{"status":"available","doknr":"OLD277966","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2005:0906.6B985.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"6 B 985/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten trägt die Beigeladene \nselbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten, vom Senat nur zu \nprüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung \ndes angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen das Vorliegen \neines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ \n920 Abs. 2, 294 ZPO). Er hat nicht dargelegt, dass die zu Gunsten der Beigeladenen \ngetroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft zustande gekommen ist. \n\n4\n\nDer Antragsteller kann sich zunächst nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die \nAusschreibung für die Stelle eines/einer \"Studiendirektors/in als Fachleiter/in zur \nKoordinierung schulfachlicher Aufgaben am Gymnasium X, ...straße, ein besonderes \nAnforderungsprofil beinhalte, dass er - der Antragsteller - besser als die Beigeladene \nerfülle. Ein Anforderungsprofil, d.h. bestimmte - gesetzlich nicht normierte - \nVoraussetzungen, von deren die Erfüllung der Dienstherr die Vergabe eines \nBeförderungsamtes abhängig macht, ist in der Stellenausschreibung nicht enthalten. \nEin solches lässt sich namentlich nicht aus folgenden Ausführungen herleiten: \n\n5\n\n\"Aufgabengebiet:\nKoordination der Mittelstufe sowie Mitarbeit in der \nSchulverwaltung und inneren Schulentwicklung, \ninsbesondere Entwicklung von kooperativen \nUnterrichtmodellen und Implementierung von \nFörderkonzepten.\"\n\n6\n\nHierin liegt nur eine Beschreibung der konkreten Aufgabenbereiche, die den \nzukünftigen Stelleninhaber erwarten. Die Überschrift (\"Hinweise auf Besonderheiten\") \nändert daran nichts.\n\n7\n\nOhne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass die in der Ausschreibung \nenthaltene Aufgabenbeschreibung, anders als zunächst vorgesehen, nicht auch den \nAufgabenbereich \"Koordination Fachbereich Religionslehre\" umfasst. Der \nAntragsgegner hat diesbezüglich ausgeführt, dass man von einer Aufnahme dieser \nTätigkeit in die Ausschreibung abgesehen habe, um ein breiteres Bewerberfeld \nansprechen zu können. Mit einer Aufnahme des Aufgabenbereichs \"Koordination \nFachbereich Religionslehre\" hätte diese Zielsetzung nicht erreicht werden können. \nDenn in diesem Fall hätte - nach den damaligen Erkenntnissen - nur eine Person als \npotentieller Bewerber die Voraussetzungen erfüllt, um auch den Fachbereich \nReligionslehre koordinieren zu können. Diese Vorgehensweise ist entgegen der \nAuffassung des Antragstellers rechtlich auch nicht zu beanstanden. Sie ist durch das \ndem Antragsgegner insoweit zukommende weite Organisationsermessen \ngedeckt.\n\n8\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, \"dass bei den anderen \nausgeschriebenen A-15 Stellen im selben Amtsblatt andere Schwerpunkte aufgeführt \nwurden\". Denn die (Funktions-)Stelle eines/einer Studiendirektors/in als Fachleiter/in \nzur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben kann mit der Erfüllung diverser \nAufgabenbereiche verbunden sein, wie sich aus den Regelungen des Runderlasses \ndes Kultusministeriums vom 21. September 1992 betreffend Funktionsstellen an \nGymnasien für Studiendirektoren und Studiendirektorinnen als Fachleiter und \nFachleiterinnen zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben, GABl. NW. I, 240, \nergibt. Die von dem Antragsteller angeführten Stellenausschreibungen konkretisieren \nunter der Rubrik \"Hinweise auf Besonderheiten\" die Aufgabenbereiche, die mit der \njeweiligen Stelle verbunden ist. Soweit sich hieraus, wie bei der Ausschreibung für \ndie Stelle eines/einer Studiendirektors/in als Fachleiter/in zur Koordinierung \nschulfachlicher Aufgaben am Y Gymnasium in S, im Einzelfall ergibt, dass der \npotentielle Stelleninhaber bestimmte fachliche Qualifikationen in Bezug auf die \nFächer des dort u.a. zur Koordinierung anstehenden sprachlich-musischen \nAufgabenfeldes aufweisen muss, lässt sich hieraus nicht der Schluss ziehen, dass \njegliche Aufgabenbeschreibung in einer Ausschreibung für die (Funktions-)Stelle \neines/einer Studiendirektors/in als Fachleiter/in zur Koordinierung schulfachlicher \nAufgaben gleichzeitig ein Anforderungsprofil enthält. \n\n9\n\nAus diesem Grund führt auch der Hinweis des Antragstellers auf eine im Juni \n0000 erfolgte - erfolglose - Bewerbung auf eine \"Studiendirektorenstelle zur \nKoordination schulfachlicher Aufgaben\" zu keiner anderen Beurteilung. Denn auch \ndie damalige Stelle umfasste - wie seinen Angaben zu entnehmen ist - u.a. die \nKoordinierung des Aufgabenfeldes I (Sprachen und musische Fächer).\n\n10\n\nDer Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er gegenüber der Beigeladenen \neinen Qualifikationsvorsprung aufweist. Beide sind aus Anlass ihrer Bewerbung um \ndie hier in Rede stehende Beförderungsstelle im Gesamtergebnis mit \"Die \nLeistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße\" beurteilt worden. \nDass der Antragsteller gleichwohl als besser qualifiziert angesehen werden muss, ist \nnicht erkennbar. Seine Annahme, das sei schon deshalb der Fall, weil jedenfalls \nbezogen auf das hier in Rede stehenden Aufgabengebiet seine in seiner dienstlichen \nBeurteilung aufgeführten Einzeltätigkeiten deutlich \"höherwertiger\" einzuschätzen \nseien als die in der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen aufgeführten \nTätigkeiten, geht fehl. Etwaige mit der Erfüllung der bisherigen Aufgaben verbundene \nerhöhte Anforderungen und die hierbei gezeigten Leistungen sind bei der Erstellung \nder dienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen und finden in diese - auch in deren \nGesamturteil - Eingang. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Senatsbeschluss vom 31. März \n2000 - 6 B 357/00 -.\n \nAnhaltspunkte dafür, dass dies im Falle des Antragstellers nicht in hinreichendem \nMaße geschehen ist, liegen nicht vor. Das gilt unabhängig davon, ob er, wie er meint, \nin der Tat schwierigere Dienstaufgaben als die Beigeladene zu bewältigen hatte. \nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats, \n\n12\n\nvgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Juli \n1992 - 6 B 2433/92 -, vom 18. April 1996 - 6 B \n709/96 - und vom 31. März 2000 - 6 B 357/00 -, \njeweils m.w.N., \n\n13\n\nkann eine dienstliche Beurteilung eines Bewerbers dann größeres Gewicht \ngegenüber der gleichlautenden dienstlichen Beurteilung eines Mitbewerbers haben, \nwenn der zuerst Genannte Inhaber eines statusrechtlich höherwertigen Amtes ist. \nDies ist bei dem Antragsteller nicht der Fall. Sowohl er als auch die Beigeladene sind \nLehrkräfte der Besoldungsgruppe A 14 BBesO. \n\n14\n\nDie dem Antragsteller unter dem 00.00.00 erteilte dienstliche Beurteilung ist im \nVergleich zu der dienstlichen Beurteilung der Beigeladenen vom 00.00.00 auch nicht \naus anderen Gründen höherwertig einzustufen. Die Auffassung des Antragstellers, \n\"Dies folgt zum einen daraus, dass der Antragsteller von seinem langjährigen \nDezernenten beurteilt worden ist, während der die Beigeladene beurteilende \nDezernent Dorn offenbar den Leistungsbericht des Schulleiters nach eigener \nErklärung wesentlich einbezogen hat.\", ist nicht zutreffend. Es bestehen nämlich \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die dienstliche Beurteilung der Beigeladenen nicht \nmehr als ein von dem zuständigen Beurteiler, LRSD U, ausgehendes und ihm \nzurechenbares Urteil über sie angesehen werden kann. Dem steht nicht entgegen, \ndass LRSD U den Leistungsbericht des Schulleiters in seine Beurteilung einbezogen \nhat. Ein Beurteiler kann zur Vorbereitung und Unterstützung seiner Beurteilung auch \nAuskünfte und Berichte anderer Stellen einholen. Um einen solchen Bericht handelt \nes sich bei dem Leistungsbericht des Schulleiters, der gemäß Nr. 2.3 Abs. 1 Satz 2 \nder Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie Leiterinnen und \nLeiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren (Runderlass des Ministeriums \nfür Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 - 122-1.18.07.03-15026/02 -) - \nBeurteilungsrichtlinien - zur Vorbereitung der Beurteilung angefertigt werden soll und \neine von mehreren Grundlagen für die dienstliche Beurteilung ist (Nr. 2.3 Abs. 3 Satz \n1 der Beurteilungsrichtlinien). Dass der Beurteiler für seine Beurteilung daneben nicht \nauch die insoweit erforderlichen eigenen Tatsachenfeststellungen getroffen und der \nBeurteilung zugrunde gelegt hat, ist nicht erkennbar. \n\n15\n\nFehl geht auch das Vorbringen des Antragstellers, \"dass seine dienstliche \nBeurteilung auch deshalb höherrangig anzusetzen ist, da etwa die von ihm geleitete \nKonferenz eine Lehrerkonferenz mit ca. 50 Beteiligten war, während die Beigeladene \nmöglicherweise lediglich eine Fachkonferenz mit entsprechend überschaubarer \nLehrerzahl geleitet haben könnte.\" Ungeachtet dessen, dass es sich bei seinen \nAusführungen in Bezug auf die von der Beigeladenen geleiteten Konferenz um eine \nSpekulation handelt, wäre eine besondere Leistung, die sich aus der Leitung einer \npersonenmäßig entsprechend stark besetzten Konferenz ergeben würde, in der \ndienstlichen Beurteilung zu berücksichtigen. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass \ndies in Bezug auf den Antragsteller nicht in hinreichendem Umfang geschehen ist. \n\n16\n\nSchließlich kann sich der Antragsteller zur Begründung eines \nQualifikationsvorsprungs gegenüber der Beigeladenen auch nicht mit Erfolg auf die \nangeblichen Äußerungen seines Beurteilers, LRSD Prof. Dr. Ä, berufen. Soweit \ndieser - sinngemäß - ausgeführt haben soll: \"Er - Dr. Ä - könne sich nicht erinnern, \njemals eine bessere dienstliche Beurteilung geschrieben zu haben. Er gehe davon \naus, dass die dienstliche Beurteilung für den hier in Rede stehenden \nBeförderungsvorgang \"anfechtungsfest\" sei. Insbesondere gehe er davon aus, dass \nein Mitbewerber ohne entsprechende vorherige Tätigkeit als Mittelstufenkoordinator \nchancenlos sein werde.\", handelt es sich um subjektive Meinungsäußerungen, denen \nim vorliegenden Zusammenhang keine Bedeutung zukommt. Soweit LRSD Prof. \nDr. Ä sich weiterhin dahingehend geäußert haben soll, \"dass die Bewertung des \nAntragstellers nach oben kaum zu steigern sei, da das Notensystem dies nicht \nzulasse.\", träfe dies auch auf die Beigeladene zu.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277966","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-06/6-b-985-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277966","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277966","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2005-09-06/6-b-985-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277966","retrieved":"2026-07-09 02:51:04.544353+00:00"}}