{"status":"available","doknr":"OLD277904","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0908.19A2591.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"19 A 2591/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nEs kann dahinstehen, ob der Zulassungsantrag bereits unzulässig ist, weil er nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen jedenfalls nicht vor.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) bestehen schon deshalb nicht, weil die Klage unzulässig (geworden) ist. Die \nKläger begehren die Befreiung ihres Sohnes G. vom Schwimmunterricht. Für dieses \nKlagebegehren besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, weil es sich erledigt hat. Dem Sohn \nder Kläger ist nur im Schuljahr 2004/05 Schwimmunterricht erteilt worden. Im laufenden \nSchuljahr 2005/06 und in den nachfolgenden Schuljahren wird ihm nach Auskunft der \nbesuchten I. -v -I. -Realschule kein Schwimmunterricht erteilt. Diese Auskunft der \nRealschule ist der Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgeteilt worden. Eine Reaktion \nhierauf erfolgte nicht.\n\n4\n\nDie Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO kommt bereits \ndeshalb nicht in Betracht, weil das angefochtene Urteil aufgrund der Unzulässigkeit der Klage \nnicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VwGO auf der angesprochenen Divergenz und \nden geltend gemachten Verfahrensfehlern beruht. Die im Zulassungsantrag angeführten \nFragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) betreffen die \nBegründetheit der Klage und sind deshalb nicht zu klären.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 4 GKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277904","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-08/19-a-2591-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277904","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277904","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-08/19-a-2591-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277904","retrieved":"2026-07-09 02:50:58.885405+00:00"}}