{"status":"available","doknr":"OLD277931","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0907.13A1181.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-07","aktenzeichen":"13 A 1181/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 13. Februar 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.225,84 EUR (= \n20.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Senat nimmt zunächst gem. § 130b Satz 1 VwGO, der auch bei Beschlüssen \nnach § 130a VwGO anwendbar ist, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 8 C 12.98 -, NVwZ 2000, 73 f; \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, \n\n5\n\n§ 130a Rdn. 13; Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 130a Rdn. \n52,\n\n6\n\nBezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 13. Februar \n2002 und macht sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange \nzu eigen. \n\n7\n\nDurch Urteil vom 13. Februar 2002, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Rücknahmebescheid der Beklagten \nvom 20. Februar 1998 und deren Widerspruchsbescheid vom 5. Juni 1998 \naufgehoben. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Rücknahme der \nBezeichnung \"Praktische Ärztin\" seien zwar gegeben, weil die Bescheinigungen des \nDr. T. unwahr gewesen seien und die Zuerkennung der Bezeichnung auch unter \nBerücksichtigung der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren vorgelegten \nErklärungen des Dott. Q. nicht möglich gewesen sei. Die Klägerin habe somit \nnicht den Nachweis erbracht, dass sie die für das Führen der Bezeichnung \n\"Praktische Ärztin\" erforderliche Ausbildung abgeschlossen habe. Die angefochtenen \nBescheide seien aber wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Die Bescheide, \ndie keine Begründung zu einem etwaig ausgeübten Ermessen enthielten, ließen \nnicht erkennen, dass die Beklagte sich überhaupt bewusst gewesen sei, Ermessen \nausüben zu müssen. Eine Heilung der wegen Ermessensnichtgebrauch \nrechtswidrigen Rücknahmebescheide sei nicht möglich.\n\n8\n\nMit ihrer - zugelassenen - Berufung macht die Beklagte geltend, \ntatbestandsmäßige Voraussetzung für die Rücknahme sei nicht der Umstand \ngewesen, dass die Klägerin inhaltlich falsche Bescheinigungen vorgelegt habe, \nsondern, dass die Klägerin ihre Ausbildung nicht hinreichend dargelegt habe. Der \nHinweis in den Bescheiden, die wahrheitswidrigen Bescheinigungen seien von der \nKlägerin vorgelegt worden, verdeutliche, dass der Klägerin auf Grund ihres \narglistigen Verhaltens keinerlei Vertrauensschutz zustehe. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, dass sie, die Beklagte, sich des ihr zustehenden Ermessens \nüberhaupt nicht bewusst gewesen sei, sei deshalb nicht haltbar. Jedenfalls habe sie \ndie die Rücknahme der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" rechtfertigenden \nErmessensüberlegungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens dargelegt. \nAngesichts der mit der Bezeichnung verbundenen Öffentlichkeitswirkung hätte sie \nauch keine andere Entscheidung als die Rücknahme der Bezeichnung treffen \nkönnen, so dass die Rücknahmebescheide auch deshalb nicht rechtswidrig seien. Ihr \nErmessen sei \"auf Null\" reduziert gewesen in der Weise, die Rücknahme der \nBezeichnung \"Praktische Ärztin\" zu verfügen. Es habe sich um eine sog. \"intendierte\" \nEntscheidung gehandelt, die keiner näheren Begründung bedurft habe. \nVertrauensschutz im Hinblick auf getroffene Vermögensdispositionen könne der \nKlägerin nicht zukommen, weil sie derartige Vermögensdispositionen nicht in Folge \nder Anerkennung der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" getroffen habe, sondern allein \nund ausschließlich in Ansehung ihrer Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. \nEin wegen arglistiger Täuschung des Betreffenden rechtswidriger Verwaltungsakt sei \ngrundsätzlich zurückzunehmen. Die Klägerin habe sich von Anfang an im klaren \ndarüber sein müssen, dass eine durch die Vorlage wahrheitswidriger \nAusbildungsnachweise erschlichene Anerkennung keinen dauerhaften Bestand \nhaben könne.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nSie macht weiterhin geltend, die Beklagte habe das ihr bei der Entscheidung \nüber die Rücknahme zustehende Ermessen fehlerhaft bzw. nicht ausgeübt und die \nfehlenden Ermessensüberlegungen auch nicht im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren hinreichend ergänzt. Die Beklagte habe nicht erkannt, dass ihr bei der \nRücknahmeentscheidung überhaupt Ermessen zugestanden habe. Die Grundsätze \nüber intendiertes Ermessen, auf das die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren \nhingewiesen habe, seien nicht anwendbar. Eine Reduzierung des Ermessens der \nBeklagten \"auf Null\" sei ebenfalls nicht zu bejahen. Der Qualitätsanspruch der \nÖffentlichkeit an die ärztliche Versorgung rechtfertige nicht die Rücknahme der \nAnerkennung der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\". Der Zulassungsausschuss der \nKassenärztlichen Vereinigung habe dementsprechend keine Bedenken gegen ihre \nZulassung gehabt. Sie habe nicht über ihre Qualifikation getäuscht, sondern nur über \ndie Echtheit der vorgelegten Dokumente. Sie habe ihre Qualifikation zwischenzeitlich \nauch durch ihre Tätigkeit als niedergelassene Praktische Ärztin seit 1998 \nnachgewiesen. Angesichts ihres zwischenzeitlichen Qualifikationsnachweises und \nihrer untadeligen Praxisführung stelle sich die Frage, ob die Rücknahme der \nBezeichnung \"Praktische Ärztin\" jetzt überhaupt noch in Betracht komme.\n\n14\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten durch Beschluss nach \n§ 130 a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu \ndieser Entscheidungsform gehört worden. Dass die Beklagte mit einer Entscheidung \ndurch Beschluss nicht einverstanden ist, steht dieser Entscheidungsform nicht \nentgegen, weil sie ein entsprechendes Einverständnis der Beteiligten nicht \nvoraussetzt. Zudem verhält sich der Schriftsatz der Beklagten vom 24. August 2005, \nder offensichtlich - ebenso wie der den gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 10. \nNovember 2004 ablehnende Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 - entscheidend von \neiner Verärgerung über \"die nicht tolerable Vorgehensweise\" der Klägerin getragen \nist, nicht zu den für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgebenden \nErwägungen zur (fehlenden) Ermessensausübung der Beklagten und lässt nicht \nerkennen, warum in Bezug auf diese rechtlich allein maßgebenden Gründe eine \nEntscheidung durch Beschluss unterbleiben sollte. \n\n17\n\nDie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage der Klägerin zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid der \nBeklagten vom 20. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n5. Juni 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.\n\n18\n\nIn Bezug auf den angefochtenen Rücknahmebescheid der Beklagten ist bei der \nAnfechtungsklage - wie in anderen Fällen der Rücknahme oder des Widerrufs \nheilberufsrechtlicher Erlaubnisse auch (z. B. nach §§ 5 BÄO, 4 ZHG)\n\n19\n\nvgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. April 1998 - 3 B 95.97 -, NJW 1999, 3425; \nUrteil vom 16. September 1997 - 3 C 12.95 -, NJW 1998, 2756, - \n\n20\n\nfür die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit abzustellen auf die maßgebende Sach- \nund Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Der Senat geht \ndeshalb von den maßgebenden Bestimmungen im Juni 1998 aus, was eine \nBeantwortung der Frage erübrigt, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass \nwährend des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Änderung des \nHeilberufsgesetzes vom 1. März 2005 (GV NRW. 2005, 148) der auch in diesem \nVerfahren angesprochene IV. Abschnitt - Spezifische Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin - (§§ 54 bis 57) des Heilberufsgesetzes - HeilBerG - entfallen und \ndamit zudem die Ermächtigungsgrundlage (früher: § 47d HeilBerG i.d.F. von 1989) \nfür die im Verfahren ebenfalls benannte Satzung der Beklagten vom 28. April 1990 \nüber die Durchführung der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin \nweggefallen ist. Die Aufhebung des bisherigen Abschnitts IV des Heilberufsgesetzes \nist lediglich die redaktionelle Folge der Umsetzung der spezifischen Ausbildung in der \nAllgemeinmedizin in die durch die neu aufgenommene Regelung des § 44 a des \nGesetzes vorgegebene Form (vgl. LT-Drucks. 13/5739, S. 37). Ferner ist nicht \nerkennbar, dass sich durch den Wegfall des Abschnitts IV des Heilberufsgesetzes \nentscheidungserhebliche Auswirkungen für das vorliegende Verfahren ergeben, weil \ndie Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Anerkennung der Berechtigung zum \nFühren der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" nicht in diesem - aufgehobenen - \nAbschnitt des Heilberufsgesetzes liegt.\n\n21\n\nDer Senat beurteilt den angefochtenen Rücknahmebescheid der Beklagten, der \nselbst keine normativen Bestimmungen für die Rücknahme der der Klägerin zuvor \nerteilten Berechtigung zur Führung der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" benennt, \nnach - mit den entsprechenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes \ndes Bundes identischen - § 48 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -, \nzum maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Beklagten geltend \nin der Fassung vom 21. Dezember 1976 (GV. NRW. S. 438). Dabei kann \ndahinstehen, ob die Annahme des Verwaltungsgerichts, als Rechtsgrundlage für die \nRücknahmebescheide komme allein § 48 Abs. 1 VwVfG in Betracht, zutreffend ist, \noder ob nicht angesichts der Regelung des § 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG NRW \nauch/nur § 21 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung - WBO - der Beklagten vom \n30. Januar 1993 (MBl. NRW. 1994, 1366 ) in Betracht kommt, weil nach § 52 Abs. 1 \nHeilBerG i.d.F. von April 1994 (GV. NRW. 1994, 204) bzw. nach § 54 Abs. 1 der zum \nZeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung geltenden Fassung des \nHeilberufsgesetzes von Mai 2000 (GV. NRW. 2000, 403) die spezifische Ausbildung \nin der Allgemeinmedizin nach EU-Richtlinien \"Weiterbildung im Sinne des \nHeilberufsgesetzes\" war/ist.\n\n22\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 1999 - 9 S 2767/97 -, MedR \n2000, 274 zu einer vergleichbaren Bestimmung in Baden-Württemberg.\n\n23\n\nSelbst wenn letzteres anzunehmen wäre, müssten mangels entsprechender \nKonkretisierung in der ebenfalls Ermessen einräumenden Bestimmung des § 21 \nWBO die zu den §§ 48, 49 VwVfG NRW entwickelten Ermessenskriterien, die als \nnormative Zusammenfassung der allgemein anerkannten Ermessensgrundsätze \ngelten, entnommen werden.\n\n24\n\nNach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise \nmit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen \nwerden.\n\n25\n\nDie Tatbestandsseite dieser Bestimmung ist zu bejahen. Das der Klägerin im \nSeptember 1997 übersandte Zeugnis mit Ausstellungsdatum 31. Dezember 1995 \nüber den Abschluss der spezifischen Ausbildung in der Allgemeinmedizin und über \ndie Berechtigung zum Führen der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\", bei dem es sich \nnicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW handelt, war \nrechtswidrig, weil es der Klägerin an der erforderlichen Ausbildungszeit gefehlt hat \nbzw. die erforderliche Ausbildungszeit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde. \nDies hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend dargelegt, darauf wird \nebenso Bezug genommen wie auf die Begründung im Urteil des Verwaltungsgerichts \nzur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Rücknahmebescheides der Beklagten \nwegen Ermessensnichtgebrauch und zur fehlenden Heilungsmöglichkeit dieses \nFehlers durch Ermessenserwägungen während des gerichtlichen Verfahrens. Von \neiner weiteren Begründung wird insoweit gem. § 130b Satz 2 VwGO bzw. § 122 Abs. \n2 Satz 3 VwGO abgesehen.\n\n26\n\nOb eine Behörde ihr Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat, ist anhand der \nAuslegung der maßgebenden Bescheide zu ermitteln; daneben sind bei der \nBeantwortung der Frage, ob die Behörde einen bestehenden Ermessensspielraum \nverkannt hat, auch die sich aus dem gesamten Zusammenhang ergebenden \nUmstände zu berücksichtigen. Ermessensfehlerhaft handelt die Behörde dann, wenn \nsie verkennt, dass sie Ermessen hat, und deshalb ihr Ermessen nicht gebraucht.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Januar 1988 - 7 B 182/87 -, NVwZ 1988, 525; \nVGH Baden-Württem-berg, Urteil vom 13. Juli 1999 - 9 S 2767/97 -, a.a.O.\n\n28\n\nSo liegt es hier. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, \nverhalten sich sowohl der Ausgangs- als auch der Widerspruchsbescheid der \nBeklagten lediglich zur Rechtswidrigkeit der Anerkennung der Bezeichnung \n\"Praktische Ärztin\". Darüber hinaus benennen weder der Ausgangsbescheid noch \nder Widerspruchsbescheid eine ihr Ermessen einräumende Rechtsnorm als \nErmächtigungsgrundlage für die getroffene Rücknahmeentscheidung, was \ngegebenenfalls bei wohlwollender Auslegung als Indiz dafür hätte gewertet werden \nkönnen, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat. Insbesondere \nder Widerspruchsbescheid belegt das Gegenteil, weil er sich erneut nur zu den \nAnerkennungsvoraussetzungen für das Diplom \"Praktische Ärztin\" verhält, obwohl in \nder Sachverhaltsdarstellung unter I. die Ausführungen der Klägerin zur Begründung \nihres Widerspruchs dargestellt werden und dabei unter anderem auch § 48 VwVfG \ngenannt wird. Die Vorschrift des § 48 VwVfG NRW wird von der Beklagten aber \nerstmals erwähnt in der ersten Klageerwiderung durch Schriftsatz vom 23. März \n1999.\n\n29\n\nDie von der Beklagten in Bezug genommen Hinweise in den Bescheiden auf die \nVorlage wahrheitswidriger Bescheinigungen durch die Klägerin reichen für die \nAnnahme, die Beklagte habe ihr Ermessen erkannt, nicht aus. Da sich diese \nHinweise in den Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des zurückgenommen \nVerwaltungsakts befinden und damit der Tatbestandsseite des § 48 Abs. 1 VwVfG \nNRW zuzuordnen sind, kann aus ihnen nicht geschlossen werden, dass das \nErmessen erkannt und dahingehend ausgeübt wurde, die Rücknahme insbesondere \nwegen fehlenden Vertrauensschutzes vorzunehmen. Zwar spricht einiges dafür, dass \ndie Klägerin wegen der Vorlage fehlerhafter Unterlagen über ihre Ausbildungszeit \nnach § 48 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwVfG NRW Vertrauensschutz für sich nicht in \nAnspruch nehmen kann. Vor dem Hintergrund, dass nach den rechtstaatlichen \nGeboten des Grundgesetzes auch die Verpflichtung zur Beachtung des \nVertrauensschutzes besteht und dies bei der Rücknahme begünstigender \nVerwaltungsakte eine Abwägung des Vertrauens des Begünstigten auf den Bestand \ndes Verwaltungsakts gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme \nerfordert, war die Darlegung von Ermessenserwägungen in dem angefochtenen \nBescheid insbesondere deshalb geboten, weil vor dem Rücknahmebescheid der \nBeklagten vom 20. Februar 1998 am 05. und 19. Februar 1998 Gespräche zwischen \nder Klägerin und von ihr hinzugezogenen Anwälten auf der einen Seite und dem - \nden angefochtenen Rücknahmebescheid unterzeichneten - Hauptgeschäftsführer der \nBeklagten auf der anderen Seite über die Konsequenzen des fehlerhaften Handelns \nder Klägerin beim Antrag auf Erteilung der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" und über \ndas weitere Vorgehen stattgefunden haben. Nach den entsprechenden \nGesprächsvermerken in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten haben diese \nGespräche mehr als eineinhalb bzw. zwei Stunden gedauert. Es kann davon \nausgegangen werden, dass in diesen Gesprächen von der anwaltlich vertretenen \nKlägerin die aus ihrer Sicht entscheidenden und sie betreffenden Belange bezüglich \neiner möglichen Rücknahme der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" sowie die \nKonsequenzen für ihr weiteres berufliches Wirken ausführlich dargestellt worden \nsind. Wenn diese Gespräche dann auf Seiten der Beklagten mit Aktenvermerken \nenden, in denen anklingt, dass nicht mehr die Rücknahmeentscheidung selbst, \nsondern nur die Frage der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung als erwägenswert \nangesehen wird, und in denen das Wort Vertrauensschutz eben so wenig wie in dem \nspäteren Rücknahmebescheid auftaucht, bestätigt das die Annahme, dass die \nBeklagte ihr Ermessen nicht erkannt hat.\n\n30\n\nDer von der Beklagten bemühte Grundsatz des sog. intendierten Ermessens \nverhilft ihrem Begehren ebenfalls nicht zum Erfolg. Unabhängig davon, ob dieser \nGrundsatz im Hinblick auf eine nach § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG zu treffende \nRücknahmeentscheidung anwendbar ist, führte er im Regelfall lediglich zu \nBegründungserleichterungen im Hinblick auf die an- und darzustellenden \nErmessenserwägungen. Er vermag jedoch den Fehler eines nicht erkannten und \ndeshalb nicht ausgeübten Ermessens nicht zu beheben. Im Übrigen wären hier \nselbst bei Bejahung eines intendierten Ermessens gerade im Hinblick auf die der \nRücknahme vorangegangenen Gespräche Ausführungen im Rücknahmebescheid \nzum Vertrauensschutz für die Klägerin erforderlich gewesen.\n\n31\n\nSchließlich lag auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor. Zwar ist nicht \nzweifelhaft, dass die Rücknahmeentscheidung bei Hinweis auf die im \nBerufungsverfahren von der Beklagten vorgebrachten Argumente, dass die Klägerin \narglistig getäuscht habe, sie sich deshalb nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, \nihre finanziellen Interessen im Ergebnis nachrangig seien etc., rechtmäßig gewesen \nwäre. Gleichwohl kann unter Berücksichtigung der für die Klägerin mit Blick auf \nArt. 12 des Grundgesetzes relevanten Folgewirkungen der Rücknahmeentscheidung \nnicht davon ausgegangen werden, dass die Rücknahme die einzig rechtmäßige \nEntscheidung war.\n\n32\n\nDie gerichtlichen Entscheidungen bedeuten nicht zwingend, dass die von der \nKlägerin mit der Berechtigung zum Führen der Bezeichnung \"Praktische Ärztin\" \nerlangte Position ein für allemal Bestand haben muss. Die Beklagte ist grundsätzlich \nnicht gehindert, unter Beachtung der Kriterien der Verhältnismäßigkeit und \nZumutbarkeit und unter Berücksichtigung des § 48 Absätze 2 und 4 VwVfG NRW, \n\n33\n\nvgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 1981 - 1 BvR 898/79 u. a. -, \nBVerfGE 59, 128; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rdn. 161,\n\n34\n\nerneut eine Entscheidung zur Frage der Rücknahme der Bezeichnung \n\"Praktische Ärztin\" für die Klägerin zu treffen. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711, \n713 ZPO. \n\n36\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen. \n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG a. F., \n§ 72 Nr. 1 GKG n. F.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277931","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-07/13-a-1181-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WBO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"BÄO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277931","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277931","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-07/13-a-1181-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277931","retrieved":"2026-07-09 02:51:01.199189+00:00"}}