{"status":"available","doknr":"OLD277929","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0907.6B1254.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"6 B 1254/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 \nEuro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr dargelegten, vom Senat allein zu \nprüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses. \n\n3\n\nDie Antragstellerin hat nicht dargetan, dass die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts im Ergebnis unzutreffend ist. Die Verfügung der \nBezirksregierung X (Bezirksregierung) vom 00.00.00, mit der die Antragstellerin \nwegen mangelnder gesundheitlicher Eignung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe \nentlassen worden ist, begegnet bei summarischer Prüfung keinen Bedenken. \n\n4\n\nDie für die Bewährung eines Beamten in der Probezeit unter anderem \nerforderliche gesundheitliche Eignung kann dann nicht angenommen werden, wenn \ndie Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit \nvor Erreichen der Altersgrenze nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden kann.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C \n27.90 -, BVerwGE 92, 147; OVG NRW, Beschluss \nvom 19. Mai 2005 - 6 B 236/05 -; Schütz/Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nLoseblattsammlung, Stand: August 2005, § 34 LBG \nNRW, Rdnr. 87; \n\n6\n\nDie Bewährung in der Probezeit muss positiv feststehen. Die Entscheidung \ndarüber, ob der Beamte sich in der Probezeit bewährt hat, ist ein Akt wertender \nErkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits \nberechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung \nbesitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten \nauf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen.\n\n7\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, NVwZ-RR 1996, \n454;\n\n8\n\nDiese Entscheidung ist wie andere Akte wertender Erkenntnis gerichtlich nur \ndaraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die \ngesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der \nBeurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine \nWertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden \nsind.\n\n9\n\nVgl. BverwG, Urteile vom 24. November 1983 - 2 \nC 28.82 -, DVBl. 1984, 440 und vom 25. Februar \n1993 - 2 C 27.90 -, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss \nvom 19. Mai 2005 - 6 B 236/05 -.\n\n10\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen ist nicht feststellbar, dass die \nBezirksregierung die Grenzen des ihr zukommenden Beurteilungsspielraums \nüberschritten hat. Sie hat ihr Urteil über die Nichtbewährung der Antragstellerin in \ngesundheitlicher Hinsicht maßgeblich auf die amtsärztlichen Feststellungen gestützt, \ndie anlässlich einer Untersuchung der Antragstellerin im Mai 0000 getroffen worden \nsind. Diese Untersuchung wurde von der Bezirksregierung bei dem Gesundheitsamt \nder Stadt X aufgrund der bis dahin bei der Antragstellerin in ihrer laufbahnrechtlichen \nProbezeit zu verzeichnenden Krankheitszeiten von insgesamt 70 Tagen - exklusive \neiner krankheitsbedingten Fehlzeit von 35 Tagen infolge einer Außenbandteilruptur \nrechts, die die Antragstellerin bei einem Dienstunfall erlitten hat - veranlasst. \n\n11\n\nNach den Feststellungen in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis vom \n00.00.00 leidet die Antragstellerin unter anderem unter schwerer Neurodermitis, \npsychovegetativer Erschöpfung und Allergien. In Bezug auf die Neurodermitis-\nErkrankung ist in dem amtsärztlichen Gesundheitszeugnis ausgeführt: \"Die \nNeurodermitis-Erkrankung tritt bei Frau M meist unter Stressbelastung auf. Sowohl \nim privaten als auch im beruflichen, schulischen Bereich sind Stressbelastungen \nnicht vermeidbar (für den Arbeitsplatz Schule sehe ich sie als typisch an), so dass \nweiterhin mit erhöhten Dienstunfähigkeitszeiten durch die bestehende \nKrankheitsanfälligkeit gerechnet werden muss. Den Stressbelastungen ist Frau M im \nHinblick auf den bisherigen Verlauf nicht auf Dauer gewachsen.\" Abschließend wird \nfolgende Feststellung getroffen: \"Frau M wird wegen der bestehenden o. g. \nEinschränkungen und Schwäche ihrer körperlichen Kräfte für unfähig gehalten, auf \nDauer ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit \naus Krankheitsgründen ist in ihrem Fall mit Blick auf die noch bis zur planmäßigen \nVersetzung in den Ruhestand anstehenden ca. 18 Dienstjahre zu rechnen. Aus \namtsärztlicher Sicht bestehen bei Frau M aufgrund der vorliegenden ungünstigen \nKonstellationen die Voraussetzung für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit nicht.\"\n\n12\n\nAuf eine ergänzende Anfrage der Bezirksregierung teilte das Gesundheitsamt \nder Stadt X unter dem 00.00.00 mit, dass eine Besserung der bei der Antragstellerin \n\"vorliegenden Hauptdiagnosen\" Neurodermitis und psychovegetative Erschöpfung \nauch nach einer weiteren Schwermetallausleitung nicht zu erwarten sei. Auf \nnochmaliger Nachfrage der Bezirksregierung bestätigte das Gesundheitsamt der \nStadt X in einer weiteren Stellungnahme vom 00.00.00 die in dem amtsärztlichen \nGutachten vom 00.00.00 getroffenen Feststellungen und wies zur weiteren \nBegründung darauf hin, dass es bei der Antragstellerin trotz Teilzeitbeschäftigung \nund mehrwöchiger Sanatoriumsbehandlungen zu Dienstunfähigkeitszeiten \ngekommen sei. Abschließend ist in dieser Stellungnahme ausgeführt: \"Bei einer \nVollzeitbeschäftigung von Frau M besteht mit einem hohen Grad an \nWahrscheinlichkeit die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder der Eintritt dauernder \nDienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze.\"\n\n13\n\nKeine andere Beurteilung gebietet die ärztlichen Bescheinigung der Dr. med. XY \nvom 00.00.00. Die Bezirksregierung hat neben den genannten amtsärztlichen \nStellungnahmen unter anderem auch die Stellungnahme der Dr. med. XY bei ihrer \nEntscheidung berücksichtigt. Gleichwohl ist sie zu der Einschätzung gelangt, dass \ndie Antragstellerin die für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit \nerforderliche gesundheitliche Eignung nicht aufweise. Hiergegen ist nichts zu \nerinnern. Zwar ist in der Bescheinigung der Dr. med. XY ausgeführt, dass bei der \nAntragstellerin trotz der an sie gestellten beruflichen Anforderungen in den letzten \nzwei Jahren eine Besserung der Neurodermitis festzustellen sei. Dieser Umstand \nrechtfertigt jedoch nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, dass die \nderzeitige günstige Entwicklung der Neurodermitis-Erkrankung bei der Antragstellerin \nauch in Zukunft Bestand haben wird. Hiergegen spricht, dass nach den seitens der \nAntragstellerin unwidersprochen gebliebenen amtsärztlichen Feststellungen davon \nauszugehen ist, dass diese Erkrankung bei ihr meistens unter Stressbelastung \nausbricht. Derartige Belastungen sind auch im schulischen Bereich häufig zu \nverzeichnen. Anhaltspunkte die eine andere Sicht erfordern würden, lassen sich der \närztlichen Bescheinigung der Dr. med. XY schon deshalb nicht entnehmen, weil \ndiese ausschließlich rückblickend verfasst ist und keine Aussage über das Risiko \nweiterer Ausbrüche der in Rede stehenden Erkrankung in der Zukunft enthält. \n\n14\n\nDie Antragstellerin kann ihrer Entlassung wegen fehlender gesundheitlicher \nEignung auch nicht den Inhalt der amtsärztlichen Stellungnahme vom 00.00.00, die \naufgrund einer Untersuchung anlässlich ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis \nauf Probe erstellt worden ist, entgegen halten. Darin ist ausgeführt: \"Gegen die \nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und später auf Lebenszeit bestehen \nkeine Bedenken. Mit dem Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit ist nicht zu rechnen.\" \nUngeachtet dessen, dass dieser Stellungnahme keine rechtliche Bindungswirkung \nzukommt, ist auch nicht erkennbar, dass der Amtsarzt bereits zu diesem Zeitpunkt \nein abschließendes Urteil über die gesundheitliche Eignung der Antragstellerin für \neine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit treffen wollte. Eine \ngegenteilige Annahme würde auch im Widerspruch zu Sinn und Zweck der \nlaufbahnrechtlichen Probezeit stehen. Denn diese soll gerade die Feststellung \nermöglichen, ob der Beamte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Regeltyp eines \nBeamtenverhältnisses - auch in gesundheitlicher Hinsicht - den Anforderungen \ngenügen wird, die an ihn in seiner Laufbahn gestellt werden. \n\n15\n\nVgl. Schütz/Maiwald § 34 LBG NRW, Rdnr. \n18.\n\n16\n\nDie Antragstellerin kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie \nhabe der Amtsärztin bereits bei ihrer Untersuchung im Frühjahr 0000 mitgeteilt, dass \nsie an Neurodermitis erkrankt sei. Unterstellt man zu ihren Gunsten sowohl dieses \nVorbringen als zutreffend als auch, dass eine entsprechende Kenntnis der Amtsärztin \nder Bezirksregierung zugerechnet werden muss, wäre es der Bezirksregierung \ngleichwohl nicht verwehrt, die Entlassung der Antragstellerin aus dem \nBeamtenverhältnis auf Probe auf ihre mangelnde gesundheitliche Eignung zu \nstützen. \n\n17\n\nWird ein Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen, obwohl eine \nErkrankung vorhanden ist, deren Ausbruch die gesundheitliche Eignung dieses \nBeamten in Frage stellen kann, dient die laufbahnrechtliche Probezeit auch dazu, \nabzuklären, ob sich die bestehenden - dem Dienstherrn wie dem Probebeamten \nbekannten - gesundheitlichen Risiken in der Probezeit verwirklichen und danach die \nBewährung des Beamten in gesundheitlicher Hinsicht in Frage steht. Bricht diese \nErkrankung in der laufbahnrechtlichen Probezeit aus, kann dies eine gesundheitliche \nEignung ausschließen, ohne dass der Beamte einwenden könnte, er sei trotz der \nbestehenden gesundheitlichen Risiken in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen \nworden.\n\n18\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n21. Februar 1995 - 4 S 66/94 -, a. a. O. \n\n19\n\nBei der Antragstellerin ist es - wie sich der ärztlichen Bescheinigung der Dr. med. \nXY vom 00.00.00 entnehmen lässt - im September 0000 - erneut - zu einem \nAusbruch der Neurodermitis gekommen. Infolge dessen war sie in der Zeit vom \n00.00.00 bis zum 00.00.00 arbeitsunfähig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die \nAntragstellerin bereits in dem Beamtenverhältnis auf Probe. Dieses begann mit dem \nBeginn des Schuljahres 0000/0000 zum 00.00.00. Da sich somit das bei der \nAntragstellerin aufgrund ihrer Neurodermitis bestehende gesundheitliche Risiko \nwährend ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit realisiert hat und ein weiteres Auftreten \ndieser Krankheit aus den genannten Gründen auch in Zukunft nicht mit hinreichender \nSicherheit ausgeschlossen werden kann, ist vorliegend nicht weiter von Bedeutung, \nauf welche Erkrankungen die weiteren Fehlzeiten der Antragstellerin während ihrer \nlaufbahnrechtlichen Probezeit zurückzuführen sind.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n21\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 5 \nSatz 1 Nr. 2 GKG. \n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-07/6-b-1254-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-07/6-b-1254-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277929","retrieved":"2026-07-09 02:51:01.032293+00:00"}}