{"status":"available","doknr":"OLD277903","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0908.15A2478.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"15 A 2478/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren auf Zulassung der Berufung der Klägerin zu 1. wird \neingestellt. Der Antrag des Klägers zu 2. wird abgelehnt. \n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1. zu ¼, der Kläger \nzu 2. zu ¾. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.321,87 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Klägerin zu 1. den Antrag auf Zulassung der Berufung \nzurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen und nur noch entsprechend \n§ 126 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über die Kosten zu \nentscheiden. \n\n3\n\nDer weiterverfolgte Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Kläger zu 2. \nhat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Klage in \neinem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im Zulassungsverfahren \nvorgebrachten Gründen Erfolg haben würde. \n\n4\n\nSoweit eine willkürliche Abschnittsbildung gerügt wird, verkennt der Kläger, dass \nkeine Abschnitte gebildet wurden. Richtig ist allein, dass die hier abgerechnete \nAnlage (N. Weg zwischen C.---weg und östlichem Ortsende) in zwei \nAusbaustufen ausgebaut wurde. Warum der Ausbau einer Anlage in zeitversetzten \nAusbaustufen von Bedeutung für die Beitragsfähigkeit des Ausbaus sein soll, kann \ndem Vorbringen des Klägers nicht entnommen werden. Das Verwaltungsgericht hat \nauf den Seiten 8 und 9 des Beschlusses vom 29. Juli 2003 im Verfahren 17 L \n1105/03 zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums, auf dessen Gründe das \nangegriffene Urteil Bezug nimmt, ausgeführt, wie die Anlage nach dem \nanzuwendenden Recht abzugrenzen ist und warum die Beendigung der zeitlich \nfrüheren Ausbaustufe nicht zum Entstehen einer Beitragspflicht geführt hat. Dem \nstellt der Kläger im Zulassungsverfahren nichts Substanzielles entgegen. \n\n5\n\nAuch der Angriff gegen die Richtigkeit der Veranlagung des klägerischen \nGrundstücks führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags. Der Kläger bemängelt, \nsein Grundstück sei wegen eines Hangs zur B. und der Lage eines Teils der \nGrundfläche im Flussbett nur zu einem Teil nutzbar i.S.d. § 4 Abs. 2 der \nStraßenbaubeitragssatzung, sodass für die Beitragsberechnung nur 984 m² statt \n1.419 m² Grundstücksfläche hätten zugrunde gelegt werden dürfen. § 4 Abs. 2 der \nSatzung der Gemeinde Engelskirchen über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 \nKAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 30. September 2002 (SBS) verhält \nsich jedoch nicht zur Nutzbarkeit eines Grundstücks, sondern zur anzusetzenden \nGrundstücksfläche unter Berücksichtigung eines Bebauungsplanes oder einer \nTiefenbegrenzung. Der Kläger legt nicht dar, warum nach dieser Vorschrift nicht die \ntatsächliche Grundstücksfläche von 1.419 m² zugrunde zu legen sein soll. Sollte der \nKläger § 4 Abs. 3 SBS meinen, der nicht die maßgebliche Grundstücksfläche, \nsondern den Maßzuschlag in Abhängigkeit von der Bebaubarkeit nach Geschossen \nregelt, kommt dem Umstand, dass das Grundstück in dem vom Kläger bezeichneten \nBereich nicht bebaubar sein soll, beitragsrechtlich keine Bedeutung zu. Für den \nAnsatz des Maßzuschlages kommt es nicht darauf an, dass das Grundstück in voller \nFläche überbaubar ist, was schon bauplanungsrechtlich außer in Kerngebieten \nregelmäßig ausscheidet (vgl. §§ 17, 19 der Baunutzungsverordnung über die \nGrundflächenzahl). Sollte der Kläger meinen, es sei eine kleinere wirtschaftliche \nEinheit aus dem veranlagten Flurstück zu bilden, fehlt es dafür an der erforderlichen \nDarlegung nach den Kriterien zur Bildung wirtschaftlicher Einheiten aus einem \nBuchgrundstück. \n\n6\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2005 - 15 B 2780/04 -, S. 2 f. des \namtl. Umdrucks. \n\n7\n\nDie Darstellung einer Grundstücksfläche als Wald oder die Existenz einer \nHangfläche zu einem Flussbett geben dafür alleine nichts her. Auch der Vortrag, \ndass Teile des Grundstücks ständig innerhalb der überspülten Fläche lägen, lässt für \nsich allein keine Beurteilung zu, ob eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist. \nDie endgültige Beitragserhebung wird den Beteiligten Gelegenheit geben, detailliert \nder Frage der Bildung einer kleineren wirtschaftlichen Einheit nachzugehen. \n\n8\n\nSchließlich werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch nicht \ndeswegen begründet, dass der Kläger sich gegen die Einstufung der Straße als \nAnliegerstraße wendet. Das Verwaltungsgericht hat diese Einstufung auf Seite 11 \ndes genannten Beschlusses vom 29. Juli 2003, auf den das angegriffene Urteil \nverweist, mit Rücksicht auf die aus den vorgelegten Plänen zu entnehmende \nBedeutung und Funktion der Straße im örtlichen und überörtlichen Verkehrsnetz \ngebilligt. Der Kläger verweist alleine auf die unerhebliche Geschichte der Einstufung \nder Straße im Laufe des Ausbaus und des Veranlagungsverfahren, ohne der Sache \nnach zu begründen, warum nach den für die Einstufung maßgeblichen Kriterien,\n\n9\n\nvgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 - 15 B 1408/04 -, S. 3 \ndes amtl. Umdrucks, \n\n10\n\ndie Einstufung als Anliegerstraße falsch sein soll. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO \ni.V.m. § 100 Abs. 2 der Zivilprozessordnung. \n\n12\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. \n3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-08/15-a-2478-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-08/15-a-2478-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277903","retrieved":"2026-07-09 02:50:58.808908+00:00"}}