \nbeanstandeten Mängel eingeräumt, dass diese im Einzelfall vorgelegen haben. \nHieran muss sie sich festhalten lassen, zumal sie auch im Zulassungsverfahren \nkeinen einzigen tatsächlich rechtskonformen Dialer benannt hat. Überdies bestätigt \ndie Durchsicht der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, dass nach Beanstandungen \nvon Nutzern nicht wenige Dialer der Klägerin die zur Grundlage des \nRücknahmebescheids gemachten Mängel tatsächlich aufwiesen. Im Übrigen kann \ndem diesbezüglichen bestreitenden Vorbringen der Klägerin nicht gefolgt werden: \n\n11\n\nDie Anforderungen an eine \"Wegsurfsperre\" sind unter B. IV. Satz 4 Vfg \neindeutig beschrieben und ergeben sich zudem problemlos aus dem Begriff „Sperre\". \nDazu reicht der von der Klägerin angeführte bloße Hinweis in ihren Dialern auf \nunentgeltliche oder billigere Angebote und die dem Nutzer überlassene \nEntscheidung des Übergangs in jenen Angebotsbereich oder des Abbruchs oder \nRückgangs nicht aus. Es ist erkennbar die hinter der o. g. Verfügung stehende \nAbsicht, den Nutzer durch sofort wirksame Unterbrechung vor unbedachten, aber \nkostenträchtigen Surf-Aktionen zu schützen. \n\n12\n\nSoweit die Klägerin nunmehr im Zulassungsantrag behauptet, dem Nutzer werde \nohne Aufforderung beim Herunterladen des Dialers der Hashwert, die \nVersionsnummer und Mehrwertdienste-Rufnummer angezeigt, so dass ein Verstoß \ngegen B. II. Nr. 3 bis 5 Vfg nicht vorliege, ist das mit ihrer Einlassung im \nerstinstanzlichen Verfahren unvereinbar und nicht nachvollziehbar. Nur bei einem der \nin den Verwaltungsvorgängen bildlich dargestellten Programme ist dies \nbeanstandungsfrei feststellbar, bei den übrigen überprüften Programmen nicht. \n\n13\n\nDas Fehlen des - wenn auch nicht durch die o. a. Verfügung, so doch kraft \nGesetzes gemäß § 43b Abs. 1 TKG a. F. - zwingend erforderlichen Zusatzes bei den \nPreisangaben \"aus dem deutschen Festnetz\" bestreitet die Klägerin auch im \nZulassungsantrag nicht; sie vermisst nur die Angabe des betreffenden \nAuswahlprogramms. Die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Ausdrucke \nverschiedener - für die Klägerin leicht identifizierbarer - Programme bestätigen das \nFehlen der o. g. Anforderung. \n\n14\n\nDer Klägerin kommt auch kein Vertrauensschutz gemäß § 48 Abs. 2 VwVfG zu. \nDer in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke ist hier im \nRahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, weil ein direkt unter diese \nRegelung fallender Verwaltungsakt nicht vorliegt. Ein eventuelles Vertrauen der \nKlägerin auf einen Fortbestand der betroffenen Registrierungen ist aber schon \ndeshalb nicht schutzwürdig, weil nach D. IV. Abs. 4 Vfg die Registrierung aufzuheben \nist, wenn das registrierte Programm die gesetzlichen Mindestanforderungen - das \nsind auf Grund des § 43b Abs. 5 TKG a. F. diejenigen der o. g. Verfügung - nicht \neinhält, dies der Klägerin bekannt gewesen sein musste und es in ihrer Sphäre lag \nzu erkennen, welche Programme die Mindestanforderungen nicht erfüllten. Überdies \nkann die Klägerin nach Überprüfung und ggf. Nachbesserung ihrer Dialer problemlos \nderen neue Registrierung unter Vorlage einer der Verfügung 4/2005 Rechnung \ntragenden Rechtskonformitätserklärung beantragen. Die Verwendung der von der \nRücknahme betroffenen Dialer ist ihr nach II. 3. der Verfügung 4/2005 \nzwischenzeitlich ohnehin nicht mehr erlaubt.\n\n15\n\nEntgegen dem Vorbringen der Klägerin hat die Regulierungsbehörde auch aus \nSicht des Senats ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat sich ausweislich ihrer \nAusführungen im Widerspruchsbescheid erkennbar für einen sofort wirksamen \nVerbraucherschutz entschieden und die von der Klägerin aufgezeigten \nReaktionsmöglichkeiten aus sachlichen Gründen verworfen. Das ist vertretbar und \nlässt Ermessensfehler nicht erkennen. \n\n16\n\nSoweit die Klägerin die vom Verwaltungsgericht angenommene Heilung der \nunterbliebenen Anhörung zur beabsichtigten Registrierungsrücknahme angreift, die \nnicht zu verwechseln ist mit der von der Klägerin vermissten - den Ermessensbereich \nbetreffenden - Aufforderung zur Änderung der Auswahlprogramme, entspricht das \nerstinstanzliche Urteil höchstrichterlicher Rechtsprechung und ist nicht zu \nbeanstanden. \n\n17\n\nII. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin weist die Rechtsache keine \ntatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \nRechtserhebliche Fragen tatsächlicher Art stellen sich nach den obigen \nAusführungen nicht. Die aufgezeigten Rechtsfragen sind aus dem Gesetz sowie der \nangeführten Verfügung ohne weiteres beantwortbar. Der Begründungsaufwand des \nerstinstanzlichen Urteils ist auch nicht das Normalmaß überschreitend umfangreich \nkompliziert. Es kann zudem nicht von einem ergebnisoffenen Verfahren die Rede \nsein. \n\n18\n\nIII. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) \nhat die Klägerin bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO \ngenügend dargelegt. Sie zeigt keine über den vorliegenden Einzelfall \nhinausgehende, verallgemeinerungsfähige Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art \nauf, die der Rechtsfortbildung und/oder Rechtsvereinheitlichung dienlich sowie in der \nBerufung klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Wollte man die Frage annehmen, \nob die Regulierungsbehörde von Stichproben ausgehend auf die Richtigkeit von \nRechtskonformitätserklärungen einer ganzen Serie erklärtermaßen gleichwirkender \nDialer schießen kann, ist dies aus den oben ausgeführten Gründen ohne weiteres zu \nbejahen; der Durchführung einer Berufung bedarf es insoweit nicht. \n\n19\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 52 Abs. 1, 47 \nAbs. 3 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-12/13-a-1453-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-12/13-a-1453-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277861","retrieved":"2026-07-09 02:50:55.358242+00:00"}}