{"status":"available","doknr":"OLD277902","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0908.14A3934.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-08","aktenzeichen":"14 A 3934/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter \nAufhebung des Bescheides vom 2. November 1999 sowie ihres \nWiderspruchsbescheides vom 10. Januar 2001 verpflichtet, unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über die Annahme der Habilitationsschrift des \nKlägers erneut zu entscheiden.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte im Juni 1987 die Zulassung zur Habilitation durch die Beklagte \nsowie die Erteilung der venia legendi im Fach „Klassische Philologie\". Die vorgelegte \nHabilitationsschrift zum Thema \"Affektivische Wortfelder in der Vulgata\" hatte zum \nZiel, die polemischen Ausdrücke in der von Hieronymus von Stridon ins Lateinische \nübersetzten Vulgata zu sammeln, zu beschreiben und zu strukturieren sowie die \nLeistung des Hieronymus als Übersetzer am Beispiel der polemischen Wortfelder zu \nbewerten.\n\n3\n\nAm 30. Juni 1987 beschlossen die Professoren und habilitierten Mitglieder der \nBeklagten (erweiterter Fakultätsrat) die Eröffnung des Habilitationsverfahrens und \nbestimmten zum Vorsitzenden der Habilitationskommission Prof. T. I. \n(Anglistik) sowie als ihre weiteren Mitglieder die Professoren H. (Anglistik), I1. \n(Klassische Philologie), I2. (Romanistik), I3. (Philosophie), L. (Geschichte), \nN. (Klassische Philologie) sowie Frau Prof. P. (Klassische Philologie), deren \nwissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. wissenschaftlicher Assistent der Kläger \nseit September 1983 gewesen war und die die Anfertigung seiner Habilitationsschrift \nbetreut hatte. Mit deren Begutachtung betraute die Habilitationskommission die \nProfessoren I1. , I2. , L. und P. und bestellte als auswärtigen Gutachter \nProf. C. (Klassische Philologie) von der L1. Universitiet O. (Niederlande). \nBis auf Prof. I1. empfahlen die Gutachter in ihren Voten jeweils die Annahme der \nHabilitationsschrift. Dieser Empfehlung widersprach auch Prof. N. in einer schriftlich \nbegründeten Stellungnahme.\n\n4\n\nAm 8. Februar 1988 lehnte der Kläger in einem Gespräch mit dem Dekan der \nFakultät, Prof. C1. , die Professoren I1. und N. als Mitglieder der \nHabilitationskommission als befangen ab. Zu Begründung seiner Prof. I1. \nbetreffenden Einwände legte er am 16. Februar einen an den Dekan der Fakultät \ngerichteten handschriftlichen Brief der früher im Sekretariat des Seminars für klassische \nPhilologie tätig gewesenen und inzwischen aus dem Dienst geschiedenen Frau J. \nB. vom 9. Februar 1988 vor. Diese führte darin über die Einstellung Prof. I4. zum \nKläger wörtlich aus:\n„Ich erinnere mich, dass er sich 1984 etwa dahin \ngeäußert hat, er würde die akademische Laufbahn \ndes Herrn Dr. X. gerne beendet sehen.\"\n\n5\n\nAuf dieses Schreiben hin führte der Dekan am 22. Februar 1988 ein Gespräch mit \nProf. I1. , der nach einem vom Dekan am gleichen Tag gefertigten Vermerk erklärte, \nsich nicht erinnern zu können, eine solche Äußerung getan zu haben. Es habe allerdings \nzu Beginn der Tätigkeit des Klägers im Seminar durchaus Spannungen zwischen ihm \nund dem Kläger gegeben, die allerdings etwa 1985 ausgeräumt worden seien.\n\n6\n\nFerner führte der Dekan der Fakultät ebenfalls am 22. Februar 1988 ein \nTelefongespräch mit Frau B. , über das er jedoch keinen Vermerk fertigte. Vielmehr \nfertigte er erst am 19. November 1988 ein „Gedächtnisprotokoll\" über dieses Gespräch. \nAnlass dieses „Gedächtnisprotokolls\" war eine Petition der Ehefrau des Klägers an den \nPetitionsausschuss des Landtages vom 17. Oktober 1988, aus der sich ergab, dass der \nKläger von Frau B. von diesem Telefongespräch erfahren hatte. Nach dem \nGedächtnisprotokoll hat der Dekan Frau B. nicht nach der Äußerung von Prof. I1. \ngefragt, sondern nur angekündet, dass sie diese - wenn möglich - nach Zeit und Ort \npräzisieren solle. Außerdem sei es für die anstehende Entscheidung über den \nBefangenheitsantrag von Bedeutung, ob es für die Äußerung weitere Zeugen gebe. Die \nFragen würden ihr schriftlich zugehen. Der Dekan empfahl Frau B. auf deren \nwiederholte Bitten um Rat für ihr weiteres Verhalten, sich von einem unbeteiligten \nDritten, etwa einem Juristen, Rat zu holen. \n\n7\n\nAm 23. Februar 1988 übersandte der Dekan sodann Frau B. ein auf den 19. \nFebruar 1988 datiertes Schreiben, in dem er sie - ohne Bezugnahme auf das Telefonat - \num die dort angesprochene Präzisierung und die Benennung weiterer Zeugen ersuchte. \nUnter dem 29. Februar 1988 richtete Frau B. daraufhin folgendes Schreiben an den \nDekan:\n„nach Rücksprache mit einem Juristen ziehe ich \nmein Schreiben vom 9.2.1988 unter den gegebenen \nUmständen zurück und möchte mit der \nAngelegenheit nichts mehr zu tun haben.\"\n\n8\n\nIn seiner Sitzung vom 26. April 1988 wies der erweiterte Fakultätsrat daraufhin den \nBefangenheitsantrag des Klägers gegen Prof. I1. zurück.\n\n9\n\nIn derselben Sitzung bestimmte der erweiterte Fakultätsrat Prof. N1. (Geschichte) \nzum Vorsitzenden der Habilitationskommission, nachdem Prof. T. I. mit \nSchreiben vom 12. Februar 1988 dieses Amt niedergelegt hatte. Zur Begründung hatte \nProf. T. I. ausgeführt: Der wegen des Bekanntwerdens des Inhaltes von \nKommissionsakten an den Kläger bestehende Vorwurf des Vertrauensbruches gebe ihm, \nauch wenn sich der Vorwurf nicht gegen ihn persönlich richte, Grund, Vorsitz und \nMitarbeit in der Kommission mit sofortiger Wirkung niederzulegen. Bei Übertragung der \nAufgabe im vergangenen Sommer sei er sich der Schwierigkeiten angesichts der \nnotorischen Spannungen in jenem Fach durchaus bewusst gewesen, habe aber gehofft, \ndurch Konzilianz, Offenheit gegenüber beiden Seiten, Einhalten des eng umgrenzten \nMandats der Kommission und strikte Wahrung der Sachlichkeit den Auftrag durchführen \nzu können. Dies sei nicht gelungen.\n\n10\n\nAm 14. Oktober 1988 beschloss die Habilitationskommission nach Beratung der \nGutachten und der von Prof. N. abgegebenen Stellungnahme, dem erweiterten \nFakultätsrat die Ablehnung der Habilitationsschrift des Klägers zu empfehlen. Die \nentsprechende Empfehlung vom 21. Oktober 1988 leitete der damalige Dekan der \nBeklagten den Mitgliedern des erweiterte Fakultätsrates nebst einer schriftlichen \nBegründung zu und ließ die Habilitationsschrift des Klägers, die Gutachten sowie die \nStellungnahme von Prof. N. im Dekanat zur Einsichtnahme auslegen.\n\n11\n\nIn seiner Sitzung vom 18. April 1989 lehnte der erweiterte Fakultätsrat die Annahme \nder Habilitationsschrift des Klägers ab. Der Widerspruch des Klägers gegen diese \nEntscheidung, die ihm mit Bescheid vom 19. April 1989 bekannt gegeben worden war, \nblieb ohne Erfolg. Seine Klage gegen die Nichtannahme der Habilitationsschrift wies das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 15. Oktober 1990 (15 K 3291/91) als unbegründet ab. \nIm Berufungsverfahren hob der 22. Senat des erkennenden Gerichts die Entscheidung \nder Beklagten als verfahrensfehlerhaft auf (Urteil vom 14. Oktober 1992, 22 A 205/91). \nDie Revision der Beklagten wies das Bundesverwaltungsgericht mit der Maßgabe als \nunbegründet zurück, dass die Beklagte über die Annahme der Habilitationsschrift des \nKlägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden habe \n(Urteil vom 16. März 1994, 6 C 1.93). \n\n12\n\nIm September 1994 teilte die damalige Dekanin der Beklagten dem Kläger mit, dass \ndas Habilitationsverfahren weitergeführt werde. Sie bat mit Schreiben vom 7. Oktober \n1994 den damaligen Geschäftsführer des Seminars für Klassische Philologie, Prof. B1. , \num Vorschläge seitens des Faches für die Zusammensetzung der \nHabilitationskommission. In der Anlage zu diesem Schreiben ist Prof. C1. als \nbisheriger Vorsitzender dieser Kommission aufgeführt. Nach Nachwahl für die \nHabilitationskommission teilte der Dekan deren Mitgliedern mit Schreiben vom 11. \nNovember 1994 mit, dass sich die Kommission wie folgt zusammensetze: Prof. C1. \n(Anglistik) als Vorsitzender und die Professoren B1. (Klassische Philologie / Latein), \nC2. (Germanistische Sprachwissenschaft), I2. , A. (Klassische Philologie \nGriechisch) und den PD Dr. X1. (Klassische Philologie). Von diesen waren die \nProfessoren B1. , C. , X1. und A1. als nachgewählt bezeichnet. \n\n13\n\nMit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. Oktober 1994 wies der Kläger \nunter anderem darauf hin, dass den erstellten Gutachten kein Rechtsmangel anhafte, da \nFrau Prof. P. sowie Prof. C. Spezialisten auf dem Gebiet der Habilitationsschrift \nseien und Prof. L. als Althistoriker mit der antiken Kultur vertraut und Prof. I2. ein \nausgewiesener Kenner der Sprachwissenschaften, insbesondere der Wortfeldforschung \nsei. In ihrer Sitzung vom 14. Februar 1995 beschloss die Habilitationskommission nach \nder über ihren Verlauf durch den Vorsitzenden gefertigten Aktennotiz, \"... einen weiteren \nauswärtigen Gutachter um ein Gutachten über die Arbeit zu bitten ... \" und ersuchte den \nDekan der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag, Herrn Prof. U. von der \nUniversität A2. (Schweiz) zur Vermeidung weiterer Verzögerungen des \nHabilitationsverfahrens \"... per Eilentscheid ...\" mit einer Begutachtung zu beauftragen. \nUnter dem 6. März 1995 teilte der Dekan der Beklagten dem Kläger mit, dass Prof. \nU. als ausgewiesener Patristiker mit Hebräischkenntnissen um ein Gutachten zur \nHabilitationsschrift ersucht worden sei, nachdem keines der vorliegenden Gutachten die \nhebräischen Teile der Arbeit würdige und die Kommissionsmitglieder sich aus eigener \nFachkunde hierzu nicht im Stande sähen. Mit Schreiben vom 20. März 1995 widersprach \nder Kläger der Bestellung von Prof. U. als Gutachter mit der Begründung, dass nach \nder Habilitationsordnung nur ein auswärtiger Gutachter und dies auch nur nach seiner \nAnhörung bestellt werden dürfe.\n\n14\n\nProf. U. bewertete in seinem Gutachten die Habilitationsschrift des Klägers als \nnicht annehmbar. Ebenso votierten in schriftlichen Stellungnahmen die Professoren B1. \n, C3. und A1. , PD Dr. X1. und sowie Prof. C4. (Germanistische \nSprachwissenschaft), der für den zwischenzeitlich verstorbenen Prof. I2. zum \nMitglied der Habilitationskommission berufen worden war.\n\n15\n\nDie durch die Habilitationskommission unter dem 26. April 1995 abgegebene, von \nProf. C1. unterzeichnete \"Begründete Empfehlung zur Habilitationsschrift\" des \nKlägers schloss mit dem einstimmigen Vorschlag, die Annahme der Arbeit abzulehnen. \nIn der Begründung der Empfehlung ist unter anderem ausgeführt, dass in den aus der \nfrüheren Kommission vorliegenden Gutachten die Arbeit mit 4:1 Gutachterstimmen \npositiv bewertet werde und aus der neuen Kommission insgesamt fünf Stellungnahmen \nund eine weitere Stellungnahme von Prof. U. aus A2. abgegeben worden seien, \ndie nach Auffassung der Kommission der vom Bundesverwaltungsgericht aufgegebenen \nKlärung der Richtigkeitsvermutung zu den Gutachten dienten. Mit der Einladung zur \nBeschlussfassung über die Annahme der Habilitationsschrift teilte der damalige Dekan \nder Beklagten den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates die Eröffnung des \nHauptverfahrens mit, übersandte ihnen die Empfehlung der Habilitationskommission vom \n26. April 1995 und wies darauf hin, dass in der Zeit vom 2. Mai 1995 bis einschließlich \n29. Mai 1995 die Habilitationsschrift sowie die zu ihr erstellten \"Einzelgutachten\" zur \nEinsichtnahme ausgelegt seien. Einsicht in die Unterlagen nahmen damals 25 Mitglieder \ndes erweiterten Fakultätsrates.\n\n16\n\nAm 30. Mai 1995 lehnte der erweiterte Fakultätsrat in Anwesenheit von 45 seiner \nMitglieder die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers mehrheitlich ab. Ausweislich \ndes Sitzungsprotokolls ging, „...um sicherzustellen, dass die anwesenden Mitglieder der \nFakultät vor der Abstimmung über den vollen aktuellen Kenntnisstand in Bezug auf die \nGutachten und Stellungnahmen verfügen...\", der anonym durchgeführten Abstimmung \ndie Verlesung der Gutachten bzw. Stellungnahmen der Prof. Dres. P. , I1. , C. \n, I2. , L. , C4. , C3. , B1. , A1. , U. und von PD Dr. X1. \nvoraus.\n\n17\n\nMit Bescheid 31. Mai 1995 teilte der damalige Dekan der Beklagten dem Kläger das \nAbstimmungsergebnis mit und führte aus, der Fakultätsrat habe sich der \"Begründeten \nEmpfehlung der Habilitationskommission\" vom 26. April 1995 angeschlossen. Die \nKommissionsempfehlung war dem Bescheid als Anlage beigefügt.\n\n18\n\nGegen diese Prüfungsentscheidung erhob der Kläger Widerspruch, rügte die \npersonelle Zusammensetzung der Habilitationskommission sowie die einigen ihrer \nMitglieder fehlende Objektivität und machte erneut geltend, Prof. U. , der zudem kein \nausgewiesener Patristiker sei, habe als weiterer auswärtiger Gutachter nicht ohne \nRücksprache mit ihm bestellt werden dürfen. Im Übrigen handele es sich bei den durch \nMitglieder der Habilitationskommission abgegebenen schriftlichen Stellungnahmen um in \nder Habilitationsordnung nicht vorgesehene und damit unzulässige Gutachten, die weil \nihrerseits fehlerhaft, nicht zur Entscheidungsfindung hätten herangezogen werden \ndürfen. Von den Professoren B1. und A1. sowie PD Dr. X1. seien \nrechtswidrig nicht nur seine schriftliche Habilitationsleistung bewertet worden, sondern \nauch andere seiner wissenschaftlichen Veröffentlichungen. Außerdem verwerteten \neinige Stellungnahmen in unzulässiger Weise erst nach Vorlage seiner \nHabilitationsschrift erschienenes Schrifttum. Ferner lasse die Abstimmungsempfehlung \nder Habilitationskommission und damit auch die Prüfungsentscheidung selbst eine \nAbwägung der für und wider die Annahme seiner Habilitationsschrift sprechenden \nGründe vermissen. Schließlich habe die Abstimmung über die Bewertung der \nPrüfungsleistung in der Fakultätsratssitzung nicht anonym erfolgen dürfen und sei \naußerdem rechtsfehlerhaft, weil der neu zusammengesetzten Habilitationskommission \nzwar die Abstimmungsempfehlung vom 21. Oktober 1988 und die von ihr in Bezug \ngenommene Stellungnahme von Prof. N. vorgelegen hätten, nicht aber das \nGutachten von Prof. P. , das zudem vor der Fakultätsratssitzung nicht im Dekanat \nausgelegt worden sei. Ferner machte der Kläger mit ergänzendem Schreiben vom \n7. September 1995 fachliche Einwendungen gegen das Gutachten Prof. U1. \ngeltend.\n\n19\n\nMit Schreiben vom 16. Oktober 1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der \nerweiterte Fakultätsrat angesichts der am 30. Mai 1995 rechtsfehlerhaft anonym \ndurchgeführten Abstimmung am 7. November 1995 über seine schriftliche \nHabilitationsleistung und ggf. das Thema des wissenschaftlichen Vortrages erneut \nabstimmen werde. Am 7. November 1995 lehnte der erweiterte Fakultätsrat in \nAnwesenheit von 45 seiner Mitglieder die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung \ndes Klägers mit 40 gegen 4 Stimmen erneut ab. Eine der Ja-Stimmen, die von Prof. S. \n, wertete der Dekan als ungültig, weil sich dieser vor der Abstimmung mit deren Gegen-\nstand nicht beschäftigt habe.\n\n20\n\nMit Bescheid vom 18. November 1995, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, \nunterrichtete die Beklagte den Kläger über das Ergebnis der Abstimmung vom \n7. November 1995. Die schriftliche Empfehlung der Habilitationskommission sowie ein \nAuszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 7. November 1995 waren dem Bescheid vom \n18. November 1995 beigefügt.\n\n21\n\nMit Bescheid vom 21. Dezember 1995 wies die Beklagte den Widerspruch des \nKlägers gegen die Ablehnung der Habilitationsschrift als unbegründet zurück\n\n22\n\nAm 19. Januar 1996 erhob der Kläger vor dem Verwaltungsgericht gegen die \nPrüfungsentscheidung vom 31. Mai 1995 Klage (15 K 469/96) und führte für deren \nRechtswidrigkeit über die im Vorverfahren bereits benannten Gründe hinaus im \nWesentlichen aus, PD Dr. X2. habe, weil er bei Vorlage der Habilitationsschrift im \nJahr 1987 noch nicht promoviert gewesen sei, nicht zum Mitglied dieser Kommission \nbestellt und Prof. U2. kein Gutachtenauftrag erteilt werden dürfen, da die \nHabilitationsordnung nach Abschluss der Gutachterphase eine solche Bestellung nicht \nvorsehe. Der Habilitationsordnung zuwider seien zudem die - im Übrigen fachlich zu \nbeanstandenden - Stellungnahmen der Mitglieder der Habilitationskommission zur \nEinsichtnahme ausgelegt und in der Fakultätsratssitzung verlesen worden.\n\n23\n\nIm Termin zur Erörterung des Rechtsstreits 15 K 469/96 am 8. Januar 1998 wies das \nVerwaltungsgericht die Beteiligten darauf hin, dass es unter anderem rechtswidrig \ngewesen sein dürfe, die schriftlichen Stellungnahmen der Professoren B2. , C5. , \nA3. und C6. sowie von PD Dr. X2. öffentlich auszulegen bzw. in der \nFakultätsratssitzung zu verlesen und die fachlichen Einwände des Klägers gegen die \nBewertung der Prüfungsleistung nicht im Rahmen eines vorgerichtlichen \nÜberdenkungsverfahrens fachlich zu würdigen. Im Hinblick darauf hoben die \nTerminsvertreter der Beklagten den Bescheid vom 31. Mai 1995 in der Fassung des \nBescheides vom 18. November 1995 sowie die Widerspruchsentscheidung vom \n21. Dezember 1995 auf. \n\n24\n\nIn Fortsetzung des Habilitationsverfahrens übersandte die Dekanin der Beklagten \nden Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates mit Schreiben vom 1. Juli 1999 die \nbegründete Empfehlung der Habilitationskommission vom 26. April 1995 und wies darauf \nhin, dass die Habilitationsschrift des Klägers sowie die zu ihr erstatteten Einzelgutachten \nin der Zeit vom 2. Juli 1999 bis 30. Juli 1999 zur Einsichtnahme auslägen. 15 Mitglieder \ndes erweiterten Fakultätsrates nahmen daraufhin Einsicht in die ausgelegten Unterlagen, \nzu denen das in der begründeten Empfehlung der Kommission als „Stellungnahme\" und \nnicht als „Gutachten\" behandelte Gutachten von Prof. U2. nicht gehörte.\n\n25\n\nIn der Sitzung des erweiterten Fakultätsrats vom 26. Oktober 1999, an der nach der \ngeführten Anwesenheitsliste 40 seiner Mitglieder teilnahmen, lehnten in namentlich und \nschriftlich durchgeführter Abstimmung bei 1 Gegenstimme 38 seiner Mitglieder die \nAnnahme der Habilitationsschrift des Klägers ab. Die Stimmzettel enthalten jeweils den \nNamen und Unterschrift des Abstimmenden und das durch Ankreuzen abgegebene \nVotum „Ja\" oder „Nein\". Ein Stimmzettel blieb unausgefüllt, ein ablehnendes Votum war \nhandschriftlich mit dem Zusatz versehen: „Die Empfehlung der neuen Kommission ist \nüberzeugend. Ich habe auch schon früher mit 'nein' gestimmt\". Alle übrigen die Annahme \nder Habilitationsschrift ablehnenden Stimmzettel enthalten keine Begründung. \n\n26\n\nMit Bescheid vom 2. November 1999 teilte die Dekanin der Beklagten dem Kläger \nmit, der erweiterte Fakultätsrat habe sich die beigefügte \"Begründete Empfehlung\" der \nHabilitationskommission vom 26. April 1995 zu eigen gemacht und die \nHabilitationsschrift nicht angenommen.\n\n27\n\nGegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein und führte nach \nEinsichtnahme in die Habilitationsakte zur Begründung im Wesentlichen aus, es habe \nnicht genügt, das Prüfungsverfahren lediglich fortzusetzen. Es sei vielmehr neu \ndurchzuführen gewesen, weil die der Prüfungsentscheidung vom 31. Mai 1995 \nanhaftenden Verfahrensfehler durch die Fortsetzung des Habilitationsverfahrens nicht zu \nheilen seien. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die vor der damaligen \nPrüfungsentscheidung dem erweiterten Fakultätsrat rechtswidrig vermittelte Kenntnis \nvon den durch Mitglieder der Habilitationskommission zu seiner Habilitationsschrift \nverfassten Stellungnahmen. Deren Inhalt sei auch in die nunmehr getroffene \nPrüfungsentscheidung eingeflossen, weil an ihr Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates \nbeteiligt gewesen seien, denen er aus dem früheren Prüfungsverfahren bekannt sei. \nAuch genüge das Protokoll über die Sitzung des erweiterten Fakultätsrates vom \n26. Oktober 1999 den prüfungsrechtlichen Anforderungen nicht, weil es lediglich das \nAbstimmungsergebnis ausweise, den Prozess der Entscheidungsfindung aber nicht \nfesthalte. Rechtsfehlerhaft sei die Ablehnungsentscheidung ferner, weil ihrer \nBegründung nicht entnommen werden könne, warum die Arbeit trotz der vier zuvor \npositiv erstatteten Gutachten abgelehnt werde. Die Abstimmungsempfehlung der \nHabilitationskommission vom 26. April 1995 könne die Entscheidung nicht tragen, da \ndiese willkürliche Stellungnahmen von Professoren enthalte, die zudem nicht mehr \nMitglieder der Fakultät seien. Im Übrigen seien diese Stellungnahmen - wie bereits früher \nausgeführt - fachlich fehlerhaft. Seine fachlichen Rügen seien den Mitgliedern des \nerweiterten Fakultätsrates aber vorenthalten worden.\n\n28\n\nMit Schreiben vom 21. November 2000 übersandte die Dekanin der Beklagten den \nMitgliedern des erweiterten Fakultätsrates die unter dem gleichen Datum durch die \nHabilitationskommission verfasste und durch Prof. C7. gezeichnete \"Begründete \nEmpfehlung zum Einspruch\" des Klägers gegen die Ablehnung seiner Habilitationsschrift \nsowie die fünf im Jahr 1987 zur Habilitationsschrift erstatteten Gutachten, die \nKommissionsempfehlung vom 26. April 1995 und die Widerspruchsbegründung des \nKlägers. In seiner Sitzung vom 28. November 2000 befasste sich der erweiterte \nFakultätsrat der Beklagten in Anwesenheit von 50 seiner Mitglieder mit dem Widerspruch \ndes Klägers gegen die Ablehnung seiner Habilitationsschrift. In der namentlich und \nschriftlich durchgeführten Abstimmung über die fachlichen Einwände des Klägers gegen \ndie Bewertung seiner Prüfungsleistung sprachen sich bei einer Gegenstimme 47 \nMitglieder des erweiterten Fakultätsrates dafür aus, den Widerspruch insoweit \nzurückzuweisen. An der gesonderten, ebenfalls namentlich und schriftlich \ndurchgeführten Abstimmung über die formellen Rügen des Klägers beteiligten sich 43 \nMitglieder des erweiterten Fakultätsrates, von denen 41 gegen die Berechtigung dieser \nEinwände gegen die Prüfungsentscheidung votierten; zwei weitere Stimmzettel trugen \nkeine Namen.\n\n29\n\nMit Bescheid vom 10. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers \nunter Hinweis auf die beigefügte \"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" vom \n21. November 2000 und das Protokoll über die Sitzung des erweiterten Fakultätsrates \nvom 28. November 2000 als unbegründet zurück.\n\n30\n\nDer Kläger hat am 26. Januar 2001 Klage erhoben.\n\n31\n\nEr hat die Auffassung vertreten, die Prüfungsentscheidung der Beklagten vom \n2. November 1999 sei rechtswidrig. Sein Widerspruchsvorbringen ergänzend und \nvertiefend hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Die Verwertung des durch Prof. \nU2. erstatteten Gutachtens sei rechtsfehlerhaft. Die Habilitationsordnung erlaube \nGutachtenaufträge nur an einen der Fakultät nicht angehörenden Gutachter. Ein solches \nauswärtiges Gutachten sei aber im Jahr 1987 bereits durch Prof. C8. verfasst \nworden. Den Professoren B2. , C5. , A3. sowie PD Dr. X2. habe es als \nMitgliedern der Habilitationskommission an der prüfungsrechtlich gebotenen Objektivität \ngefehlt. Ihre Stellungnahmen zu seiner Habilitationsschrift seien nicht frei von sprachlich \nunzulässigen Wertungen. Im Übrigen habe die Prüfungsentscheidung auch deshalb nicht \nauf diese Stellungnahmen gestützt werden dürfen, weil diese zum Teil erst nach \nAbschluss seiner Arbeit gewonnene Forschungsergebnisse und sonstige von ihm \nverfasste Publikationen berücksichtigten. Der Stellungnahme von Prof. C6. fehle \nzudem eine sachangemessene Begründung.\n\n32\n\nAls rechtswidrig erweise sich auch die Entscheidung über seinen Widerspruch. \nUnklar sei schon, in welcher personellen Zusammensetzung die Habilitationskommission \nihre \"Begründete Empfehlung zum Einspruch\" vom 20. November 2000 verfasst habe. \nZu diesem Zeitpunkt seien jedenfalls die Professoren B2. , I. , A3. und PD Dr. \nX2. nicht mehr Mitglieder der Beklagten gewesen. Von den übrigen Mitgliedern \nder Habilitationskommission, den Professoren C7. , C5. und C6. , vertrete \nniemand sein Habilitationsfach. Die beratend von der Habilitationskommission \nherangezogenen Professoren L2. und S1. aus der Klassischen Philologie seien \ndurch die Beklagte nicht bestellt worden. Vor der Beratung über seinen Widerspruch vom \n28. November 2000 habe den Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates mit lediglich \neiner Woche nur ungenügend Zeit zur Vorbereitung zur Verfügung gestanden. \nPrüfungsrechtlich unzulässig sei es zudem gewesen, die Beratung in der Sitzung des \nerweiterten Fakultätsrates auf die Widerspruchsgründe zu beschränken und keine \nerneute Entscheidung über die Annahme seiner Habilitationsschrift zu treffen, die zudem \nvor der Widerspruchsentscheidung nicht erneut ausgelegt worden sei. Damit habe es \naber den an der Entscheidung über seinen Widerspruch beteiligten \nFakultätsratsmitgliedern zum Teil auch an der für eine sachlich fundierte Abstimmung \nerforderlichen Sachkenntnis gefehlt, weil 10 der Abstimmenden an der \nAusgangsentscheidung nicht beteiligt gewesen seien und bei lediglich 11 der \nSitzungsteilnehmer eine Einsichtnahme in die Habilitationsunterlagen festzustellen sei. \nVor der Abstimmung über den Widerspruch habe der Vorsitzende der \nHabilitationskommission in der Fakultätsratssitzung zudem lediglich die negative, nicht \naber auch die positiven Rezensionen der in einem angesehenen Fachverlag \nveröffentlichten Habilitationsschrift erörtert. Auch sei der erweiterte Fakultätsrat \njedenfalls bei der Abstimmung über die gerügten formalen Mängel der \nPrüfungsentscheidung bei 41 abgegebenen gültigen Stimmen nicht mehr beschlussfähig \ngewesen. \n\n33\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n34\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \nvom 2. November 1999 sowie ihrer \nWiderspruchsentscheidung vom 10. Januar 2001 zu \nverpflichten, ihn unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts über das Ergebnis \nseiner Habilitation nach erneuter Entscheidung über \ndie Annahme der Habilitationsschrift und Bewertung \neines gegebenenfalls anschließend zu haltenden \nwissenschaftlichen Vortrags erneut zu \nbescheiden.\n\n35\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\nSie hat die Auffassung vertreten, die Ablehnungsentscheidung sei frei von \nRechtsfehlern. Die Habilitationskommission sei auch in Fortführung des \nHabilitationsverfahrens ordnungsgemäß besetzt gewesen. Nachdem aus der Fakultät \nund damit der Habilitationskommission einige Mitglieder ausgeschieden seien und \ndiese nur noch aus den Professoren Dr. C5. , C6. und C7. bestanden habe, \nsei der Kommission gestattet worden, zur Beratung über die durch den Kläger \nerhobenen Einwände als Fachvertreter die Professoren L2. und S1. \nhinzuzuziehen. Rechtlich durchgreifende Anhaltspunkte für die Annahme, \nKommissionsmitglieder seien befangen gewesen, habe der Kläger nicht dargelegt. \nAuch habe allen Mitgliedern des erweiterten Fakultätsrates die Möglichkeit offen \ngestanden, vor der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers Einsicht in \ndessen Habilitationsschrift zu nehmen. Wegen der Bindungswirkung von Gutachten \nund \"Begründeter Empfehlung\" der Habilitationskommission sei eine solche \nEinsichtnahme aber nicht Voraussetzung für das Recht der Mitglieder des \nFakultätsrates, sich an der Abstimmung über den Widerspruch des Klägers zu \nbeteiligen. Der erweiterte Fakultätsrat sei auch bei der Abstimmung über die durch \nden Kläger mit dem Widerspruch gerügten formalen Mängel der \nAblehnungsentscheidung vom 2. November 2001 beschlussfähig gewesen. Mit 43 \nseiner Mitglieder habe sich mehr als die Hälfte der Abstimmungsberechtigten an der \nAbstimmung beteiligt. Dass zwei der dabei abgegebenen Stimmzettel nicht \nunterschrieben seien, erweise sich als rechtlich unschädlich, weil die Abstimmung \nnur Verfahrensfragen und nicht der Bewertung der Prüfungsleistung im eigentlichen \nSinne gegolten habe. Schließlich sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der \nerweiterte Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 28. November 2000 keine erneute \nEntscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers getroffen habe. \nDas Widerspruchsverfahren diene allein dazu, sich mit den gegen die \nPrüfungsentscheidung erhobenen Einwänden zu befassen.\n\n38\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen, \nauf das wegen seiner Begründung verwiesen wird.\n\n39\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 1. Juni 2004 die \nBerufung zugelassen, zu deren Begründung der Kläger vorträgt: Es habe keine \nhinreichende Auseinandersetzung mit seinen fachlichen Einwänden gegen die \nBewertung seiner Habilitationsschrift gegeben. Wenn dass Verwaltungsgericht allein \nauf die fachlichen Einwände aus dem Widerspruchsverfahren abstelle, habe es \nverkannt, dass dem Kläger keine Gelegenheit gegeben worden sei, substantiierte \nEinwände zu erheben, weil die Habilitationsordnung keine Möglichkeit vorgesehen \nhabe, sich mit der Bewertung der Habilitation auf der Basis der Gutachten \nsubstantiiert auseinanderzusetzen. Soweit der Kläger sachliche Einwände erhoben \nhabe, sei dem Überdenkensanspruch nicht genügt worden, denn diese hätten den \nbetroffenen Gutachtern vorgelegt werden müssen. Einige der Stellungnahmen von \nMitgliedern der Habilitationskommission verletzten offensichtlich das Gebot der \nSachlichkeit. Die Empfehlung der Kommission beruhe zudem auf beliebigen \nGründen, da ohne Grund für deren Abfassung weitere Gutachten und \nStellungnahmen nachgeschoben worden seien.\n\n40\n\nDer Kläger beantragt,\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem \nKlageantrag zu erkennen.\n\n41\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nSie ist der Auffassung, dass dem Kläger hinreichend Gelegenheit gegeben worden \nsei, fachliche Einwände gegen die Bewertung vorzubringen. Das Verwaltungsgericht \nsei dem Wunsch des Klägers nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu \nRecht nicht nachgekommen.\n\n43\n\nDer Senat hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2005 der Beklagten \naufgegeben darzulegen, durch welchen Akt Prof. C7. zum Vorsitzenden der \nHabilitationskommission im Habilitationsverfahren des Klägers bestimmt worden ist, \nund hat eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Frau B3. als Zeugin zu der \nin deren Brief vom 9. Februar 1988 angeführten Äußerung Prof. I5. \nangeordnet.\n\n44\n\nZur Bestellung von Prof. C7. zum Vorsitzenden der Habilitationskommission \nhat die Beklagte das Protokoll des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom \n25. Oktober 1994 und eine Stellungnahme Prof. C9. dazu vorgelegt. Dieser hat \nausgeführt, er sei bis zu dieser Sitzung nicht Vorsitzender der \nHabilitationskommission gewesen. Wenn er dort nicht als nachgewählt aufgeführt \nwerde, so liege ein Fehler im Protokoll vor.\n\n45\n\nFrau Ingeborg B3. ist am 18. Juli 2005 durch den Berichterstatter als \nbeauftragten Richter als Zeugin vernommen worden. Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 18. Juli 2005 verwiesen. Die \nParteien haben zum Ergebnis der Beweisaufnahme unterschiedlich wertend Stellung \ngenommen.\n\n46\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend \nBezug genommen.\n\n47\n\nEntscheidungsgründe:\n\n48\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nUnrecht abgewiesen. \n\n49\n\nI. Die Entscheidung der Beklagten über die Annahme der Habilitationsschrift des \nKlägers ist aus mehreren Gründen rechtswidrig. \n\n50\n\n1. Die Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift des Klägers ist \ndeshalb verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil zahlreiche Mitglieder des \nerweiterten Fakultätsrates an der Abstimmung am 26. Oktober 1999 nicht \nteilgenommen haben, ohne dass festgestellt werden kann, dass sie an der \nTeilnahme gehindert waren.\n\n51\n\nAnzuwenden ist hier aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten \nGründen noch die Habilitationsordnung der Beklagten von 1981 in der Fassung der \nÄnderung vom 21. Februar 1986 (HabilO). Diese bestimmt dadurch, dass sie in § 10 \nSatz 1 iVm § 8 HabilO die Entscheidung über die Annahme der schriftlichen \nHabilitationsleistung auf „alle Professoren und habilitierten Mitglieder des \nFachbereichs Philosophische Fakultät der Universität E. „ überträgt, diese \nprüfungsrechtlich zu Prüfern im Habilitationsverfahren. Für die bestellten Prüfer \nbesteht die Pflicht, bei der Prüfungsentscheidung mitzuwirken und ein Votum zur \nSache abzugeben. Dies folgt daraus, dass Prüfer sich bei der Entscheidung über die \nAnnahme der schriftlichen Habilitationsleistung nicht der Stimme enthalten dürfen.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1980 - 5 \nA 1833/79 -, KMK-HSchR 1981, 424; OVG Saarlouis, \nBeschluss vom 28. Oktober 1987\n - 1 W 846/87 -, KMK-HSchR 1988, 316; OVG \nSchleswig, Urteil vom 9. Februar 1996 \n- 3 L 79/95 -, NVwZ-RR 1996, 443 = SchlHA 1996, \n250; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. \nAufl. 2004, Rdnr. 566 und 610; Zimmerling/Brehm; \nPrüfungsrecht, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 178.\n\n52\n\nDie Unzulässigkeit, sich der Sachentscheidung zu enthalten, schließt das Verbot \nein, dass sich die Prüfer der von ihnen verlangten Sachentscheidung dadurch \nentziehen, dass sie keine Stimme abgeben oder, ohne verhindert zu sein, zu der \nAbstimmung, mit der die Entscheidung getroffen wird, nicht erscheinen. Insoweit teilt \nder erkennende Senat die Auffassung des früher mit Prüfungsrechts befassten 22. \nSenats des erkennenden Gerichts\n\n53\n\n- vgl. Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 -, \nWissR 29, 185 -\n\n54\n\nder ausgeführt hat, dass Stimmenthaltungen wie nicht abgegebene Stimmen zu \nbeurteilen seien. Der Senat folgt dieser Entscheidung jedoch insoweit nicht, \n\n55\n\n vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom\n 19. Dezember 2000 - 14 B 880/00 -, n.v.\n\n56\n\nals in dieser Enthaltungen und nicht abgegebene Stimmen als für das Ergebnis \nder Prüfungsentscheidung unerheblich bewertet und nur die verbleibenden gültigen \nJa- und Nein-Stimmen als maßgeblich angesehen werden. Er ist vielmehr mit der \nzuvor angeführten Rechtsprechung und Literatur der Auffassung, dass \nStimmenthaltungen, ob sie nun ausdrücklich erklärt werden oder durch Verweigerung \neines Votums erfolgen, einen Verfahrensfehler begründen, der, wenn er sich auf das \nErgebnis der Entscheidung ausgewirkt haben kann, diese rechtswidrig macht. Dies \nfolgt daraus, dass die prinzipielle Bindungswirkung, die den eingeholten Gutachten \nim Habilitationsverfahren nach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des \nBundesverwaltungsgerichtes vom 16. März 1994\n \n - 6 C 1.93 -, BVerwGE 95, 237= DVBl. 1994, 1351 = \n NVwZ 1994, 1209 = WissR 1995, 81,\n\n57\n\nzukommt, durch unentschuldigtes Fernbleiben von der Abstimmung oder durch \nStimmenthaltungen oder durch aus anderen Gründen, etwa wegen Anonymität, \nungültige Stimmen unterlaufen werden könnte. Denn Stimmberechtigte, denen die \nnotwendigen Fachkenntnisse fehlen, um begründet und qualifiziert die Auffassung \nder Gutachter zu erschüttern, wären nach den vom Bundesverwaltungsgericht aaO. \naufgestellten Grundsätzen gehalten, bei der Abstimmung mit den Gutachtern zu \nstimmen. Sie könnten einer Minderheit, die sich in qualifizierter Weise gegen die \nMeinung der Gutachter entscheidet, zu einer Mehrheit verhelfen, wenn sie durch \nStimmverweigerung pflichtwidrig die Zahl derjenigen vermindern könnten, die den \nGutachtern folgen. Dies würde dazu führen, dass Personen, denen die erforderliche \nfachliche Qualifikation zur Beurteilung der Habilitationsleistung fehlt, für die Annahme \noder Nichtannahme der schriftlichen Habilitationsleistung entscheidend sind. Es kann \naußerdem Zufallsergebnisse zur Folge haben und eröffnet Möglichkeiten, zu \nmanipulieren oder sachfremde Motive zur Geltung zu bringen, ein Ergebnis, das mit \nArt. 12 GG unvereinbar wäre.\n\n58\n\nSoweit § 10 Satz 1 HabilO regelt, dass für die Entscheidung mindestens die Hälfte \nder Stimmberechtigten anwesend sein müssen, kann diese Bestimmung aus den \nvorstehenden Erwägungen nicht dahin ausgelegt und angewandt werden, dass die \nAbstimmung verfahrensfehlerfrei sei, sobald diese Zahl der Anwesenden erreicht ist. \nSie bleibt vielmehr auch bei Anwesenheit und Stimmabgabe der Hälfte der \nStimmberechtigten verfahrensfehlerhaft, wenn unter den Stimmberechtigten, die \nnicht erschienen sind, sich solche befinden, die über keinen anzuerkennenden \nVerhinderungsgrund verfügen. Die Bestimmung sichert vielmehr nur, dass nicht eine \nMinderheit der Fakultät über die Annahme der Habilitationsschrift entscheiden kann; \nsie legitimiert jedoch nicht das Fernbleiben von Stimmberechtigten, denen kein \nrechtfertigender Hinderungsgrund zur Seite steht.\n\n59\n\nDa Feststellungen zu Hinderungsgründen für die bei der Abstimmung nicht \nanwesenden Stimmberechtigten nicht getroffen worden sind - und über fünf Jahre \nnach der Abstimmung auch schwerlich noch zu treffen sein werden -, ist nicht \nauszuschließen, dass deren unentschuldigtes Nichterscheinen und Nichtabstimmen \nsich auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Bei 78 Stimmberechtigten, wie sie sich aus \nder Anwesenheitsliste ergeben, sind 40 Stimmberechtigte erschienen. Von diesen \nhaben 38 mit „nein\", einer mit „ja\" gestimmt und einer (anonym - nach der \nAnwesenheitsliste dürfte es sich um das Mitglied des Fakultätsrates Düwell handeln, \ndas als Einziger der Anwesenden keinen abgezeichneten Stimmzettel abgegeben \nhat) kein Votum abgegeben. Hätten die nichterschienenen 38 Stimmberechtigten und \nder Stimmberechtigte, der sich unzulässig der Stimme enthalten hat, ebenfalls mit \n„ja\" gestimmt, so wäre eine Mehrheit für die Annahme zustande gekommen. Das gilt \nselbst dann, wenn, was aber nicht der Fall ist (siehe dazu nachstehend zu 2. bis 4.), \ndie abgegebenen Neinstimmen wirksam und gültig wären. Der Verfahrensfehler ist \ndeshalb hier potentiell ergebnisrelevant.\n\n60\n\nDem Fehler ist auch nicht durch die Abstimmung im Widerspruchsverfahren \nseine Relevanz für die Ablehnungsentscheidung genommen worden. Der \nGegenstand der Abstimmung im Widerspruchsverfahren deckte sich nicht mit dem \nder Entscheidung vom 26. Oktober 1999. Bei dieser ging es um die Annahme der \nHabilitation, bei jener war, wie sich aus dem Protokoll ergibt, die Frage zur \nAbstimmung gestellt, ob die Abstimmenden „die inhaltliche Begründung des \nEinspruchs für ausreichend halten\". Eine „Nein\" sollte die Ablehnung des \n„Einspruch[s] wegen unzureichender Begründung\" bedeuten. Von einer \nWiederholung der Prüfungsentscheidung mit anderem Anwesenheitsquorum und \nanderem Stimmenverhältnis, das dem ursprünglichen Verfahrensfehler seine \nRelevanz genommen hätte, kann deshalb keine Rede sein.\n\n61\n\nDie Beklagte wird deshalb bei der erneuten Entscheidung dafür zu sorgen haben, \ndass alle Stimmberechtigten, soweit sie nicht wegen anzuerkennender Gründe \nverhindert sind, an der Abstimmung teilnehmen. Sie dazu anzuhalten, stehen ihr \ndienstrechtliche und wohl auch korporationsrechtliche Mittel zur Verfügung.\nVgl. Beschluss des Senats vom 24. Mai 2004 - 14 E \n614/04 -, n.v.\n\n62\n\n2. Der Beschluss des erweiterten Fakultätsrates ist ferner deshalb rechtswidrig, weil - \nbis auf eine (Wunderlich) - sämtliche Nein-Stimmen ohne schriftliche Begründung \nabgegeben worden sind.\n\n63\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in dem das hier streitige \nHabilitationsverfahren betreffenden Urteil vom 16. März 1994, aaO., entschieden, \ndass die Gründe, die ein Mitglied des Entscheidungsgremiums bewegen, gegen das \nVotum der Gutachter zu entscheiden,\n - schriftlich niedergelegt werden müssen,\n - ein hinreichendes Maß an Substantiierung aufweisen müssen und\n - erkennen lassen müssen, dass die Ablehnung von hinreichendem \n fachwissenschaftlichem Sachverstand getragen wird.\nFerner hat es entschieden, dass diese Anforderungen entsprechend gelten, wenn - \nwie im vorliegenden Fall - die Gutachter zu unterschiedlichen Feststellungen und \nBewertungen gelangen. Auch der 22. Senat des erkennenden Gerichts hat in dem \nbereits angeführten Urteil vom 16. Januar 1995 - 22 A 969/94 - entschieden, dass die \nBegründung bei von der Gutachtermehrheit abweichender Entscheidung von jedem \neinzelnen Mitglied des Entscheidungsgremiums zum Zwecke der Überprüfbarkeit \nindividuell zuordenbar schriftlich niedergelegt sein muss. \n\n64\n\nDiese Begründungspflicht trifft jedes einzelne Mitglied des \nEntscheidungsgremiums in seiner Eigenschaft als Prüfer, denn für jeden Prüfer muss \nfestgestellt werden können, aus welchen Erwägungen er seine \nPrüfungsentscheidung getroffen hat, damit diese Gründe im Streitfall in fachlicher \nHinsicht und unter Berücksichtigung der Grenzen, die dem prüfungsspezifischen \nBeurteilungsspielraum gesetzt sind, auch bezüglich der Wertungsentscheidung \nüberprüft werden können. Jedes Mitglied des erweiterten Fakultätsrates, das gegen \ndie Gutachtermehrheit stimmte, musste deshalb - und muss bei einer erneuten \nEntscheidung - die Gründe dafür schriftlich niederlegen.\n\n65\n\nSoweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dem Begründungserfordernis sei \ngenügt, weil sich aus dem Protokoll über die Sitzung des erweiterten Fakultätsrates \nvom 26. Oktober 1999 ergebe, dass die Prüfungsentscheidung auf die Gründe der \nKommissionsentscheidung gestützt sei, kann dem nicht gefolgt werden. \n\n66\n\nAus dem Protokoll dieser Sitzung ergibt sich derartiges nicht. Nach dem Protokoll \nhat der Vorsitzende der Habilitationskommission zunächst referiert. Sodann ist \nabgestimmt worden, ohne dass das Protokoll etwas darüber enthält, welche Gründe \ndiejenigen, die mit „nein\" gestimmt haben, dazu bewogen haben, dies zu tun. Und \nselbst wenn sich aus dem Protokoll ergäbe, welche Gründe diejenigen, die gegen die \nGutachtermehrheit gestimmt haben, dazu veranlasst haben, wäre dem Erfordernis \neiner schriftlichen, den einzelnen gegen die Gutachtermehrheit stimmenden \nStimmberechtigten individuell zuordenbaren Begründung nicht genügt.\n\n67\n\nSoweit das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem \nBegründungserfordernis auf die mit dem negativen Bescheid vom 2. November 1999 \nan den Kläger übersandte Empfehlung der Habilitationskommission verweist, gilt \nnichts anderes. Dies ist nicht die Begründung der einzelnen Mitglieder des \nerweiterten Fakultätsrates, die mit nein gestimmt haben, sondern die des ihnen \nvorgelegten Entscheidungsvorschlages. Nicht über diesen und seine Begründung ist \nabgestimmt worden, sondern - richtigerweise - über die Annahme der schriftlichen \nHabilitationsleistung. \n\n68\n\n3. Selbst wenn man jedoch unterstellt, dass die Mitglieder des erweiterten \nFakultätsrates, die mit „nein\" gestimmt haben, sich als Begründung dafür auf die \nEmpfehlung der Habilitationskommission bezogen hätten, wie es das Mitglied \nWunderlich mit dem Satz getan hat, dass diese überzeugend sei, wäre dem \nBegründungserfordernis nicht genügt.\n\n69\n\nZu dem Umfang der Begründungspflicht der Mitglieder des \nEntscheidungsgremiums, die sich bei divergierenden Gutachtern gegen die \nGutachtermehrheit entscheiden wollen, hat Bundesverwaltungsgericht in seinem \nUrteil vom 16. März 1994, a.a.O., ausgeführt, dass für die auch in diesem Fall \nverlangte Begründung es „leichter sein [mag], sich einer - hinreichend verständlichen \n- Mindermeinung, etwa entsprechend den überzeugenden Empfehlungen der \nHabilitationskommission, anzuschließen, als die Gründe für einen selbst initiierten \nWiderspruch substantiiert darzulegen.\" Hieraus folgt, dass die Begründung eines der \nGutachtermehrheit widersprechenden Votums eines fachlich nicht ausgewiesenen \nStimmberechtigten nicht schlicht darin bestehen darf, sich ohne nähere \nAusführungen der Empfehlung der Kommission anzuschließen und diese ebenfalls \nohne nähere Begründung als überzeugend zu bezeichnen. Die Empfehlung der \nKommission ersetzt nicht die fehlende Fachkenntnis. Sie ersetzt auch nicht die \nindividuelle Begründung, sie erleichtert sie nur. Deshalb muss erkennbar sein, warum \nder Betreffende aus dieser Empfehlung die Überzeugung gewinnen konnte und \ngewonnen hat, dass die Mehrheitsgutachten widerlegt seien. \n\n70\n\n4. Prüfungsrechtlich fehlerhaft mit der Folge der Rechtswidrigkeit der auf ihnen \nberuhenden Entscheidung sind ferner die Nein-Stimmen, die von Mitgliedern des \nerweiterten Fakultätsrats abgegeben worden sind, die nicht Mitglieder der \nHabilitationskommission waren und - ausweislich der Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten - vor ihrem Votum weder anlässlich der Auslegungen im Jahre 1995 noch \nder Auslegung im Jahre 1999 Einsicht in die ausgelegten Gutachten und die \nschriftliche Habilitationsleistung genommen haben. Dies betrifft die Stimmen \nfolgender Mitglieder des erweiterten Fakultätsrates: B4. , C10. , C11. , \nH1. , H2. -U3. , I6. , I7. , L3. , L2. , M. , M1. , \nM2. , S2. , T1. , T2. , X3. , X4. . \n\n71\n\nDiese haben gegen die Auffassung der Gutachtermehrheit gestimmt, an deren \nVotum sie grundsätzlich gebunden waren. Zwar konnte die begründete Empfehlung \nder Habilitationskommission ihnen die Entscheidung und deren Begründung \nerleichtern. Aber auch derjenige, der sich der Empfehlung der \nHabilitationskommission anschließt, kann dies nicht in blindem Glauben an deren \nRichtigkeit tun. Nicht die Empfehlung der Habilitationskommission hat prinzipielle \nBindungswirkung, sondern die Wertung der Gutachter(mehrheit). Letzterer kann sich \nein Stimmberechtigter, dem die notwendigen Fachkenntnisse fehlen, anschließen, \nohne die Arbeit und die Gutachten eingesehen zu haben, denn er ist ohnehin \ngebunden. Wer sich aber gegen die Gutachter entscheiden will, muss die \nEntscheidungsgrundlagen, d.h. die für und gegen die Annahme der \nHabilitationsleistung sich aussprechenden Gutachten und die Habilitationsleistung \nselbst zur Kenntnis genommen haben. Nur so ist er in der Lage zu beurteilen, ob die \nEmpfehlung der Habilitationskommission überzeugend ist oder nicht, und kann \nMaßstäbe für die Beantwortung der Frage gewinnen, ob er ihr folgen kann oder nicht. \nDie Begründungserleichterung für ein Votum gegen die Mehrheit der Gutachter, die \nnach dem in dieser Sache ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom \n16. März 1994 durch die Kommissionsempfehlung gegeben sein kann, bedeutet \nnicht, dass die Mitglieder des Fakultätsrates ohne Kenntnis dessen, worüber sie \nurteilen, urteilen dürften. Ein Urteil ohne Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen \nwiderspricht nicht nur elementaren Grundsätzen des Prüfungsrechts, sondern \nschadet in gleicher Weise wie ein Urteil ohne hinreichende Sachkunde der Qualität \nvon Wissenschaft, Forschung und Lehre eher, als dass es ihr nützte.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1994, aaO.\n\n72\n\nOb - neben dem oben zu 2. bereits behandelten Begründungsmangel - auch die \nNein-Stimmen zusätzlich wegen fehlender Kenntnisnahme von den \nEntscheidungsgrundlagen unwirksam sind, bei denen die Abstimmenden zwar nicht \n1999, jedoch anlässlich der - vom Verwaltungsgericht im Verfahren VG E. \n15 K 469/96 für fehlerhaft erachteten - Auslegung der Habilitationsschrift und der \nGutachten und Stellungnahmen Einsicht genommen haben, kann letztlich \ndahinstehen, da diese Nein-Stimmen wegen des Begründungsmangels ohnehin nicht \nzu berücksichtigen sind. Es erscheint jedoch äußerst fraglich, ob vier Jahre nach \neiner Einsichtnahme in eine Habilitationsschrift und die zugehörigen Gutachten diese \neinem Mitglied des Fakultätsrates noch so präsent sein können, dass es darauf ein \nverantwortbares Votum stützen kann. Wie dem auch sei: jedenfalls dann, wenn der \nerweiterte Fakultätsrat erneut über die Annahme der schriftlichen \nHabilitationsleistung entscheiden wird, liegt die Kenntnisnahme der \nEntscheidungsgrundlagen so lange zurück, dass ein Votum gegen die \nGutachtermehrheit ohne erneute Kenntnisnahme der Bewertungsgrundlagen \nfehlerhaft ist.\n\n73\n\n5. Der Senat hat die vorstehenden Mängel des Abstimmungsverfahrens lediglich \nals (relevante) Verfahrensfehler behandelt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass \nder Senat, wie weiter unten noch dargelegt wird, der Auffassung ist, dass wegen des \nZusammenwirkens der prinzipiellen Bindungswirkung, die dem Votum bzw. \nMehrheitsvotum der Gutachter für die Abstimmungsberechtigten zukommt, mit der \nAbstimmungspflicht der zur Entscheidung berufenen Mitglieder des Fakultätsrates, \ndie Stimmen derjenigen, die nicht bereit oder in der Lage sind, ein der Bewertung der \nGutachter(mehrheit) qualifiziert widersprechendes Votum abzugeben, oder die \npflichtwidrig nicht an der Entscheidung teilnehmen, als Stimmen für das \n(Mehrheits-)Votum der Gutachter zu zählen sind. Für die hier zur Überprüfung \ngestellte Entscheidung konnte eine solche Bewertung nicht vorgenommen werden. \nSie hätte vorausgesetzt, dass die Mitglieder des Fakultätsrates vor der Abstimmung \ndarüber informiert worden wären, dass Stimmenthaltungen, anonyme Stimmen, nicht \ngerechtfertigtes Nichterscheinen und der Auffassung der Gutachter nicht in \nqualifizierter Weise widersprechende Voten wegen des Zusammenwirkens von \nBindungswirkung der Gutachten und Abstimmungspflicht als Anschluss an die \nGutachter(mehrheit) zu zählen sind. Denn nur dann ist es gerechtfertigt, ein solches \nVerhalten als zurechenbare Prüfungsentscheidung des in dieser Weise handelnden \nMitglieds des Fakultätsrates zu bewerten.\n\n74\n\n6. Neben den aus dem Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Fakultätsrates \nresultierenden Verfahrensfehlern leidet die streitige Entscheidung an einem weiteren \nFehler. Die Kommissionsempfehlung, die ihr zugrunde gelegen hat, ist ihrerseits \nfehlerhaft zustande gekommen und war deshalb als Grundlage der Entscheidung \nnicht verwertbar. Fehlerhaft ist diese Empfehlung deshalb, weil sie von Prof. C7. \nals Vorsitzendem der Kommission unterzeichnet und unter seiner Mitwirkung \nbeschlossen worden ist, ohne dass dieser Mitglied oder Vorsitzender der \nKommission war. Er ist entgegen der Darstellung der von der Beklagten mit \nSchriftsatz vom 3. August 2005 übermittelten Stellungnahme Prof. C9. nie in \ndiese Funktion gewählt worden. Ausweislich des Protokolls des Fakultätsrates vom \n25. Oktober 1994 ist er dort nicht für den als Vorsitzenden ausgeschiedenen Prof. \nN2. nachgewählt worden. Vielmehr wird lediglich festgestellt: „Herr C7. bleibt \nfederführend.\" Die Beklagte sieht in diesem Passus des Protokolls einen \nProtokollierungsfehler und verweist darauf, dass das Protokoll ebenfalls fehlerhaft \nvon einer Nachwahl der Kommissionsmitglieder P1. , N3. , I8. , L4. \nund I9. spreche, die jedoch bereits Mitglieder der Kommission gewesen seien. \nDieser Einwand der Beklagten greift nicht durch, denn es ergibt sich aus dem vor der \nSitzung des Fakultätsrates verfassten Schreiben der Dekanin Prof. T3. vom 7. \nOktober 1994 an den Geschäftsführer des Seminars für Klassische Philologie, Prof. \nB2. , in dem sie diesen um Vorschläge für die Wahl der Habilitationskommission in \nder Sitzung vom 25. Oktober 1994 bittet, dass Prof. C7. - unzutreffend - bereits \nals Mitglied der Kommission und deren Vorsitzender angesehen wurde. In der \nAnlage dieses Schreibens sind die Mitglieder der „ehemalige[n] Habil.-Kom. Dr. \nX5. „ aufgeführt und Prof. C7. als Vorsitzender bezeichnet. Entsprechend \nsind auf der Aktendurchschrift dieses Schreibens als „Vorschläge\" auch nur die \nProfessoren B2. , A3. , X2. und C6. handschriftlich aufgeführt. \nHieraus ergibt sich, dass die Prof. C7. betreffende Feststellung des Protokolls - \nanders als dessen die bisherigen Mitglieder betreffender Passus - nicht auf einem \nFehler der Protokollierung, sondern auf einem Irrtum über die bisherige \nZusammensetzung der Kommission und der von Prof. C7. darin \nwahrgenommenen Funktion beruht. Eine Wahl von Prof. C7. in die Kommission \nund zu deren Vorsitzenden hat wegen dieses Irrtums nicht stattgefunden.\n\n75\n\nII. Für die Wiederholung der Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift \nhat die Beklagte die nachfolgenden Maßgaben zu beachten.\n\n76\n\n1. Der Entscheidung dürfen die Gutachten L5. , I10. und I8. nicht \nmehr zugrunde gelegt werden. \n\n77\n\nDazu im Einzelnen:\n\n78\n\na) Die Gutachten L5. und I10. können der neuen Entscheidung nicht \nzugrunde gelegt werden, weil diese nicht den Anforderungen entsprechen, die das \nBundesverwaltungsgericht in dem in dieser Sache ergangenen Urteil vom 16. März \n1994 für die Auswahl der Gutachter und für den Inhalt der Gutachten vorgegeben \nhat.\n\n79\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung festgestellt, dass nicht \nfeststehe, ob im konkreten Fall „diejenigen Gutachter, die nicht die Lehrbefähigung \nfür das Habilitationsfach haben, über die erforderliche Fachkompetenz zur \n(umfassenden) Begutachtung der Arbeit verfügt haben\". Diese Ausführungen \nbetrafen die Gutachter L5. (Alte Geschichte) und I10. (Romanistik), die - \nanders als die übrigen Gutachter - nicht das Fach „Klassische Philologie\" vertraten, \ndem die Habilitationsschrift des Klägers zuzuordnen ist. \n\n80\n\nDie Habilitationskommission, die nach § 6 Abs. 4 HabilO die Gutachter bestimmt, \nhat nach dem Akteninhalt eine solche, ihr durch das Urteil vorgegebene Prüfung \nnicht vorgenommen, sondern zunächst lediglich entgegen der HabilO einen weiteren \nauswärtigen (Fach-)Gutachter (Prof. U2. ) bestimmt, dessen Gutachten sie dann \nspäter zu einer „Stellungnahme\" herabgestuft hat. Auch aus den \nVerwaltungsvorgängen ergibt sich nichts, aus dem hergeleitet werden könnte, dass \ndie beiden fachfremden (inzwischen verstorbenen) Gutachter über die „erforderliche \nFachkompetenz\" im Fach Klassische Philologie verfügt hätten. Dafür, dass sie \naußerhalb des Faches, das ihre venia legendi betraf, sich anderweitig für das Fach \nder Klassischen Philologie, dem die Habilitationsschrift des Klägers zuzuordnen ist, \ndurch wissenschaftliche Kenntnisse ausgewiesen hätten, wie es das \nBundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung als einen Fall denkbarer \nFachkompetenz eines fachfremden Hochschullehrers angeführt hat, ist nichts \nersichtlich. Auch ist nicht erkennbar, dass für die Begutachtung der \nHabilitationsschrift aufgrund einer von fachlichen Inhalten weitgehend unabhängigen \nThematik oder Methodik Gesichtspunkte maßgeblich waren, zu denen auch ein \nfachfremder Gutachter qualifiziert Stellung nehmen konnte. Die vom Kläger dazu für \ndie mündliche Verhandlung vor dem Senat eingereichte Stellungnahme lässt solche \nfachunabhängigen Schwerpunkte nicht erkennen. Dass dies bei der \nHabilitationsschrift des Klägers nicht der Fall war, zeigt sich auch darin, dass die \nGutachter L5. und I10. die Habilitationsschrift nicht sub specie solcher \nanderweitigen fachwissenschaftlichen oder fachunabhängigen Kriterien bewertet \nhaben.\n\n81\n\nDie Habilitationsschrift des Klägers dürfte auch nicht zu denen gehören, die eine \nfächerübergreifende Thematik aufweisen und bei denen es geboten wäre, auch \nGutachter der weiteren von der Arbeit berührten Fächer einzuschalten. Doch selbst \nwenn dem so wäre, wenn man also unterstellt - wofür jedoch der Senat keinen \nAnhaltspunkt sieht -, dass die Fächer der beiden Gutachter, Romanistik und Alte \nGeschichte, von der Habilitationsschrift des Klägers so berührt würden, dass die \nNotwendigkeit bestanden hätte, die Arbeit auch unter diesen fachwissenschaftlichen \nAspekten zu bewerten, bleiben die beiden Gutachten unverwertbar. Sie behandeln \nnämlich keine solchen spezifischen, dem jeweiligen Fach des Gutachters \nzuzuordnenden fachwissenschaftlichen Aspekte, sondern gehen, soweit sie nicht nur \nden Aufbau und den Inhalt der Arbeit referieren, in einer generellen Weise auf diese \nein.\n\n82\n\nDa aus den vorgenannten Gründen die beiden Gutachten nicht verwertbar sind \nund nicht zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden dürfen, bedurfte es keiner \nzusätzlichen Prüfung, wie weit sie den vom Bundesverwaltungsgericht aaO. für \nHabilitationsgutachten aufgezeigten allgemeinen Anforderungen genügen. \nAngesichts des weitgehend referierenden Inhalts der beiden Gutachten erscheint es \njedoch sehr fraglich, ob sie „die für die Annahme oder Ablehnung der Leistung \nwesentlichen Gründe, vor allem Art und Umfang der Förderung der \nwissenschaftlichen Erkenntnisse in dem Habilitationsfach, aber auch allgemeine \nMängel und Vorzüge etwa hinsichtlich der Methoden und Darstellungsweise des \nBewerbers, ... so verständlich begründen, dass die anderen stimmberechtigten \nMitglieder möglichst in die Lage versetzt werden, auch selbst verantwortlich zu \nentscheiden\", wie es das Bundesverwaltungsgericht aaO. fordert. Die extreme Kürze \ndes Gutachtens I10. und auch der offensichtlich auf die fehlenden \nFachkenntnisse abstellende Vorbehalt am Ende des Gutachtens L5. „(soweit ich \nes überprüfen konnte)\" sprechen deutlich dagegen.\n\n83\n\nb) Das Gutachten Prof. I5. ist nicht verwertbar, weil dieser bei dessen Erstellung \nbefangen war. Er ist deshalb von einer Mitwirkung als Prüfer und damit auch als \nGutachter, für dessen Tätigkeit die gleichen Anforderungen wie für Prüfer in \nberufsbezogenen Prüfungen gelten, ausgeschlossen.\n\n84\n\nZu der Überzeugung von der Befangenheit Prof. I5. kommt der Senat \naufgrund der Auswertung des Akteninhalts und nach der durchgeführten \nBeweisaufnahme.\n\n85\n\nDie zur Zeit der Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent im Seminar \nfür Klassische Philologie bis kurz vor dessen Habilitationsverfahren dort tätige \nSekretärin, Frau J1. B3. , hat in ihrem an den Dekan der Philosophischen \nFakultät gerichteten Brief vom 9. Februar 1988 eine sinngemäße Äußerung Prof. \nI5. dahin mitgeteilt, dass er die akademische Laufbahn des Klägers gerne \nbeendet sehen wolle. Diese Aussage hat sie weder im Verwaltungsverfahren noch \nwährend der gerichtlichen Verfahren anlässlich ihrer Vernehmungen durch das \nVerwaltungsgericht Düsseldorf am 15. Oktober 1990 im ersten, die Habilitation des \nKlägers betreffenden Rechtsstreit, noch bei ihrer Zeugenvernehmung durch den \nBerichterstatter des Senats am 18. Juli 2005 zurückgenommen. \n\n86\n\nNach dem auf ihr Schreiben folgenden Anruf des Dekans mit der Empfehlung, \nsich juristischen Rates zu versichern, hat sie die Aussage aus dem Brief vom \n9.Februar 1988 nicht zurückgenommen. Ihr Brief, mit dem sie ihren Brief vom \n9.Februar 1988 „zurückzieht\", ist kein Abrücken von der Aussage, sondern der \nAusdruck dafür, dass sie mit der Sache nichts mehr zu tun haben wollte, wie sie auch \nausdrücklich schreibt. Es spricht alles dafür, dass dies die Folge der als Druck \nempfundenen telefonischen Intervention des Dekans ist, über die dieser erst \ndreiviertel Jahr später im November 1988 ein „Gedächtnisprotokoll\" gefertigt hat. \nHierfür spricht auch der Umstand, dass Frau B3. , die dem Dekan nach dem \nVermerk als ängstliche Person geschildert worden war, ihn in dem Gespräch \nmehrfach fragte, „was sie denn nun tun solle\".\n\n87\n\nAuch in der Vernehmung vom 15. Oktober 1990 hat sie ihre Aussage nicht \nzurückgenommen, sondern sie dahin modifiziert, dass sie die angeführte Äußerung, \ndie ihr wörtlich nicht mehr in Erinnerung sei, dahin verstanden habe, dass „das Ende \nvon Herrn X6. [...] wohl abzusehen\" sei, „dass ... eine wissenschaftliche Karriere \ndes Klägers möglicherweise nicht in Betracht komme\". Diese Interpretation der \nAussage, die die im Schreiben vom 9. Februar 1988 angeführte Äußerung in eine \nfachliche Prognose umdeutet, steht jedoch in einem deutlichen Widerspruch dazu, \ndass Frau B3. in der gleichen Vernehmung angegeben hat, es möge sein, dass \nsie seinerzeit dem Kläger gegenüber erklärt habe, „er müsse sich vorsehen\" und, \nbezogen auf Prof. I8. : „Passen Sie auf, er mag Sie nicht\". Sich vorsehen muss \nman sich jedoch nicht, wenn jemand Bedenken gegen die Leistung hat, sondern \nwenn jemand einem übel will, eben wenn jemand einen „nicht mag\". Dem entspricht \nauch die Angabe von Frau B3. im Protokoll vom 15. Oktober 1990, dass „die \nSituation im Seminar ausgesprochen konträr gewesen\" sei und „dort ein \nfürchterliches Betriebsklima\" geherrscht habe. Die Abneigung, die dem Kläger im \nSeminar entgegen gebracht wurde, zieht sich auch als roter Faden durch die \nAussage der Zeugin vom 18. Juli 2005, die im Übrigen durch - bestehende oder \ngewollte - Erinnerungsausfälle an die zum Teil über zwanzig Jahre zurückliegenden \nEreignisse gekennzeichnet ist und deshalb zu weiteren Erkenntnissen nichts \nbeitragen kann.\n\n88\n\nProf. I8. selbst hat die im Schreiben von Frau B3. vom 9. Februar 1988 \nangeführte Äußerung ebenfalls nicht dementiert, sondern nach dem Vermerk des \nDekans über ein am 22. Februar 1988 geführtes Telefongespräch erklärt, sich nicht \nerinnern zu können, eine solche Äußerung gemacht zu haben. Er hat jedoch nicht \nausgeführt, dass er eine Äußerung in diesem Sinne ausschließe, wie es für \njemanden naheliegend, wenn nicht selbstverständlich gewesen wäre, dem ein \nWunsch, wie er im Schreiben vom 9. Februar 1988 angeführt ist, fremd war. \nStattdessen hat er „Spannungen\" zu Beginn der Tätigkeit des Klägers am Seminar \neingeräumt, die jedoch anlässlich einer „offiziellen Versöhnung\" ausgeräumt worden \nseien. Fortbestehende Spannungen am Seminar werden aber nicht nur von Frau \nB3. , sondern auch von anderer Seite bestätigt. Der erste Vorsitzende der \nHabilitationskommission, Prof. T4. I11. , teilt in seinem Schreiben an den \nDekan der Fakultät vom 12. Februar 1988 mit, dass er sich bei Übertragung dieser \nFunktion „im vergangenen Sommer\" „der Schwierigkeiten angesichts der notorischen \nSpannungen in jenem Fach durchaus bewusst\" gewesen sei. Bei der Wahl der \nKommission im Juni 1987 lagen aber noch keine Gutachten vor (das Prof. I5. \ndatiert vom Dezember 1987). Prof. T4. I11. ging somit schon im Juni 1987 \ndavon aus, dass die Bewertung einer noch gar nicht begutachteten \nHabilitationsschrift schwierig würde. Diese Befürchtung konnte sich logischerweise \nnicht auf den Inhalt und die Qualität der Arbeit beziehen, die ihm noch nicht bekannt \nwaren, sondern allein auf die „notorischen Spannungen\" im persönlichen Bereich. \nHieraus folgt, dass Prof. T4. I11. bereits zu Beginn seines \nKommissionsvorsitzes die Situation am Seminar so einschätzte, dass die \npersönlichen Spannungen die sachliche Bewertung trüben könnten. Von einem \nspannungsfreien Verhältnis der Beteiligten nach der von Prof. I8. behaupteten \n„offiziellen Versöhnung\" konnte deshalb offensichtlich nicht die Rede sein.\n\n89\n\nDass solche persönlichen Spannungen, von denen Prof. T4. I11. \nvorab befürchtete, dass sie das sachliche Urteil über die Habilitationsleistung des \nKlägers beeinträchtigen könnten, bei Prof. I8. in Bezug auf den Kläger \nbestanden, kommt auch in seinen Äußerungen im Habilitationsverfahren zum \nAusdruck. Mögen polemische Schärfe und ironische Formulierungen, die sein \nGutachten kennzeichnen, noch auf einen Stil akademischer und wissenschaftlicher \nAuseinandersetzungen zurückzuführen sein, der früher weitere Verbreitung hatte, so \nzeigen spätere den Kläger betreffende Schreiben Prof. I5. unübersehbare \nAggressivität. Sein Schreiben vom 15. April 1998 an den Dekan der Fakultät, das er \nzur Kenntnisnahme an die Mitglieder der Habilitationskommission und deren früheren \nVorsitzenden übersandt hat und sich mit dem Befangenheitsantrag befasst, nimmt \nsachlich zu den dazu vorgebrachten Gründen keinerlei Stellung, sondern greift \nmassiv den Kläger und Prof. P1. als gemeinsam handelnd an, wirft ihnen \n„Rechtsbrüche\" vor, bezeichnet das Handeln des Klägers als „grotesk\" und droht mit \nrechtlichen Schritten. Und auch das vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegte \nSchreiben Prof. I5. an den Kläger vom 9. Dezember 1988 zum Aushang \nbetreffend die Festschrift „Roma renascens\" für Frau Prof. P1. am Schwarzen \nBrett des Seminars ist massiv von Aggressivität und Polemik gegen den Kläger \ngekennzeichnet, wobei mit den Seitenhieben auf dessen Ehefrau auch der \npersönliche Bereich des Klägers nicht ausgespart bleibt. Selbst wenn man in \nRechnung stellt, dass sich Prof. I8. durch den Vorwurf der Befangenheit verletzt \ngefühlt haben mag, so zeigt doch das Maß seiner Ausfälle eine persönliche Aversion \ngegen den Kläger, die, da sie auch bereits für die Zeit vor der Erstellung des \nGutachtens anzunehmen ist, ihn von jeder Mitwirkung im Habilitationsverfahren \nausschließt und die Verwertung seines Gutachtens verbietet.\n\n90\n\n2. Wegen des Fortfalls der drei Gutachter entspricht die Zahl der verbleibenden \nnicht mehr der Habilitationsordnung. Neben dem weiterhin verwertbaren auswärtigen \nGutachten ist nur das Gutachten von Frau Prof. P1. noch heranzuziehen. Da die \nHabilitationsordnung jedoch mindestens drei Gutachter aus dem Kreis der \nKommissionsmitglieder vorschreibt, müssen wenigstens zwei Gutachter aus der \nKommission neu bestellt werden.\n\n91\n\nIm Hinblick auf die vom Kläger angedeuteten Zweifel, ob die Beklagte über eine \nhinreichende Zahl zur Beurteilung seiner Habilitationsschrift fachlich qualifizierter \nGutachter verfüge, weist der Senat darauf hin, dass dann, wenn dies nicht der Fall \nsein sollte, Art. 12 GG es verbietet, fachfremde Gutachter aus der Mitte der \nHabilitationskommission heranzuziehen, nur um der Vorgabe der \nHabilitationsordnung zu genügen. Vielmehr verlangt der aus Art. 12 GG fließende \nGrundsatz, dass die Arbeit von im Habilitationsfach ausgewiesenen Gutachtern zu \nbeurteilen ist, dann weitere auswärtige Fachgutachter heranzuziehen. Nur so ist \ngewährleistet, dass die Arbeit trotz des Mangels an kompetenten Gutachtern in der \nKommission in dem Umfang, den die Habilitationsordnung vorsieht, fachlich \nqualifiziert beurteilt wird. Allerdings ist die Auswahl solcher weiteren, für fehlende \ninterne Gutachter eintretenden auswärtigen Gutachter - anders als die Bestimmung \ndes in der Habilitationsordnung ausdrücklich vorgesehenen auswärtigen Gutachters - \nebenso von einer Zustimmung des Habilitanden unabhängig, wie es die Bestimmung \nvon Gutachtern aus der Mitte der Kommission ist.\n\n92\n\nEin Weiteres sollte die Beklagte bei der Bestimmung der Gutachter beachten. Sie \nsollte nach Möglichkeit für die drei ausgeschiedenen auch drei neue Gutachter \nbestellen. Zwar verlangt die Habilitationsordnung nur insgesamt vier Gutachter. \nJedoch ist die Bestellung einer geraden Zahl von Gutachtern mit dem Risiko \nverbunden, dass zwischen den die Annahme einer Habilitationsschrift \nbefürwortenden und den sie ablehnenden Gutachtern eine Pattsituation entsteht. \nEine solche Situation wirft in Bezug auf die Bindungswirkung der Gutachten \nzahlreiche Fragen auf, zu denen Rechtsprechung noch nicht besteht. So ist zum \nBeispiel fraglich, ob in einer solchen Situation die Mitglieder des Fakultätsrates, die \nnicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen, um angesichts der sich \nwidersprechenden, jedoch gleichgewichtigen Meinungen der Gutachter eine \neigenständige, substantiiert begründete Entscheidung zu treffen, überhaupt an der \nEntscheidung beteiligt werden dürfen. Ein Mehrheitsvotum unter den Gutachtern, wie \nes bei ungerader Zahl dissentierender Gutachter entsteht, schafft dagegen eine \ntragfähige Entscheidungsgrundlage.\n\n93\n\n3. Für die Zusammensetzung der Habilitationskommission wird die Beklagte zu \nbeachten haben, dass Prof. C7. nicht Mitglied der Habilitationskommission ist und \ndeshalb in diese gewählt werden muss, wenn er nach dem Willen des Fakultätsrates \nMitglied der Kommission sein soll.\n\n94\n\n4. Bei der erneuten Abstimmung darf die Empfehlung der Habilitationskommission \nnicht als „Obergutachten\" gewertet werden. Dies folgt allein daraus, dass die \nHabilitationskommission als Ganze nicht die fachliche Kompetenz besitzt, die die \nRechtsprechung für einen Gutachter im Habilitationsverfahren fordert. Über eine \nsolche fachliche Kompetenz mögen einzelne Mitglieder der Kommission verfügen, \nnicht aber die Gesamtheit einer aus Vertretern verschiedener Fachgebiete \nzusammengesetzten Kommission. Soweit diese einzelnen Mitglieder, die nicht zu \nGutachtern bestellt sind, fachliche Stellungnahmen abgeben, sind dies \nStellungnahmen dieser Kommissionsmitglieder, nicht aber solche der \nKommission.\n\n95\n\nEs wird ferner zu beachten sein, dass die prinzipielle Bindungswirkung der \nGutachten auch der Kommission vorgegeben ist. Wird ein einheitliches Votum aller \nGutachter abgegeben, so ist für einen gegenteiligen Entscheidungsvorschlag der \nKommission an den Fakultätsrat kein Raum. Nur da, wo die Gutachten zu \nunterschiedlichen Bewertungen kommen, kann die Kommission sich auch der \nMindermeinung der Gutachter anschließen, wenn die Empfehlung von hinreichender \nKompetenz getragen ist und sich fachwissenschaftlich und bewertend mit der \nAuffassung der Gutachtermehrheit kritisch und nachvollziehbar \nauseinandersetzt.\n\n96\n\n5. Wie bereits oben zu I. 1. ausgeführt, besteht für die stimmberechtigten Mitglieder \nder Fakultätsrates Anwesenheits- und Stimmpflicht, soweit sie nicht verhindert sind. \nDies ergibt sich daraus, dass sie als Prüfer berufen sind. Da sie andererseits, soweit \nsie sich nicht aus hinreichender Fachkenntnis gegen das (Mehrheits-)Votum der \nGutachter aussprechen können, aufgrund der prinzipiellen Bindungswirkung, die den \nGutachten zukommt, sich deren Votum anschließen müssen, sind sie, soweit sie die \nVoraussetzungen für ein individuelles qualifiziertes Gegenvotum nicht erfüllen, \nverpflichtet, mit den Gutachtern zu stimmen. Die stimmberechtigten Mitglieder, die \ndieser Pflicht nicht genügen, handeln rechtswidrig. Das gilt unabhängig davon, ob \ndieser Pflichtverstoß im ungerechtfertigten Fernbleiben von der Abstimmung, in einer \nStimmenthaltung, in einer anonymen Stimmabgabe oder in einer den \nBegründungsanforderungen nicht genügenden Gegenstimme besteht. Würde dieses \nrechtswidrige Verhalten lediglich als Verfahrensfehler behandelt, führte das dazu, \ndass rechtswidrig handelnde Mitglieder die Möglichkeit hätten, das \nHabilitationsverfahren dadurch zu verzögern, dass die Entscheidungen immer wieder \nwegen dieser Fehler im Entscheidungsvorgang aufgehoben werden müssten. Die \ndadurch bewirkte Verzögerung des beruflichen Werdegangs eines Habilitanden ist \nmit Art. 12 GG nicht vereinbar. Die Effektivität des Rechtsschutzes verlangt deshalb \nzwingend, dass die Stimmen derjenigen, die rechtswidrig nicht dem (Mehrheits-\n)Votum der Gutachter folgen, entsprechend der für diese Stimmberechtigten \nzwingenden rechtlichen Vorgabe als Stimmen für den Entscheidungsvorschlag der \nGutachter(-mehrheit) gezählt werden. Dies bedeutet, dass das Fernbleiben ohne \nrechtfertigenden Grund und dass Stimmenthaltungen, anonyme Stimmen und gegen \ndas Gutachtervotum gerichtete Gegenstimmen, die den individuellen, oben unter I. 2. \nbehandelten Begründungsanforderungen nicht entsprechen, bei der \nStimmauszählung als Zustimmung zum (Mehrheits-)Vorschlag der Gutachter zu \nbehandeln sind.\n\n97\n\nDa den stimmberechtigten Mitgliedern, damit sie eine verantwortliche \nPrüfungsentscheidung treffen können, bekannt sein muss, welche Anforderungen an \nihr Stimmverhalten zu stellen sind und in welcher Weise die Nichtbeachtung dieser \nAnforderungen auf das Ergebnis des Entscheidungsvorgangs sich auswirkt, ist es \nerforderlich, sie vor der Entscheidung entsprechend zu informieren. Es obliegt daher \nder Beklagten, die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates rechtzeitig vor \neiner erneuten Entscheidung auf die für das Verfahren maßgeblichen \nGesichtspunkte hinzuweisen, also auf\n- die Abstimmungspflicht\n- die Unzulässigkeit von Stimmenthaltungen\n- die Unzulässigkeit anonymer Stimmabgabe\n- die prinzipielle Bindungswirkung der (Mehrheits-)Gutachten\n- die Anforderungen an eine den (Mehrheits-)Gutachtern widersprechende \nStimme (schriftliche, substantiierte, den Sachverstand und Kenntnis der \nEntscheidungsgrundlagen des Abstimmenden erkennen lassende \nBegründung) und\n- die Behandlung von gegen diese Prinzipien verstoßendem Verhalten als im \nSinne der Gutachter(-mehrheit) abgegebene Stimme.\n6. Abschließend weist der Senat für die erneute Entscheidung des Fakultätsrates \ndarauf hin, dass sachliche Einwendungen des Klägers, die die Gutachten betreffen, \nim Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens nicht von der \nHabilitationskommission, sondern vom jeweils betroffenen Gutachter zu prüfen sind, \nder dazu, soweit noch möglich, Stellung zu nehmen hat. Dies folgt daraus, dass \ndiese Einwendungen die fachlichen Bewertungen betreffen, die die Gutachter mit \nprinzipieller Bindungswirkung den Mitgliedern des Entscheidungsgremiums \nvorgeben. Die Habilitationskommission ist dagegen nur zur Prüfung der \nEinwendungen des Habilitanden berufen, die ihre eigene Stellungnahme und \nEmpfehlung betreffen. Soweit die Habilitationskommission sich für diese auf von ihr \neingeholte fachwissenschaftliche Stellungnahmen gestützt hat, dürfte es, wenn die \nEinwendungen Bewertungen betreffen, die von der Habilitationskommission aus \ndiesen Stellungnahmen übernommen sind, sachgerecht, wenn nicht gar geboten \nsein, diejenigen, die diese Stellungnahmen abgegeben haben, zu den \nEinwendungen zu hören. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass die Einwendungen \ndes Prüflings gegen Stellungnahmen, auf die die Kommission sich gestützt hat, auch \nsachgerecht geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfung sich in der \nStellungnahme der Kommission niederschlagen kann.\n\n98\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. \n\n99\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n100","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-08/14-a-3934-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-08/14-a-3934-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277902","retrieved":"2026-07-09 02:50:58.708087+00:00"}}