{"status":"available","doknr":"OLD277885","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0909.4A1468.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-09","aktenzeichen":"4 A 1468/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 8.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte \nZulassungsantrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Kläger sei wegen nachhaltiger Verletzung \nseiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie wegen Fortsetzung der \nselbstständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit \ngewerberechtlich unzuverlässig. Zur Begründung hat es auf die angefochtenen Verfügungen \nund die im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen \n(Beschluss des VG Düsseldorf vom 13. September 2004 - 3 L 2244/04 - und Senatsbeschluss \nvom 17. Dezember 2004 - 4 B 2183/04 -[juris]) Bezug genommen. \n\n4\n\nAus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Rechtssache eine \ngrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zukommt. Die \ngrundsätzliche Bedeutung ist nur dann dargelegt, wenn in dem Zulassungsantrag eine \nkonkrete Frage aufgeworfen wird und ein Hinweis auf den Grund enthalten ist, der das \nVorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Daran fehlt es. \n\n5\n\nDie Darlegungen des Klägers begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n6\n\nDies gilt zunächst, soweit der Kläger auf einen Beschluss des OLG Oldenburg,\n\n7\n\nBeschluss vom 28. Mai 2001 - 5 W 71/01 -, \nGewArch 2002, 430, \n\n8\n\nhinweist. Die Entscheidung des OLG Oldenburg befasst sich mit der Frage, ob der Antrag \neiner in Bristol/England eingetragenen Gesellschaft auf Eintragung einer Zweigniederlassung \nin Deutschland abzulehnen ist, wenn dem Geschäftsführer der Gesellschaft die Ausübung \neines entsprechenden Gewerbes untersagt worden ist. Das OLG Oldenburg verneint dies und \nführt abschließend aus: \n\n9\n\n„Personen, die in Deutschland nach § 6 Abs. 2 \nSatz 3 und 4 GmbHG nicht Geschäftsführer sein \nkönnen, dürfen also als Geschäftsführer einer \nausländischen Gesellschaft über deren inländische \nZweigniederlassung ihre Geschäfte im Inland weiter \nbetreiben.\"\n\n10\n\nDieser Auffassung ist, abgesehen davon, dass es darauf für die Entscheidung gar nicht ankam, \nnicht zu folgen. \n\n11\n\nKritisch auch AG Limburg a.d. Lahn, Beschluss \nvom 15. November 2004 - 07 AR 77/04 -, GewArch \n2005, 28. \n\n12\n\nAus den Regelungen über die Eintragung von Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit \nbeschränkter Haftung mit Sitz im Ausland lässt sich für die Unzulässigkeit einer \nGewerbeuntersagungsverfügung nichts herleiten. § 13 g Abs. 2 HGB bestimmt, welche \nUnterlagen bei der Anmeldung der Zweigniederlassung vorzulegen sind. Nach Absatz 2 \nSatz 2 sind die Vorschriften des § 8 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 und 5 des Gesetzes betreffend die \nGesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) anzuwenden. § 8 Abs. 3 GmbHG ist von \ndieser Verweisung ausdrücklich ausgenommen. Die Geschäftsführer müssen bei der \nAnmeldung der Zweigniederlassung deshalb nicht versichern, dass keine Umstände vorliegen, \ndie ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 GmbHG entgegenstehen. Demgemäß \nbrauchen sie auch nicht offen zu legen, ob ihnen durch gerichtliches Urteil oder durch \nvollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, \nBerufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 4 \nGmbHG). Diese Regelungen stehen dem Erlass einer Gewerbeuntersagungsverfügung aber \nnicht entgegen.\n\n13\n\n§ 13 g HGB ist durch das „Gesetz zur Durchführung der Elften gesellschaftlichen \nRichtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften und über \nGebäudeversicherungsverhältnisse\" vom 22. Juli 1993 (BGBl. I, 1282) in das Gesetz \neingefügt worden. Bis dahin war es in der Rechtsprechung umstritten, ob anlässlich der \nAnmeldung der Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH die Versicherung über das \nFehlen von Bestellungshindernissen nach § 8 Abs. 3 GmbHG einzureichen war. \n\n14\n\nVgl. etwa BayObLG, Beschluss vom \n18. September 1986 - 3 Z 96/86 -, DB 1986, \n2530.\n\n15\n\nNach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs wollte der Gesetzgeber insoweit \nRechtsklarheit schaffen. Er war der Auffassung, dass § 8 Abs. 3 GmbHG nicht für \nVorstandsmitglieder ausländischer Gesellschaften mbH passe. Die Bestellung dieser \nVorstandsmitglieder beurteile sich nach dem jeweiligen ausländischen Recht. Deshalb könne \nvon den ausländischen Vorstandsmitgliedern nicht verlangt werden zu versichern, dass keine \nUmstände vorlägen, die ihrer Bestellung nach § 8 Abs. 3 GmbHG entgegenständen. \n\n16\n\nBT-Drucks. 12/3908, S. 17 und 18; vgl. ferner: \nKindler, NJW 1993, 3301, 3305, und Seibert, DB \n1993, 1705, 1706.\n\n17\n\nVor diesem Hintergrund bedeutet der Verzicht des Gesetzgebers auf die Vorlage einer \nErklärung nach § 8 Abs. 3 GmbHG bei Vorstandsmitgliedern einer ausländischen \nKapitalgesellschaft anlässlich der Anmeldung einer Zweigniederlassung also nicht, dass er \nsich auch des Instrumentariums begibt, das ihm zur Verfügung steht, um die Tätigkeit \nunzuverlässiger Gewerbetreibender zu unterbinden. Entgegen der Auffassung des Klägers \nsteht die Gewerbeuntersagung deshalb auch nicht in einem Wertungswiderspruch zu den für \ndie Anmeldung einer Zweigniederlassung maßgeblichen Regelungen.\n\n18\n\nDie weitere pauschale Bezugnahme des Klägers auf das erstinstanzliche Vorbringen kann \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils schon deshalb nicht \nbegründen, weil es an der gebotenen Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen \nEntscheidung fehlt. Abgesehen davon hat der Senat bereits im zugehörigen Verfahren auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes\n\n19\n\nSenatsbeschluss vom 17. Dezember 2004 \n- 4 B 2183/04 - [juris],\n\n20\n\nunter anderem folgendes ausgeführt: „Im Übrigen vermittelt das Recht auf freie \nNiederlassung, das sowohl für natürliche Personen als auch für Gesellschaften gilt (Art. 43, \n48 EG), nur einen Anspruch darauf, eine selbstständige Erwerbstätigkeit unter den \nBedingungen und mit den Rechten aufzunehmen und auszuüben, die auch für die \nStaatsangehörigen des Aufnahmestaates gelten (Gebot der Inländergleichbehandlung).\n\n21\n\nGeiger, EUV/EGV, 4. Aufl. 2004, Art. 43 Rn. 8; \nvgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1993 \n- 1 B 68.93 -, GewArch 1993, 323. \n\n22\n\n...Ein Eingriff in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs (Art. 49 ff. EG) scheidet bei der \nvorliegend allein möglichen summarischen Prüfung aus. Die Antragstellerin zu 2. (sc.: die \nGesellschaft) erbringt ihre Dienstleistungen nämlich von einer im Inland gelegenen \nNiederlassung, so dass es an dem erforderlichen grenzüberschreitenden \nDienstleistungsverkehr fehlt. \n\n23\n\nGeiger, a.a.O., Art. 49 Rn. 1 und Art. 50 \nRn. 1.\"\n\n24\n\nNach alledem kann schließlich auch keine Rede davon sein, dass die Rechtssache \nbesondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-09/4-a-1468-05","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 13g","ref_norm":"13g","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-09/4-a-1468-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277885","retrieved":"2026-07-09 02:50:57.285430+00:00"}}