{"status":"available","doknr":"OLD277901","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0908.5A3242.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"5 A 3242/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf \nGrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 \nAbs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage, \n\n4\n\nob „Personen, die durch unmittelbare \nUnterstützung von Rednern öffentlichkeitswirksam in \nErscheinung treten, ebenso als Einzelpersonen mit \nAußenwirkung wie der Redner selbst einzuordnen \nsind\", \n\n5\n\nbedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. In der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts ist geklärt, dass eine exilpolitische Betätigung eines \niranischen Staatsangehörigen erst dann asyl- bzw. abschiebungsrechtlich relevant \nist, wenn sie in einem nach außen hin in exponierter Weise für eine regimefeindliche \nOrganisation erfolgten Auftreten besteht. Welche Anforderungen tatsächlicher Art an \neine exilpolitische Tätigkeit gestellt werden müssen, damit sie in diesem Sinne als \nexponiert anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Maßgeblich sind \ninsoweit die konkret-individuellen Umstände des Einzelfalls. Entscheidend ist, ob die \nAktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in \nTeheran Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen \nRegimegegner erscheinen lassen. \n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. April 1999 - \n9 A 5338/98.A -, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 5 A \n2711/04.A -, Beschluss vom 19. Oktober 2004 - 5 A \n4223/04.A -.\n\n7\n\nDiese Einschätzung des Gerichts wird durch den letzten Bericht des Auswärtigen \nAmtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran vom 22. Dezember 2004 \nbestätigt.\n\n8\n\nKonkrete Anhaltspunkte dafür, dass nach der Wahl des neuen Präsidenten \nMahmud Ahmadinedschad auch exilpolitische Tätigkeiten niedrigeren Profils im Falle \nder Rückkehr zu einer politischen Verfolgung führen können, sind bisher nicht \nersichtlich. Ein solcher Schluss allein aufgrund der in der Antragsschrift dargelegten \nUmstände insbesondere zur Inhaftierung von Akbar Ganji ist nicht gerechtfertigt. \n\n9\n\nAuch die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift \nnicht durch. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs allein durch die Bezugnahme \nauf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid zur Frage der Vorverfolgung \ndes Klägers gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG ist nicht dargetan. Der Kläger hat nicht \ndargelegt, dass und ggf. welches entscheidungserhebliches Vorbringen infolge der \nBezugnahme unberücksichtigt geblieben sein soll. Die Rechtssache hat insoweit \nauch entgegen der Antragsschrift keine grundsätzliche Bedeutung. Die \nVoraussetzungen, unter denen das Gericht von einer weiteren Darstellung der \nEntscheidungsgründe absehen kann, ergeben sich unmittelbar aus der Vorschrift des \n§ 77 Abs. 2 AsylVfG. Es ist eine Frage des Einzelfalls, wann das Gericht von dieser \nMöglichkeit Gebrauch macht. \n\n10\n\nOhne Erfolg macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe ihm das \nrechtliche Gehör verweigert (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), \nweil es sein Vorbringen zu den Vorfluchtgründen für unglaubhaft gewertet hat, ohne \nin der mündlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, dass es insoweit der \nBegründung des angefochtenen Bescheides folgt. Mit Blick auf die den \nAsylsuchenden nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO treffende \nMitwirkungspflicht ist es zunächst dessen Sache, seine Gründe für eine politische \nVerfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Bezogen auf die in seine Sphäre \nfallenden Ereignisse muss er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich \nstimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger \nWürdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 \nBvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.; BVerwG, \nBeschluss vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, \nBuchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 m.w.N.; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2003 - 5 A \n3334/02.A - und vom 1. Juli 2004 - 5 A 2544/04.A -\n.\n\n12\n\nGenügt der Sachvortrag nach Auffassung des Gerichts diesen Anforderungen \nnicht, so ist es nach dem Grundsatz rechtlichen Gehörs nicht verpflichtet, den Kläger \ndarauf hinzuweisen und hierzu in nähere Erörterungen mit ihm einzutreten oder den \nSachverhalt in sonstiger Weise aufzuklären. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht \nnur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem \nbisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines \nSachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember \n1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 \nVwGO Nr. 51; OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli \n2004 - 5 A 2544/04.A -.\n\n14\n\nEin solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Es oblag dem anwaltlich \nvertretenen Kläger, von sich aus zu den von ihm geltend gemachten \nVorfluchtgründen Stellung zu nehmen. Gerade vor dem Hintergrund der \nausführlichen Begründung des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid bestand \nhierzu Anlass, ohne dass das Gericht den Kläger eigens hätte hierzu auffordern \nmüssen. Das Gericht war auch nicht gehalten, dem Kläger bereits in der mündlichen \nVerhandlung mitzuteilen, wie es die nach dessen Angaben gehaltene Rede zu \nbewerten gedenke. Entgegen der Antragsschrift hatte der Kläger in der mündlichen \nVerhandlung - zumal auf die ausdrückliche Frage seines Prozessbevollmächtigten \nund den nachfolgenden Vorhalt des Gerichts - ausreichende Gelegenheit, sich hierzu \nzu äußern.\n\n15\n\nSoweit der Kläger geltend macht, im angegriffenen Urteil fehle jeder Hinweis zur \nUntermauerung der Annahme, dass sich die Verfolgungssituation für zurückkehrende \nExiliraner auch nach der Präsidentenwahl nicht verschlechtert habe, macht er der \nSache nach einen Begründungsmangel geltend (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. \n§ 188 Nr. 6 VwGO). Indes leidet das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an einem \nsolchen Begründungsmangel. Die Vorschrift des § 138 Nr. 6 VwGO knüpft an den \nnotwendigen formellen Inhalt eines Urteils an. Danach müssen im Urteil die für die \nÜberzeugungsbildung des Gerichts maßgeblichen Gründe schriftlich niedergelegt \nwerden. Einer Entscheidung fehlt nur dann die Begründung i.S.v. § 138 Nr. 6 VwGO, \nwenn dem Tenor überhaupt keine Gründe beigefügt sind oder die Begründung nicht \nnachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass \nsie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet ist. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1998 \n- 8 B 187.98 -, NVwZ-RR 2000, 257 m.w.N.; OVG \nNRW, Beschluss vom 8. September 2004 - 5 A \n3491/04.A -, Beschluss vom 30. September 2004 \n- 5 A 1378/04.A -.\n\n17\n\nDies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, \ndass konkrete Anhaltspunkte für eine Verschärfung der Verfolgungssituation \nzurückkehrender Exiliraner nach der letzten Präsidentenwahl nicht vorliegen (vgl. \nUrteilsabdruck S. 9). \n\n18\n\nDie Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe in verschiedener Hinsicht \n(Nichteinholung eines aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amtes, fehlende \nAufklärung der tatsächlichen Funktion des Klägers bei den von ihm vorgetragenen \nDemonstrationen, unterbliebene Ermittlung des Inhalts der Rede des Klägers) seine \nAufklärungspflicht verletzt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der geltend gemachte \nVerstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 138 VwGO \nbezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG allein gestützt werden kann. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar \n2004 - 5 A 272/04.A -, m.w.N.; Beschluss vom \n24. September 2004 - 5 A 1399/04.A -. \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. \n\n21\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277901","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-08/5-a-3242-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":5},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277901","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277901","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-08/5-a-3242-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277901","retrieved":"2026-07-09 02:50:58.622092+00:00"}}